Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Juni 2000
Aktenzeichen: 4 O 233/99

(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.06.2000, Az.: 4 O 233/99)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger

auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 7. August 1985 am 7. Mai 1986 getätigten Anmeldung beruht, die am 4. März 1987 veröffentlicht wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgt am 8. August 1990. Der deutsche Anteil des Patents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen X geführt. Ursprünglich eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die X in Düsseldorf, die dem Kläger das Klagepatent mit Schreiben vom 13. März 1992 (Anlage K 2) zur Übernahme anbot; dieses Angebot nahm der Kläger an. Ausweislich Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Oktober 1998 (Anlage K 7) wurde das Klagepatent auf einen Antrag vom 4. Juli 1998 auf den Kläger umgeschrieben.

Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Verfahren zur Entfernung einer Kunststoffisolierschicht an Stahlrohrenden sowie eine Vorrichtung zur Ausübung dieses Verfahrens. Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt der Kläger die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung der beanstandeten Gegenstände sowie auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Der Patentanspruch 1 und der von der Klägerin hier geltend gemachte Patentanspruch 2 des Klagepatents lauten wie folgt:

1.

Verfahren zur Entfernung einer mittels eines Klebers (3) auf ein Stahlrohr (1) aufgetragenen thermoplastischen Kunststoffisolierschicht (2) an einem Ende des Stahlrohrs (1), wobei die thermoplastische Kunststoffisolierschicht (2) im Abstand vom Rohrende ringförmig eingeschnitten und der dem Rohrende zugewandte Abschnitt der Kunststoffisolierschicht abgezogen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Einschneiden als Schälvorgang zur Erzeugung einer ringförmig umlaufenden Nut (6) in der Kunststoffisolierschicht (2) mit über eine Einlaufstecke hin allmählich bis auf den vorgesehenen Wert zunehmender Schnittiefe erfolgt, wobei zum Grund der Nut hin ihre Breite abnimmt und der Grund der Nut noch oberhalb der Unterseite der Kleberschicht (3) liegt, und dass durch in Umfangsrichtung des Stahlrohres (1) gesehenen überlapptes Schneiden auch die Nuttiefe der Einlaufstecke auf die vorgesehene Schnittiefe gebracht wird.

2.

Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein als Meißel oder gebogene Klinge ausgeführtes Schneidwerkzeug (7), dessen Schneidfläche im wesentlichen U- bis V-förmig gestaltet und im Einsatz zur Oberfläche des Stahlrohres (1) hin konvex gewölbt ist, an einem Tragegestell (8) befestigt ist, welches mittels Laufrädern (9, 10) in konstantem Abstand zur Oberfläche der Kunststoffisolierung (2) um das Stahlrohr (1) herumführbar ist, und dass das Schneidwerkzeug (7) während des Schneidens in Richtung auf die Rohrachse zustellbar ist, wobei die Höhe dieser Zustellung durch den Anschlag (11) oder Ähnliches auf einem festen Wert begrenzbar ist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der näheren Erläuterung der Erfindung. Figur 1 zeigt einen Längsschnitt durch das Ende eines kunststoffisolierten Stahlrohres mit aufgeschobener Rohrverschlusskappe, Figur 2 zeigt verschiedene Querschnittsformen für die ringförmige Nut, Figur 3 zeigt eine Ausführungsform der erfindungsgemäßen Vorrichtung im Einsatz auf einem kunststoffisolierten, längsgeschnittenen Stahlrohr und Figur 4 zeigt eine weitere Ausführungsform einer erfindungsgemäßen Vorrichtung im Einsatz auf einem radial geschnittenen Stahlrohr.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. seit dem 14. Januar 1997 ist und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. bis zum 29. Februar 2000 gewesen ist, stellt her und vertreibt kunststoffummantelte Stahlrohre, bei denen werkseitig die Kunststoffumhüllung an den Rohrenden entfernt worden ist. Zum Abisolieren der Rohrenden gebraucht die Beklagte zu 1. Schneidvorrichtungen, deren generelle Ausgestaltung sich aus der von der Klägerin als Anlage K 5 überreichten, von der Beklagten zu 1. stammenden und nachstehend wiedergegebenen Zeichnung ergibt.

