Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 12. März 1990
Aktenzeichen: A 14 S 345/90
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 12.03.1990, Az.: A 14 S 345/90)
1. Ob eine Beweisgebühr anfällt, ist für den asylrechtlichen und den ausländerrechtlichen Teil der Verbundklage nach § 30 AsylVfG jeweils getrennt zu prüfen und zu entscheiden.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 eine Beweisgebühr gem. § 114 Abs. 1 i.V.m. §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO nicht entstanden ist.
Das ergibt sich nach der Auffassung des Senats schon daraus, daß das Verwaltungsgericht über den ausländerrechtlichen Teil der Verbundklage (Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten zu 2) entschieden hat, ohne die für den asylrechtlichen Teil der Klage herangezogenen Erkenntnisquellen (erneut) zu verwerten. Bezieht sich aber die zwischen den Beteiligten umstrittene Verwertung von Erkenntnisquellen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 1.6.1989 -- A 14 S 405/89 -- und -- A 14 S 406/89 --, vom 4.7.1989 -- A 14 S 1384/88 -- m.w.N.; teilw. a.A. zuletzt Beschl. v. 6.12.1989 -- A 12 S 578/89 --) allein auf den asylrechtlichen Teil der Verbundklage, so kann auch allenfalls hierfür über den Ansatz einer Beweisgebühr und einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gestritten werden. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 3.7.1989 -- A 14 S 653/89 -- m.w.N.), richtet sich die Höhe der Beweisgebühr stets nach dem Wert des Anspruchs bzw. des Gegenstandes, über den Beweis erhoben wurde; bezieht sich die Beweisaufnahme auf einen ausscheidbaren Teil des Streitgegenstands, so ist dessen Wert für die Gebührenhöhe maßgebend, wobei sich die Beschränkung aus dem Inhalt der Beweisanordnung oder -- im Ausnahmefall gem. § 34 Abs. 2 2. Alternative BRAGO -- daraus ergibt, worauf sich die Verwertung beigezogener Akten und Urkunden bezieht. Für die Frage, ob eine Beweisgebühr dem Grunde nach für den gesamten oder nur einen Teil des jeweiligen Prozesses entsteht, kann nichts anderes gelten. Ob eine Beweisgebühr anfällt, ist danach in dem einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) regelnden Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG jeweils getrennt für den asylrechtlichen und den ausländerrechtlichen Teil des Verfahrens zu prüfen und zu entscheiden. Insoweit handelt es sich nämlich grundsätzlich immer um ausscheidbare Teile des -- lediglich kraft Gesetzes zu einem Verfahren verbundenen -- Streitgegenstandes. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich ferner im Hinblick darauf, daß die unterschiedlichen Beteiligten beider Prozeßrechtsverhältnisse nach den Grundsätzen des Kostenrechts nur für die auf ihr Prozeßrechtsverhältnis entfallenden Kosten einzustehen haben.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 12.03.1990
Az: A 14 S 345/90
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