Landgericht Hamburg:
Urteil vom 21. November 2006
Aktenzeichen: 312 O 459 / 06
(LG Hamburg: Urteil v. 21.11.2006, Az.: 312 O 459 / 06)
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die in den Feldern €Artikelbezeichnung€ und €Beschreibung€ eingestellten Inhalte des nachfolgend eingeblendeten Angebotes in ihrer Gesamtheit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 176,90 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2006 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 54.500,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, dass es die Beklagte unterlässt, Angebote mit dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Inhalt zu verbreiten. Ferner verlangt sie die Erstattung der für ein Abschlussschreiben angefallenen Kosten.
Die Klägerin produziert und vertreibt exklusive Parfums. Dazu zählen die Produkte der Marke €Marke J.!€, die als deutsche Wortmarke DE ...70 zugunsten der Klägerin für Waren der Klasse 3 geschützt ist.
Die Beklagte betreibt unter der Domainadresse www. Beklagte International AG.de ein Internet-Auktionshaus, über das Nutzer Gegenstände jeder Art zum Kauf anbieten können, die potenzielle Käufer entweder zu einem innerhalb einer Frist abgegebenen Höchstgebot oder sofort zu einem Festpreis kaufen können. Die Beklagte verdient an den über ihre Plattform abgewickelten Verkaufsgeschäften insoweit mit, als sie für die Einstellung eines jeden Gegenstandes eine Einstellungsgebühr und im Falle einer erfolgreichen Veräußerung eine Provision erhebt, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Einstellungs- und Verkaufs- bzw. €Sofort-Kauf-€ Preis richtet.
Die Klägerin lässt die bei der Beklagten eingerichteten Angebotskategorien für Parfumprodukte täglich kontrollieren. Angebote von Parfum-Imitaten meldet sie der Beklagten noch am gleichen Tag per Telefax und e-Mail.
Am 24.3.2006 zeigte die Klägerin der Beklagten das streitgegenständliche und ein weiteres Angebot des Beklagte International AG-Mitglieds €Mitglied€ an, welches zu diesem Zeitpunkt insgesamt fünf Parfum-Artikel im Angebot hatte. In dem beanstandeten Angebot hieß es unter anderem:
€Ihr kennt Euch gut aus mit Marke J.! H...€€€€€€€€
Ich biete Euch dasselbe Parfüm nur wesentlich günstiger in einer anderen Abpackung!!!!!!!!
Das Parfüm beinhaltet 100ml und ist vom Geruch total identisch mit dem Original!
Warum 80 Euro pro Stück im Geschäft bezahlen, wenn man es für 20 Euro haben kann! Ich biete es Euch als einzelne Flasche oder auf Nachfrage auch in größeren Mengen!!!!! Viel Spass beim bieten.€
Die Klägerin ließ die Beklagte zur Entfernung der Angebote und zur Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung auffordern (vgl. Anlage K 3). Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erwirkte die Klägerin die einstweilige Verfügung der Kammer vom 6.4.2006 (312 O 241/06), die der Beklagten am 18.4.2006 zugestellt wurde. Auch das Abschlussschreiben der Klägerin vom 17.5.2006 (Anlage K 5) wurde nicht beantwortet.
Die Klägerin macht geltend, dass der Anbieter €Mitglied€ im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Das beanstandete Angebot verstoße gegen §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Für künftige Rechtsverletzungen des Anbieters €Mitglied€ hafte die Beklagte als Teilnehmer, jedenfalls aber als Störer. Die Verpflichtung zur Erstattung der für das Abschlussschreiben angefallenen Anwaltskosten schulde die Beklagte analog § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Die Klägerin beantragt,
1. wie zu Ziff. I. des Urteils erkannt,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 699,90 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG fehle, weil sie nicht Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei. Abgesehen vom Fehlen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses fehle es auch an ihrer Verantwortlichkeit. Eine Störerhaftung komme nach der Rechtsprechung des BGH bei bloßem Verhaltensunrecht nicht in Betracht. Erst recht hafte sie nicht als Teilnehmer. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde durch die Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärung keine Erstbegehungsgefahr geschaffen. Die Beklagte weist zudem darauf hin, dass sie vielfältige Anstrengungen unternehme, um den Verkauf (schutz-)rechtsverletzender Artikel auf ihrer Plattform zu verhindern.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage hat mit dem Unterlassungsantrag Erfolg. Der Zahlungsantrag ist hingegen nur teilweise begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, 6 Abs. 2 Ziffer 6, 3 UWG auf Unterlassung der erneuten Verbreitung eines Angebots, welches in den Feldern €Artikelbeschreibung€ und €Beschreibung€ den aus der Urteilsformel ersichtlichen Inhalt aufweist.
