Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Juni 1996
Aktenzeichen: 4 O 322/95

(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.06.1996, Az.: 4 O 322/95)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

5.000,— DM vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Der Kläger bewirbt und vertreibt seit Mitte 1993 T-Shirts mit satirischen Texten und/oder Abbildungen unter der Bezeichnung "X" bundesweit und insbesondere im Großraum Düsseldorf. Anzeigen sind in den Szene-Zeitschriften

"X" und "X", in der Regional-Illustrierten "X", in der Programmzeitschrift "X" sowie den Musikzeitschriften "X" und "X" erschienen. Auf die von der Klägerin eingereichten Anlagenkonvolute K 2 bis K 8 wird verwiesen. Das Unternehmen des Klägers wurde außerdem - wie aus der Anlage K 10 hervorgeht - in verschiedenen Beiträgen des X und der X unter der genannten Bezeichnung erwähnt.

Die Beklagte betreibt seit Anfang 1995 in der Düsseldorfer Altstadt ein größeres Geschäftslokal, in dem sie Einzelhändlern Verkaufsflächen zur Verfügung stellt, die Marken-Freizeitbekleidung anbieten (sog. shopintheshop-System). Über dem Haupteingang an der Flinger Straße ist in großen Lettern das Wort "X" angebracht, dem bis vor kurzem der Zusatz "X" folgte. Über dem rückwärtigen Eingang befindet sich allein die Bezeichnung "X". Außerdem finden sich in den Innenräumen des Geschäftslokals Flächen, die mit der Bezeichnung "X" versehen sind und ist die Bezeichnung auf Tragetaschen und Verkaufsbelegen der Beklagten bzw. deren Händler gedruckt. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltungen wird auf die Anlagen K 12 - K 17 Bezug genommen.

In der Vergangenheit kam es zu zahlreichen Fällen, in denen Dritte sich an das Unternehmen des Klägers in der Annahme wandten, daß es sich um das Geschäft der Beklagten handele. Die einzelnen Vorfälle ergeben sich aus den Anlagen K 18 - 20, K 28 - K 36.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe an dem Begriff "X" als geschäftlicher Bezeichnung bzw. an der Bezeichnung "X" als daraus abgeleitetem Firmenschlagwort ein Schutzrecht nach § 15 MarkenG zu. Insbesondere seien die Bezeichnungen als unterscheidungskräftig anzusehen. Darüber hinaus sei das Firmenschlagwort "X", aber auch die vollständige Geschäftsbezeichnung "X" mit dem von der Beklagten verwendeten Kennzeichen "X" verwechselungsfähig.

Der Kläger beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu

unterlassen,

sich zur Kennzeichnung einer Verkaufsstätte für sportliche, saloppe Freizeitkleidung, namentlich T-Shirts, Sweatshirts, Baumwollhemden, Baumwollhosen (z.B. Jeans- und Cordhosen) kleider und -röcke, gefütterte oder ungefütterte Wind- und Regenjacken, Freizeitwesten, Strickwaren, Mützen sowie für Unterwäsche und/oder zur Kennzeichnung derartiger Freizeitkleidung der Bezeichnung

"X"

zu bedienen;

2.

dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die Kennzeichnung "X" nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 1. benutzt hat, und zwar unter Angabe des mit der Kennzeichnung "X" erzielten Umsatzes (einschl. etwaiger Mieteinnahmen oder dergleichen) sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Werbeanlässen, Kalendervierteljahren und Bundesländern;

II.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend zu I 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß es sich bei dem Kennzeichen des Klägers nicht um eine geschäftliche Bezeichnung handelt. Selbst wenn aber darin eine geschäftliche Bezeichnung zu sehen sei, sei diese jedenfalls nicht schutzfähig. Zudem fehle es an einer Verwechselungsgefahr im Verhältnis der einander gegenüberstehenden Kennzeichen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil weder die Wortkombination "X" noch das Wort "X" in Alleinstellung als Bezeichnung für den Geschäftsbetrieb des Klägers schutzfähig sind, § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG.

Zwar benutzt der Kläger die Wortkombination "X" nicht nur als Bezeichnung für die von ihm vertriebenen T-Shirts, die mit satirischen Texten und Abbildungen versehen sind und insbesondere das jüngere Publikum ansprechen sollen, sondern auch als Bezeichnung für seinen Geschäftsbetrieb, wie ohne weiteres aus den von dem Kläger vorgelegten Katalogen und Zeitschriftenausschnitten hervorgeht, in denen dieser - vor allem in der Adressenangabe - nicht etwa unter seinem bürgerlichen Namen, sondern allein unter der Bezeichnung "X" in Erscheinung tritt.

