Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Juli 2013
Aktenzeichen: 38 O 49/12
(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.07.2013, Az.: 38 O 49/12)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, zum Zweck der Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken anzurufen bzw. anrufen zu lassen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben zählt die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen.
Die Beklagte ist Anbieterin von Telefon- und Internetdienstleistungen.
Der Kläger behauptet, für die Beklagte tätige Werber hätten Verbraucher zu Hause angerufen, um ihnen Angebote der Beklagten zu unterbreiten. Die Verbraucher hätten zu solchen Anrufe nicht zuvor ihr Einverständnis erteilt. Konkret benennt der Kläger Telefonate vom 26.09.2011, Anfang Juni 2012, April 2012 und Oktober 2011.
Neben der Unterlassung verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei, da er lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebe, zu unbestimmt und damit unzulässig.
Einzelne Telefonanrufe werden bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufgabe wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin A vom 05. März 2013 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Der Unterlassungsantrag ist im Sinne von § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO bestimmt genug. Zwar ist grundsätzlich die Wiederholung des Wortlautes an der gesetzlichen Vorschrift nicht als ausreichend bestimmter Antrag anzusehen, da das Gesetz eine abstrakte Regelung darstellt.
Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn die gesetzliche Regelung hinreichend eindeutig und konkret gefasst ist. Dies ist bei § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG der Fall. Das Verbot, Verbraucher nicht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen, ist so konkret, dass es keiner weiteren Auslegung zugänglich ist (vgl. Bornkamm / Köhler, Rdnr. 2.40 zu § 12 UWG mit Rechtssprechungsnachweisen).
Der Beklagten ist klar und eindeutig erkennbar, mit welchem Verhalten sie gegen das gesetzliche Verbot verstoßen haben soll und welches konkrete Verhalten zukünftig von ihr verlangt wird.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Urteilstenor unter I. beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8 Absatz 3 Nr. 3, 7 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 UWG.
Die Beklagte, die sich gemäß § 8 Absatz 2 UWG das Verhalten der für sie tätigen Werber zurechnen lassen muss, hat eine geschäftlich unlautere Handlung vorgenommen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wurde, nämlich einen Verbraucher ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken angerufen.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin A hat in ihrer Aussage vom 05. März 2013 erklärt, sie sei Anfang Juni 2012 angerufen worden, um ihr einen besseren Telefonvertrag für Festnetz anzubieten.
Diese Aussage ist glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin sich diesen Vorfall ausgedacht haben könnte, sind nicht erkennbar. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit die Aussage vage oder ungenau sein soll. Es mag zutreffen, dass die Zeugin verärgert über die Beklagte war und ist. Der Grund hierfür dürfte allerdings gerade in dem Geschäftsgebaren liegen, das mit häuslichen Telefonanrufen verbunden und als unseriös empfunden wird.
Die Beklagte behauptet selbst nicht in substantiierter Weise, die Zeugin A habe ihr Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken erklärt. Damit steht der Verstoß gegen die gesetzliche Unterlassungspflicht fest. Der Verstoß ist geeignet und ausreichend, um die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zu begründen. Es bedarf daher keiner Aufklärung der vom Kläger weiter vorgetragenen Einzelfälle.
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG hat die Beklagte ferner die der Höhe nach nicht streitigen Abmahnkosten zu erstatten. Der Betrag von 214,00 Euro ist antragsgemäß ab dem 25. Mai 2012 zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.07.2013
Az: 38 O 49/12
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