Der Kläger sieht im Gebrauch dieser Vorrichtung eine wortsinngemäße Verletzung des Patentanspruchs 2 des Klagepatents. Er macht geltend, dass die von der Beklagten zu 1. genutzte Schneidvorrichtung sämtliche Merkmale dieses Vorrichtungsanspruchs erfülle. Wie aus der vorstehend wiedergegebenen Zeichnung gemäß Anlage K 5 zu entnehmen sei, sei die angegriffene Ausführungsform so ausgestaltet, dass an einem mit Handgriffen (3, 4; Bezugszeichen gemäß Anlage K 5) versehenen "Lineal" (1) auf der linken Seite ein vertikal nach unten reichender Anschlagschenkel (5) angeordnet sei, der zur Anlage an die Stirnseite des Rohres (18) gebracht werden könne. Oberhalb des unteren Endes des Anschlagschenkels (5) seien an diesem die Stützholmen (7, 8) drehbar befestigt. Eine weitere Stützrolle (12) sei auf der rechten Seite des Lineals (1) vorgesehen. Zwischen den Stützholmen (7, 8) und der Stützrolle (12) befindet sich ein Schneidmesser (15) dessen Schneide im wesentlichen V-förmig gestaltet und mit ihrer Spitze (22) zur Oberfläche des Stahlrohres gerichtet sei. Aufgrund dieser Ausgestaltung des Schneidmessers werde eine Ringnut gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2c des Klagepatents erzeugt. Das Schneidmesser (15) werde von einer Stellstange (14) getragen, die in einem Halteblock (13) höhenverstellbar gelagert sei. Der Halteblock sei seinerseits auf dem "Lineal" (1) verschiebbar, so dass der Abstand (17) zum Anschlagschenkel (5) und damit die Länge des abzutrennenden Kunststoffringes wählbar sei. Wie aus der von ihm ferner als Anlage K 6 überreichten Zeichnung hervorgehe, sei die beanstandete Schneidvorrichtung in der Weise handhabbar, dass die in Umfangsrichtung versetzt zueinander am Anschlagschenkel (5) angeordneten Stützrollen (7, 8) auf die Oberfläche der Kunststoffumhüllung (19) aufgesetzt seien, wobei der Anschlagschenkel zur Anlage an die Stirnseite des Rohres (18) gebracht sei. Die Stützrolle (12) und das Schneidmesser (15) seien durch entsprechende Höhenverstellung in unterschiedlichem Abstand der Kunststoffumhüllung (19) zugeordnet. Bei aufgesetzten Stützrollen (7, 8) sei das Schneidmesser im Vergleich zu der Stützrolle (12) so eingestellt, dass es gerade die Kunststoffumhüllung (19) berühre. Demgegenüber befinde sich die Stützrolle in einem Abstand oberhalb der Kunststoffumhüllung, der so bemessen sei, dass dann, wenn - wie nachfolgend beschrieben - die Stützrolle die Oberfläche der Kunststoffumhüllung erreiche, das Schneidmesser um das Maß (21), welches der Dicke der zu schneidenden Kunststoffumhüllung entspreche, diese durchschnitten habe. Während das Rohr (18) langsam auf einer Unterlage abrolle, werde der Handgriff (3) in Richtung auf die Achse des Rohres (18) durch Ausüben von Druck bewegt. Dabei dringe die Schneide (16) des Schneidmessers (15), zunehmend in die Kunststoffumhüllung (19) ein. Die größte Eindringtiefe werde erreicht, sobald die Stützrolle (12) auf der Oberfläche der Kunststoffumhüllung (19) vollständig aufliege. Dazu bedürfe es lediglich einer geringen Schwenkbewegung der Schneidvorrichtung.