Als geschäftliche Bezeichnung schutzfähig ist die Wortkombination "X" für das Unternehmen des Klägers aber nur dann, wenn diese hinreichend unterscheidungskräftig ist. Das ist bei einem als geschäftliche Bezeichnung benutzten Begriff erst dann der Fall, wenn der Begriff über eine gewisse Eigenart verfügt, die ihn von anderen unterscheidbar und außerdem zur Unterscheidung von damit gekennzeichneten Personen oder Geschäftsbetrieben geeignet macht. Eine solche Eigenart fehlt regelmäßig bei Sach- oder Gattungsbeschreibungen sowie Worten und Begriffen der Umgangssprache (Großkommentar-Teplitzky, UWG, 1991, § 16 UWG, Rn. 200 ff., m.w.N.). Derartige Bezeichnungen können einem Unternehmenskennzeichen nur dann Unterscheidungskraft verleihen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn es sich um eine eigenartige Verbindung eines Begriffs der Umgangssprache hande.lt, die der Verkehr als individuellen Herkunftshinweis auffaßt (BGHZ 21, 67 (72) - Hausbücherei; 24, 239 (242) - Tabu I; GRUR 1991, 155 (156) - Rialto; WRP 1995, 307 (309) - Garant-Möbel). Einem Begriff, der sich in der Umgangssprache über seine ursprüngliche Bedeutung hinaus als Beschreibung einer bestimmten Sparte eines Geschäftsbereichs entwickelt hat, fehlt jedoch jegliche Unterscheidungskraft, wenn der mit dem Begriff gekennzeichnete Betrieb in dieser Sparte des Geschäftsbereichs tätig ist (vgl. zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG: BGH, GRUR 1995, 410 f. - Turbo).

Danach kommt der Geschäftsbezeichnung "X" des Klägers keine Unterscheidungskraft zu. In seiner ursprünglichen Bedeutung steht der Begriff "X" für an feste Vollzugsformen gebundene Religionsausübungen einer Gemeinschaft oder für eine übertriebene Verehrung einer bestimmten Person oder eine übertriebene Sorgfalt für einen bestimmten Gegenstand (Duden "Das Fremdwörterbuch", 5. Aufl., "X"). In der Umgangssprache wird der Begriff jedoch zunehmend in Wortverbindungen gebraucht, die nur noch entfernt oder gar nicht mehr unter die herkömmliche Definition fallen. Dieser erweiterte umgangssprachliche Gebrauch des Wortes "X" beschränkt sich nicht mehr nur auf Wortverbindungen wie "X" oder "X", sondern betrifft gerade auch Lebensbereiche, die modischen Entwicklungen unterliegen. In diesem Zusammenhang steht das Wort "X" - wie auch das davon abgeleitete Adjektiv "X" (vgl. Anlage K 11) - dann für besonders im modischen Trend liegende, unter Umständen sogar als Trendsetter wirkende, ausgefallene, einfallsreiche oder witzige Gegenstände. Entsprechend enthalten die meisten der von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus der Szenezeitschrift "X" eine besondere Anzeigenrubrik "X", die sich etwa von der "X" oder der "X" absetzt und im Verständnis der angesprochenen Leserkreise Bekleidungseinzelhändler ausweist, deren Angebot in besondere Weise ausgefallen ist und im modischen Trend liegt.

Gerade in diesem Marktsegment der besonders "trendigen" Mode ist auch der Kläger tätig. Er wendet sich ausweislich der von ihm vorgelegten Werbematerialien und Zeitungsannoncen - mit seinem Angebot vornehmlich an ein jüngeres Publikum, das sich für auffällige, im Trend liegende oder besser noch den Trend bestimmende Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, interessiert. In diesen Verkehrskreisen ist nicht allein das herkömmliche Verständnis des Begriffs "X" verbreitet, sondern versteht man den Begriff in dem bereits näher beschriebenen umgangssprachlich erweiterten Sinne. Entsprechend wird das Wort "X" als rein beschreibender Hinweis auf die Art der T-Shirts angesehen, die in dem Geschäftsbetrieb des Klägers angeboten werden. Bei diesen handelt es sich eben um T-Shirts, die, weil sie besonders ausgefallen und witzig sind und deshalb auch - jedenfalls potentiell - als Trendsetter in Betracht kommen, in den Bereich der "X" fallen. Die Wortkombination "X" verfügt deshalb nicht über das Mindestmaß an Eigenart, das ihr als Bezeichnung für den Geschäftsbetrieb des Klägers hinreichende Unterscheidungskraft verleihen könnte. Nichts anderes gilt für den Begriff "X" in Alleinstellung als Firmenschlagwort für das Unternehmen des Klägers.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.

Streitwert: 75.000,— DM






LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.06.1996
Az: 4 O 322/95


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