Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 8. November 2010
Aktenzeichen: I Ws 260/10

(OLG Rostock: Beschluss v. 08.11.2010, Az.: I Ws 260/10)

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit es die Höhe der von dem Verurteilten zu erstattenden Kosten der Pflichtverteidigung (Nr. 9007 KVGKG) betrifft.

2. Die von dem Beschwerdeführer der Staatskasse zu erstattenden Zahlungen an den Pflichtverteidiger (Nr. 9007 KVGKG) werden mit 2.699,57 € (zweitausendsechshundertneunundneunzig 57/100 Euro) festgesetzt. Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 22.08.2007 ist unter lfd. Nr. 5 entsprechend zu berichtigen.

3. Die weiter gehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit zum Landgericht Neubrandenburg erhobener Anklage vom 30.03.2004 u.a. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 06.05.2004 wurde ihm Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Für die Hauptverhandlung am 22.02.2005 wurde dem Angeklagten wegen Verhinderung von Rechtsanwalt M. dessen Sozius, Rechtsanwalt D., als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Während der insgesamt 16tätigen Hauptverhandlung wurde das Verfahren hinsichtlich der Fälle 27 - 46 der Anklageschrift durch Beschluss vom 17.03.2005 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Hinsichtlich des Falles 52 der Anklageschrift wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21.04.2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt, ohne insoweit eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen.

Mit Urteil vom 07.06.2005 verhängte das Landgericht unter Freispruch im Übrigen gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in einem Fall) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €. Ferner wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 130,00 € und die Einziehung des am 20.11.2003 sichergestellten Kokains angeordnet. In der Kostengrundentscheidung wurde festgelegt, dass der Angeklagte die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen habe, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trage die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Urteil ist - auch hinsichtlich der Kosten- und Auslagengrundentscheidung - seit dem 01.02.2006 rechtskräftig.

2. Von der Kostenbeamtin des Landgerichts Neubrandenburg wurden im Verfahren nach § 464b StPO in dem seit dem 21.03.2006 rechtskräftigen Beschluss vom 07.03.2006 in Anwendung der Differenzmethode die auf den freisprechenden Teil entfallenden gesetzlichen Gebühren des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mit 4.644,47 € netto und die auf den verurteilenden Teil entfallenden gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers mit 1.129,50 € netto errechnet. Die Auslagen des Verteidigers blieben dabei jeweils unberücksichtigt. Die dem Verteidiger für das Revisionsverfahren aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden mit weiterem Beschluss vom 07.03.2006 antragsgemäß mit 501,12 € festgesetzt.

3. Mit Kostenrechnung vom 10.08.2007 forderte die Staatsanwaltschaft von dem Verurteilten insgesamt 10.853,23 €, darunter nach Nr. 9007 KVGKG 7.295,16 € an "Kosten f. d. Pflichtverteidiger". Unter dem 22.08.2007 erging an den Verurteilen eine berichtigte Kostenrechnung über insgesamt 8.223,97 €, in der die "Kosten f. d. Pflichtverteidiger" unverändert mit 7.295,16 € enthalten waren. Sowohl aus den für diese Position der Kostenrechnung in Bezug genommenen Belegestellen in den Akten wie auch aus den Vermerken der Rechtspflegerinnen des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 16.08.2007 ergibt sich, dass damit alle aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigervergütungen dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt worden sind.

4. Gegen diese Kostenrechnungen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.08.2007 "Rechtsmittel" eingelegt. Er macht darin u.a. geltend, nachdem der Mandant in 51 von ursprünglich 52 angeklagten Fällen freigesprochen worden sei, dürfe er auch nur mit maximal 1/52 der für seine notwendige Verteidigung angefallenen Auslagen der Staatskasse belastetet werden. Die übrigen Einwendungen betreffen geltend gemachte Zustellkosten und Zeugengebühren.

