Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 11 W (pat) 3/07

(BPatG: Beschluss v. 18.12.2008, Az.: 11 W (pat) 3/07)

Tenor

1.

Für die Beschwerdegebühr und das Beschwerdeverfahren wird dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird Patentanwalt G... in A..., mit Wirkung vom Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung als Inlandsvertreter beigeordnet.

3.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 41 H des Deutschen Patentund Markenamts vom 6. Dezember 2006 aufgehoben und das Patent mit den am 4. November 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 7 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen Fig. 1 bis 4 gemäß den ursprünglich am 6. März 1999 eingereichten Unterlagen erteilt.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentund Markenamt ist am 6. März 1999 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Radpanzer bzw. Spähwagenpanzer mit eingebauten seitlichen Sicherheitsstützarmen, die eine Umsturzgefahr ausschalten" unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 19. August 1998 (Az. 1A/1408/98-1) eingereicht worden (Offenlegung am 22. Februar 2001).

Der Anmelder hat am 4. November 2004 folgende neue, noch geltenden Patentansprüche 1 bis 7 vorgelegt:

1.

Rad- oder Spähpanzerwagen mit ausbzw. einziehbaren Sicherheitsstützarmen, dadurch gekennzeichnet, dass ein Laseroder Infrarotmesssystem oder ein Teleskopsensor zur Überwachung der Bodenhaftung des Panzerwagens vorgesehen ist und dass die Sicherheitsstützarme derart vollautomatisch gesteuert sind, dass sie bei Umsturzgefahr ausgefahren werden, um ein Umstürzen des Panzerwagens zu verhindern.

2.

Rad- oder Spähpanzerwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitsstützarme seitlich am Panzerwagen angeordnet sind.

3.

Radoder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an den Sicherheitsstützarmen Räder oder Rollen angeordnet sind.

4.

Radoder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitsstützarme jeweils einen hydraulischen Teleskoparm und einen hydraulischen Steuerungsarm umfassen, welche über ein Kugelgelenk miteinander verbunden sind.

5.

Radoder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Sicherheitsstützarme vorgesehen sind, welche in der Mitte des Panzerwagens jeweils seitlich an diesem befestigt sind.

6.

Radoder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherheitsstützarme so gesteuert werden, dass bei einer Neigung des Panzerwagens von etwa 25¡ ein Sicherheitsstützarm ausgefahren wird.

7.

Radoder Spähpanzerwagen nach einem der voranstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass bei Umsturzgefahr derjenige Sicherheitsstützarm ausgefahren wird, welcher der Seite des Panzerwagens gegenüber liegt, welche noch die volle Bodenhaftung aufweist.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 41 H des Patentamts hat im Erteilungsverfahren, während dessen insbesondere der Prüfungsbescheid vom 23. Juli 2002 sowie zwei Zwischenbescheide vom 14. Juli 2004 und vom 2. Oktober 2006 (Ladungszusätze) ergangen sind, folgende Druckschriften entgegengehalten:

(1) Dr.-Ing. habil. E.C. von Glasner: Technologie des Nutzfahrzeugs in den 90er Jahren unter besonderer Betonung der aktiven Sicherheit, VDI Dresdner Bezirksverein, 28. August 1991, (Titelblatt),

(2) DE 943 574 C,

(3) DE 21 12 106 A,

(4) US 2 372 043,

(5) DE 27 02 850 A1,

(6) DE 37 32 562 C1,

(7) EP 0 097 623 B1,

(8) GB 464 795 und die Patentanmeldung durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Patentgegenstand mangele es an einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diese Entscheidung ist vom Anmelder Beschwerde eingelegt worden. Gleichzeitig hat er Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den geltenden Patentansprüchen zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 hat er eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und dazu weitere Nachweise vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsund Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist wirksam einlegt und zulässig.

Die für die Nichtzahlung der Beschwerdegebühr vorgesehene Rechtsfolge (§ 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG) tritt gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht ein, weil dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stattgegeben wird.

Die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 129, 135, 136 Satz 1 PatG, §§ 114, 115, 117 Abs. 2 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind auch für das Beschwerdeverfahren und die Beschwerdegebühr erfüllt.

Über die erforderliche Erfolgsaussicht hinaus kann hier bereits das Patent erteilt werden.