Die so ausgestaltete und handhabbare Vorrichtung erfülle sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 2. Bei der beanstandeten Vorrichtung handele es sich um eine solche zur Durchführung eines Verfahrens zur Entfernung einer mittels eines Klebers auf ein Stahlrohr aufgetragenen thermoplastischen Kunststoffisolierschicht an einem Ende eines Stahlrohres mittels eines Schneidwerkzeuges. In diesem Zusammenhang sei gleichgültig, ob die Beklagte zu 1. mit der angegriffenen Ausführungsform das erfindungsgemäße Verfahren nach Patentanspruch 1 des Klagepatents ausübe. Hierauf komme es nicht an, weil der geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 2 als gegenüber dem Patentanspruch 1 zu bewertender Nebenanspruch vollen Sachschutz entfalte; die Bezugnahme auf den Verfahrensanspruch 1 stelle lediglich eine unbeachtliche Zweckangabe dar. In wortsinngemäßer Verwirklichung des Patentanspruchs 2 sei das Schneidwerkzeug der beanstandeten Vorrichtung ferner als Meißel ausgeführt und an einem Tragegestell befestigt. Es sei während des Schneidens in Richtung auf die Rohrachse zustellbar. Die Zustellung sei dabei durch die Stützrolle (12) begrenzbar. Das Tragegestell sei weiterhin mit den Laufrädern (7, 8) und - nach Aufsetzen der Stützrolle auf der Oberfläche der Kunststoffisolierung - auch mit dieser Stützrolle in konstantem Abstand zu der Oberfläche um das Stahlrohr herumführbar. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1. die angegriffene Ausführungsform in - an sich technisch zweifelhafter - Weise so gebrauche, dass die Spitze des Schneidwerkzeuges bis in die unterhalb der Kunststoffumhüllung befindliche Kleberschicht eingestochen und die Schnittiefe so gewählt werde, dass die Kunststoffumhüllung bereits bei einer Drehung des Rohres um ca. 360 Grad vollkommen durchtrennt werde. Denn es sei patentrechtlich ohne Belang, ob die Beklagte zu 1. von den Möglichkeiten, Gebrauchsvorteilen, Funktion und dergleichen, die die beanstandete Vorrichtung aufgrund ihrer Ausgestaltung biete, tatsächlich Gebrauch mache. Entsprechend der Vorgabe des Anspruchs 2 sei bei der angegriffenen Ausführungsform das Tragegestell mit den Laufrädern (7, 8) und - nach Aufsetzen der Stützrolle (12) auf der Oberfläche der Kunststoffisolierung - auch mit dieser Stützrolle in konstantem Abstand zu der Oberfläche um das Stahlrohr herumführbar. Insoweit sei es gleichgültig, ob das Schneidwerkzeug mit dem Tragegestell feststehe und das Rohr gedreht werde oder ob das Rohr fest liege und das Tragegestell mit dem Schneidwerkzeug um dieses herumgeführt werde. Schließlich seien die Schneidflächen des Schneidwerkzeuges der Vorrichtung der Beklagten auch im wesentlichen V-förmig gestaltet und im Einsatz zur Oberfläche des Stahlrohres hin "konvex gewölbt". Die Angabe "konvex gewölbt" besage, dass es entscheidend darauf ankomme, im Kunststoffüberzug einen Schnittkanal zu erzeugen, dessen eine Flanke an der auf dem Stahlrohr verbleibenden Kunststoffisolierschicht abgeschrägt sei, und zwar dergestalt dass die verbleibende Isolierschicht an der Basis verbreitert sei. Die Angabe "konvex vorgewölbt" bringe nur zum Ausdruck, dass mit einer solchen Schneidfläche eine Nut erzeugt werde, die sich nach oben erweitert. Das bedinge eine "konvex vorgewölbte" Schneide, also eine solche, die zur Schneidspitze schmaler werde. Mit "konvex gewölbt" werde bloß die Richtung der im wesentlichen U- bis V-förmig gestalteten Schneidflächen des Schneidwerkzeuges zur Stahlrohroberfläche angegeben.

Der Kläger beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Entfernung einer mittels eines Klebers auf ein Stahlrohr aufgetragenen thermoplastischen Kunststoffisolierschicht an einem Ende des Stahlrohres, wobei die thermoplastische Kunststoffisolierschicht im Abstand vom Rohrende ringförmig eingeschnitten und dem Rohrende zugewandte Abschnitt der Kunststoffisolierschicht abgezogen wird, wobei das Einschneiden als Schälvorgang zur Erzeugung einer ringförmig umlaufenden Nut in der Kunststoffisolierschicht mit über eine Einlaufstrecke hin allmählich bis auf den vorgesehenen Wert zunehmenden Schnittiefe erfolgt, wobei zum Grund der Nut hin ihre Breite abnimmt und der Grund der Nut noch oberhalb der Unterseite der Kleberschicht liegt, und wobei durch in Umfangsrichtung des Stahlrohres gesehen überlapptes Schneiden auch die Nuttiefe der Einlaufstrecke auf die vorgesehene Schnittiefe gebracht wird,

zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen ein als Meißel oder gebogene Klinge ausgeführtes Schneidwerkzeug, dessen Schneidfläche im wesentlichen U- bis V-förmig gestaltet sind und im Einsatz zur Oberfläche des Stahlrohres hin konvex gewölbt sind, an einem Tragegestell befestigt ist, welches mittels Laufrädern in konstantem Abstand zur Oberfläche der Kunststoffisolierung um das Stahlrohr herumführbar ist, und bei denen das Schneidwerkzeug während des Schneidens in Richtung auf die Rohrachse verstellbar ist, wobei die Höhe dieser Zustellung durch einen Anschlag oder ähnliches auf einen festen Wert begrenzbar ist;

2.

ihm, dem Kläger, Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 13. März 1992 und der Beklagte zu 3. seit dem 14. Februar 1997 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Anzahl der vorhandenen und zum Einsatz gebrachten Vorrichtungen,

b)

der Nutzungszeit der jeweiligen Vorrichtung,

c)

der Menge der bearbeiteten kunststoffisolierten Stahlrohre aufgeschlüsselt nach Durchmessergröße, Stück und Länge,

d)

der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer der bearbeiteten kunststoffisolierten Stahlrohres;

wobei sich die Rechnungslegungsverpflichtung des Beklagten zu 2. auf den Zeitraum bis zum 29. Februar 2000 beschränkt;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse der vorstehend zu der Ziffer I. 1. beschriebenen Art an einen von dem Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II.

