Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 22. April 2015
Aktenzeichen: 27 K 310.14
(VG Berlin: Urteil v. 22.04.2015, Az.: 27 K 310.14)
1. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.
2. Nach Auffassung der Kammer ist fraglich, kann aber im vorliegenden Fall im Ergebnis offen bleiben, ob der Rahmen der nach Art. 3 GG zulässigen Typisierung dadurch überschritten wird, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV unwiderlegbar vermutet wird. Insoweit käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht, also die Annahme eines besonderen Härtefalls bei Personen, die nachgewiesenermaßen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrages und begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Die Klägerin reagierte mit Brief vom 14. Februar 2013 auf ein Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, das über den neuen Rundfunkbeitrag informiert hatte. Sie gab an, dass sie kein Empfangsgerät besitze und keine Leistungen des Rundfunks nutze. Mit Schreiben vom 10. April 2013 teilte der Beitragsservice der Klägerin mit, dass es keine geräteabhängige Rundfunkgebühr mehr gebe, sondern den Rundfunkbeitrag, der sich an der Wohnung orientiere. Die Klägerin sei mit einer Wohnung gemeldet.
Mit Beitragsbescheid vom 1. September 2013 setzte der Beklagte Rundfunk Berlin-Brandenburg den Rundfunkbeitrag für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013 auf 107,88 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro fest. Hiergegen legte die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. September 2013 Widerspruch ein mit der Begründung, es habe ein Meldeabgleich stattgefunden, der verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig und verletze die Klägerin in ihren Grundrechten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Juni 2014, zugegangen am 30. Juni 2014, zurück. Zur Begründung führte er aus, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz sei der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß. Es handle sich nicht um eine Steuer, sondern um einen zulässigen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Dieser verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG, wie zahlreiche Verwaltungsgerichte festgestellt hätten. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags und des Säumniszuschlags lägen bei der Klägerin vor.
Mit ihrer am 28. Juli 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Werde ihr der Einwand abgeschnitten, sie verfüge über keine Geräte zum Empfang von Rundfunk, mutiere der Beitrag zur Zwecksteuer, für die den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Gegen das derzeitige Finanzierungsmodell spreche sich auch ein Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen vom Oktober 2014 aus. Der Beitrag verlasse den Rahmen zulässiger gesetzgeberischer Typisierung. Der Gesetzgeber gehe zu Unrecht davon aus, dass praktisch jedermann die Möglichkeit zur Rundfunknutzung habe. Demgegenüber betrage der Prozentsatz der Teilnehmerdichte am öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Großstädten nur etwa 80 %. Die Wohnung bzw. der Haushalt bilde keinen einleuchtenden Ansatzpunkt für eine Typisierung. Der Gesetzgeber habe nicht davon ausgehen können, dass die mit dem Merkmal €Wohnung€ umfasste Personengruppe eines Haushaltes hinsichtlich der Rundfunknutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bilde. Bei 41 % Einpersonenhaushalten sei die Grundannahme einer gemeinschaftlichen Nutzung falsch. Die Wahl der Wohnung als Anknüpfungspunkt sei auch angesichts der Seh- und Hörgewohnheiten der jüngeren Generation realitätsfern. In Wohngemeinschaften könne nicht von einer gemeinsamen Nutzung von Rundfunk und Fernsehen vor einem Gerät ausgegangen werden. Das Verfahren der Beitragserhebung werde durch die Anknüpfung an die €Wohnung€ nicht vereinfacht. Die fehlende Differenzierung zwischen Einpersonen- und Mehrpersonenhaushalten sowie zwischen Erst- und Zweitwohnung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Die Höhe des Beitrages sei unverhältnismäßig. Dies gelte für die bloße Nutzung des Fernsehens über Smartphones und PCs ebenso wie für Nichtnutzer. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Betriebsstätten mit bis zu acht Mitarbeitern nur ein Drittel eines Beitrags schuldeten, während Privatpersonen, die lediglich einen internetfähigen PC zur beruflichen Nutzung besäßen, den vollen Beitrag leisten müssten. Das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt. Der Beitragsservice verarbeite Daten der Beitragszahler ohne entsprechende gesetzliche Aufgabenzuweisung. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nehme keine ausreichende Aufgabenübertragung vor. Der Melderegisterabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV sei verfassungswidrig. Eine Übermittlung der Daten der Klägerin an den Beklagten durch die Meldebehörde in Berlin sei im Oktober 2012 ohne konkreten Anlass und damit rechtswidrig erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend erklärt, dass sie aus beruflichen Gründen einen PC mit Zugang zum Internet mit dem Betriebssystem Windows XP besitze, der nicht für das Abspielen von Video- oder Audio-Dateien eingerichtet sei. Sie wolle ihr Schreiben vom 14. Februar 2013 als konkludenten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verstanden wissen. Diesen Antrag hat der Beklagte zu Protokoll mit der Begründung abgewiesen, es liege keine besondere Härte im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2013 keinen Rundfunkbeitrag entrichten muss,
3. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. April 2015 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Der Rundfunkbeitrag sei nicht als (versteckte) Steuer zu qualifizieren. § 2 Abs. 1 RBStV verletze nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es bestehe keine Notwendigkeit, eine Entlastungsmöglichkeit für Wohnungsinhaber zu schaffen, die keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithielten. Es sei widersprüchlich, innerhalb eines geräteunabhängigen Beitragsrechts einen geräteabhängigen Gegenbeweis zuzulassen. Bei der Frage, ob keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien, handle es sich um eine negative Tatsache, die sich in aller Regel der Beweisbarkeit entziehe. Entsprechende Erklärungen lieferten lediglich eine Momentaufnahme einer Situation, die sich jederzeit ändern könne. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde nicht verletzt. Der Beklagte habe am 10. Oktober 2012 Meldedaten der Klägerin auf der Grundlage von § 3 a der Durchführungsverordnung zum Meldegesetz Berlin anlässlich ihres Umzuges erhalten. Die Klägerin habe die Korrektheit der Meldedaten in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 bestätigt. Für die Datenverarbeitung des rechtlich unselbständigen Beitragsservice in Köln würden dieselben datenschutzrechtlichen Vorschriften gelten wie für den Beklagten selbst, da der Beitragsservice Teil des Beklagten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
A. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1,10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.
181. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Das Land Berlin besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Es hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.
Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.
Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung - in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen - und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht €voraussetzungslos€, d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u. a. -, juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).
Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 82 ff.; OVG Münster, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn. 53 ff.; ferner: VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 2 K 570/13 -, juris Rn. 16 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 26 ff.; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 6 K 7041/13 -, juris Rn. 18 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 1. April 2014 - 1 A 182/13 -, juris Rn. 22 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 19. August 2014 - 11 K 4160/13 -, juris Rn. 26 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 28 ff.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; ders., Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags für Beherbergungsbetriebe, Gutachten 2014, S. 11 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Gutachten o.J.; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, S. 1569, 1572; Bölck, NVwZ 2014, S. 266; das von der Klägerin angeführte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014, Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung, stellt dagegen lediglich einen Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion de lege ferenda aus ökonomischer Sicht dar).
Der Rundfunkbeitrag knüpft - erstens - auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 40 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der - im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bisher (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird.
Der Rundfunkbeitrag dient - zweitens - auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Ami 2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn.30 f.).
Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt (ebenso VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 6 K 7041/13 -, juris Rn. 25).
25Das Land Berlin hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung und muss sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, juris Rn. 47 ff., m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt - €Pay-per-View€) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 104 ff.; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 36 f., das entscheidend nicht auf die Voraussetzungen eines Beitrags, sondern auf die besondere Finanzierungsfunktion der Abgabe abstellt).
26Der in Teilen der Literatur (vgl. nur Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 11) erhobene Einwand, zum Rundfunkbeitrag werde praktisch jedermann herangezogen und die Rundfunkfinanzierung stelle daher eine Gemeinlast dar, greift im Ergebnis nicht durch. Die Nutzung des Rundfunks erfolgt regelmäßig einzeln oder in kleineren Gruppen, so dass die Möglichkeit der Nutzung trotz der hohen Zahl potentieller Nutzer individuell oder zumindest individualisierbar bleibt. Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge. Erst soweit darauf abgestellt wird, dass der Rundfunkbeitrag auch den allgemeinen Vorteil abgelten soll, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. die Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 37), handelt es sich um Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit, die sich nicht mehr individuell zuordnen lassen.
Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es - sofern dies nicht der Fall ist - dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger ausnahmslos zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist dagegen eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit und hat auf die Bestimmung der Abgabenart - und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz - keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 86; a.A. offenbar VG Osnabrück, Urteil vom 1. April 2014 - 1 A 182/13 -, Rn. 25 ff.).
282. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u. a. -, juris Rn. 14 f., m. w. N. zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urteil vom 9.Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u. a. -, juris Rn. 60; Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 75; Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, juris Rn. 24 f. jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011- 1 BvR 3269/08 u. a. juris Rn. 17; Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris Rn. 10; Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u. a. -, juris Rn. 130 jeweils m. w. N.).
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 101 ff.; ferner: VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 2 K 570/13 juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 18. Dezember 2013-11 K 2724/13 -, juris Rn. 33 ff; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Dies gilt jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung (ebenso VG Osnabrück Urteil vom 1. April 2014 - 1 A 182/13 -, Rn. 25 ff.). Die durch die Klägerin im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der Gesetzgeber hat für die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks im privaten Bereich realitätsgerecht auf den typischen Fall der Nutzung im Haushalt abgestellt. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil - die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots - wird durch das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich- rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2013 95,1 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 85,2 % aller Haushalte über einen Personal Computer, 80,2 % aller Haushalte über einen Internetzugang und 92,7 % über ein Handy (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2014, S. 172). Diese amtlichen Statistiken widersprechen der Annahme der Klägerin, dass in Großstädten nur 80 % der Bevölkerung den Rundfunk nutzen würden. Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu sämtliche Haushalte die tatsächliche Möglichkeit haben, Rundfunk zu empfangen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 113).
a) Nach Auffassung der Kammer ist gleichwohl fraglich, kann aber im vorliegenden Fall im Ergebnis offen bleiben, ob der Rahmen zulässiger Typisierung dadurch überschritten wird, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV unwiderlegbar vermutet wird.
Von der herrschenden Rechtsprechung wird dies verneint. Die Ungleichbehandlung zwischen Haushalten mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte ist danach sachlich gerechtfertigt. Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV dient der Verwaltungsvereinfachung und der Beseitigung von Vollzugsdefiziten. Ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht ist nicht mehr erforderlich (vgl. VG Hamburg, Urt. vom 17.7.2014 - 3 K 5371/13 -, Rn. 38 m. w. N.).
Die Härten, die durch die Heranziehung von Haushalten entstehen, die über kein Empfangsgerät verfügen, wären wohl nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Würde eine Widerlegung der Vermutung der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks zugelassen, wäre dies mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden. Anders als nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag müssten aber die Personen, in deren Haushalt sich kein Empfangsgerät befindet, von sich aus beim Beklagten vorstellig werden. Die Beweislast wäre im Vergleich zur früheren Rechtslage umgekehrt. Die Betreffenden müssten gegebenenfalls durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die Duldung einer Überprüfung ihrer Wohnung durch den Beitragsservice den Nachweis erbringen, dass keine Empfangsgeräte bereit gehalten werden. Dieser Verwaltungsaufwand ist jedoch insgesamt geringer, als er es nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag war, der zu einem Vollzugsdefizit bei Rundfunkteilnehmern geführt hatte, die ihr Rundfunkempfangsgerät nicht angemeldet hatten.
Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Haushalte verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1/83 -, juris Rn. 9 - zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind. Allerdings dürfte das Bundesverfassungsgericht insoweit im Einzelfall strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, juris Rn. 19 in Bezug auf Rundfunkgebühren). Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt. Gleichwohl ist ihre absolute Zahl beachtlich, wenn man berücksichtigt, dass 1 % der Haushalte etwa 400.000 Betroffene darstellen.
Die Kammer hat Zweifel daran, dass typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Für Normalverdiener mag die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro, seit April 2015 von 17,50 Euro, wirtschaftlich zumutbar sein (so BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 110). Für Personen mit geringeren Einkommen, die über keinerlei Empfangsgeräte verfügen, stellt eine finanzielle Belastung in Höhe von 210 Euro jährlich ohne entsprechenden individuellen Nutzen dagegen eine spürbare Belastung dar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Schwelle für die Unzumutbarkeit bei Rundfunkgebühren im Bezug auf Personen mit geringem Einkommen sehr niedrig angesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, juris Rn. 19). Auch die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beim Bezug bestimmter Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV löst diese Problematik nur unvollständig. Die Kammer ist mit zahlreichen Fällen befasst, in denen Personen über ein Einkommen unterhalb des Existenzminimums verfügen, aber gleichwohl keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen können oder wollen. Nach der Rechtsprechung haben diese Personen keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 - OVG 11 N 23.13 -, juris Rn. 4). Auch für andere, deren Einkommen nur wenig über dem Existenzminimum liegt, stellt der Rundfunkbeitrag eine spürbare finanzielle Belastung dar. Für diejenigen, die keine Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, mag sie unzumutbar sein.
