Landgericht Hamburg:
Urteil vom 12. Mai 2009
Aktenzeichen: 312 O 137/09

(LG Hamburg: Urteil v. 12.05.2009, Az.: 312 O 137/09)

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

v e r b o t e n,

den manuellen Kaffeebereiter "F.. P.." in der Bundesrepublik Deutschland mit der folgenden Aussage zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder eine die folgende Aussage enthaltende Werbung für den manuellen Kaffeebereiter "F.. P.." zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"clearly the best way to brew coffee."

wenn dies wie auf den diesem Urteil beigefügten Seiten vier bis sechs des Produktkatalogs der Antragsgegnerin geschieht.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 7/8 und die Antragsgegnerin 1/8.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen werblicher Äußerungen geltend, die nach Auffassung der Antragstellerin herabsetzend und irreführend sind.

Die Antragstellerin gehört zum N...-Konzern, der in Europa seit über 125 Jahren ein breites Produktsortiment im Nahrungs- und Genussmittelsektor vertreibt. Neben dem bekannten €N..Café€ bietet die N...-Gruppe unter den Marken €N..Presso€ und €D.. Gusto€ so genannte Kapsel-Systeme an. Diese bestehen aus mit Kaffeepulver gefüllten Aluminium-Portionskapseln und speziellen Espresso- und Kaffeemaschinen, in denen diese Portionskapseln zum Einsatz kommen und die tassenweise Zubereitung von Espresso oder Kaffee ermöglichen. In Deutschland ist die Antragstellerin mit dem Vertrieb des N..Presso-Kapselsystems befasst.

Die Antragsgegnerin gehört zur B...-Unternehmensgruppe, die seit über 50 Jahren Produkte aus den Bereichen Kaffee, Tee und Küche vertreibt. Die von der Antragsgegnerin angebotenen manuellen Kaffeebereiter unterscheiden sich von anderen Kaffeemaschinen durch eine Brühmethode, die in Fachkreisen als €F.. P..€ bekannt ist. Hierbei wird Kaffeepulver mit heißem Wasser in den Kaffeebereiter gegeben. In einem zweiten Schritt wird der Stempel mit dem metallenen Filter auf den Kannenboden gedrückt, um den gemahlenen Kaffee von der Flüssigkeit zu trennen. Der fertige Kaffee kann nun aus der Kanne entnommen werden, ohne dass Kaffeepulver mit in die Tasse gelangt.

Die B...-Unternehmensgruppe bewarb ihre Produkte auf der in Frankfurt vom 13. bis zum 17.02.2009 stattfindenden Messe €Ambiente€ mit dem Werbeslogan €make taste, not waste€ über der Abbildung gebrauchter Aluminium-Portionskapseln. Dieser Slogan und die weiteren streitgegenständlichen Werbeaussagen finden sich auch in dem aktuellen von der Antragsgegnerin vertriebenen Katalog €B... € collection 2009€ (vgl. Anl. ASt 18 und ASt 33). Der Katalog wird unter anderem auf der an die deutschen Verkehrskreise gerichteten Website der B...-Gruppe unter € www. B... .de € bereitgehalten.

Wegen dieser Werbung mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben 09.03.2009 ab (vgl. Anl. ASt 26). Zuvor hatte die N... N..Presso S. A., eine weitere Tochtergesellschaft, die B... AG (Schweiz) wegen der streitgegenständlichen Äußerungen mit Schreiben vom 19.02.2009 (vgl. Anl. W 3) bereits abgemahnt und zur Unterlassung - auch im Namen der deutschen Tochtergesellschaften - auffordern lassen. In einem weiteren Schreiben der N... N..Presso S. A. vom 02.03.2009 (vgl. Anl. W 8) legte diese ihren Rechtsstandpunkt dar und drohte der Antragsgegnerin in verschiedenen Ländern geeignete gerichtliche Schritte an, wenn B... sich nicht zu Änderungen der Kampagne verpflichte. Darauf antwortete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.03.2009 und lehnte Änderungen ihrer Kampagne ab (vgl. Anl. W 9). Mit Schreiben vom 06.03.09 ließ die N... N..Presso S. A. die Antragsgegnerin wegen der in Rede stehenden Äußerungen förmlich abmahnen (vgl. ASt 27).

