Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 7. Juli 2011
Aktenzeichen: I-21 U 82/09

(OLG Hamm: Beschluss v. 07.07.2011, Az.: I-21 U 82/09)

Tenor

I.

Der Tenor des Urteils des Senats vom 24.03.2011 wird wie folgt berichtigt:

1.

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 318.679,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.“

2.

Die der Feststellung folgende Anlage K25 wird durch die Anlage K 26 ersetzt.

3.

„Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

II.

Der Tatbestand des Urteils wird wie folgt berichtigt:

1.

Vor den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen wird Folgendes eingefügt:

„Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

1)

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen der Eigentümer, über deren Grundstücke eine Energieversorgungsleitung mit den in der Anlage zu diesem Klageantrag bezeichneten Lichtwellenleiter-Kabeln verläuft, zu einem Anteil von 75 % des jeweiligen Anspruchs freizustellen, soweit dieser auf den Vorschriften der §§ 57 Abs. 2 TKKG 1996, 76 Abs. 2 Satz 2 TKG beruht.

hilfsweise zu 1):

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zahlungen, die diese zur Erfüllung der im Klageantrag zu 1) bezeichneten Ansprüche leistet, zu einem Anteil von 75% zu ersetzen.

2)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen zur Überprüfung und Erfüllung der im Klageantrag zu 1) bezeichneten Ansprüche zu einem Anteil von 75 % zu ersetzen.“

2.

Die in zweiter Instanz gestellten Anträge der Klägerin lauten wie folgt:

„Die Klägerin hat zunächst beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

a) an die Klägerin 431.549,34 € nebst Zinsen i. H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weitergehenden Ansprüchen der Eigentümer, über deren Grundstücke eine Energieversorgungsleitung mit den nachfolgend bezeichneten Lichtwellenleiter-Kabeln verläuft, zu einem Anteil von 75 % des jeweiligen Anspruchs freizustellen, soweit die Ansprüche auf den Vorschriften der §§ 57 Abs.2 S.2 TKG 1996, 76 Abs.2 S.2 TKG und der Nutzung dieser Kabel durch die Beklagte zu Zwecken der Telekommunikation beruhen.

Nach erklärten Teilrücknahmen beantragt die Klägerin nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

a) an die Klägerin 318.679,85 € nebst Zinsen i. H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weitergehenden Ansprüchen der Eigentümer, über deren Grundstücke eine Energieversorgungsleitung mit den nachfolgend bezeichneten (Anlage K 26) Lichtwellenleiter-Kabeln verläuft, zu einem Anteil von 50 % des jeweiligen Anspruchs freizustellen, soweit die Ansprüche auf den Vorschriften der §§ 57 Abs.2 S.2 TKG 1996, 76 Abs.2 S.2 TKG und der Nutzung dieser Kabel durch die Beklagte zu Zwecken der Telekommunikation beruhen.“

3.

Der letzte Satz des Tatbestandes „Die Zahlungen an die Grundstückseigentümer und die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung bestreitet die Beklagte nicht mehr“ entfällt.

III.

Der weitergehende Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Tatbestand des Urteils vom 24.03.2011 ist gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten wie beantragt zu berichtigen.

Die zuletzt gestellten Anträge der Klägerin wurden zwar zutreffend protokolliert. Bei Abfassung des Urteils wurde jedoch versehentlich die letzte Teilrücknahme übersehen.

Die Anlagen K 25 und K 26 wurden verwechselt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist dahingehend zu berichtigen, dass beide Parteien die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreiben können.

II.

Der Tatbestand ist gem. § 320 ZPO zu ergänzen, weil die Anträge der Klägerin versehentlich nicht vollständig dargestellt worden sind.

Der Satz "Die Zahlungen an die Grundstückseigentümer und die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung bestreitet die Beklagte nicht mehr" ist zu streichen, weil die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2010 (Bl. 901 d.A.) die geleisteten Ausgleichszahlungen mit Nichtwissen bestritten hat.

Der von der Beklagten beantragten weiteren Ergänzung bedurfte es hingegen nicht, da die Ausgleichszahlungen bereits im streitigen Vortrag der Klägerin dargestellt worden sind.






OLG Hamm:
Beschluss v. 07.07.2011
Az: I-21 U 82/09


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