Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2009
Aktenzeichen: 23 W (pat) 310/05

(BPatG: Beschluss v. 23.04.2009, Az.: 23 W (pat) 310/05)

Tenor

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. April 2009 und angepasste Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 und 2 in der erteilten Fassung (3. Hilfsantrag).

Gründe

I Das Patent 102 46 596 B4 (Streitpatent) wurde am 5. Oktober 2002 beim Deutschen Patentund Markenamt mit der Bezeichnung "Schalldämpfer, insbesondere für Heizgerät" angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen Patentund Markenamts hat das Streitpatent mit Beschluss vom 25. März 2004 erteilt. Die Patenterteilung wurde am 26. August 2004 veröffentlicht.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2004 hat die Einsprechende Einspruch erhoben, eingegangen am gleichen Tag, und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Einspruch wird auf den Widerrufsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 1 und § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) gestützt.

Zum Stand der Technik wird von der Einsprechenden auf die Druckschriften D1 DE 199 49 271 A1, D2 DE 198 51 250 C2, D3 DE 197 47 899 A1, D4 DE 35 29 010 A1 und D5 DE 31 49 622 A1 verwiesen.

Die Einsprechende führt in ihrem Einspruchsschriftsatz insbesondere aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den Druckschriften D1 und D3 bis D5 in Verbindung mit üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zum Beleg, dass die "metallische Hohlraumstruktur" unter den Oberbegriff von "Metallschaum" fällt, benennt die Einsprechende mit ihrem Schriftsatz vom 10. November 2005 gutachtlich das Fachbuch Herausgeber H.P. Degischer: DGM Symposium "Metallschäume" vom 28. bis 29. Februar 2000 in Wien; Wiley-VCH Verlag, Weinheim 2000, ISBN 3-527-30280-8 und den nicht vorveröffentlichten Fachaufsatz von A. Haibel, J. Bankard: "Metallschäume: Produktion -Charakterisierung -Anwendungen oder von der Mikrostruktur zu Anwendungen", Metallographietagung 2003, Verlag Wiley-VCH, Weinheim, 2004.

Mit ihrem Schriftsatz vom 2. April 2009, eingegangen am 3. April 2009, verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in der erteilten Fassung (als Hauptantrag) sowie hilfsweise mit den Anspruchssätzen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5.

Der zuständige Senat hat mit der Zwischenverfügung vom 2. April 2009 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es wesentlich auf die Druckschriften D6 DE2200796Aund D7 DE9212607U1 aus dem Parallelverfahren vor dem EPA und dem Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt ankommt. In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 überreicht die Einsprechende eine weitere Druckschrift D8 DE69028749T2 und beantragt, das Patent zu widerrufen. In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 verteidigt die Patentinhaberin ihr Streitpatent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise mit dem 1. bis 3. Hilfsantrag.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, und hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. April 2009 und anzupassende Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 und 2 in der erteilten Fassung (1. Hilfsantrag), undweiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 und anzupassender Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 und 2 in der erteilten Fassung

(2. Hilfsantrag), undweiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. April 2009, angepasste Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 und Zeichnung, Figuren 1 und 2 in der erteilten Fassung (3. Hilfsantrag, der dem 5. Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 2. April 2009 entspricht).

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

"Schalldämpfer, insbesondere Abgasschalldämpfer für ein Heizgerät, insbesondere für eine Standheizung oder für einen Zuheizer eines Kraftfahrzeugs, -mit einem Gehäuse (2), in dem wenigstens ein durchströmbarer, schalldämpfender Absorber (3) angeordnet ist, -mit einem Gehäuseeinlass (4) und einem Gehäuseauslass (5), dadurch gekennzeichnet,

-dass der Absorber (3) und das Gehäuse (2) durch Metallschaumformteile (7, 8) gebildet sind, -dass der Absorber (3) und das Gehäuse (2) durch zwei gleiche, im gleichen Werkzeug herstellbare Metallschaumformteile (7, 8) gebildet sind."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das erste Teilmerkmal "Schalldämpfer, insbesondere Abgasschalldämpfer für ein Heizgerät" gemäß dem 1. Hilfsantrag nunmehr auf einen "Abgasschalldämpfer eines Heizgeräts" beschränkt ist.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag ergibt sich aus dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das folgende Zusatzmerkmal des erteilten Patentanspruchs 10 angefügt wird:

"... dass der Absorber (3) so im Gehäuse (2) angeordnet ist, dass er durchströmbar und umströmbar ist."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag hat ergibt sich durch die Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 9 und hat folgenden Wortlaut:

"Schalldämpfer, insbesondere Abgasschalldämpfer für ein Heizgerät, insbesondere für eine Standheizung oder für einen Zuheizer eines Kraftfahrzeugs, -mit einem Gehäuse (2), in dem wenigstens ein durchströmbarer, schalldämpfender Absorber (3) angeordnet ist, -mit einem Gehäuseeinlass (4) und einem Gehäuseauslass (5), dadurch gekennzeichnet,

-dass der Absorber (3) und das Gehäuse (2) durch Metallschaumformteile (7, 8) gebildet sind, -dass der Absorber (3) und das Gehäuse (2) durch zwei gleiche, im gleichen Werkzeug herstellbare Metallschaumformteile (7, 8) gebildet sind, -dass der Absorber (3) aus zwei Absorberhälften (3a, 3b) besteht, die im Strömungspfad zwischen Gehäuseeinlass (4) und Gehäuseauslass (5) angeordnet sind, -dass jede Absorberhälfte (3a, 3b) mehrere geradlinige, zueinander parallele und voneinander beabstandete Stege (20) aufweist, die gegenüber der Strömungsrichtung (24) am Gehäuseeinlass (4) und/oder am Gehäuseauslass (5) geneigt sind, -dass die Stege (20) der einen Absorberhälfte (3a, 3b) gegensinnig zu den Stegen (20) der anderen Absorberhälfte (3a, 3b) geneigt sind."

Bezüglich der Unteransprüche gemäß Hauptantrag wird auf das Streitpatent und bezüglich der jeweiligen Unteransprüche gemäß 1. bis 3. Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn -wie im vorliegenden Fall -die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde.

Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der "perpetuatio fori" (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" (BGBl 206, Teil I, Seite 1318) führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. die Senatsentscheidung vom 19. Oktober 2006, GRUR 2007, 499 -"Rundsteckverbinder / perpetuatio fori").

Diese Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts wurde auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt (GRUR 2007, 862 Tz. 10 am Ende -"Informationsübermittlungsverfahren II"; GRUR 2009, 184 -"Ventilsteuerung").

2) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162.

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere der mangelnden erfinderischen Tätigkeit angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen angegeben sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), weil in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 zum Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D3 bis D5 i. V. m. den üblichen fachmännischen Kenntnissen gebracht werden, um mangelnde erfinderische Tätigkeit zu belegen.

3) Auch wenn der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung von der Einsprechenden nicht geltend gemacht wird, ist die Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3 von Amts wegen zu prüfen

(vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 202, BGH GRUR 1995, 333 -"Aluminium-Trihydroxid").

Die geltenden, erteilten Ansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag sind ursprünglich offenbart und somit zulässig.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 zurück, wobei die und/oder-Alternative für Absorber und Gehäuse gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 auf eine und-Verknüpfung für Absorber und Gehäuse beschränkt ist.

Die Unteransprüche 2 bis 10 gemäß Hauptantrag entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüche 3 bis 11.

Was die ursprüngliche Offenbarung der Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 3 anbetrifft, so bestehen sämtliche Ansprüche dieser Hilfsanträge aus Beschränkungen der Ansprüche nach dem Hauptantrag. Daher sind auch die Ansprüche sämtlicher Hilfsanträge zulässig.

4) Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende Patent einen Schalldämpfer, insbesondere einen Abgasschalldämpfer für ein Heizgerät, insbesondere für eine Standheizung oder einen Zuheizer eines Kraftfahrzeugs, mit den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1.

