Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Dezember 2003
Aktenzeichen: 6 U 83/03
(OLG Köln: Urteil v. 19.12.2003, Az.: 6 U 83/03)
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 199/02 - wird zurückgewiesen.
2.
Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.12.2003 gestellten Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, künftig nicht mehr zuzulassen, dass im Internet-Telefonbuch der Streithelferin die Eintragung "Straßenver-kehrs/AmtAuskunft An-, Ab- Ummeldeformalitäten (......) 2322222" erscheint, soweit sich dahinter ein privater Anbieter verbirgt, der nicht seitens des Straßenverkehrsamts zu Auskünften autorisiert ist.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10, jedoch mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Diese tragen die Nebenintervenientin zu 1/10, der Kläger zu 9/10.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im übrigen dürfen die Parteien und auch die Nebenintervenientin die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden kann, in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
B e g r ü n d u n g :
I.
Bei dem Kläger handelt es sich um den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit Sitz in C. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die Nebenintervenientin, die Firma N GmbH, zählt zu ihren Tochtergesellschaften. Sie ist Herausgeberin und Verlegerin der elektronischen wie auch der Print-Telefonverzeichnisse der Beklagten. Namentlich stellt die Nebenintervenientin eine sog. Suchmaschine bereit, mittels derer durch Verkopplung von Stichworten bzw. Suchbegriffen mit Inhalten einzelne Eintragungen in elektronischen Telefonbüchern aufgefunden werden können. Durch die Eingabe unter anderem des Suchbe- griffs "Straßenverkehrsamt" und des Ortes "H" erschien im Internet-Telefonbuch "Gelbe Seiten/Das Örtliche/tinfo" in unmittelbarem Zusammenhang mit der Telefonnummer des Straßenverkehrsamts H auch die Telefonnummer ....../2322222 eines privaten Anbieters, der dort unter der Bezeichnung "Straßenverkehrs/AmtAuskunft An,- Ab- Ummeldeformalitäten Auskunft" eingetragen war. Diese Eintragung beanstandete der Landrat des Kreises H mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 09.04.2002 (Bl. 229 f. d.A.) als unlauter. In dem Schreiben, dessen Zugang in ihrer Rechtsabteilung die Beklagte bestreitet, heißt es unter anderem:
" ... bezugnehmend auf den bisher geführten Schriftverkehr weise ich Sie erneut darauf hin, dass in Ihrem Internet-Telefonbuch unter den eindeutigen Suchbegriffen "Straßenverkehrsamt", Straßenverkehrsbehörde" und "Straßenverkehrsabteilung" in "H" jeweils auch die Einträge "STRASSENVERKEHRS/AMTAUSKUNFT AN-; AB-UMMELDEFORMALITÄTEN Auskunft (......) 2322222" und "STRASSENVERKEHRS/INFO Z. KFZ ZULASSUNGSSTELLE; FÜHRERSCHEIN U: KFZ; FORMALITÄTEN (......) 21 04 21" angegeben werden.
Diese Bezeichnungen lassen Auskunftssuchende glauben, es handele sich um Telefonanschlüsse der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H. Dass es sich in Wahrheit um entgeltliche Auskunftsdienste handelt, wird bewusst - und mit Ihrer technischen Beteiligung - verschleiert. Die von den privaten Anbietern gegebenen Auskünfte sind inhaltsleer oder sogar falsch und aufgrund der 0190-Gebühren sehr teuer. Mittlerweile beschweren sich fast täglich Bürger bei der Abteilung Straßenverkehr des Kreises, die in Telefonaten für etwa 9 bis 16 Euro die gewünschten Informationen nicht erhalten haben und diesen "Auskunftsdienst" der Behörde zuschreiben.
Meiner Forderung, im Telefonbuch und im Internet bei den Eintragungen zusätzlich "ungleich Straßenverkehrsamt" anzugeben, sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben mir auch keinen anderen Vorschlag zur Beseitigung dieses offenkundigen Missstandes unterbreitet, sondern sind gänzlich untätig geblieben.
...