5. Die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft hat dem Rechtsmittel - zunächst ohne förmliche Behandlung als Erinnerung - im Verwaltungswege mit Schreiben vom 10.10.2007 - 560 E - 22 - 7/07 - in Höhe von 33,60 € wegen einer zu Unrecht für den aufgehobenen Hauptverhandlungstermin vom 30.09.2004 in Ansatz gebrachten Zeugenentschädigung und Zustellungsauslagen abgeholfen, eine weiter gehende Korrektur der berichtigten Kostenrechnung vom 22.08.2007 jedoch abgelehnt. Die dagegen angebrachte förmliche Erinnerung des Verteidigers vom 01.11.2007, der die Kosten-prüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft unter dem 16.11.2007 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Neubrandenburg nach Übertragung der Sache auf die Kammer (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG) mit Beschluss vom 10.12.2009 - 6 KLs 11/04 - als unbegründet zurückgewiesen, soweit ihr nicht im Verwaltungswege abgeholfen wurde. Dagegen richtet sich die vom amtlich bestellten Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Verteidigers angebrachte Beschwerde vom 09.02.2010, die mit Schriftsatz vom 29.07.2010 näher begründet worden ist. Es wird weiterhin gerügt, dass dem Verurteilte nicht nur 1/52, sondern die gesamten Gebühren und notwendigen Auslagen des Pflichtverteidigers in Rechnung gestellt worden sind. Das Landgericht hat der Beschwerde unter dem 20.08.2010 nicht abgeholfen.

6. Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Neubrandenburg hat sich in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2010 mit detaillierter Berechnung und Begründung dafür ausgesprochen, dem Verurteilten nur die anteilig auf die abgeurteilte Tat entfallenden Gebühren und notwendigen Auslagen des Verteidigers in Rechnung zu stellen. Ihren Ausführungen hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.10.2010 angeschlossen.

II.

1. Die gem. § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig; der Wert des Beschwerde-gegenstands übersteigt 200 Euro. Der Senat hatte über das Rechtsmittel in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen wurde, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

2. Das Rechtsmittel hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet.

a) Nach der rechtskräftigen Grundentscheidung im Urteil vom 07.06.2005, die sowohl für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO als auch - mittelbar - für das gemäß § 19 Abs. 2 GKG von der Staatsanwaltschaft zu betreibende Kostenansatzverfahren bindend ist, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nur, soweit er verurteilt worden ist. Zu den danach anteilig vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten gehören auch die Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO), zu denen wiederum nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9007 der Anlage 1 zum GKG auch die "an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge" zählen. Das sind hier die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des bestellten Verteidigers, jedoch auch dies nur insoweit, als sie durch das Verfahren wegen der Tat entstanden sind, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

b) Die vorstehend unter I.3 erwähnte Auffassung der Rechtspflegerinnen des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, der sich nachfolgend die Kostenprüfungs-beamtin der Generalstaatsanwaltschaft und zuletzt die Strafkammer des Landgerichts angeschlossen haben, von dem Verurteilten könnten die gesamten von der Staatskasse verauslagten Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers eingefordert werden, weil sich dessen Beiordnung auch auf die zur Verurteilung führende Tat bezogen habe, lässt diese Differenzierung vermissen. Sollte dahinter - unausgesprochen - die Überlegung stehen, durch die Verteidigung gegen die zum Teilfreispruch des Beschwerdeführers führenden Taten seien keine ausscheidbaren Rechtsanwaltskosten entstanden, weshalb er sie in ihrer Gesamtheit zu tragen habe (so die früher vorherrschende Auffassung, vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 465 Rdz. 37 m.w.N.), wäre dies mit der nun herrschenden Rechtsprechung (vgl. grundlegend BGHSt 25, 109) nicht vereinbar.

