Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Februar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 28/02
(BPatG: Beschluss v. 17.02.2003, Az.: 30 W (pat) 28/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. August 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Die international registrierte Marke 716 404 LEVEL ONE begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren 9 Glasses, sun glasses, reading glasses, spectacle frames, spectacle cases, spectacle glasses, optical lenses.
25 Footwear, headgear and clothing.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers der Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Bezeichnung weise beschreibend auf "Stufe 1" hin und sei damit freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese im wesentlichen darauf, daß die Bezeichnung für die gegenständlichen Waren bzw deren Eigenschaften nicht beschreibend und im übrigen phantasievoll sei. Die Bedeutung der von der Markenstelle durchgeführten Übersetzung im Sinne von "Stufe 1" bleibe unklar. Im übrigen weise "LEVEL" eine erhebliche Bedeutungsverschiedenheit auf.
Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Schutzgewährung entgegenstehende Hindernisse nach §§ 107, 113, Absatz 1, 37 Absatz 1 Markengesetz können nicht festgestellt werden.
Ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz ist nicht gegeben. Bei der gegenständlichen Bezeichnung handelt es sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel nicht um eine eindeutig beschreibende Sachangabe.
Die Bezeichnung "LEVEL ONE" läßt sich zwar ohne weiteres mit "Niveau/Stufe 1" übersetzen, zumal das Substantiv "level" auch im Deutschen gebräuchlich ist und im vorgenannten Sinn verstanden wird. Bei der rechtlichen Prüfung auf Schutzversagungsgründe ist zudem nicht die Bezeichnung isoliert zu sehen, sondern ihr Bedeutungsinhalt im Lichte der begehrten Waren (und Dienstleistungen) zu würdigen. Auch unter dieser Vorgabe läßt sich keine hinreichend deutliche Sachaussage erkennen. So bleibt schon im Unklaren, ob "LEVEL ONE" auf das niedrigste oder höchste Niveau hinweisen soll. Auch unter Berücksichtigung der umfaßten Waren kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die letztgenannte Annahme zutrifft. Zwar wird eine Markenbildung in aller Regel darauf ausgerichtet sein, die so gekennzeichneten Produkte in ein positives Licht zu setzen. Dieser Grundsatz kann aber nicht in der Weise verallgemeinert werden, daß eine als Marke gewählte Bezeichnung stets auf die höchstmögliche Anpreisung abzielt. So erscheint es im vorliegenden Fall durchaus als denkbar, mit "LEVEL ONE" auch ein Einstiegsangebot in ein hochwertiges Segment als niedrigste Stufe auf einem im übrigen hohen Qualitätsniveau zu kennzeichnen.
Gegen eine beschreibende Verwendung sprechen auch die Ergebnisse der durchgeführten Internetrecherche. Bei der Beschränkung auf deutschsprachige Seiten finden sich keine echten Hinweise auf einen beschreibenden Gebrauch der Bezeichnung. Vielmehr deutet die Mehrzahl der Hinweise auf eine kennzeichenmäßige oder firmenmäßige Verwendung hin.
Somit ist nicht lediglich eine begriffliche Unbestimmtheit, die naturgemäß immer dann vorliegt, wenn eine allgemeingehaltene Bezeichnung einem breiten Spektrum an Waren und Dienstleistungen gegenübersteht, festzustellen. Vielmehr liegt hier eine echte Mehrdeutigkeit vor, die sich auch bei einer auf die gegenständlichen Waren ausgerichteten Betrachtung nicht überwinden läßt und schutzbegründend wirkt (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
Diesem Ergebnis steht auch der Beschluß des 33. Senats des BPatG (PAVIS PROMA, Kliems, 33 W (pat) 143/00 - Next Level) nicht entgegen. Während nach den dortigen Feststellungen die Bezeichnung auf einen höheren Stand als den bisherigen im Sinne einer qualitativen Steigerung hinwies, bleibt demgegenüber die Einordnung der hier gegenständlichen Bezeichnung - wie ausgeführt - unklar.
Mangels einer eindeutig beschreibenden Sachangabe und sonstiger Hinweise, die gegen eine kennzeichenmäßige Verwendung sprechen könnten, fehlt der Be- zeichnung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz).
Dr. Buchetmann Winter Schrammbr/Ko
BPatG:
Beschluss v. 17.02.2003
Az: 30 W (pat) 28/02
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