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, von den Beklagten zu 1. und 2. seit dem 13. März 1992 und dem Beklagten zu 3. seit dem 14. Februar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2. auf den Zeitraum bis zum 29. Februar 2000 beschränkt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihnen im Falle ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Sie machen geltend, dass es sich bei ihrer Vorrichtung nicht um eine solche zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents handele. Denn beim Einschneiden einer Nut in die Kunststoffumhüllung eines Stahlrohres mit der von ihnen verwandten Schneidvorrichtung werde bereits zu Beginn des Schneidvorgangs die Messerspitze auf die Tiefe der einzuschneidenden Nut in die Kunststoffumhüllung eingestochen, wobei bewußt eine Verletzung der Epoxyharz-Haftvermittlerschicht auf dem Stahlrohr in Kauf genommen werden, und anschließend durch Drehen des Rohres um ca. 360 Grad die ringförmige umlaufende Nut in die Kunststoffumhüllung eingeschnitten. Das Schneidwerkzeug werde hierbei so tief geführt, dass sowohl die Kleberschicht als auch die darunterliegende Epoxyharz-Schicht sicher durchtrennt würden bzw. die Rohroberfläche zumindest über wesentliche Teile des Rohrumfangs frei von Kleber und Epoxyharz und somit metallisch blank sei. Ein überlapptes Schneiden als Schälvorgang zur Erzeugung einer Ringnut in die Kunststoffumhüllung mit über eine Einlaufstrecke hin allmählich bis auf den vorgesehenen Wert zunehmender Schnittiefe gemäß dem erfindungsgemäßen Verfahren werde mit ihrer Schneidvorrichtung nicht ausgeführt. Auch sei das Schneidwerkzeug der beanstandeten Vorrichtung während des Schneidens nicht in Richtung auf die Rohrachse zustellbar, weshalb auch eine Zustellung des Schneidwerkzeuges durch einen Anschlag oder ähnliches nicht auf einen festen Wert begrenzbar sei. Des weiteren sei das Tragegestell für das Schneidwerkzeug bei ihrer Vorrichtung nicht mit Laufrädern in konstantem Abstand zur Oberfläche der Kunststoffisolierung "um das Stahlrohr herumführbar". Schließlich fehle es auch an einem Schneidwerkzeug, dessen Schneidfläche im wesentlichen U- bis V-förmig gestaltet und im Einsatz zur Oberfläche des Stahlrohres hin "konvex gewölbt" sei. Hiernach müsse das Schneidwerkzeug nämlich vom Prinzip her vergleichbar einem scharfrandigen Löffel ausgebildet sein, wodurch das Schälen einer Nut erst ermöglicht werde.

Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, und Schadensersatz gemäß §§ 9, 14, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu, weil die Beklagten das Klagepatent nicht benutzen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Entfernung einer Mittels eines Klebers auf ein Stahlrohr aufgetragenen thermoplastischen Kunststoffisolierschicht an einem Ende des Stahlrohres, wobei die thermoplastische Kunststoffisolierschicht im Abstand vom Rohrende ringförmig eingeschnitten und der dem Rohrende zugewandte Abschnitt der Kunststoffisolierschicht abgezogen wird, sowie eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens.