Die Beklagte haftet als Unterlassungsschuldnerin aufgrund des Wettbewerbsverstoßes des Anbieters €Mitglied€.
Zwischen diesem Anbieter und der Klägerin besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Dieses Beklagte International AG-Mitglied bietet nämlich wie die Klägerin Parfümprodukte an und handelt dabei auch geschäftsmäßig. Das geschäftsmäßige Handeln folgt daraus, dass dieser Anbieter zeitgleich insgesamt fünf Parfumprodukte über die Beklagte anbot und beispielsweise in dem Text der beanstandeten Auktion darauf hinwies, €einzelne Flaschen oder auf Nachfrage auch in größeren Mengen€ liefern zu können. Das lässt auf eine dauerhafte, selbständige wirtschaftliche und damit unternehmerische Betätigung schließen.
Da die Beklagte für fremdes Handeln haftet, kommt es auf ihre umfänglichen Ausführungen dazu, dass zwischen ihr und der Klägerin kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und das von ihr in diesem Zusammenhang referierte Urteil des OLG Koblenz, in dem ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien verneint wurde, nicht an.
Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit des beanstandeten Angebots des Beklagte International AG-Mitglieds €Mitglied€ ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Danach ist es unlauter, vergleichend zu werben, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Genau dies ist hier geschehen. Es wurde ein Imitat unter Bezugnahme auf das Parfum €Marke J.! H...€ der Klägerin als €dasselbe Parfum nur wesentlich günstiger€ und als €vom Geruch total identisch mit dem Original!€ beworben.
Die Verantwortlichkeit der Beklagten, künftig die Verbreitung identischer Rechtsverletzungen zu unterlassen, folgt sowohl aus den Grundsätzen der Störer- als auch der Teilnehmerhaftung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet derjenige, der € ohne Täter oder Teilnehmer zu sein € in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung (vgl. die Nachweise aus der BGH-Rechtsprechung in BGH NJW 2004, 3102, 3104 € Internetversteigerung). Um diese Haftung nicht über Gebühr auf Dritte auszudehnen, die die rechtswidrige Handlung selbst nicht vorgenommen haben, muss zusätzlich eine Prüfungspflicht bestehen (BGH, a.a.O.).
Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung €Internetversteigerung€ diese Rechtsprechung nicht noch weiter dahin eingegrenzt, dass die Störerhaftung nur noch bei der Verletzung absoluter Rechte Anwendung finden könne. Vielmehr wird in der Entscheidung lediglich ausgeführt, dass in der neueren Rechtsprechung eine €gewisse€ Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck gekommen sei und €erwogen€ worden sei, die Passivlegitimation allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen. Dies betreffe aber nur die Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede stehe. Zu einer eigenen Stellungnahme in der angesprochenen Streitfrage gab der zugrunde liegende Fall dem BGH keinen Anlass, weil es dort um die Verletzung absoluter Rechte, nämlich um Markenverletzungen, ging.
Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass, die Störerhaftung nur auf die Fälle der Verletzung absoluter Rechte zu beschränken. Die Störerhaftung ist gerade entwickelt worden, weil die Verantwortlichkeit für das wettbewerbswidrige Handeln Dritter mit den Kategorien der Täterschaft und Teilnahme nicht stets befriedigend gelöst werden kann. Einer zu weiten Ausdehnung der Störerhaftung kann mit dem Kriterium der Verletzung von Prüfungspflichten sinnvoll und ausreichend begegnet werden. Es würde kein sachgerechtes Kriterium darstellen, bei der Verhaltenszurechnung nicht nach dem Verhalten selbst, sondern danach zu unterscheiden, ob das verletzte Rechtsgut absolut geschützt ist oder nicht. Im Übrigen ist jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung eine beachtliche Nähe zur Verletzung absoluter Rechte zu erkennen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG setzt nämlich voraus, dass die Bewerbung als Imitation oder Nachahmung auf eine €unter einem geschützten Kennzeichen€ vertriebene Ware oder Dienstleistung Bezug nimmt. Die Vorschrift ergänzt damit den Markenschutz und bezieht sich insoweit auf ein €absolutes€ Recht.
Die für die Begründung einer Störerhaftung der Beklagten erforderliche Verletzung von Prüfungspflichten ist gleichfalls gegeben. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung €Internetversteigerung€ ausgeführt hat, ist einem Internetauktionshaus zwar nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wenn der Plattformbetreiber aber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werde, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht mehr zu weiteren derartigen Verletzungen komme (BGH, a.a.O., - Internetversteigerung).
