Bundesgerichtshof:
Urteil vom 13. Dezember 2001
Aktenzeichen: I ZR 41/99
(BGH: Urteil v. 13.12.2001, Az.: I ZR 41/99)
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. April 1997 zurückgewiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem Kläger, zu 33 % der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche, die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie abgetreten worden sind.
An Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen Entgelt einfache Nutzungsrechte; außerdem macht sie gesetzliche Vergütungsansprüche sowie Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Erträge schüttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigten können bei der Beklagten je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft ordentliche, außerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. Für die Ausschüttung der Erträge an die Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, über dessen Änderungen die Mitgliederversammlung beschließt. Danach werden die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts in einem zweistufigen Verfahren verteilt, der Verrechnung und dem Wertungsverfahren.
Der am 31. August 1989 geborene Kläger schloß am 29. September/19. Oktober 1992 - vertreten durch seine Eltern -mit der Beklagten (rückwirkend zum 1.1.1992) einen Berechtigungsvertrag. In diesem übertrug er der Beklagten u.a. die treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Werken der Musik, die ihm gegenwärtig zustünden oder künftig zustehen würden. Aufgrund dieses Vertrages ist der Kläger sog. angeschlossenes Mitglied der Beklagten; er wird den Komponisten der Sparte "E-Musik" (sog. ernste Musik) zugerechnet.
Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloß am 27./28. Juni 1995, die Bestimmung des § 3 I der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (im folgenden: GO Wertung E), um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:
"Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäßige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausur aufgefordert werden."
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß auf ihn für das Geschäftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung von 1.129 DM entfalle, wenn die klausurmäßigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E gegeben seien.
In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Ableistung einer entsprechenden "Klausur" auf.
Der Kläger ist der Ansicht, er müsse an dem Wertungsverfahren auch ohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die Ergänzung des § 3 I GO Wertung E sei unwirksam. Die Prüfung seiner kompositorischen Fähigkeiten und seiner Urheberschaft an den angemeldeten Werken hätte entweder bei Abschluß des Berechtigungsvertrages oder bei der Anmeldung seiner Werke stattfinden müssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu klären.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, sie verweigere die Auszahlung der Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 auch deshalb, weil die Werkqualität der aufgeführten Werke bisher nicht ausreichend dargetan sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, diese sachgemäß zu prüfen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, daß er am Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E auch dann teilnehmen könne, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E vorgesehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger urheberrechtlich schutzfähige Werke -im Gegensatz zu ganz zufälligen Schöpfungen -komponiert habe. Sie sei befugt, das berufsmäßige Können angeschlossener Mitglieder aus Anlaß der ersten Beteiligung am Wertungsverfahren zu überprüfen. Dies sei durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E klargestellt worden. Bei dem Kläger habe die Klausur nur in Form eines "Prüfungsgesprächs" stattfinden sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils, 1. festzustellen, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E eingefügt worden ist: "Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäßige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zu einer Klausur aufgefordert werden." unwirksam ist, hilfsweisefestzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteilsunter Zulassung der Revision -dem Feststellungshilfsantrag und dem Zahlungsantrag (nebst Zinsen seit dem 3.7.1996) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen (Kammergericht KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374).
Gegen dieses Urteil wenden sich -jeweils im Umfang ihrer Beschwer die Beklagte mit ihrer Revision und der Kläger mit seiner Anschlußrevision. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Anschlußrevision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers auf Feststellung, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung der Beklagten über die Einführung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E unwirksam ist, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei.
2. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen diese Entscheidung haben keinen Erfolg, weil dem Kläger, der nur ein angeschlossenes Mitglied der Beklagten ist, das für seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu machen, steht grundsätzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auch Dritten zu (BGH, Urt. v. 26.5.1975 -II ZR 34/74, WM 1975, 1041, 1042 [insoweit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluß in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1999, 165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a), kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
Der Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfaltet für den Kläger keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts ist. Das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten richtet sich vielmehr ausschließlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 GEMA-Satzung). Der Kläger hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Beschluß als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsinteresse beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Beschluß Rechtswirkungen für seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten entfaltet. Diese Frage istwie nachstehend dargelegt ist -danach zu beurteilen, ob die durch den Beschluß der Mitgliederversammlung getroffene Regelung für den Kläger individual-vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist der Hauptantrag jedoch nicht gerichtet. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung von dem Klägervertreter erklärte "Klarstellung" des Antrags ändert daran nichts.