Für erdverlegte Leitungen, z.B. Gasleitungen, werden Stahlrohre eingesetzt, die auf ihrer Außenfläche mit einem Korrosionsschutz versehen sind. Während früher als Korrosionsschutz Bitumen verwendet wurde, werden seit Beginn der 80er Jahre die in Rede stehenden Stahlrohre auf ihrer Außenseite mit einer Polyethylenschicht (PE-Schicht) umhüllt. Die PE-Umhüllung wird unter Zuhilfenahme eines Haftvermittlers in einem kontinuierlichen Beschichtungsverfahren aufgebracht. Zu diesen Zweck werden die einzelnen Rohre, die eine Länge bis zu etwa 18 Metern aufweisen können, zu einem durchgehenden Rohrstrang verbunden. Als Kupplungsstücke dienen aufgeschrumpfte Kunststoffkappen, mit denen die Enden der Rohre verschlossen sind.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist beispielsweise aus der X ein Verfahren zur Beschichtung von Stahlrohren mit einer thermoplastischen Kunststoffschicht bekannt, bei dem auf die gereinigte Stahlrohroberfläche zunächst eine 30 bis 50 µm dicke Epoxyharzschicht als Haftvermittler aufgetragen wird und darauf ein aus einer inneren Athylencopolymerisatschicht als Kleber und einer äußeren Polyethylenschicht als thermoplastische Kunststoffisolierschicht bestehender extrudierter Doppelschlauch aufgebracht wird. Die Schichtdicke des Klebers beträgt etwa 150 µm und die der Polyethylenschicht je nach Rohrdurchmesser und Anforderungen an die Qualität der Isolierschicht zwischen 2 und etwa 4 mm. Bei der Rohrummantelung mittels Schlauchextrusionsverfahren werden die Stahlrohre mit Hilfe von Kupplungskappen (X) aus Kunststoff, die gleichzeitig auch als Rohrverschlusskappen für die spätere Lagerung verwendet werden, zu einem endlosen Strang zusammengeschoben und ummantelt. Dabei werden die Rohrverschlusskappen ebenfalls mit der Kunststoffschicht überzogen. Um eine spätere Verschweißung der Stahlrohre zu einem Längsstrang zu ermöglichen, werden üblicherweise noch im warmen Zustand die Enden der Stahlrohre von der Kunststoffisolierschicht wieder befreit. Um eine unkontrollierte Beschädigung der Kunststoffisolierschicht zu vermeiden, wird durch das Abisolieren der Rohrenden ein definierter Schweißbereich geschaffen. Dieser Bereich wird später im Anschluss an das Verschweißen der Rohrenden erneut vor Ort isoliert. Üblicherweise wird die PE-Umhüllung (und möglichst nur diese) an den Rohrenden auf einer Länge von etwa 150 mm entfernt. Hierzu ist es gemäß den Angaben in der Patentschrift im Stand der Technik üblich, mit einer gewöhnlichen Messerklinge einen ringförmigen Schnitt durch die Kunststoffisolierung am Ende anzubringen und das zu entfernende Kunststoffmantelstück abzuziehen. In der Regel geht der durchgeführte Schnitt dabei bis auf die Stahlrohroberfläche durch (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 40 bis 46).

An diesen Stellen kann es dann später zu Unterrostungen kommen. Begünstigt wird das Auftreten von Unterrostungen vor allem auch dadurch, dass das vorbekannte Einschneiden in die Kunststoffisolierschicht zu einer etwa rechtwinklig zur Oberfläche verlaufenden Schnittfläche (Stirnfläche) der Kunststoffisolierschicht führt. Ein solches mit der vollen Schichtdicke auslaufendes Ende der Kunststoffisolierschicht kann eine (begrenzte) Ablösung der Kunststoffisolierschicht von der Rohroberfläche, und zwar trotz etwa noch vorhandener Kleberschicht, bewirken. In der Klagepatentschrift wird diese Erscheinung auf "eingefrorene", innere Spannungen des Kunststoffes (sog. "Memory-Effekt") zurückgeführt (vgl. Spalte 1, Zeilen 47 bis 61).

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens zur Verfügung zu stellen, mit dem (der) die Enden von Stahlrohren von der Kunststoffisolierschicht befreit werden können, ohne dass die Gefahr besteht, dass auch unter sehr ungünstigen Witterungsbedingungen bei Lagerung im Freien derartige Unterrostungen auftreten (Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 4).

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Verfahren zur Entfernung einer mittels eines Klebers (3) auf ein Stahlrohr (1) aufgetragenen thermo- plastischen Kunststoffisolierschicht (2) an einem Ende des Stahlrohres (1),

2.

wobei die thermoplastische Kunststoffisolierschicht (2) im Abstand vom Rohrende ringförmig einge- schnitten

3.

und der dem Rohrende zugewandte Abschnitt der Kunststoffisolierschicht abgezogen wird,

4.

indem das Einschneiden als Schälvorgang zur Erzeugung einer ringförmig umlaufenden Nut (6) in der Kunststoffisolierschicht mit über eine Einlaufstrecke hin allmählich bis auf den vorgesehenen Wert zunehmender Schnittiefe erfolgt,

5.

wobei die Breite der Nut zum Nutgrund hin abnimmt

6.

und der Grund der Nut noch oberhalb der Unterseite der Kleberschicht (3) liegt

7.

und wobei durch in Umfangsrichtung des Stahlrohres (1) gesehen überlapptes Schneiden auch die Nuttiefe der Einlaufstrecke auf die vorgesehene Schnitttiefe gebracht wird.