Im vorliegenden Fall ist die Verwendung des Suchbegriffs irreführend. Durch die Telefonbucheinträge unter den Suchwörtern "Straßenverkehrsamt", "Straßenverkehrsabteilung" und "Straßenverkehrsbehörde" bewirken die betreffenden Anbieter, dass ihre Einträge in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Eintrag der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H erscheinen. Von dem Auskunftssuchenden werden die Einträge als Hinweise auf zusätzliche Anschlüsse der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H verstanden; darauf zielen die Einträge auch ab. Auch die Mitarbeiter der Telefonauskunft halten die Nummern der privaten Anbieter für solche der Abteilung Straßenverkehr und informieren Auskunftssuchende deshalb falsch. § 3 UWG, der irreführende Bezugnahmen verbietet, gestattet eine Bezugnahme auf Behörden und öffentliche Einrichtungen nur, wenn eine Verbindung zu der Behörde oder Einrichtung besteht. Eine solche Verbindung fehlt hier aber.
Die Verletzung ist auch augenfällig; die fehlende Berechtigung ist für Sie rasch und ohne unzumutbaren Aufwand festzustellen.
Daher erwarte ich, dass Sie sofort geeignete Maßnahmen ergreifen, um die gegebene Irreführung zu beenden. Ich fordere Sie auf, die irreführenden Einträge zu löschen oder die Suche so umzugestalten, dass mit den genannten Suchbegriffen nur noch die Abteilung Straßenverkehr des Kreises H gefunden werden kann. Darüber hinaus sind die privaten Anbieter als "gewerblicher, nicht amtlicher Auskunftsdienst" zu kennzeichnen. Schließlich muss sichergestellt sein, dass die genannten Einträge nicht in der nächsten Auflage der Telefonbücher, der CD oder in anderen Medien erscheinen."
In der Folgezeit wandte sich der Landrat des Kreises H beschwerdeführend an den Kläger. Dieser nahm die Beschwerde zum Anlass, die Beklagte mit dem aus Blatt 19 d.A. ersichtlichen Schreiben vom 13.08.2002 abzumahnen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist reichte er Klage mit der Begründung ein, der Eintrag sei im Sinne des § 3 UWG irreführend, er lasse Auskunftssuchende glauben, es handele sich um Telefonanschlüsse der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H. In diesem Zusammenhang hat der Kläger behauptet, derjenige Anrufer, der die Nummer ....../2322222 wähle, werde per Bandansage an eine Service-Hotline mit der Rufnummer 0190/xxxx verwiesen, der anschließende Anruf bei dieser Service-Hotline koste den Anrufer unstreitig 1,86 Euro pro Minute. Unter Berufung auf die u.a. in NJW-RR 1997, 1468 (= WRP 1997, 1059 ff. = GRUR 1997, 909 ff.) veröffentlichte Entscheidung "Branchenbuch-Nomenklatur" des Bundesgerichtshofs hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte sei für die seiner Auffassung nach gegebene Irreführung mitverantwortlich, weil die fehlende Berechtigung unproblematisch und der Verletzungstatbestand ohne größeren oder unzumutbaren Aufwand festzustellen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet-Telefonbuch zuzulassen, dass unter den Suchbegriffen "Straßenverkehrsamt", "Straßenverkehrsbehörde", "Straßenverkehrsabteilung" auch Einträge von privaten Anbietern erscheinen, und zwar wie nachfolgend abgebildet:
pp.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Klageantrag als zu unbestimmt gerügt und die Auffassung vertreten, sie könne für die etwa von dem Standardeintrag ausgehende Irreführungsgefahr nicht verantwortlich gemacht werden. Auch im Anschluss an die Abmahnung des Klägers sei sie zum Einschreiten nicht verpflichtet gewesen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 166 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, der beanstandete Eintrag führe den angesprochenen Verkehr zwar in die Irre, dafür sei die Beklagte jedoch nicht verantwortlich. Sie habe nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, eine Störerhaftung wegen der Mitwirkung an der Rechtsverletzung eines Dritten (§ 1004 BGB i.V.m. § 3 UWG) scheitere daran, dass die Beklagte bei der Weiterleitung des Standardeintrags eine Prüfungspflicht nicht verletzt habe. Die Abmahnung habe eine Pflicht zum Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht begründen können. Für die Entfernung des Eintrags aus dem Verzeichnis müsse die Beklagte nicht sorgen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt seinen bereits in erster Instanz gestellten Klageantrag und beantragt nunmehr hilfsweise,