Die Klägerin hat mit ihrer Abmahnung vom 24.3.2006 auf die eindeutige Rechtsverletzung durch den Anbieter €Mitglied€ hingewiesen und damit die Prüfungspflichten auslösende Kenntnis der Beklagten begründet. Die Beklagte ist aufgrund dieser nunmehr vermittelten Kenntnis gegenüber der Klägerin verpflichtet, die technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich identische Rechtsverletzungen wiederholen. Dafür, dass dies geschieht, besteht eine Erstbegehungsgefahr. Die Darlegungen der Beklagten ergeben nämlich nicht, dass sie technische Maßnahmen ergriffen hat, die auch nur halbwegs sicher gewährleisten, dass ein Angebot mit dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Inhalt nochmals bei ihr eingestellt wird. Hätte sie solche Maßnahmen ergriffen, wäre auch nicht verständlich, warum sie diese nicht offen legt. Stattdessen verweigert die Beklagte die Abgabe der vorprozessual geforderten einfachen (nicht strafbewehrten) Unterlassungserklärung und bestreitet in diesem und in weiteren Verfahren vor der Kammer beharrlich, zur Unterbindung künftiger Rechtsverstöße verpflichtet zu sein. Die Erstbegehungsgefahr wird durch ein solches Verhalten nicht ausgeräumt.
Im Übrigen wäre nach Auffassung der Kammer eine Unterlassungsverantwortlichkeit der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung begründet. Indem sie nämlich technisch zumutbare Maßnahmen unterlässt, um die Wiederholung identischer rechtsverletzender Angebote zu verhindern, nimmt sie deren Erscheinen in Verfolgung ihrer eigenen Gewinninteressen billigend in Kauf.
II.
Der von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch ist in Höhe von € 176,90 nebst den zuerkannten Zinsen begründet. Soweit der Zahlungsantrag darüber hinausgeht, ist er unbegründet und abzuweisen.
Dem Grunde nach sind die Kosten eines berechtigten Abschlussschreibens nach § 9 UWG und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog zu erstatten (vgl. Köhler in: Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 Rn. 3.73). Dabei sind aber folgende gebührenrechtlichen Besonderheiten zu beachten:
Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erfolgt, um dem Gläubiger Klarheit zu verschaffen, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss und um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch die fristgerechte Abgabe der Abschlusserklärung den Rechtsstreit endgültig zu beenden. In der Praxis wird es zumeist so sein, dass der Gläubiger seinem Rechtsanwalt sogleich Klageauftrag erteilt, so dass das Abschlussschreiben der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens verdient. Wird in einem solchen Fall auf die entsprechende Aufforderung die Abschlusserklärung abgegeben, erledigt sich der Klageauftrag. Der Rechtsanwalt verdient eine 0,8 Gebühr, und zwar als Verfahrensgebühr nach Ziff. 3101 VV RVG. Kommt es hingegen zum Hauptsacheverfahren erhält der Anwalt für das Abschlussschreiben keine zusätzlichen Gebühren.
Möglich ist aber auch, dass der Anwalt zunächst nur mit der Abfassung des Abschlussschreibens beauftragt wird. Dann fällt zwar eine Geschäftsgebühr an, die die Klägerin ersichtlich in Ansatz bringen will, diese beschränkt sich aber regelmäßig nach Ziff. 2402 VV RVG auf einen Satz von 0,3, weil es sich beim Abschlussschreiben um ein einfaches Schreiben handelt (vgl. Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58 Rn. 41). So liegt es auch hier. Die Abfassung des aus der Anlage K 5 ersichtlichen Abschlussschreibens erforderte keine erneute Prüfung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Der Text entspricht mit Ausnahme der auf den konkreten Fall zugeschnittenen Einfügung der Daten und der von der Beklagten geforderten Kosten einer jederzeit auch für andere Fälle einsetzbaren Musterformulierung. Kurz gefasst handelt es sich um ein Schreiben, welches im Sinne der Legaldefinition von Ziff. 2402 VV RVG weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
Die von der Beklagten zu erstattenden Kosten des Abschlussschreibens berechnen sich danach wie folgt:
0,3 Geschäftsgebühr Ziff. 2402 VV RVG
(Gegenstandswert: € 50.000): € 313,80
zzgl. Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG € 20,00
€ 333,80
Die Hälfte der Geschäftsgebühr in Höhe von € 156,90 ist gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Verfahrens anzurechnen, so dass ein gesondert zu erstattender Betrag von € 176,90 verbleibt, der zuzuerkennen ist.
Der zuerkannte Zinsanspruch steht der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB zu. Soweit die Klägerin den höheren Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, ist die Klage abzuweisen. Der höhere Zinssatz gilt nur für Entgeltforderungen und erfasst nicht Forderungen auf Schadens- oder Aufwendungsersatz.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 21.11.2006
Az: 312 O 459 / 06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b3b06f2c1fad/LG-Hamburg_Urteil_vom_21-November-2006_Az_312-O-459---06