Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. August 2001
Aktenzeichen: 16 Wx 211/01

(OLG Köln: Beschluss v. 24.08.2001, Az.: 16 Wx 211/01)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten W. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2001 - 1 T 316/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist in formeller Hinsicht unbedenklich. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts, dem Betreuer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nur einen Stundensatz von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zuzubilligen, hält rechtlicher Überprüfung stand.

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat für zutreffend erachtet und von der nur durch eine Vorlage gem. § 28 FGG abgewichen werden könnte, sind die Stundensätze des § BVormVG in Fällen der Betreuung vermögender Betroffener eine wesentliche Orientierungshilfe. Dies bedeutet, dass sie zum einen Mindestsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, dass sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104 = NJW 2000, 3709 = FamRZ 2000, 1569). Dass ein derartiger Ausnahmefall nicht vorliegt, haben Amts- und Landgericht mit eingehender Begründung, die keine Rechtsfehler enthält und auch von dem Betreuer nicht angegriffen wird, zutreffend festgestellt.

2.

Die Zubilligung eines Stundensatzes von 60,00 DM verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht entgegen der Meinung des Betreuers nicht nur für Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nach § 1 BVormVG, sondern auch die Betreuung vermögender Betroffener entschieden. Von den mit Beschluss vom 16.03.2000 entschiedenen Verfahren betreffen insgesamt drei, nämlich die Sachen 1 BvR 2209/99, 1 BvR 2240/99 und 1 BvR 93/00 Fälle, in denen für die Betreuung nicht mittelloser Betroffener Stundensätze von 60,00 DM festgesetzt worden waren, weil die Ausgangsgerichte, die Regelungen des § 1 BVormVG als Orientierungshilfe angesehen hatten (insoweit vom Sachverhalt her in FamRZ 2000, 729 u. NJW-RR 2000, 1241 nicht abgedruckt). Diese Fälle beziehen sich zwar auf Diplom-Sozialarbeiter und eine Kauffrau und nicht auf einen anwaltlichen Berufsbetreuer. Insoweit ist indes keine abweichende Beurteilung veranlasst, zumal ein Anwalt gegenüber Betreuern aus anderen Berufsgruppen den Vorteil hat, dass er eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit, wie sie auch hier teilweise entfaltet worden ist, gem. § 1835 Abs. 3 BGB gesondert nach der BRAGO abrechnen kann und vorliegend auch abgerechnet hat.

Geschäftswert: 6.681.60 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 24.08.2001
Az: 16 Wx 211/01


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