die Beklagte unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es künftig nicht mehr zuzulassen, dass im Internet-Telefonbuch der Streithelferin die Eintragung "Straßenverkehrs/AmtAuskunft An-, Ab- Ummeldeformalitäten (......) 2322222 erscheint, soweit sich dahinter ein privater Anbieter verbirgt, der nicht seitens des Straßenverkehrsamts zu Auskünften autorisiert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch bezogen auf den Hilfsantrag abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, über den erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 08.10.2003 gestellten Hilfsantrag könnte ohne Verstoß gegen § 308 und/oder §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 1 und 2 ZPO nicht entschieden werden. Außerdem sei der Hilfsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In der Sache selbst wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Auffassung, auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere in der Entscheidung "ambiente.de" (BGHZ 148, 13 ff. = NJW 2001, 3265 ff. = GRUR 2001, 1038 ff. = WRP 2001, 1305 ff.) könne sie für das etwa irreführungsgeeignete Wettbewerbsverhalten eines Dritten selbst nicht verantwortlich gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg (1.). Dieser erreicht nur insoweit eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten, als der erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Hilfsantrag in Rede steht (2.).
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage allerdings nicht bereits unzulässig. Dem Klageantrag mangelt es nicht an hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 3406, 3408 = WRP 2003, 1341 ff. = GRUR 2003, 958 ff. "Paperboy"; BGH NJW 2003, 3046 = GRUR 2003, 886 "Erbenermittler"; BGH GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 "Zugabenbündel"; BGHZ 144, 255, 263 = NJW 2000, 3351 = GRUR 2000, 1076 "Abgasemissionen" und BGH NJW 2000, 1792, 1793 = WRP 2000, 389 ff. = GRUR 2000, 438 ff. = MDR 2000, 1028 f. "Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge", jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag. Wenn auch seine Formulierung in sprachlicher Hinsicht missglückt erscheint, ist dennoch klar, welches Klageziel der Kläger verfolgt: Die Beklagte soll es künftig nicht mehr zulassen, dass bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs im Internet-Telefonbuch auch Einträge von privaten Anbietern erscheinen, wenn sie dabei im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs handelt. Damit möchte der Kläger erreichen, dass die Beklagte schon bei der Eintragung bzw. Weitergabe der überlassenen Daten prüft, ob die Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt. Mit diesem die konkrete Verletzungsform einbeziehenden Klageantrag hat der Kläger den Umfang seines Unterlassungsbegehrens und damit den Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Eine andere Frage ist indes, ob sich dieses Klagebegehren als begründet erweist, dem Kläger also ein seinem Begehren entsprechender materiellrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Das ist, wie der Senat mit den Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert hat, nicht der Fall, und zwar aus folgenden Gründen:
Wenn auch aus den vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten und vom Senat in Bezug genommenen Gründen kein Zweifel daran bestehen kann, dass der angesprochene Verkehr bei Eingabe der im Klageantrag genannten Suchbegriffe die Telefonnummer einer Behörde und nicht diejenige einer Privatperson vorzufinden erwartet, so dass er von demjenigen, der die Eintragung initiiert hat (im folgenden auch als "Dritter" bezeichnet), in relevanter Weise im Sinne des § 3 UWG irregeführt wird, handelt die Beklagte - so aber der Klageantrag - schon nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, wenn und soweit sie im geschäftlichen Verkehr die Angaben des Dritten übernimmt bzw. an ihre Streithelferin weiterleitet, damit diese Stichworte, Suchbegriffe und Eintragungen so elektronisch verkoppelt, dass mit Hilfe der Eingabe von Suchbegriffen der Eintrag in einem elektronischen Telefonbuch, hier dem Internet-Telefonbuch, aufgefunden werden kann. Dass die Beklagte und ihre Streithelferin bei der Vornahme des Eintrags nicht selbst zu Zwecken des Wettbewerbs handeln, folgt daraus, dass sie lediglich die ihnen nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetztes (TKG) obliegenden Eintragungsverpflichtungen wahrnehmen. Denn nach § 89 Abs. 8 Satz 1 TKG können Diensteanbieter wie die Beklagte Kunden mit ihrem Namen und anderen Angaben in öffentlich gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Nach § 21 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) hat der Kunde Anspruch darauf, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis eingetragen zu werden. Dabei richten sich die Eintragungsdaten auch hier nach den Vorgaben des Kunden. Bei ihnen handelt es sich um kostenlose Grundeinträge, deren Veröffentlichung der Beklagten aufgrund gesetzlicher Vorschriften obliegt. Die Beklagte und ihre Streithelferin handeln damit nicht zu Zwecken des Wettbewerbs und fördern auch nicht eigenen oder fremden Wettbewerb, sondern verfolgen mit ihrem Handeln lediglich das Ziel, den Vorschriften namentlich des Telekommunikationsgesetzes zu genügen und einer gesetzlichen Vorschrift Folge zu leisten.