II. 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten. Dazu hat es ausgeführt, der Hilfsantrag sei zulässig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbeziehung für die Leistungsansprüche des Klägers eine erhebliche Bedeutung habe. Der Antrag sei auch begründet, weil der Kläger vertraglich nicht zu einer Klausur verpflichtet sei. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigungsvertrag. In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages sei bestimmt, daß Satzung und Verteilungsplan, auch mit künftigen Änderungen, Bestandteil des Vertrages seien. Ob die Änderung des Verteilungsplans durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogen worden sei, könne offenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § 9 AGBG unwirksam sei.
Die Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E benachteilige den Kläger schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als "angeschlossenes Mitglied", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung seiner Werke auf der Hand gelegen habe, daß er seine Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könne. Die eingefügte Bestimmung schließe ihn schon aus diesem Grund vom Wertungsverfahren aus, selbst wenn an seiner Urheberschaft und der Schöpfungshöhe des Werkes keine Zweifel bestünden. Auch für andere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung E die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könnten. In einer Vielzahl von Fällen seien Urheber nicht in der Lage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmäßigen Nachweis ihres "beruflichen Könnens" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder Analphabeten). Gerade die Ableistung einer Klausur -nach allgemeinem Sprachgebrauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prüfungsgespräch - sei zum Nachweis der Urheberschaft an konkreten Werken und deren Schöpfungshöhe ungeeignet.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand des Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begründung - die Frage, ob die Beklagte von dem Kläger als zwingende Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren die Ableistung einer Klausur gemäß § 3 I Abs. 3 GO Wertung E verlangen kann. Nur darüber haben die Parteien in den Vorinstanzen gestritten, nicht über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger auch unabhängig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einer Klausur hat. An der begehrten Feststellung über den Inhalt seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten hat der Kläger ein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am Wertungsverfahren in zurückliegenden Jahren, sondern auch in zukünftigen Fällen betrifft.
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, die Teilnahme des Klägers am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen, daß dieser gemäß § 3 I Abs. 3 GO Wertung E eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten ableistet. Diese Klausel ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.
Der zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegt der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 -I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 65 f. -GEMA-Vermutung I, insoweit in BGHZ 95, 274 nicht abgedruckt; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.; MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 13; Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 57 f.; Dünnwald in Festschrift Kreile, 1994, S. 161, 165). Die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Berechtigungsverträge der Beklagten mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG bestätigt, der nur die Anwendung des Klauselverbots des § 11 Nr. 2 AGBG ausschließt. Dementsprechend können auch die allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans -im Gegensatz zu dem jährlich neu beschlossenen, der Ausschüttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 BGB zu beurteilen ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 357; Mauhs aaO S. 59;
B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 300) -im Verhältnis zu angeschlossenen Mitgliedern der Beklagten nur als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten (vgl. dazu Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 356, 358; Mauhs aaO S. 58 f.). Es ist fraglich, ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluß eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, für Nichtmitglieder ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden, und eine derartige - vom Willen des Berechtigten unabhängige - Einbeziehungsklausel mit § 9 AGBG vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 355 f.; Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; B. Goldmann aaO S. 300;
K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 87 ff.; Schack aaO Rdn. 1205; Hoeren, AfP 2001, 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel in der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit -BGHZ 136, 394).
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E selbst dann im Verhältnis zwischen den Parteien unwirksam wäre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen worden wäre.
Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen -wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung E -unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, ob die Bestimmung im konkreten Einzelfall, d.h. hier im Verhältnis zu dem Kläger, angemessen ist. Es ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zu prüfen, ob die Regelung generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGHZ 110, 241, 244). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung E der Fall.
Die Bestimmung beschränkt für alle Berechtigten die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Ansprüche auf Beteiligung am Wertungsverfahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betroffenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der Mitglieder, deren Rechte sie treuhänderisch wahrnimmt, gehalten, soweit möglich Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschließen, die zu den Einnahmen nichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutenden Werke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 UrhWG bei der Verteilung gefördert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E schließt jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wirtschaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwa wegen körperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehvermögens, Behinderung durch Lähmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderen schreiben können. Dafür fehlt ein sachlicher Grund.
Dementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E unangemessen, die der Beklagten die Befugnis einräumt, nach freiem Ermessen die Teilnahme am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen, daß eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis erbringen soll, daß es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. Diese Regelung ist zudem unbestimmt, weil sie sämtliche Bedingungen, unter denen die Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die Beklagte überläßt. Zweifelsfrei ist lediglich, daß es sich bei der Klausur -dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend -um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies ist jedoch eine Form der Prüfung, der sich ein körperlich behinderter Komponist, auch wenn er das erforderliche berufsmäßige Können hat, möglicherweise nicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prüfungsumstände (insbesondere des Gegenstands der Prüfung, der Person der Prüfer, des Ortes und der Dauer der Prüfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien Ermessen der Beklagten. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E geforderte Klausur geeignet wäre, Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschließen, die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilhaben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E allgemein oder gegenüber dem Kläger praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß sie den Kläger lediglich aufgefordert hat, zu einem Prüfungsgespräch in störungsfreier Umgebung zu kommen, das den Zweck haben sollte, sein handwerkliches Können als Komponist festzustellen.
Die Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem Kläger verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren abzuleisten. Die Beklagte kann zwar den Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren verlangen (vgl. dazu nachstehend III. 2.), nicht aber weitere zwingende Förmlichkeiten begründen, von deren Ableistung sie die Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs abhängig macht.
Diese Beurteilung schließt nicht aus, daß die Beklagte auf satzungsmäßiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im Einverständnis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise geklärt werden kann, ob dieser die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren erfüllt, um so nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag als begründet angesehen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, daß sie Zweifel an der Urheberschaft des Klägers an den für ihn angemeldeten Werken und deren Werkqualität habe, da sie den Kläger als angeschlossenes Mitglied und die Anmeldung der Werke hingenommen habe. Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei nicht umstritten.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger keinsich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB) ergebender - Zahlungsanspruch zu.
a) Wer als (angeschlossenes) Mitglied Ansprüche auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebenenfalls nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die treuhänderische Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte ist (vgl. § 1, § 2 Abs. 2 GEMA-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichen Verwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck -und dementsprechend das gemeinsame Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalb zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken nur insoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, daß die Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte in Deutschland gegenüber Komponisten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.5.1988 -KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 784 - GEMA-Wertungsverfahren), ändert daran nichts. Die Wahrnehmungsverpflichtung greift nicht bereits dann ein, wenn zwischen der Beklagten und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertrag besteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede "Schöpfung", die ein Vertragspartner eines Berechtigungsvertrages als urheberrechtlich geschütztes Werk bezeichnet, treuhänderisch zu verwalten und bei formaler Erfüllung der Voraussetzungen des Verteilungsplanes bei der Verteilung der Einnahmen zu berücksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigen Schöpfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG fallen, bei denen eine wirtschaftliche Verwertung aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Ebenso ist die Beklagte nach ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen zu lassen, die nach aller Erfahrung (noch) nicht kulturell bedeutende Werke schaffen können, deren Förderung gemäß § 7 Satz 2 UrhWG zu den Zwecken des Wertungsverfahrens gehört.
b) Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Beklagte sind nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß die von ihm angemeldeten Werke für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemäß § 7 Satz 2 UrhWG förderungswürdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG ist -entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -schon nach ihrer beschränkten Reichweite nicht geeignet, diesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im Verhältnis zwischen einer Wahrnehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese gesetzliche Vermutung ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung. Denn ein Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig geschmälert wird, erforderlich ist.
Auf eine formlose Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit § 3 I Abs. 3 GO Wertung E möglicherweise angestrebt war, ist die Beklagte weder beschränkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen, wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, daß die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
c) Der Kläger hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon in seinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der Lebenserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, daß die von ihm angeblich geschaffenen Werke, auf die er sich für seine Teilnahme am Wertungsverfahren beruft, wirtschaftlich verwertbar waren.
Der Kläger ist am 31. August 1989 geboren. Sein Zahlungsanspruch betrifft Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß auch Kinder in dem Alter, das der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmefällen in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik zu schaffen. Nach allgemeiner Erfahrung, die unter den gegebenen Umständen für den im Zivilprozeß erforderlichen Grad an Gewißheit ausreicht (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f. -Anastasia; BGH, Urt. v. 5.10.2001 -V ZR 275/00, Umdruck S. 17 m.w.N.), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Umständen wirtschaftlich verwertbar. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nicht verlangen, bei der Verteilung der Einnahmen aus der Rechtewahrnehmung im Wertungsverfahren beteiligt zu werden. Auch unterstellt, daß durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des Klägers Erlöse erzielt worden sind, wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der Kläger von der Beklagten, die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Einnahmen halten muß und demgemäß bei der Verteilung der Einnahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren muß (vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 13), verlangen würde, ihn wie andere Komponisten am Wertungsverfahren zu beteiligen.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Anschlußrevision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
BGH:
Urteil v. 13.12.2001
Az: I ZR 41/99
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