Der Grundgedanke der Erfindung besteht zum einen darin, dass Vorsorge dafür getroffen ist, dass das Einschneiden der Kunststoffisolierschicht auf keinen Fall bis auf die Stahlrohroberfläche erfolgt, sondern so gesteuert wird, dass die tiefste Stelle des Schnittes noch oberhalb der Unterseite der Kleberschicht liegt (Spalte 2, Zeilen 12 bis 18). Zum anderen wird der Schnitt erfindungsgemäß nicht als einfacher Trennschnitt mit einer gewöhnlichen Messerklinge durchgeführt, sondern als "Schälvorgang", bei dem eine ringförmig um das Stahlrohr innerhalb der Kunststoffisolierung verlaufenden Nut erzeugt wird. Wesentlich ist hierbei, dass diese Nut sich nach oben hin, d.h. von der Stahlrohrachse aus gesehen, erweitert. Dies führt dazu, dass die Schnittfläche an der auf dem Stahlrohr verbleibenden Kunststoffisolierschicht abgeschrägt ist. Sie hat also - wie die Patentschrift sagt - ein "böschungsartiges Aussehen". Dadurch wird der Tendenz eines Abhebens der Kunststoffisolierung vom Untergrund entgegengewirkt (vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 32).

Beispiele für erfindungsgemäß erzielbare Schnittformen sind in der Figur 2 der Klagepatentschrift dargestellt. Wegen der symmetrischen Ausgestaltung der mit dem Schneidwerkzeug erzeugten Nuten nach den Ausführungsbeispielen a) und b) spielt es für diese Ausführungsformen keine Rolle, welchen Teil (links oder rechts) man dem abzuziehenden Kunststoffring zuordnet. Für das Ausführungsbeispiel c) muß man sich jedoch vorstellen, dass der linke Teil der Schnittfläche zu der auf dem Stahlrohr verbleibenden Kunststoffisolierung gehört. In der Figur 1 ist diese Schnittfläche mit der Bezugsziffer 5 gekennzeichnet. Der nach dem Schneidvorgang zu ziehende Kunststoffring ist in der Figur 1 mit der Bezugsziffer 2 bezeichnet. In Figur 1 erkennt man außerdem auch die auf dem Rohrende verbleibende Rohrverschlusskappe (4).

In seinem - vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachten - Patentanspruch 2 schlägt das Klagepatent außerdem eine Vorrichtung zur Durchführung des vorgekennzeichneten Verfahrens vor, welche folgende Merkmale aufweist:

1.

Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 mit einem Schneidwerkzeug (7);

2.

das Schneidwerkzeug (7) ist

2.1. als Meißel oder gebogene Klinge ausgeführt

2.2. an einem Tragegestell (8) befestigt

2.3. und während des Schneidens in Richtung auf die Rohrachse zustellbar;

3.

die Zustellung ist durch einen Anschlag (11) oder Ähnliches auf einen festen Wert begrenzbar;

4.

das Tragegestell (8) ist mit Laufrädern (9, 10) in konstantem Abstand zur Oberfläche der Kunststoffisolierung (2) um das Stahlrohr (1) herumführbar;

5.

die Schneidfläche des Schneidwerkzeuges (7) ist im wesentlichen U- bis V-förmig gestaltet und im Einsatz zur Oberfläche des Stahlrohres (1) hin konvex gewölbt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 läßt sich nunmehr anhand der Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift weiter verdeutlichen. Figur 3 zeigt eine mögliche Variante für eine erfindungsgemäße Vorrichtung, wobei das Stahlrohr (1) in Richtung der Längsachse geschnitten ist. Über das Rohrende ist eine Rohrverschlusskappe (4) geschoben. Die Oberfläche des Stahlrohres und die Mantelfläche der Rohrverschlusskappe sind mit der thermoplastischen Kunststoffisolierschicht (2) überzogen. Die im Einsatz befindliche Schneidvorrichtung besteht aus einem Tragegestell (8), das sich mit den Laufrädern (9, 10) auf der Kunststoffisolierung abstützen kann. Weiterhin ist an dem Tragegestell (8) das Schneidwerkzeug (7) und über einen Bügel (8'') ein zylindrischer Dorn (13) angebracht, der in eine koaxial zur Rohrachse liegende Bohrung in der Stirnfläche der Rohrverschlusskappe (4) eingreift und dazu dient, die Vorrichtung während des Schneidvorgangs zu zentrieren, um ein sicheres Herumführen um das Rohr (1) zu gewährleisten. In dieser Hinsicht sind auch die schmalen, vorzugsweise mit einer schneidenartigen Lauffläche gestalteten Laufräder (10) von Bedeutung, die sich im Gegensatz zu den sich auf der Oberfläche der Kunststoffisolierung abstützenden Rädern (9) in die Kunststoffbeschichtung (2) eindrücken. Dadurch gewährleisten sie, dass eine axiale Verschiebung der Vorrichtung nicht stattfindet. Eine Beschädigung der Haftvermittlerschicht auf der Oberfläche des Stahlrohres ist dadurch ausgeschlossen, dass die Laufräder (10) so angeordnet sind, dass sie im Bereich der Mantelfläche der Rohrverschlusskappe (4) laufen. Sie können sich zwar durch die weiche, vom unmittelbar vorhergehenden Beschichtungsvorgang noch warme Kunststoffisolierschicht hindurchdrücken, werden aber von dem härten Kunststoffmantel der Rohrverschlusskappe (4) aufgehalten.