Scheitert der Kläger mit seinem Hauptklageantrag folglich bereits deshalb, weil die Beklagte zwar im geschäftlichen Verkehr, nicht aber zu Zwecken des Wettbewerbs handelt, und ist die zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht streitige Frage, ob derjenige, der die angegebene Rufnummer "....../2322222" wählt, mittels Bandansage an eine pro Minute 1,86 Euro teure 0190er-Nummer verwiesen wird, für die Entscheidung des Rechtsstreits schon deshalb ohne Belang, weil dieser tatsächliche Vortrag des Klägers in seinem Klageantrag keine Entsprechung gefunden hat, ist die nicht in Wettbewerbsansicht handelnde Beklagte auch nicht aus anderen Gründen als Störerin dafür verantwortlich, dass unter den Suchbegriffen "Straßenverkehrsamt", "Straßenverkehrsbehörde" und "Straßenverkehrsabteilung" auch Einträge privater Anbieter erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet als Störer zum einen auch derjenige, der den Wettbewerbverstoß durch eigenes Verhalten fördert oder erst ermöglicht, indem er vorsätzlich zu einer Lage beiträgt, die nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten eines Unternehmens führt, das zu seinen Abnehmern zählt. Eine solche Fallkonstellation, wie sie der Entscheidung "Kleidersack" des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2003 (GRUR 2003, 624 ff. = WRP 2003, 886 ff.) zugrundegelegen hat, liegt im Streitfall indes ersichtlich nicht vor. Zum anderen kommt eine Störerhaftung in der hier interessierenden sog. ersten Phase nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch dann in Betracht, wenn es an der Wettbewerbsförderungsabsicht fehlt. Bevor nicht der Inanspruchgenommene, hier die Beklagte, z.B. durch eine Abmahnung auf die (angebliche) Verletzung bestimmter Rechte hingewiesen worden ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGH BGH-Report 2003, 1553/1554 = GRUR 2003, 1350 ff. = WRP 2003, 1350 ff. " Ausschreibung von Vermessungsleistungen und BGH BGHZ 148, 13ff. = NJW 2001, 3265 ff. = GRUR 2001, 1038 ff. = WRP 2001, 1305 ff. "ambiente.de" m.w.N.) zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquatkausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Gerade weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers stets die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die je nach den Umständen des Einzelfalles nicht oder nur in eingeschränktem Maße bestehen können. Ihr Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer den Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. nur BGH a.a.O., "ambiente.de" m.w.N.).