Solche Schalldämpfer umfassen ein Gehäuse, in dem wenigstens ein durchströmbarer, schalldämpfender Absorber angeordnet ist. Der Schalldämpfer ist für gewöhnlich für einen Einbau in eine stromführende Leitung vorgesehen, so dass der Schalldämpfer einen Gehäuseeinlass und einen Gehäuseauslass besitzt und von der jeweiligen Strömung durchströmt wird, wobei der mitgeführte Schall im Absorber des Schalldämpfers bedämpft wird, vgl. Streitpatent Abschnitt [0002].

Der vorliegenden Erfindung liegt als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, für einen Schalldämpfer der eingangs genannten Art eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die insbesondere im Rahmen einer Serienfertigung preiswert herstellbar ist, vgl. Streitpatent Abschnitt [0004].

Dieses Problem wird durch den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag und durch die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 gemäß dem 1. bis 3. Hilfsantrag gelöst.

Die Erfindung beruht auf dem allgemeinen Gedanken, Metallschaumformteile zur Ausbildung bzw. zur Formung des Absorbers und des Gehäuses zu verwenden. Metallschaumformteile lassen sich besonders einfach und kostengünstig serienmäßig herstellen, wodurch auch für den Schalldämpfer eine kostengünstige Herstellung erreichbar ist, vgl. Streitpatent Abschnitt [0006]. Metallschäume bilden eine neuartige Werkstoffklasse unter den Metallen, deren metallische, zellulare Strukturen typischerweise eine Dichte zwischen 0,3 und 1,0 g/cm3 aufweisen und damit ein so geringes Bauteilgewicht besitzen, wie es von Kunststoffen her bekannt ist. Allerdings zeigen Metallschäume im Vergleich zu Kunststoffen wesentlich bessere Eigenschaften hinsichtlich Steifigkeit, Festigkeit und Energieabsorption, vgl. Streitpatent Abschnitt [0007].

Bei dem Schalldämpfer gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist es wesentlich, dass der Absorber und das Gehäuse durch zwei gleiche bzw. identische, im gleichen Werkzeug herstellbare Metallschaumformteile gebildet sind, vgl. Streitpatent Abschnitt 0010].

Bei dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag ist es wesentlich, dass der "Schalldämpfer" auf einen "Abgasschalldämpfer eines Heizgeräts" beschränkt ist.

Bei dem Schalldämpfer gemäß Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag kommt es wesentlich darauf an, dass der Absorber (3) so im Gehäuse (2) angeordnet ist, dass er durchströmbar und umströmbar ist.

Bei dem Schaldämpfer gemäß Patentanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag kommt es wesentlich darauf an, dass zusätzlich zur Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag der Absorber entsprechend der Lehre des Patentanspruchs 9 nach Hauptantrag ausgebildet ist.

5) Als zuständiger Fachmann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Lösungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 ist ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Schalldämpfern auf der Basis von Metallschäumen betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw Werkstoffkunde mit Hochschulabschluss zu definieren.

6) Der Schalldämpfer gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D6 und D7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Die Druckschrift D6 offenbart gemäß Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einen Schalldämpfer (Schalldämpfer ist aus zwei schalenförmigen Halbstücken 1 und 2 mit jeweils einem 'integrierten' Dämpfglied aus Kunststoffschaum 3, 4 zusammengesetzt / vgl. dort die Beschreibung Seite 3, Abs. 3), insbesondere Abgasschalldämpfer für ein Heizgerät, (insbesondere für Kraftfahrzeug-Warmluftheizungen / vgl. dort Anspruch 1),

-mit einem Gehäuse (das Gehäuse bildende festen Kunststoffhäute 6 auf der Außenfläche), in dem wenigstens ein durchströmbarer, schalldämpfender Absorber (Dämpfglied aus Kunststoffschaum 3, 4) angeordnet ist, -mit einem Gehäuseeinlass und einem Gehäuseauslass (Gehäuseeinlass und Gehäuseauslass sind durch den labyrinthartigen Durchlass für das strömende Medium im Dämpferglied bzw Schalldämpfer 3, 4 implizit mitumfasst / vgl. dort Seite 3, le. Abs.), wobei -der Absorber (3, 4) und das Gehäuse (6) durch Schaumformteile (Halbstücke 1, 2 mit jeweils einem 'integrierten' Dämpfglied aus Kunststoffschaum 3, 4, und mit festen Kunststoffhäuten 6 an deren Außenfläche / vgl. dort Seite 3, Abs. 3)