Die Antragstellerin stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG.

Sie trägt dazu vor, wegen ihres erheblichen Marktanteils und der abgebildeten Kapseln für den Verkehr konkret erkennbar zu sein. Der Vergleich sei in unangemessener Weise abfällig, denn die Darstellung werde dahin verstanden, dass die Produkte der Antragstellerin insbesondere auch in geschmacklicher Hinsicht Müll seien. Außerdem werde die Werbung zu Unrecht dahin verstanden, nur das System der Antragstellerin (und ihrer Mitbewerber) produziere Müll. Die Gleichsetzung des Wettbewerbsprodukts mit Müll gehe ohnehin unter die Gürtellinie. Der Claim "make taste, not waste" sei zugleich irreführend, denn er suggeriere, dass die Kaffeezubereitung mit der F.. P.. keinerlei Abfall erzeuge, was unzutreffend sei. So werde das Kaffeepulver bzw. die Bohnen in wegwerfbaren Einwegtüten gereicht und dies erzeuge ebenfalls Abfall. Auch das Kaffeepulver selbst erzeuge Müll. Die Antragsgegnerin könne für die F.. P.. Methode nicht eine einseitig positive Ökobilanz in Anspruch nehmen. Eine Studie hierfür liege nicht vor. Negativ fiele ins Gewicht, dass in der Regel mehr Wasser als benötigt erhitzt werde, die Kaffeebohnen ggf. gemahlen würden, der Kaffeesatz im Abwasser lande, ein erhöhter Abwaschaufwand betrieben werden müsse, mehr Kaffee verbraucht werde und die F.. P.. im allgemeinen Hausmüll lande. All dies werde in der Werbekampagne ausgeblendet.

Die Werbeaussage nach dem Antrag zu 2. stelle die falsche und daher irreführende Behauptung auf, die F.. P.. würde keinerlei Müll produzieren. Dies sei schlicht unwahr und lasse den bei der F.. P.. anfallenden Abfall aus Metall, Papier und Abwasser außer Betracht.

Die Werbeaussage nach dem Antrag zu 3. sei in ihrer Allgemeingültigkeit irreführend. Bezogen auf Gewicht und Volumen sei es nicht zutreffend, dass die Kapseln mehr Müll als Espresso produzierten.

Mit der im Antrag zu 4. angegriffenen Äußerung nehme die Antragsgegnerin sachlich unzutreffend für sich in Anspruch, über die umweltfreundlichste Kaffeezubereitungsmethode zu verfügen und den wohlschmeckensten Kaffee zu erzeugen. Diese Überlegenheitsberühmungen seien in keiner Weise belegt. Schon die Existenz der italienischen manuellen Kaffeezubereitungsmethode belege, dass die Abfallmenge, die bei der Antragsgegnerin anfalle, keinesfalls die eindeutig beste Lösung darstelle.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

den manuellen Kaffeebereiter "F.. P.." in der Bundesrepublik Deutschland mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder eine die folgenden Aussagen enthaltende Werbung für den manuellen Kaffeebereiter "F.. P.." zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1. "make taste, not waste", wenn diese Aussage - wie im Folgenden abgebildet - mit der Darstellung von für Kapselsystem-Kaffeemaschinen bestimmte Kapseln kombiniert wird, [ es folgt die Abbildung entsprechend S. 4 des Produktkatalogs ]

und/oder

2. "The F.. P.. literally generates no waste at all: no metal or plastic capsules, no paper, no nothing."

und/oder

3. "Ébut have you thought about all those metal or plastic capsules left by other coffee machines€ They generate more waste than espresso."

und/oder

4. "clearly the best way to brew coffee.";

hinsichtlich der Anträge zu 2. bis 4 hilfsweise,

wenn dies geschieht, wie in dem Produktkatalog der Antragsgegnerin gem. Anlage ASt 33.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einschließlich der Hilfsanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sei bereits gem. § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, da ein Fall der missbräuchlichen Mehrfachabmahnung vorliege.

