Amtsgericht Siegburg:
Beschluss vom 31. Dezember 2007
Aktenzeichen: 52 UR II 2404/07

(AG Siegburg: Beschluss v. 31.12.2007, Az.: 52 UR II 2404/07)

Tenor

wird auf der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 30.10.2007 auf die Erinnerung des Antragsteller vom 14.11.2007 aufgehoben.

Der Festsetzungsantrag vom 22.10.2006 ist nach Maßgabe der nachfolgenden Begründung neu zu bescheiden.

Gründe

Die nach §§ 6 Abs. 2 BerHG, 11 RpflG zulässige Erinnerung ist begründet.

Gemäß §§ 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach Maßgabe der VV 2500 ff. und VV 7000 ff. RVG. Neben der hier unstreitig anzusetzenden Geschäftsgebühr gemäß VV 2503 RVG, eine bei gleicher Tätigkeit gegenüber VV 2400 RVG reduzierte Festbetragsgebühr, kann der Anwalt ferner Ersatz für die von ihm aufgewandten Telekommunikationsentgelte, hier gemäß VV 7002 RVG beanspruchen. Dessen Höhe bestimmt sich nach einem Prozentsatz "der Gebühren". Damit sind entsprechend der früheren Regelung in § 26 BRAGO die "gesetzlichen Gebühren" gemeint (vgl. AnwK-RVG-N.Schneider, 2. Auflage, VV 7001 - 7002 Rn 16). Ob im Fall der Beratungshilfe als gesetzliche Gebühren die Wahlanwaltes (VV 2400 RVG) oder des die Beratungshilfe ausübenden Anwaltes (VV 2501 ff. RVG) zugrunde zu legen sind, ist dem RVG nicht zu entnehmen. Denn eine § 133 S. 2 BRAGO entspreche Regelung, wonach sich der Pauschsatz nach den Gebühren der Beratungshilfe bemisst, enthält das RVG nicht (mehr). Ein Vergleich von § 44 und § 46 RVG zeigt jedoch, dass der Beratungshilfeanwalt lediglich ermäßigte Gebühren erhält, während ihm der Ersatz seiner sachlich gerechtfertigen Auslagen grundsätzlich ungekürzt zustehen soll. Für die Telekommunikationspauschale kann nach Erlass des RVG nicht anderes gelten.

Maßgeblich sind daher vorliegend die nach VV 2400 RVG anfallenden Gebühren (so auch OLG Nürnberg, MDR 2007, 805). Entsprechend hat der BGH für die unter der BRAGO geltende Rechtslage bereits für die Bemessung der Postgebührenpauschale des PKH-Anwalts entschieden (vgl. BGH, NJW 1971, 1845). Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass der beigeordnete Anwalt zwar gemäß § 123 BRAGO eine gegenüber dem Wahlanwalt (§ 11 BRAGO) ermäßigte Gebühr erhalte, dies aber nicht bedeute, dass er diesem gegenüber geringere Auslagen habe. Auch sei es nicht zu rechtfertigen, das Recht zur pauschalen Berechnung durch den Hinweis darauf zu beschränken, dass es dem Anwalt unbenommen bleibe, Ersatz in der tatsächlich entstandenen Höhe zu beanspruchen, falls die nach der geringen Vergütung berechnete Pauschale nicht ausreiche.

Entgegen der Ansicht des LG Detmold kann den Gesetzesmaterialien nichts Abweichendes entnommen werden. Anhaltspunkte für ein sog. redaktionelles Versehen sind ebenso wenig ersichtlich wie der Hinweis des LG tragfähig, wonach es "nahe gelegen hätte, eine tatsächlich gewollte Änderung in dem hier streitigen Punkt auch in der Gesetzesbegründung klar herauszustellen." Der Gesetzgeber hat - in der Sache richtig - § 133 S. 2 BRAGO nicht in das RVG übernommen. Dies mag zur Kenntnis genommen werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, seine Absicht zur Änderung derartiger kostenrechtlicher Marginalien, in der Regel geht es um einstellige Eurobeträge und vorliegend um 4,00 (in Worten: vier) Euro, "klar herauszustellen", ist nicht ersichtlich.






AG Siegburg:
Beschluss v. 31.12.2007
Az: 52 UR II 2404/07


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