Dem Beschwerdeführer wird der im Tenor genannte Patentanwalt gemäß § 133 PatG schon deshalb als Vertreter beigeordnet, weil der im Ausland wohnhafte Anmelder einen Inlandsvertreter gemäß § 25 PatG benötigt.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da er sich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2, Seiten 1 und 2, jeweils zweiter Absatz der Beschreibung und die Figuren 1 und 2 zurückführen lässt. Auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 beruhen auf den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Hierbei ist das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 5 im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (Fig. 1 bis 4) nur so zu verstehen, dass insgesamt zwei Sicherheitsstützarme vorgesehen sind, von denen jeweils einer seitlich in der Mitte des Panzerwagens an diesem befestigt ist.

Die Erfindung soll die aus dem Kontext der Anmeldung entnehmbare objektive Aufgabe lösen, einen Radpanzer zu konstruieren, der auch in unwegsamem Gelände umsturzsicher ist.

Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Als Fachmann wird ein Diplomingenieur (FH) des Maschinenbaus angenommen, der sich auf dem Gebiet der Militärfahrzeuge mit Vorrichtungen zur Kippsicherheit befasst.

Die Erfindung betrifft im Wesentlichen einen Radpanzerwagen, bei dem durch vollautomatisch ausfahrende Sicherheitsstützarme gegebenenfalls das Umkippen verhindert werden soll. "Vollautomatisch" bedeutet hier, dass elektronisch gesteuerte Stützarme -ohne menschliches Zutun -auf Veranlassung durch ein Messsystem, das den Kontakt des Radpanzers zum Boden überwacht, ausgefahren werden. In der Beschreibung erscheint die Angabe von "Stützarmen, die sich -bei Gefahr vom Fahrer mittels Knopfdruck ausgelöst -vollautomatisch ausfahren und einziehen lassen" (Seite 1 Absatz 3 Satz 1) zwar zunächst widersprüchlich, der Senat versteht diese Aussage jedoch widerspruchsfrei dahingehend, dass der Fahrer das System bei Gefahr einschalten kann und danach die Steuerung vollautomatisch erfolgt.

Inwiefern die technische Brauchbarkeit des Erfindungsgegenstandes gegeben ist, mag fraglich sein, sie ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Denn das Ausfahren der Sicherheitsstützarme mit den vorgesehenen plattenförmigen Abstützvorrichtungen zur Verhinderung des Umstürzens nach Patentanspruch 1 wird zwar nicht während der Fahrt möglich sein, aber im Stand in Betracht kommen können, so dass eine gewerbliche Anwendbarkeit nicht abgesprochen werden kann.

Da keine der in den Entgegenhaltungen gezeigten und beschriebenen Vorrichtungen sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist, ist von der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes auszugehen.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann auch -abweichend von der Beurteilung der Prüfungsstelle -eine erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden. Als nächstliegender Stand der Technik wird der aus D2 bekannte Panzerwagen mit einzeln bedienbaren, verlängerund verkürzbaren Stützen angesehen.

Ein Laseroder Infrarotmesssystem oder ein Teleskopsensor zur Überwachung der Bodenhaftung eines Panzerwagens besitzt jedoch im gesamten herangezogenen Stand der Technik der D1 bis D8 kein Vorbild. Die Ermittlungen haben auch für andere Fahrzeugarten kein derartiges Messsystem gefunden.

Stützvorrichtungen, die derart vollautomatisch gesteuert sind, dass sie zur Vermeidung des Kippens oder Umfallens ausgefahren werden, sind zwar an sich aus D7 und D8 bekannt. Diese Entgegenhaltungen betreffen jedoch Einspurfahrzeuge, insbesondere Motorräder, die in völlig anderen Fahrsituationen wie der Unterschreitung einer Mindestgeschwindigkeit vor dem Umfallen bewahrt werden sollen, so dass ein Fachmann diesen Stand der Technik zur Lösung der Aufgabe der vorliegend angemeldeten Erfindung nicht heranzieht.

Dem Fachmann sind hydraulisch oder elektrisch ausfahrbare Stützarme zweifellos als Stabilisatoren beispielsweise auch für Geschützlafetten, Bergepanzer, Kranoder Baufahrzeuge bekannt, nach Kenntnis des Senats weisen diese aber kein Messsystem zur Überwachung der Bodenhaftung auf.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit patentfähig.

Die ebenfalls gewährbaren Unteransprüche 2 bis 7 umfassen offensichtlich genauere technische Ausgestaltungen, die für die Funktionen des Erzeugnisses nach Anspruch 1 nützlich sein können.

Demnach wird das Patent antragsgemäß erteilt.

Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze Rothe Bb/Me






BPatG:
Beschluss v. 18.12.2008
Az: 11 W (pat) 3/07


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