gebildet sind, und wobei -der Absorber (3, 4) und das Gehäuse (6) durch zwei gleiche, im gleichen Werkzeug herstellbare Schaumformteile (Halbstücke 1, 2 mit festen Kunststoffhäuten 6 an deren Außenfläche und mit jeweils einem 'integrierten' Dämpfglied aus Kunststoffschaum 3, 4, die gemäß Figur 1 der Druckschrift D6 offensichtlich in spiegelsymmetrischer Relation zur vertikalen Mittelebene zueinander stehen) gebildet sind.

Damit unterscheidet sich die Lehre gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag vom Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 lediglich dadurch, dass beim Streitpatent Metallschaumformteile anstelle von Kunststoffschaumformteilen verwendet werden.

Der werkstoffmäßige Unterschied zwischen der Verwendung von Kunststoffschaumformteilen gemäß Druckschrift D6 und der Verwendung von Metallschaumformteilen gemäß Streitpatent beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten zuständigen Fachmanns.

In der einschlägigen Druckschrift D7 wird von Schalldämpfern mit Kunststoffschaum aus Polyurethan ausgegangen, bei denen sich Probleme bei der Entsorgung von unbrauchbar gewordenen Konstruktionen mit Polyurethanschaum ergeben, vgl. dort den die Seiten 1 und 2 überbrückenden Abs.

Zur Lösung dieser Probleme lehrt diese Druckschrift D7, für Schalldämpfer Metallschaumformteile (aus aufgeschäumten Aluminium oder aus einem aufgeschäumten Aluminiumlegierung) einzusetzen, vgl. dort Anspruch 1.

Im Einzelnen wird dort ausgeführt, dass bei der schalldämpfenden "Vorsatzschale" die gewölbte Außenseite 2 dem Fahrgastraum zugewandt ist und auf ihrer Oberfläche 2 eine im Wesentlichen geschlossene, nicht poröse dünne Aluminiumhaut aufweist, während die Innenseite 1 dieser "Vorsatzschale" dem schallerzeugenden Motorraum zugewandt ist und offenzellig ausgebildet ist, vgl. dort Seite 3, le. Abs bis Seite 4, Abs. 1.

Wegen der offensichtlichen Vorteile bei der Entsorgung solcher Schalldämpfer zieht der Fachmann die Lehre der Druckschrift D7 für Schalldämpfer aus Metallschäumen in Betracht und überträgt deren Lehre auf den Schalldämpfer mit Kunststoffschaum gemäß Druckschrift D6, indem er den Kunststoffschaum durch Metallschaumformteile (aus Aluminiumschaum oder aufgeschäumten Aluminiumlegierung) ersetzt.

Somit gelangt der Fachmann zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ohne erfinderische Tätigkeit.

Daher ist entgegen der Auffassung der Patentinhaberin der Schalldämpfer gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D6 und D7 nicht rechtbeständig.

7) Die Verwendung von identischen Metallschaumformteilen für einen Abgasschalldämpfer eines Heizgerätes nach der Lehre des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag ist für den zuständigen Fachmann schon deshalb naheliegend, weil Metallschaumformteile aus Aluminium gemäß Druckschrift D7 im Gegensatz zu Kunststoffformteilen gemäß D6 erheblich höheren Temperaturen standhalten, vgl. auch die Begründung für den absoluten Schutz von Stoffen gemäß K. Bruchhausen in GRUR Int. 1991, 413, 414 le. Abs. bis 415 1. Abs.

Somit kann der Auffassung der Patentinhaberin, dass die Verwendung von Metallschaumformteilen für Abgasschalldämpfer einer erfinderischen Leistung bedürfe, nicht überzeugen, zumal zellulare Metallformteile als Schalldämpfer für Abgasanlagen bekannt sind, vgl. Druckschrift D1, Zusammenfassung.

