Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 84/09

(BGH: Beschluss v. 22.03.2010, Az.: AnwZ (B) 84/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. August 2009 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2008 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach einer früheren Zulassung und einem anschließenden zeitweiligen Zulassungsverzicht seit dem 3. August 1982 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 22. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

a) Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller seit Ende 2005 ununterbrochen mit zuletzt acht Erzwingungshaftbefehlen des Amtsgerichts L. im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diesen Haftbefehlen lagen folgende Forderungen zugrunde:

(1) Haftbefehl vom 14. November 2005 (Az.: ) wegen einer Kostenforderung der Staatsanwaltschaft A. über 30.337,70 € (Az.: ),

(2) Haftbefehl vom 19. Dezember 2005 (Az.: ) wegen einer Forderung von An. und B. F. in unbekannter Höhe (Az.: AG L. ),

(3) Haftbefehl vom 29. März 2006 (Az.: ) wegen einer Forderung des E. H. über 317,26 € (Az.: AG K. ),

(4) Haftbefehl vom 8. Juli 2007 (Az.: ) wegen einer Forderung der Staatsanwaltschaft K. über (noch) 183,22 € (Az.: ),

(5) Haftbefehl vom 14. Februar 2007 (Az.: ) wegen einer Forderung des über 2.166,92 €,

(6) Haftbefehl vom 26. März 2007 (Az.: . ) wegen einer Forderung der Antragsgegnerin über 236,30 €,

(7) Haftbefehl vom 5. Oktober 2007 (Az.: . ) wegen einer Forderung der Volksbank Li. über 43.686,47 €,

(8) Haftbefehl vom 5. Oktober 2007 (Az.: ) wegen einer Forderung des über 228,14 €.

Danach wurde Vermögensverfall bei dem Antragsteller gesetzlich vermutet.

b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht widerlegt. Er hatte seinerzeit nämlich nur auf seine "bekannte" Vermögenssituation verwiesen. Ein solcher allgemeiner Hinweis reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Der betroffene Rechtsanwalt muss vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, juris; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Dazu ist der Rechtsanwalt auch gesetzlich verpflichtet (§ 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. § 36a Abs. 2 BRAO a.F., heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG).

c) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich.

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind indessen im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) zu Gunsten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen und führt hier zur Aufhebung des Widerrufsbescheids.

a) Die Eintragungen zu (1), (4) und (7) sind gelöscht worden, weil die Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch Zahlung erfüllt worden sind. Das dem Haftbefehl zu (2) zugrunde liegende Verfahren wird in dem Auszug aus dem Namensverzeichnis des Vollstreckungsgerichts vom 18. Januar 2010 nicht mehr aufgeführt und kann damit als erledigt angesehen werden. Entsprechendes gilt für das dem Haftbefehl zu (3) zugrunde liegende Verfahren. Dieses wird zwar in dem erwähnten Auszug noch aufgeführt, aber ohne den Vermerk über einen Haftbefehl.

b) Offen sind danach allenfalls noch die den Haftbefehlen zu (5), (6) und (8) zugrunde liegenden verhältnismäßig geringfügigen Forderungen. Diese sind aber nach der Überzeugung des Senats nicht deshalb offen, weil der Antragsteller kein Vermögen hat, das zu ihrer Begleichung ausreichen würde, oder weil seine Vermögensverhältnisse ein geordnetes Wirtschaften nicht erlaubten. Die Forderungen sind vielmehr deshalb offen, weil der Antragsteller zu einer freiwilligen Erfüllung nicht bereit ist und eine zwangsweise Durchsetzung dieser Forderungen vorzieht. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller ein für die Erfüllung der offenen Forderungen ausreichendes Vermögen hat. Der Antragsteller hat Kontoauszüge vorgelegt, denen zufolge er Mitte April 2009 ein Barvermögen von etwa 23.000 € und am 31. Dezember 2009 ein Depot mit einem Kurswert von ca. 280.000 € hatte. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vermögen jetzt nicht mehr vorhanden oder so geschmälert ist, dass die offenen Forderungen nicht im Wege der Pfändung durchgesetzt werden könnten, bestehen nicht. Der Umstand, dass bislang sämtliche Gerichtskosten- und Geldstrafenforderungen des , insbesondere die Kostenforderungen über insgesamt 32.000 € aus dem dem Haftbefehl zu (1) zugrunde liegende Verfahren und die Geldstrafe von 18.000 € aus der letzten rechtskräftig abgeschlossen Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts K. vom 14. Februar 2007, gegen den Antragsteller im Wege der Zwangsvollstreckung vollständig durchgesetzt werden konnten, belegt das Gegenteil.

c) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Auszug aus dem Namensverzeichnis des Schuldnerverzeichnisses des Amtsgerichts L. vom 18. Januar 2010 ableiten, den die Antragsgegnerin dem Senat vorgelegt hat. Dieser Auszug weist folgende neuen Vollstreckungsverfahren aus, die in dem Widerrufsbescheid noch nicht berücksichtigt sind:

(1) Verfahren , Gläubigerin: Landesoberkasse M. ,

(2) Verfahren , Gläubiger: Bundesarbeitsgericht,

(3) Verfahren , Gläubigerin: Staatsanwaltschaft K. ,

(4) Verfahren , Gläubigerin: Staatsanwaltschaft A. .

Dem Verfahren zu (4) liegt dieselbe Forderung zugrunde wie dem Verfahren, das zu dem Haftbefehl zu (1) führte; es ist wie dieses durch vollständige Vollstreckung erledigt. Die übrigen neuen Verfahren sind ebenfalls durch erfolgreiche Vollstreckung erledigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. §§ 201 Abs. 2, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. Es entspricht billigem Ermessen, von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, weil der Antragsteller im Verfahren vor der Antragsgegnerin seinen Mitwirkungspflichten nicht im Ansatz entsprochen hat.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Kappelhoff Quaas Vorinstanzen:

AGH München, Entscheidung vom 10.08.2009 - BayAGH I - 38/08 -






BGH:
Beschluss v. 22.03.2010
Az: AnwZ (B) 84/09


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