Auf der Basis dieser Kriterien hat das Landgericht eine Prüfungspflicht der Beklagten bei der Eintragung der ihr von ihren Kunden an die Hand gegebenen Daten bzw. bei Weiterleitung dieser Daten an ihre Streithelferin mit Rücksicht auf den Massencharakter solcher Eintragungen und Eintragungsänderungen zu Recht verneint. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte zur Veröffentlichung von Standardeinträgen der vorliegenden Art verpflichtet ist und dass pro Jahr mehrere Millionen Eintragungen in das elektronische Internet-Telefonbuch vorzunehmen sind. Dabei kann es in tatsächlicher Hinsicht nicht darauf ankommen, ob es sich - so die Beklagte - um jährlich rund 32 Millionen Einträge handelt, oder ob sich das Änderungsvolumen - so der Vortrag des Klägers - auf rund 10 Millionen Datensätze pro Jahr beschränkt. Denn in dem einen wie in dem anderen Falle handelt es sich um ein Massengeschäft, das eine zeit- und kostenintensive Prüfung, ob und inwieweit der einzelne Eintrag möglicherweise Rechte Dritter verletzen könnte, unter Effektivitätsaspekten nicht zulässt. Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen "Branchenbuch-Nomenklatur" (WRP 1997, 1059 ff. = GRUR 1997, 909 ff.) und "Suchwort" (GRUR 1994, 841 ff. = WRP 1994, 739 ff. = NJW 1994, 2827 ff. = MDR 1995, 169 f.) eine Prüfungspflicht in der ersten Phase, also vor der Eintragung von Daten namentlich in papierne Telefonbücher nicht von vornherein verneint hat, steht das der Annahme einer mangelnden Prüfungspflicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Eintragung von Datensätzen nicht entgegen. Denn in den beiden vorgenannten Entscheidungen "Branchenbuch-Nomenklatur" und "Suchwort" des Bundesgerichtshofs ging es nicht um kostenfreie Grundeinträge des Anschlussinhabers in ein (Branchen-) Telefonbuch, wie sie tagtäglich zigtausendfach anfallen, sondern um entgeltliche Zusatzeinträge, die vorzunehmen der Herausgeber des Branchen-Telefonbuchs nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres verpflichtet ist. In diesen nicht dem Massengeschäft von Standardeintragungen zuzuordnenden Fällen hat der Bundesgerichtshof zu Recht Prüfungspflichten nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern - zum Beispiel in der Entscheidung "Suchwort" - angenommen, mit der Entgegennahme und Veröffentlichung eines zusätzlichen entgeltlichen Telefonbucheintrags aufgrund eines Suchwortes handele der Herausgeber des Telefonbuchs zu Zwecken des Wettbewerbs, der Zusatzeintrag diene der Werbung des Anschlussinhabers, die wettbewerbsrechtliche Haftung des Herausgebers werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Prüfungspflicht des Verlegers von Zeitungen und Zeitschriften bei der Entgegennahme von Anzeigenaufträgen hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit nur in Bezug auf grobe und eindeutige Wettbewerbsverstöße bestehe. In dem Fall "Branchenbuch-Nomenklatur" hat der Bundesgerichtshof des weiteren ausgeführt, dass zwischen entgeltlichen Zusatzeinträgen und der kostenlosen Übernahme von Grundeinträgen zu unterscheiden sei, dass eine Inanspruchnahme des Herausgebers als (wettbewerblicher) Störer eine Wettbewerbsförderungsabsicht auf Seiten des Störers nicht voraussetze, dass deshalb eine Prüfungspflicht nicht von vornherein ausscheide und ebenso wie beim Anzeigengeschäft zwar keine umfassende Prüfungspflicht bestehe, dass aber unter bestimmten Voraussetzungen auch dort eine Haftung des als Störer Inanspruchgenommenen in Betracht komme. Diese beiden Lebenssachverhalte, die den Entscheidungen "Branchenbuch-Nomenklatur" und "Suchwort" des Bundesgerichtshofs zugrundegelegen haben, unterscheiden sich demnach maßgeblich von dem zur Entscheidung stehenden Streitfall und rechtfertigen es nicht, bei massenhaft vorzunehmenden Grundeinträgen der vorliegenden Art von einer Prüfungspflicht desjenigen auszugehen, der Eintragungen aufgrund der Angaben eines Kunden vorzunehmen hat. Ob in extremen Ausnahmefällen etwas anderes gilt, zum Beispiel dann, wenn die Rechtsverletzung des Dritten für jedermann offensichtlich ist, kann im Streitfall offen bleiben, weil von einer solchen Offensichtlichkeit ersichtlich nicht ausgegangen werden kann, soweit der Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung und damit die erste Phase in Rede steht.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger allerdings Anspruch darauf, dass sie es zukünftig nicht mehr zulässt, dass im Internet-Telefonbuch ihrer Streithelferin die konkrete Eintragung "Straßenverkehrs/AmtAuskunft An-, Ab- Ummeldeformalitäten" mit der dort angegebenen Nummer "....../2322222" erscheint, wenn sich dahinter ein Anbieter verbirgt, der nicht seitens des Straßenverkehrsamts zu Auskünften autorisiert ist.