38Geht man davon aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG für Personen, die keine Empfangsgeräte in ihrer Wohnung (oder gegebenenfalls in ihrem PKW) bereithalten, eine Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung geschaffen werden muss, so käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Für eine Widerlegbarkeit der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung haben sich auch die Gutachten ausgesprochen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung für die Rundfunkanstalten vorbereitet haben (Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, Mai 2007, S. 22 f.; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010, S. 61 f.). Auf die Möglichkeit einer diesbezüglichen verfassungskonformen Auslegung des Art. 4 Abs. 6 Satz 1 EBStV weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hin (Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 -, juris Rn. 5; ebenso Baden- Württembergischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 VB 65/13 -, juris Rn. 15 sowie - allgemein - OVG Münster, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn. 55). Die Kammer teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück, das zu dieser Frage ausführt (Urt. v. 1.4.2014 - 1 A 182/13 -, juris Rn. 25 ff.):
€Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden. Im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, dass also gleichsam der Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung nach der verfassungskonformen Auslegung "inhaltlich nicht wieder erkennt" (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 -, juris; Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -,, vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - und vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 -, alle bei juris).
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann - soweit man für die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit fordert - § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt - unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 - in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Der Wortlaut der Vorschrift steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Der gewählte Begriff des €besonderen Härtefalls€ stellt vielmehr eine sehr weite sowie offene Formulierung dar und ist daher der verfassungskonformen Auslegung in besonderer Weise zugänglich. Dabei wirkt § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insoweit nicht einschränkend, weil er lediglich einen Beispielsfall (€insbesondere€) in deklaratorischer Weise benennt.
Eine entsprechende Auslegung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Zweck des RBStV. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung eines neuen Abgabenmodells - ausweislich seiner Begründung zum neuen RBStV - einem zunehmend drohenden, strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit entgegenwirken und daher von dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes als Anknüpfungspunktes für die Zahlungspflicht grundsätzlich abkehren und den Schutz der Privatsphäre der Bürger - durch den Wegfall der Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in Wohnungen oder Betriebsstätten - verbessern wollte (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22, 23). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Beginn der Abgabepflicht gem. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 RBStV allein von der Inhaberschaft einer Wohnung und nicht mehr vom Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes abhängig gemacht. Die Rundfunkanstalten müssen aufgrund des neuen Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht nicht mehr feststellen, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist. Diese Nachweispflicht war gerade der Grund für das strukturelle Erhebungsdefizit. Die Rundfunkanstalten waren aufgrund der Vielzahl der Rundfunkteilnehmer rein faktisch auf die Anmeldung durch den Bürger angewiesen, weil sie aufgrund mangelnder personeller Ressourcen und rechtlich begrenzter Zutrittsrechte kaum in der Lage waren, bei jedem Bürger zu überprüfen, ob er Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Aus diesem Grund kam der Anmeldung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes enorme Bedeutung zu. Diese Vollzugsprobleme sind mit der Änderung des Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht beseitigt, da das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes gerade nicht mehr nachgewiesen werden muss und die Wohnungsinhaberschaft leicht durch einen Abgleich mit den Einwohnermeldeämter - dessen Zulässigkeit sich aus § 11 Abs. 4 RBStV ergibt - feststellbar ist.
Diese gesetzgeberische Intention einer vereinfachten Abgabenerhebung würde durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit nicht konterkariert. Denn auch dann würden die bisherigen strukturellen Erhebungsdefizite weitgehend beseitigt. Die Abkehr von der Anknüpfung der Rundfunkabgabenpflicht an das Vorhandensein eines Empfangsgerätes entbindet die Rundfunkgebührenanstalten von einem entsprechenden Nachweis. Die Entlastungsmöglichkeit würde daran nichts ändern. Vielmehr müsste nun umgekehrt der Bürger nachweisen, dass er kein Empfangsgerät bereithält. Die Beweislastumkehr würde dazu führen, dass nunmehr den Bürger die Obliegenheit trifft, das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten offen zu legen, was die bisherigen Erhebungsprobleme ebenfalls weitgehend lösen würden. Es ist daher damit zu rechnen, dass durch die Neuregelung auch bei einer Entlastungsmöglichkeit des Bürgers das drohende Erhebungs- und Vollzugsdefizit weitgehend beseitigt bliebe.