Daher beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 des 1. Hilfsantrages nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und ist somit nicht patentfähig.

8) Die Anordnung des Absorbers im Gehäuse derart, dass er durchströmbar und umströmbar ist, wie es der Patentanspruch 1 gemäß dem 2. Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 lehrt, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

So offenbart die Druckschrift D8 einen in einer Röhre angeordneten Schalldämpfer, der aus einer Vielzahl von Teilschalldämpfern besteht (poröse hohle Struktur 10 / vgl. Figur 7 mit zugehöriger Beschreibung), so dass dieser Schalldämpfer zur Röhreninnenwand vom Gas umströmt und zwischen den Teilschalldämpfern durchströmt wird.

Der Einwand der Patentinhaberin, dass die einzelnen Teilschalldämpfer des in einer Röhre angeordneten Schalldämpfer gemäß Druckschrift D8 nicht durchströmt werden, mag zutreffen. Hier kommt es aber darauf an, dass der aus einer Vielzahl von Teilschalldämpfern bestehender Schalldämpfer umströmt und durchströmt werden.

Dadurch erhält der Fachmann die Anregung, den Schalldämpfer gemäß der Druckschrift D6 durchströmbar und umströmbar auszugestalten.

Daher beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 des 2. Hilfsantrages im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D6 bis D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und ist somit nicht patentfähig.

9) Die Unteransprüche des Hauptantrages sowie des 1. und 2. Hilfsantrages teilen das Schicksal des jeweiligen Hauptanspruchs 1, vgl. BGH GRUR 2007, 862 "Informationsübermittlungsverfahren II".

10) Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß dem 3. Hilfsantrag ist vorgesehen, dass zusätzlich zur Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 vorgesehen ist,

-dass der Absorber (3) aus zwei Absorberhälften (3a, 3b) besteht, die im Strömungspfad zwischen Gehäuseeinlass (4) und Gehäuseauslass (5) angeordnet sind, -dass jede Absorberhälfte (3a, 3b) mehrere geradlinige, zueinander parallele und voneinander beabstandete Stege (20) aufweist, die gegenüber der Strömungsrichtung (24) am Gehäuseeinlass (4) und/oder am Gehäuseauslass (5) geneigt sind, -dass die Stege (20) der einen Absorberhälfte (3a, 3b) gegensinnig zu den Stegen (20) der anderen Absorberhälfte (3a, 3b) geneigt sind.

Insbesondere für die Ausgestaltung des Schalldämpfers derart, dass die Stege (20) gegenüber der Strömungsrichtung (24) am Gehäuseeinlass (4) und/oder am Gehäuseauslass (5) geneigt sind und dass die Stege der einen Absorberhälfte gegensinnig zu den Stegen der anderen Absorberhälfte geneigt sind, gibt es in dem nachgewiesenen Stand der Technik keine Anregung.

Der Auffassung der Einsprechenden, dass auch der Schalldämpfer gemäß Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrages nicht patentfähig sei, kann nicht gefolgt werden, weil im Stand der Technik keine Anregung enthalten ist, Stege innerhalb eines Schalldämpfers geneigt gegenüber der Strömungsrichtung am Gehäuseeinlass und/oder Gehäuseauslass anzuordnen.

Daher ist die Ausgestaltung des Schalldämpfers gemäß dem Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrages neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Schalldämpfer des Patentanspruchs 1 des 3. Hilfsantrages ist somit patentfähig.

11) Die Unteransprüche 2 bis 9 gemäß dem 3. Hilfsantrag betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Schalldämpfers gemäß Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrages und daher ebenfalls patentfähig.

12) Die Beschreibung gemäß dem 3. Hilfsantrag erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, weil darin der Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und diese anhand der Ausführungsbeispiele hinreichend erläutert ist.

13) Das Patent war somit im Umfang des 3. Hilfsantrages beschränkt aufrechtzuerhalten.

Lokys Dr. Hock Brandt Wickborn Pr






BPatG:
Beschluss v. 23.04.2009
Az: 23 W (pat) 310/05


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