Die Schneidvorrichtung wird wie folgt gehandhabt: Die Vorrichtung wird mit dem Schneidwerkzeug (7) genau über die vorgesehene Stelle der Nut auf das Rohrende des Stahlrohres (1) aufgesetzt. Durch Druck in Richtung der Rohrachse drücken sich die Laufräder (10) in die Kunststoffisolierschicht (2) ein, während sich die Laufräder 9 ohne praktische Verformung der Kunststoffisolierschicht auf dieser abstützen. Der zylindrische Dorn (13) greift in eine Bohrung der Rohrverschlusskappe (4) ein und zentriert die gesamte Vorrichtung. Das Schneiden der Nut erfolgt dann in der Weise, dass die Schneidvorrichtung bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel um das Rohr herumgedreht wird. Hierbei gräbt sich das Schneidwerkzeug (7) über eine Einlaufstrecke hinweg allmählich bis auf die vorgesehene Schneidtiefe in die Kunststoffisolierschicht (2) ein. Hierzu wird während des Schneidvorgangs das Schneidwerkzeug (7) in Richtung auf die Rohrachse über einen festgelegten Weg zugestellt. Diese Zustellung kann beispielsweise, wie in der Figur 4 gezeigt wird, durch die Wirkung einer Feder (12) erfolgen, wobei eine Wegbegrenzung durch einen Anschlag (11) erreicht wird. Zur Schnittiefenbegrenzung kann auch ein sich hinter dem Schneidwerkzeug (7) am Stahlrohr (1) abstützender Abstandshalter mit einer flachen, linsenartigen Anlagefläche dienen (Spalte 3, Zeile 58 bis Spalte 4, Zeile 25).

II.

Mit der angegriffenen Ausführungsform machen die Beklagten von der technischen Lehre des Patentanspruchs 2 des Klagepatents keinen Gebrauch.

Denn die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht das Merkmal 5 des Patentanspruchs 2, welches besagt, dass die Schneidflächen des Schneidwerkzeuges im wesentlichen U- bis V-förmig gestaltet und "im Einsatz zur Oberfläche des Stahlrohres hin konvex gewölbt" sind. Das Merkmal 5 betrifft die Ausgestaltung der Schneidfläche des Schneidwerkzeuges und sorgt dafür, dass der Schnitt nicht - wie im Stand der Technik - als einfacher Trennschnitt mit einer gewöhnlichen Messerklinge durchgeführt wird. Gemäß dem Merkmal 5 ist das Schneidwerkzeug so ausgestaltet, dass es in der Kunststoffisolierschicht eine um das Stahlrohr verlaufende Nut erzeugen kann, und zwar in der Weise, dass sich die Nut nach oben hin, d.h. von der Stahlrohrachse aus gesehen, erweitert. Die Nut soll also an ihrer Basis verbreitert sein, was dazu führt, dass die Schnittfläche an der auf dem Stahlrohr verbleibenden Kunststoffisolierschicht abgeschrägt ist (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 18 bis 32). Hierzu lehrt der Patentanspruch 2 in seinem Merkmal 5, die Schneidfläche des Schneidwerkzeuges im wesentlichen U- bis V-förmig auszugestalten. Hierauf beschränkt sich das in Rede stehende Merkmal 5 allerdings nicht. Es gibt ferner vor, dass die Schneidfläche des Schneidwerkzeuges im Einsatz zur Oberfläche des Stahlrohres hin auch "konvex gewölbt" sein soll. Hiermit ist nicht bloß gemeint, dass mit der Schneidfläche des Schneidwerkzeuges eine Nut erzeugt wird, die sich nach oben erweitert. Das Teilmerkmal bringt nicht bloß zum Ausdruck, dass das Schneidwerkzeug in Richtung bzw. in Bezug auf die Oberfläche des Stahlrohres U- bzw. V-förmig sein soll. Denn dies ergibt sich für den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann mangels anderweitiger Angaben im Gesamtzusammenhang schon daraus, daß die Schneidfläche im wesentlichen U- bis V-förmig gestaltet sein soll. Da mit dem Schneidwerkzeug eine Nut in die Kunststoffisolierschicht eingeschnitten werden soll, die nach oben hin offen ist, ist es selbstverständlich, daß die Schneidfläche des Schneidwerkzeuges in Bezug auf die Oberfläche des Stahlrohres U- bzw. V-förmig sein soll, also das abgerundete Ende bzw. die Spitze der Schneide zur Oberfläche des Stahlrohres gerichtet sein soll. Hätte in dem zweiten Teilmerkmal des Merkmals 5 bloß noch einmal die Richtung der U- bis V-förmig gestalteten Schneidfläche des Schneidwerkzeuges zur Klarstellung angesprochen werden sollen, hätte sich eine Formulierung wie "die Schneidfläche des Schneidwerkzeuges ist in Richtung der Oberfläche des Stahlrohres U- bis V-förmig gestaltet" angeboten. Schließlich paßt auch der Umstand, dass die Schneidfläche des Schneidwerkzeuges gemäß dem Merkmal 5 auch V-förmig gestaltet sein kann, nicht dazu, hinsichtlich dieses V-förmigen Schneidwerkzeuges von einer "konvexen Wölbung" zu sprechen.