Die mit dem Antrag zu 1. beanstandete Angabe beinhalte eine kritische Meinungsäußerung zu dem erheblichen Müll, den die Kapseln erzeugten. Auf aktuelle Beiträge in den Zeitschriften Öko-Test, New York Times und der Online-Enzyklopädie Wikipedia werde verwiesen. Die Verwendung recyclebarem Aluminiums stelle eine schlechtere Alternative zur Müllvermeidung dar. Im Übrigen sei die stoffliche Wiederverwertung von Einwegverpackungen auch nicht gesichert. Die geübte Kritik sei daher sachlich gerechtfertigt und weise in humorvoller und leicht ironischer Weise nur auf die Aspekte der Müllvermeidung hin. Eine Aussage über die Qualität des Mitbewerberprodukts werde eindeutig nicht getroffen.

Die mit dem Antrag zu 2. beanstandete Angabe, dass die F.. P.. buchstäblich keinen Müll erzeuge, sei nicht irreführend sondern richtig. Die F.. P.. selbst erzeuge keinen Verpackungsmüll. Der Begriff "waste" beziehe sich im gegebenen Kontext nicht auf Abwässer. Dies werde durch den nachfolgenden Satz, der auf den zurückgelassenen Verpackungsmüll hinweise, zudem nahe gelegt.

Die mit dem Antrag zu 3. angegriffene Aussage befinde sich in einem längeren Fließtext, sodass für eine isolierte Verwendung schon keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Angabe stelle auch nicht auf Gewichts- oder Volumenverhältnisse ab, sondern auf das Verhältnis zwischen Müllabfall und Ergebnis.

Auch bei der mit dem Antrag zu 4. beanstandeten Angabe gehe es um Aspekte der Müllvermeidung und hierbei nehme sie, die Antragsgegnerin, eine Spitzenstellung ein. Die manuelle italienische Zubereitungsmethode sei jedenfalls nicht besser, werde die Herdplatte doch erhitzt, bis sämtliches Wasser in den oberen Behälter gestiegen sei und bei der F.. P.. nur einmal kurz aufgekocht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2009 Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet. Ganz überwiegend sind die geltend gemachten Unterlassungsanträge unbegründet.

I.

Der Antrag ist zulässig. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 4 UWG berufen. Ein Fall der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung liegt nicht vor. Nach dieser Norm ist die Geltendmachung eines Anspruchs rechtsmissbräuchlich, die €vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen€. Ein Missbrauch ist z. B. anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt hat, d. h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2001, 260, 261 € Vielfachabmahner ). Dass es der Antragstellerin nicht um die Abmahnkosten geht, liegt bereits angesichts der Größe der Unternehmen und der möglichen negativen Auswirkungen der Kampagne auf Image und Umsatz der Antragstellerin auf der Hand. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls deutet im Streitfall jedenfalls nichts darauf hin, dass bei der jeweiligen Abmahnung sachfremde Ziele € etwa das Interesse, den Gegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten € maßgeblich waren. Aus der Sicht der abmahnenden Unternehmen erscheint bei der vorliegenden Konstellation eine gleichzeitige Abmahnung durch mehrere Konzernunternehmen auf der einen Seite und die Inanspruchnahme mehrerer Konzernunternehmen auf der anderen Seite aus Sicherheits- und Effektivitätsgesichtspunkten nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bzw. die N... N..Presso S. A. in keiner Abmahnung Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht hat. Die dem BGH in der Entscheidung € Missbräuchliche Mehrfachabmahnung € (WRP 2002, 320 ff) zugrunde liegende Konstellation ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

II.

Der Verfügungsantrag ist nur zum geringen Teil begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 4. Unterlassung der Werbeaussage " clearly the best way to brew coffee" verlangt, ist der Anspruch in der hilfsweise gestellten, auf die konkrete Verletzungsform beschränkten, Fassung gem. §§ 3, 5, 8 UWG begründet. Die Kammer hat gem. § 938 Abs. 1 ZPO nicht den ganzen Produktkatalog, der sich auch nur im ersten Abschnitt mit Kaffee beschäftigt, zur Konkretisierung des Verbots in den Tenor aufgenommen, sondern die für die streitgegenständliche Thematik maßgeblichen Seiten.

a) Der auf die konkrete Verletzungsform bezogene Antrag, die Werbung mit der Aussage " clearly the best way to brew coffee" zu unterlassen, ist begründet. Der Unterlassungsanspruch gründet sich auf §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Es handelt sich bei dieser Werbung um eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung.

