Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Mai 2002
Aktenzeichen: AnwSt (B) 10/01
(BGH: Beschluss v. 27.05.2002, Az.: AnwSt (B) 10/01)
Tenor
Die (weitere) Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist durch Berufungsurteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1992 in Verbindung mit dem Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer vom 12. Mai 1992 wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung zu einer Geldbuße von 15.000,-- DM verurteilt worden. Seine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des Senats vom 13. September 1993 zurückgewiesen, seine Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1994 nicht zur Entscheidung angenommen. Gegen die Vollstreckung aus diesem Urteil hat der Beschwerdeführer 1995 einen "Vollstreckungsabwehrantrag" gestellt.
Nachdem das Verfahren von 1995 bis Anfang 2000 im wesentlichen nicht gefördert worden war, hat das Anwaltsgericht über den Antrag, den der Beschwerdeführer nach Hinweis des Gerichts als Einwendung nach § 116 BRAO, § 458 f. StPO bezeichnet hat, mit der er die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen überlanger Verfahrensdauer oder wegen Vollstreckungsverjährung begehrt, durch Beschluß vom 11. Oktober 2000 entschieden und die Einwendung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 6. April 2001 zurückgewiesen.
Die -weitere - Beschwerde ist nicht statthaft.
Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehen (BGHSt 19, 4 f.; 20, 68 f.). Für eine analoge Anwendung von § 145 Abs. 5 BRAO besteht kein Raum, eine Gesetzeslücke liegt nicht vor.
Nach § 116 BRAO ist auf das anwaltsgerichtliche Verfahren, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine besonderen Vorschriften enthält, die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung nach § 458 Abs. 1 StPO (für die entsprechende Anwendung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. BGHSt 38, 138). Für Einwendungen gegen die Strafvollstreckung -wie die Geltendmachung der Vollstreckungsverjährung - ist nach §§ 458 Abs. 1, 462, 462 a Abs. 2 StPO in der Regel das erstinstanzliche Gericht zur Entscheidung zuständig. Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerdegegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist abschließend. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO).
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BGH:
Beschluss v. 27.05.2002
Az: AnwSt (B) 10/01
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