Sofern das Merkmal 5 fordert, dass die Schneidfläche des Schneidwerkzeuges im Einsatz zur Oberfläche des Stahlrohres hin auch "konvex gewölbt" ist, wird hiermit vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Schneidfläche des Schneidwerkzeuges im Einsatz in Bezug zur Oberfläche des Stahlrohres tatsächlich eine "konvexe Wölbung" aufweisen muß, wie dies auch aus der Figur 4 des Klagepatents, die ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Vorrichtung im Einsatz auf einem radial geschnittenen Stahlrohr zeigt, ersichtlich ist. Hiernach ist die Schneidfläche, wie die Seitenansicht gemäß der Figur 4 der Klagepatentschrift zeigt, konvex gewölbt, womit erreicht werden soll, dass das Einschneiden gemäß dem Merkmal 4 des Verfahrensanspruches als "Schälvorgang" zur Erzeugung der ringförmig umlaufenden Nut in der Kunststoffisolierschicht mit über eine Einlaufstrecke hin allmählich bis auf den vorgesehenen Wert zunehmender Schnittiefe erfolgen kann und wobei gemäß dem Merkmal 7 des Verfahrensanspruchs durch in Umfangsrichtung des Stahlrohres gesehen "überlapptes Schneiden" auch die Nuttiefe der Einlaufstrecke auf die vorgesehene Schnittiefe gebracht werden kann. Durch die konvexe Wölbung der Schneidfläche des Schneidwerkzeuges wird ein solches "Einschälen" einer Nut in die Kunststoffisolierschicht erst ermöglicht. Dieses erfolgt hierbei in der Weise, dass sich das Schneidwerkzeug über eine Einlaufstrecke hinweg allmählich bis auf die vorgesehene Schnittiefe in die Kunststoffisolierschicht eingräbt. Gemäß dem Merkmal 5 ist das Schneidwerkzeug daher, wie in der Seitenansicht gemäß Figur 4 gezeigt, zur Oberfläche des Stahlrohres hin gebogen.

Das so verstandene Merkmal 5 wird von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Zwar ist die Schneidfläche (16) des Schneidwerkzeuges (15) der angegriffenen Ausführungsform ausweislich der Zeichnung gemäß Anlage K 5 im wesentlichen V-förmig gestaltet. Jedoch sind die Schneidflächen des Schneidwerkzeuges nicht zur Oberfläche des Stahlrohres hin konvex gewölbt. Das Schneidwerkzeug der angegriffenen Ausführungsform, von der die Beklagten im Haupttermin ein Muster zur Veranschaulichung vorgelegt haben, weist vielmehr zwei kurze, gegen die Drehrichtung schräg gestellte Schneidflächen auf, weshalb eine - allein geltend gemachte - Verwirklichung des Merkmals 5 des Patentanspruchs 2 des Klagepatents ausscheidet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,-- DM.

Dr. Meier-Beck

Hesper

Fricke






LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.06.2000
Az: 4 O 233/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b33830955d99/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-Juni-2000_Az_4-O-233-99




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