aa) Zwar hat das Tatgericht in der Grundentscheidung davon abgesehen, die Auslagen der Staatskasse zwischen dieser und dem Verurteilten nach Bruchteilen zu verteilen, wie § 464d StPO es zuließe und wie es die Verteidigung weiterhin allein für richtig hält. Jedoch steht der Erlass einer solchen Bruchteilsentscheidung auch nach Einführung dieser Vorschrift durch Art. 8 Abs. 4 Nr. 2 des KostRÄndG 1994 weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ("können"), das stattdessen die Berechnung, wie die Auslagen zwischen der Staatskasse und dem Verurteilten zu verteilen sind, anhand von abstrakten Abgrenzungskriterien ("... soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen wurde ...") auch dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO überlassen kann, wie es hier rechtskräftig geschehen ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464d Rdz. 1; LR-Hilger a.a.O., § 464d Rdz. 7; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464d Rdz. 3; KG StraFo 2009, 260; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; OLG Koblenz StraFo 1999, 105; OLG Schleswig bei Lorenzen/Döllel SchlHA 1999, 182). Letzterenfalls könnten zwar auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren und sogar noch im Kostenansatzverfahren einzelne, schwer trennbare Auslagen nach Bruchteilen verteilt werden, wenn dies ermessensgerecht ist, weil die Regelung des § 464d StPO auch dort noch gilt (für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111; KG StraFo 2009, 260; OLG Köln NStZ-RR 2004, 384; OLG Dresden NStZ-RR 2003, 224; für das Kostenansatzverfahren vgl. LR-Hilger a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.). Zwingend ist eine solche Vorgehensweise jedoch auch dort nicht. Vielmehr kann der Kostenbeamte im Falle eines Teilfreispruchs die hierauf sowie die auf die abgeurteilte(n) Tat(en) entfallenden Anteile ansonsten einheitlich für das gesamte Verfahren entstandener Auslagen auch nach der sogenannten Differenzmethode ermitteln, indem fiktiv davon ausgegangen wird, das Verfahren wäre von Anfang an nur wegen der zur Verurteilung gelangten Tat(en) geführt worden (vgl. zu den Einzelheiten LR-Hilger a.a.O.). So ist es hier in dem auf Antrag des Verteidigers vom 22.02.2006 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.03.2006 geschehen (vgl. oben I.2), der seit dem 21.03.2006 ebenfalls rechtskräftig (!) ist. Darin sind die auf die abgeurteilte Tat entfallenden gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers anteilig mit netto 1.129,50 € errechnet worden.

bb) Abgesehen davon wäre die von dem Beschwerdeführer begehrte, quotenmäßige Aufteilung der Auslagen zwischen ihm und der Staatskasse im Verhältnis 1 : 51 schon in ihrem rechnerischen Ansatz unzutreffend, weil er keineswegs in 51 von 52 angeklagten Fällen freigesprochen wurde. Vielmehr wurde das Verfahren hinsichtlich der Fälle 27 - 46 der Anklageschrift durch Beschluss vom 17.03.2005 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und in einem weiteren Fall (Fall 52 der Anklageschrift) mit Beschluss vom 21.04.2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt. Gegenstand der Urteilsfindung und damit auch der dort getroffenen Grundentscheidung über die Kosten und Auslagen waren mithin nur noch 32 Taten, von denen eine zur Verurteilung führte. Im Falle einer Quotelung der Auslagen wäre mithin eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 31 vorzunehmen gewesen.

c) Die allein auf die abgeurteilte Tat entfallenden anteiligen Auslagen des Rechtsanwalts Marnitz für das erstinstanzliche Verfahren, sowie die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.03.2006 nicht berücksichtigte Terminsgebühr für die eintägige Beiordnung von Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger am 22.02.2005 sind von der Kostenprüfungsbeamtin des Landgerichts Neubrandenburg in ihrer der Verteidigung mitgeteilten Stellungnahme vom 30.09.2010 ebenfalls nach der Differenzmethode ermittelt und nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen der BRAGO (vgl. dazu § 61 RVG) und dem damals geltenden Mehrwertsteuersatz von 16 % mit insgesamt 880,23 € errechnet worden. Gegen diesen Ansatz sind von der Verteidigung keine Einwendungen erhoben worden. Die durch das Revisionsverfahren entstanden Gebühren und Auslagen des Verteidigers sind nach dem dazu ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2006 - 4 StR 540/05 - vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen und von der Kostenbeamtin des Landgerichts Neubrandenburg unter dem 07.03.2006 antragsgemäß mit 501,12 € brutto festgesetzt worden. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.381,35 € brutto.

Daraus ergeben sich folgende, vom Verurteilten nach Nr. 9007 KVGKG anteilig an die Staatskasse zu zahlenden Kosten der Pflichtverteidigung:

Gebühren von RA M. f. d. Vorverfahren und die 1. Instanz

gem. Beschluss vom 07.03.2006 1.129,50 € netto

zzgl. 16 % MWSt hieraus 180,72 €

erstinstanzliche Gebühren von RA D. und

Auslagen der Verteidigung für die erste Instanz 880,23 € brutto

Gebühren und Auslagen f. d. Revisionsinstanz 501,12 € brutto

Aktenversendungspauschale 8,00 €

Summe: 2.699,57 €

Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 22.08.2007 ist unter lfd. Nr. 5 entsprechend zu berichtigen.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.






OLG Rostock:
Beschluss v. 08.11.2010
Az: I Ws 260/10


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