Dieser Hilfsantrag ist zulässig. An seiner hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken kein Zweifel bestehen. Der Kläger hat klar umrissen, was die Beklagte seiner Auffassung nach in Zukunft unterlassen muss, und hat den Streitgegenstand damit hinreichend deutlich bestimmt. Weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Dabei kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 08.10.2003 formulierte Hilfsantrag bereits im Hauptantrag enthalten war, letztlich also im Verhältnis zum Hauptantrag lediglich ein nunmehr verbalisiertes Minus darstellt. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre die dann in dem Hilfsantrag zu erblickende Klageänderung nach § 263 ZPO sachdienlich im Sinne des § 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und nicht von der - nicht erteilten - Zustimmung der Beklagten abhängig. Sachdienlich ist die etwaige Klageänderung, weil es sich nicht um einen völlig neuen, sondern mit dem ursprünglichen Klagebegehren in engem Zusammenhang stehenden Streitpunkt handelt, den der Kläger entgegen dem unrichtigen Sachvorbringen der Beklagten bereits in erster Instanz ausdrücklich angesprochen hat (Seite 4 der Klageschrift) und der zwischen den Parteien ohne Verfahrensverzögerung und ohne erneuten Prozess endgültig miterledigt werden kann.
Warum die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO nach Auffassung der Beklagten dem Hilfs-Klagebegehren entgegenstehen könnte, erhellt sich dem Senat nicht. Der Kläger hat zwar in erster Instanz in seiner Klagebegründung unter anderem auch maßgeblich darauf abgestellt, dass eine begehrte Auskunft nach der Wahl der Telefonnummer ....../2322222 erst durch weitere erfolgreiche Wahl einer teuren 0190er-Telefonnummer erteilt werde, allerdings ohne diesem Umstand bei der Fassung seines Klageantrags Rechnung zu tragen. Er hat aber bereits in erster Instanz auf Seite 4 der Klageschrift ausdrücklich gerügt, durch den konkret gewählten Eintrag werde der irreführende Eindruck erweckt, im Falle der Wahl der angegebenen Nummer erreiche man einen amtlichen Anschluss der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H.
In der Sache selbst streiten die Parteien zu Recht nicht darüber, dass der Anmelder der in Rede stehenden Suchworte den angesprochenen Verkehr bewusst in die Irre zu leiten versucht, indem er suggeriert, unter der Telefonnummer ....../232222 erreiche der Auskunftssuchende das Straßenverkehrsamt der Stadt H. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig und bedarf deshalb keiner vertiefenden Darlegung. Für den Wettbewerbsverstoß des Inhabers der vorgenannten Telefonnummer ist die Beklagte nunmehr (mit-)verantwortlich, nachdem sie durch die Abmahnung des Klägers darauf hingewiesen worden ist, dass der Eintrag irreführend ist und Rechte Dritter verletzt. Zwar treffen den Abgemahnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH a.a.O. "ambiente.de") auch in dieser sogenannten zweiten Phase nur eingeschränkte Prüfungspflichten, so dass der Abgemahnte deshalb im Falle der Registrierung einer Internet-Domain zur Löschung der Registrierung nur verpflichtet ist, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Das ist - anderes kann auch bei der massenhaften Eintragung von Daten in Internet-Telefonbücher nicht gelten - nur ausnahmsweise und nur dann der Fall, wenn der Verstoß ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei und unschwer zu erkennen ist. Auch für die zweite Phase gilt, dass weitreichende Prüfungspflichten ein Unternehmen wie die Beklagte überfordern und ihre Arbeit über Gebühr erschweren würden. Deshalb ist von einer solchermaßen verstandenen Erkennbarkeit regelmäßig nur dann auszugehen, wenn ihr entweder ein rechtskräftiger, gegen den Dritten gerichteter Unterlassungstitel vorliegt oder aber die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich dem Betreffenden aufdrängen muss. Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsverletzung ist nunmehr für die Beklagte offenkundig und auch ohne weiteres feststellbar. Sie ist durch die Abmahnung des Klägers darauf aufmerksam gemacht worden, dass man unter der Telefonnummer ....../2322222 nicht das Straßenverkehrsamt oder eine sonstige Behörde des Kreises H, sondern eine Privatperson erreicht. Die Beklagte selbst weiß aus den Anmeldeunterlagen, dass es sich bei dem Anmelder nicht um eine Behörde, sondern um eine Privatperson oder eine juristische Person des privaten Rechts handelt. Zudem weiß sie aus dem im Tatbestand dieses Urteils auszugsweise wiedergegebenen Schreiben des Landrates des Kreises H vom 09.04.2002, dass auch der Landrat sich gegen die Verwendung von Suchbegriffen verwahrt hatte, die den Nutzer zu der irrigen Annahme verleiteten, unter der angegebenen Telefonnummer erreiche er einen Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes des Kreises H. Zwar hat die Beklagte den Zugang dieses Schreibens in ihrer Rechtsabteilung bestritten. Erheblich ist das indes schon deshalb nicht, weil die Beklagte damit nicht in Abrede gestellt hat, dass sie das Schreiben - wenn auch nicht in der Rechtsabteilung - erhalten hat. Dann aber ist es ihre Sache, durch interne Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein solches Schreiben intern an die zuständige Abteilung weitergeleitet wird. Selbst darauf kommt es jedoch nicht an. Denn jedenfalls weiß die Beklagte jetzt, dass der Landrat sich in der Vergangenheit massiv bei ihr beschwert und sich alsdann beschwerdeführend an den Kläger gewandt hat. Bei dieser Sachlage ist die Rechtsverletzung zumindest jetzt derart eindeutig, dass sie sich der Beklagten aufdrängen muss. Die Beklagte kann nämlich ohne weiteres feststellen, dass die Suchbegriffe und die angegebene Telefonnummer zu einem privaten Anbieter führen, und dass deshalb der an sie übermittelte Irreführungsvorwurf in der Sache zutreffend ist. Bei einer derart evidenten Rechtsverletzung muss die Beklagte einschreiten, ihren Kunden mit dem erhobenen Betrugsvorwurf konfrontieren und ggf. das nur mit ihrer Hilfe weiterhin mögliche, strafrechtlich relevante Verhalten des Dritten unterbinden.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, aus der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs ergebe sich, dass bei Masseneintragungen der vorliegenden Art auch in der zweiten Phase eine Prüfungspflicht generell nicht bestehe, trifft das ersichtlich nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat dort nämlich ausdrücklich Prüfungspflichten angenommen und lediglich ihren Umfang eingeschränkt. Nichts anderes steht in der Entscheidung "Branchenbuch-Nomenklatur" (a.a.O.) des Bundesgerichtshofs: Auch dort hat der Bundesgerichtshof Prüfungspflichten in der sogenannten zweiten Phase nicht a priori verneint. Vielmehr hat er die Sache gerade mit Rücksicht darauf zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dass in diesem Fall eine Prüfungspflicht bestanden hat.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Sie trägt dem Umfang Rechnung, dass das mit dem Hilfsantrag verfolgte und letztlich erfolgreiche Klagebegehren weit hinter dem im übrigen geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückbleibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend sind vielmehr Fragen, die in der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in den vorgenannten Entscheidungen "ambiente.de", "Branchenbuch-Nomenklatur" und "Suchwort" bereits geklärt worden sind. Von dieser Rechtssprechung weicht die Entscheidung des Senats entgegen der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung nicht ab.
OLG Köln:
Urteil v. 19.12.2003
Az: 6 U 83/03
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