Die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit für den Bürger widerspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung auch aus einem anderen Grund nicht. So war mit dem neuen RBStV gleichsam die Zielsetzung verbunden, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu fördern (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22). Dieses Ziel lässt sich nicht nur durch eine flächendeckende Abgabenerhebung erreichen, sondern gerade auch durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit bei tatsächlichem Nichtvorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich in der Gesetzesbegründung zwar Beispiele für eine unbillige Härte befinden, die Konstellation des Nichtbereithaltens eines Empfangsgerätes aber nicht genannt ist (vgl. LT- Drucks. 16/3437, S. 30). Zum einen ist die Aufzählung nicht abschließend und zum anderen macht bereits die Nennung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Beispiel für einen Härtefall deutlich, dass der Gesetzgeber letztlich doch noch der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs Bedeutung beimisst. Von der vorgenannten Konstellation, ist der Fall, in dem keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, nicht weit entfernt. Ohne Rundfunkgerät kann der Bürger - zwar aufgrund eines bewussten Entschlusses, ein solches nicht bereit zu halten, aber - rein tatsächlich aus objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen.
Nach alledem ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend, dass ein Härtefall beim Nachweis des fehlenden Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes vorliegt, möglich.€
Die Einwände, die der Beklagte gegen eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV geltend macht, vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der Rundfunkbeitrag soll keine Abgabe auf den Besitz von Wohnungen darstellen, sondern typisiert die Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Insofern wäre es nicht völlig systemwidrig, wenn eine Widerlegung der vermuteten potentiellen Nutzung des Rundfunks zugelassen würde. Dass es sich beim Nichtbesitz von Rundfunkempfangsgeräten um die Momentaufnahme einer negativen Tatsache handelt, wirft rechtlich keine unlösbaren Probleme auf. Für die Abmeldung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten nach § 4 Abs. 2 RGebStV galt nichts anderes. Die Notwendigkeit, Angaben gegebenenfalls vor Ort nachzuprüfen, wäre für den Beitragsservice mit einer geringeren Belastung verbunden als nach alter Rechtslage. Denn die Weigerung des Betroffenen, eine solche Nachprüfung zuzulassen, würde entsprechend der Beweislast ohne weiteres zu einem fehlenden Nachweis der Voraussetzungen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen.
Die Frage, ob eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nach Art. 3 GG zwingend geboten ist, kann indes im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Klägerin nach ihren Angaben einen internetfähigen Computer besitzt und damit ein Rundfunkempfangsgerät bereit hält.
49b) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie die Klägerin ausschließlich einen internetfähigen Computer und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (bis März 2015: 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr - wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV - lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).
50Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Während bei Haushalten, in denen keinerlei Empfangsgerät bereit gehalten wird, die typisierende Annahme dem Grunde nach nicht zutrifft, geht es bei unterschiedlichen Empfangsgeräten lediglich um die Frage des Umfangs und Ausmaßes der möglichen Nutzung des Rundfunks. Insoweit verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen (ebenso VG Hamburg, Urt. vom 17.7.2014 - 3 K 5371/13 -, Rn. 44 ff.).
c) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.
Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 837). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.
Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit - anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen - dem gesetzlichen Typus. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben - etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds - umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.
3. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt auch keine Freiheitsrechte der Klägerin.
a) Die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) ist nicht verletzt. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist - wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr - nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 ff., 18).
b) Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Klägerin (Art. 4 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe - hier des Rundfunkbeitrags - ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris Rn. 3: Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.
c) Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (verneinend VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 27 L 64.13 -, juris Rn. 8, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -, juris Rn. 7; ebenso BayVerfGH, Urteil vom 18. April 2013 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris und Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 156 ff.), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).
4. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Heranziehung von Haushalten, die wie die Klägerin nur über einen internetfähigen Computer verfügen, führt nicht zu einer Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Es handelt sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um einen gerechtfertigten Eingriff. Angesichts des Umstandes, dass die Betroffenen die konkrete Möglichkeit haben, den Rundfunk zu nutzen, führt die Erhebung des vollen Rundfunkbeitrags nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung. Über einen internetfähigen Computer sind inzwischen die meisten öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehprogramme im sog. Live-Stream in nahezu vollem Umfang und in guter Qualität empfangbar. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann nicht entnommen werden, dass insoweit lediglich ein reduzierter Beitrag verhältnismäßig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012- 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 18 zur Rundfunkgebühr für internetfähige Computer nach alter Rechtslage).
5. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich schließlich auch nicht um eine neue, europarechtlich unzulässige oder zumindest zu notifizierende Beihilfe im Sinne von Art. 107, 108 Abs. 3 AEUV.
Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland €Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland€, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 6. Juni 1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214).
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Maßgeblich für die beihilferechtliche Vereinbarkeit ist nicht die Art der Einnahme, sondern allein die Frage, ob sich die Finanzierung auf die Netto- Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränkt und eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.).
Die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrages bei der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2013 liegen vor. Der Beitragsverpflichtung steht kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung entgegen (siehe unten B.). Die Beitragserhebung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen rechtswidrig. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Übermittlung der Daten der Klägerin durch die Berliner Meldebehörde im Oktober 2012 an den Beklagten von der Rechtsgrundlage des § 3 a der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes (DVO-MeldeG) vom 4. März 1986 (GVBI. S. 476) gedeckt war; die Klägerin macht insoweit geltend, dass sie 2012 nicht umgezogen sei. Die Klägerin hat aber ihre Anschrift im Schreiben vom 14. Februar 2013 gegenüber dem Beklagten bestätigt. Auf dieser Grundlage durfte der Beklagte von der Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin ausgehen. Es besteht kein mittelbares Beweis- bzw. Informationsverwertungsverbot, demzufolge eine datenschutzrechtlich unzulässige Übermittlung von Daten eine spätere Erhebung von Beiträgen, deren Voraussetzungen vorliegen, ausschließt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV selbst verpflichtet gewesen wäre, ihren internetfähigen Computer beim Beklagten als Rundfunkempfangsgerät anzumelden. Die Rundfunkbeiträge für Januar bis Juni 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Rundfunks Berlin- Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.
B. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist unbegründet. Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag handelt es sich um eine Klageerweiterung, auf die sich der Beklagte eingelassen hat und die sachdienlich ist (§ 91 VwGO).
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Das Schreiben der Klägerin vom 14. Februar 2013, in dem sie angegeben hatte, dass sie keine Rundfunkempfangsgeräte besitze, ist als konkludenter Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auszulegen. Diesen Antrag hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll abgewiesen. Angesichts der Erklärung des Beklagten, dass er an dieser Einschätzung auch in einem Widerspruchsverfahren festhalten würde, wäre die Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne von § 68 VwGO eine bloße Förmelei.
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen, nicht näher bezeichneten Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Selbst wenn man davon ausgeht, dass für Inhaber einer Wohnung, die keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, im Wege verfassungskonformer Auslegung ein besonderer Härtefall anzunehmen ist, so sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin besitzt einen internetfähigen Computer. Selbst wenn dieser, wie die Klägerin angibt, derzeit nicht für das Abspielen von Audio- oder Videodateien eingerichtet ist, so lässt sich die Empfangsmöglichkeit für das Betriebssystem Windows XP leicht und ohne größeren Aufwand installieren. Die Klägerin war damit bereits nach den Rundfunkgebührenstaatsvertrag - wenn auch in geringerer Höhe - rundfunkgebührenpflichtig (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 6 B 48/12 -, juris Rn. 4 zu einem internetfähigen PC, der ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschafft und genutzt wird; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012- 1 BvR 199/11 €, juris Rn. 18 f.).
C. Der zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet.
Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 1. September 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für ihre Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit ein Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 43 VwGO, Rn. 43).
Das ist hier der Fall. Die Klägerin bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihr um die grundsätzliche Feststellung, dass sie nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (so VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 71; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 2 K 570/13 -, juris Rn. 11 und VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013 - 11 K 1090/13 -, juris Rn. 15 ff.).
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig ist und kein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 VwGO genannten Gründe vorliegt; die einhellige Rechtsprechung einschließlich der oben genannten Obergerichte hält die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für verfassungsgemäß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
VG Berlin:
Urteil v. 22.04.2015
Az: 27 K 310.14
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