Der angesprochene Verkehr € und darin stimmen die Parteien mit der Kammer überein € sieht in der Aussage in ihrem konkreten Kontext auf den Seiten vier bis sechs des Produktkatalogs eine Spitzenstellungsbehauptung für die deutlich beste Kaffeezubereitungsmethode aus ökologischen Gesichtspunkten. Auf Seite vier des Katalogs wirbt die Antragsgegnerin unter der Abbildung gebrauchter Aluminiumkapseln dafür, keinen entsprechenden Abfall (ã not waste Ò) zu produzieren. Darauf folgt über der Abbildung einer mit Kaffee gefüllten F.. P.. die mit diesem Antrag angegriffenen Werbeaussage ã clearly the best ...Ò. Auf der nächsten Seite folgen weitere Hinweise auf ökologische Vorteile des Produkts der Antragsgegnerin, z. B. dass es nunmehr offiziell sei, denn Dritte hätten über die F.. P.. gesagt, dass sie der "grünste" Weg zu einer exzellenten Tasse Kaffee sei (ã Slate magazin and bon appetit say the F.. P.. is the greenest way to an excellent cup of coffee Ò). Weitere Angaben zur Müllvermeidung durch die F.. P.. folgen (" no waste at all [É] more waste than [É] ". Aus alledem wird der angesprochene allgemeine Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, den Schluss ziehen, dass der Claim ã clearly the best way to brew coffee Ò bedeute, dass die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nehme, die umweltfreundlichste Kaffeezubereitungsmethode anzubieten.

Dafür, dass die F.. P.. tatsächlich die deutlich (ã clearly Ò) umweltfreundlichste Methode ist, Kaffee zuzubereiten, hat die Antragsgegnerin keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Die Beweislast dafür, dass die Berühmung einer Alleinstellung oder einer Zugehörigkeit zur Spitzengruppe unzutreffend ist, trifft zwar den Anspruchsteller. Da ihm jedoch die innerbetrieblichen Verhältnisse des Werbenden nicht bekannt sind und andererseits der Antragsgegner ohne weiteres über die Informationen verfügt, mit denen er die Richtigkeit seiner Werbebehauptung unter Beweis stellen kann, ist es Sache des Werbenden darzulegen und ggf. zu beweisen, worauf sich seine vollmundige Werbebehauptung stützt (BGH GRUR 1973, 594, 596 € Ski-Sicherheitsbindung; BGH GRUR 1978, 249, 250 € Kreditvermittlung; BGH GRUR 1983, 779, 781 € Schuhmarkt ). Der Sache nach läuft dies auf eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast hinaus (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Unlauterer Wettbewerb-Gesetz, 27. Aufl. 2009, § 5 Rn. 2.155).

Hierzu trägt die Antragsgegnerin jedoch nichts von Substanz vor. Sie behauptet lediglich pauschal und ersichtlich ins Blaue hinein, dass die Vorzüge der F.. P.. evident seien und sich z. B. auch gegenüber der italienischen Zubereitung mit einem Espressokocher auf einer Herdplatte eindeutige Vorteile zugunsten der F.. P.. ergäben.

b) Die Antragstellerin kann allerdings nicht die Untersagung der Werbeaussage in abstrakter Form verlangen. Die Äußerung € clearly the best way to brew coffee € ist nicht in jedem werblichen Zusammenhang eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung.

So ist es nach der reinen Wortbedeutung und in einem anderen werblichen Zusammenhang denkbar, dass offen bleibt, worauf sich der Superlativ €the best way to brew coffee€ bezieht. Dann wird der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung jedoch nicht als Behauptung einer alle anderen Konkurrenzerzeugnisse deutlich überragenden Spitzenposition verstehen, sondern ggf. nur als eine allgemeine suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, welche Methode für ihn € the best way to brew € darstellt (Zu dem Slogan € Das Beste jeden Morgen € vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2001, I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184).

2. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag gegen den Slogan " make taste, not waste " richtet (verbunden mit der konkreten Darstellung von für Kapselsystem-Kaffeemaschinen bestimmte Kapseln), kann sie aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Unterlassung verlangen. Sie hat insbesondere keinen Anspruch gem. §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UWG.

a) Selbst wenn der Verkehr - dies zugunsten der Antragstellerin unterstellt - i. S. v. § 6 Abs. 1 UWG erkennt, dass die abgebildeten Kapseln von der Antragstellerin stammen und den Slogan deshalb auf sie bezieht, sind die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der unlauteren vergleichenden Werbung i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nicht erfüllt. Es handelt sich zwar um einen kritischen aber noch sachlichen Werbevergleich.

Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 6 Rn. 73). Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH GRUR 2002, 982, 984 € DIE €STEINZEIT€ IST VORBEI! ).

Aus der Sicht des allgemeinen Verkehrs liegt in der Werbung weder eine Herabsetzung noch eine Verunglimpfung der Produkte der Antragstellerin. Ob sich die Antragsgegnerin bei einer Werbung wie der hier vorliegenden zudem auf den Schutz der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG berufen kann, sodass eine verfassungsrechtliche Beurteilung unter Abwägung der Schutzbereiche der Meinungsfreiheit und der Lauterkeit erforderlich wäre, kann deshalb dahinstehen.

Die bloße Hervorhebung der Vorzüge der eigenen Leistung im Rahmen eines Vergleichs stellt nämlich noch keine Herabsetzung der fremden Leistung dar. Denn es ist das legitime Interesse des Werbenden, auf die Vorzüge der eigenen Leistung hinzuweisen und sich auf diese Weise von dem Mitbewerber abzugrenzen. Dass die fremde Leistung beim Vergleich schlechter abschneidet, ist eine zwangsläufige und dem Vergleich daher immanente Folge. Eine Herabsetzung setzt also mehr voraus als den Hinweis auf die Vorzüge der eigenen Leistung und der daraus folgenden herabsetzenden Wirkung des Vergleichs. Auch die Hervorhebung der Nachteile der fremden Leistung im Rahmen des Vergleichs stellt für sich allein keine Herabsetzung dar, wenn die Nachteile sachlich richtig und ohne zusätzliche negative Wertung dargestellt werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rn. 75).

Die Werbung der Antragsgegnerin ist sachlich richtig und hebt objektiv ohne zusätzliche negative Wertung die Nachteile der Kapselsysteme hervor. Die Abbildung visualisiert nüchtern den Werbeslogan, der die eigenen Vorteile des Produkts in griffiger und einprägsamer Weise gegenüber den Nachteilen der Kapselsysteme herausstellt. Die neutral abgebildeten Kapseln sind gebrauchstypisch zerbeult, wie auch die Abbildung eigener benutzter Kapseln auf dem von der Antragstellerin nachgestellten Foto (S. 10 der Antragsschrift) verdeutlicht.

Der angesprochene allgemeine Verkehr wird das Produkt der Antragstellerin auch keinesfalls mit Müll gleichsetzen, sondern die Werbung dahin verstehen, dass das Produkt der Antragsgegnerin geschmackvollen Kaffee ohne zusätzlichen "Kapsel-Müll" produziert. Ersichtlich zielt die Werbung auf ein Verständnis ab, dass guter Geschmack ("taste") auch ohne zusätzlichen Abfall (" not waste ") produziert werden kann.

b) Auch eine irreführende geschäftliche Handlung i. S. v. § 5 UWG ist durch diese Art der Werbung nicht gegeben.

