Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juli 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 50/02

(BPatG: Beschluss v. 28.07.2005, Az.: 25 W (pat) 50/02)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Dezember 2001 wirkungslos ist, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 09 892 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Merzbach Na






BPatG:
Beschluss v. 28.07.2005
Az: 25 W (pat) 50/02


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