Da die Verbraucher einerseits viel Wert auf Umweltinformationen legen, diese Angaben andererseits aber nur schwer oder gar nicht nachprüfen können, besteht lauterkeitsrechtlich ein besonderes Bedürfnis für einen Irreführungsschutz. Aber selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs wird der Verkehr in Ansehung der angegriffenen Werbung keiner Fehlvorstellung wie z. B., dass mit dem F.. P.. System keinerlei Müll produziert wird, unterliegen. Hierfür bieten die angegriffenen Angaben keinen Anlass. Es wird lediglich deutlich gemacht, dass kein zusätzlicher Abfall in Form von Kapseln entsteht. Kein Verbraucher wird in Ansehung der Werbung annehmen, der Kaffeezubereiter der Antragsgegnerin produziere Kaffee, ohne dass hinterher Kaffeepulver übrig bleibe. Auch die Annahme, der verbrauchte Kaffee werde ohne Verpackung erworben, ist für den Durchschnittsverbraucher völlig fern liegend. Der Verbraucher weiß, dass er Kaffeebohnen und Kaffeepulver - wie übrigens auch die Kapseln der Antragstellerin, vgl. Anl. ASt 30 - nur in einer Verpackung erwerben kann. Dieses Wissen wird durch die angegriffene Werbeaussage nicht beeinflusst.

Die Werbeangabe ist auch nicht deswegen irreführend, weil sie die Tatsache unterdrückt, dass die Kapseln aus 100 % recyclebarem Aluminium bestehen. Für ein derartiges Verständnis bietet die streitgegenständliche Werbung keinerlei Anhaltspunkte.

3. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Aussage " The F.. P.. literally generates no waste at all: no metal or plastic capsules, no paper, no nothing ." wendet, besteht ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch, insbesondere nicht gem. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Die hier angegriffene Aussage wird in ihrem werblichen Gesamtkontext vom Verkehr dahin verstanden, dass die F.. P..-Methode als solche keinen weiteren Abfall in Form von Metall oder Plastik-Kapseln oder Papier oder sonst irgendwas (Ähnlichem) erzeuge. Da dies richtig ist, wird der angesprochene Durchschnittsverbraucher auch keiner relevanten Fehlvorstellung unterliegen. Der Verkehr ist sich selbstverständlich bewusst, dass er benutztes Geschirr abwaschen muss, zumal ihm die Brüh-Methode in dem Katalog ausführlich und im Einzelnen erläutert wird. So heißt es z. B. auf S. 8 des Katalogs " coffee, water, press, enjoy ." über der bildlichen Darstellung der Brühmethode. Der Verkehr weiß auch, dass sich das Kaffeepulver nicht im Wasser auflöst (deswegen doch auch " press ") und als (rein biologisches) Abfallprodukt hinterher noch vorhanden ist. Die Annahme, durch die Werbeaussage würde eine Fehlvorstellung dahin erzeugt werden, dass der Kaffee unverpackt gekauft, ohne Pulverreste hergestellt und eine Reinigung der F.. P.. nach Gebrauch und eines Tages ihre Entsorgung selbst nicht erforderlich sind, ist lebensfremd.

Da bereits die konkrete Werbung nicht irreführend ist, kann sie schon mangels Wiederholungsgefahr auch in abstrakter Form nicht verboten werden.

4. Auch die Aussage "É but have you thought about all those metal or plastic capsules left by other coffee machines€ They generate more waste than espresso ." ist ebenfalls nicht i. S. v. § 5 UWG irreführend. Die Angabe wird dahin verstanden, dass der Müllanfall durch die Kapseln größer ist als bei der Espresso-Zubereitung. Das dies zutreffend ist, scheidet eine Irreführung aus. Ein Verständnis des Satzes "They generate more waste than espresso" dahin, dass das Volumen der Kapseln oder ihr Gewicht größer ist als das Volumen oder das Gewicht eines fertigen Espressos ist fern liegend. Der Durchschnittsverbraucher hat keine Veranlassung, die Aussage als mathematischen Volumen- oder Gewichtsvergleich zu verstehen. Die Antragsgegnerin unterstreicht vielmehr - für den Verkehr klar erkennbar - ihre Auffassung, dass die kritisierten Kaffeemaschinen "all those metal or plastic capsules" hinterlassen und damit unnötig weiteren Abfall ("more waste") produzieren.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es angesichts der Natur des Eilverfahrens nicht, soweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist. Im Übrigen folgt die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 12.05.2009
Az: 312 O 137/09


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