Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2003
Aktenzeichen: 21 W (pat) 29/03

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2003, Az.: 21 W (pat) 29/03)

Tenor

Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr. T... in K..., als Vertreter beigeordnet.

Gründe

I Der Anmelder hat am 1. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Lichtwand" eingereicht und zugleich beantragt, für das Anmeldeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sowie Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr. T... in K..., als Vertreter beizuordnen.

Mit Beschluss vom 1. August 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt für das Patenterteilungsverfahren einschließlich der im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren für die Patentanmeldung 102 24 421.9 mit Wirkung vom 1. Juni 2002 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Patentanwalt Dr. T... in K..., beigeordnet.

Nach eingehender Prüfung wurde die Anmeldung durch Beschluss vom 7. Mai 2003 zurückgewiesen, weil der Anmeldungsgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der der Anmelder ua Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung des Patentanwalts Dipl.-Ing. Dr. T... beantragt. Hierzu hat der Vertreter anwaltlich versichert, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders gegenüber den abgegebenen Erklärungen nicht geändert haben. Danach ist der Anmelder noch Student, hat kein eigenes Einkommen und erhält monatlich 700 € Zuwendungen von seinen Eltern.

Zur Frage der Aussicht auf Erfolg behauptet der Anmelder, dass die Zurückweisung der Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht begründet sei.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Lichtwand, die bei einem mit einem Bildschirm (12) versehenen Computer-Arbeitsplatz hinter oder neben dem Bildschirm (12) angeordnet ist, mit Leuchtmitteln, einer die Helligkeit der Leuchtmittel steuernden Steuereinheit und einer von den Leuchtmitteln im wesentlichen gleichförmig beleuchteten Fläche, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit mit einem Eingang versehen ist, der mit einem Ausgang des Computers, an dem ein der jeweiligen Helligkeit des Bildschirms entsprechendes Signal anliegt, verbunden ist, wobei die Steuereinheit die Helligkeit der Lichtwand (10) derart regelt, dass diese der mittleren Helligkeit des Bildschirms entspricht."

Diesem Gegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Lichtwand mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 zu schaffen, die zu einer geringeren Belastung der Augen an einem Bildschirm-Arbeitsplatz führt (Seite 2, Absatz 4 der am 2. Mai 2003 eingereichten Beschreibung).

Der Anmelder macht geltend, bei dem Anmeldungsgegenstand sei die Steuereinheit mit einem Eingang versehen, der mit einem Ausgang des Computers verbunden sei, was eine automatisierte elektronische Regelung der Helligkeit der Beleuchtungsanordnung in Abhängigkeit von der Bildschirmhelligkeit des Computers ermögliche. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, ein Signal unmittelbar vom Rechner zu gewinnen, finde sich in der Entgegenhaltung DE 100 37 556 A1 nicht. Die funktionellen Merkmale dienten im übrigen allein der Erläuterung der gegenständlichen Merkmale.

II Der zulässige Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zur Erteilung eines Patents ist begründet. Dem Anmelder steht im Verfahren zur Erteilung eines Patents gem PatG § 130 Abs 1 S 1 unter entsprechender Anwendung von ZPO § 114 auch im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu (Schulte, PatG 6. Aufl, § 130, Rn 44 c)), wenn der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Erteilungsverfahrens nicht aufbringen kann, und hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

Dem Anmelder fehlt die zum Aufbringen der Kosten erforderliche Leistungsfähigkeit. Er hat kein eigenes Einkommen, sondern erhält Zuwendungen von seinen Eltern. Nach Abzug der Mietkosten und der Kosten für die Krankenversicherung verbleibt ein Betrag, der unter dem liegt, der gem ZPO § 115 Abs 1 S 3 Nr 2 S 1, Halbs 1 und 2 vom Einkommen abzusetzen wäre und seit dem 1. Juli 2003 364 € beträgt (BlPMZ 2003, 249).

Entgegen der vom Deutschen Patent- und Markenamt vertretenen Auffassung bietet die Anmeldung auch hinreichende Aussicht auf Erteilung, denn die beanspruchte Lichtwand erscheint neu, da sie aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht bekannt ist, und sie scheint auch auf erfinderischer Tätigkeit zu beruhen, da sie durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt ist.

Aus der EP 0 855 552 A2 ist eine Lichtwand bekannt, das ist zB nach Figur 4 in Verbindung mit Spalte 2, Zeile 36 bis Spalte 3, Zeile 1 und Spalte 4, Zeilen 33 bis 56 die in der Aufnahmeöffnung (11) in der Wand (10) angeordnete Anordnung, die die Trennwand (4), die Lichtquellen (5), die den Leuchtmitteln gemäß dem geltenden Anspruch 1 entsprechen, und den Reflektor (12) umfasst. Diese Lichtwand ist wie aus Figuren 4 und 5 ersichtlich hinter oder neben dem Bildschirm (3) angeordnet. Ferner ist eine die Helligkeit der Leuchtmittel steuernde Steuereinheit vorhanden (Spalte 3, Zeilen 17 bis 21). Von den Leuchtmitteln (5) wird die Fläche der Trennwand (4) im wesentlichen gleichförmig beleuchtet (Spalte 2, Zeile 55 bis Spalte 3, Zeile 1).

Damit sind zwar die Merkmale im Oberbegriff des Anspruchs 1 aus dieser Entgegenhaltung bekannt. Es findet sich dort aber kein Hinweis dahingehend, die Steuereinheit mit einem Eingang zu versehen, der mit einem Ausgang des Computers des Arbeitsplatzes (1) verbunden ist, wobei an diesem Ausgang des Computers ein der jeweiligen Helligkeit des Bildschirms entsprechendes Signal anliegt, wie es im Kennzeichen des Anspruchs 1 angegeben ist.

Aus DE 100 37 556 A1 ist eine Sensoreinrichtung mit einem Sensor zur Erfassung der Leuchtdichte der Umfeldflächen um einen Bildschirm eines Bildschirmarbeitsplatzes bekannt (Spalte 1, Zeilen 52 bis 55). Der Sensor kann beispielsweise auf dem Bildschirm befestigt sein (Spalte 2, Zeilen 1 bis 6). Es ist dort beschrieben, dass diese Sensoreinrichtung in Abhängigkeit von der erfassten Leuchtdichte über eine Steuereinheit eine Beleuchtungsanlage, die in der Lage ist, die gewünschten Leuchtdichten zu bewirken, ansteuern kann (Spalte 2, Zeilen 45 bis 54), es ist also eine die Helligkeit der Leuchtmittel einer Beleuchtungsanlage steuernde Steuereinheit vorhanden. Dort ist auch noch ausgeführt, dass eine "weitere sinnvolle Ergänzung der Sensoreinrichtung" darin bestehen kann, "dass diese in Abhängigkeit von der erfassten Leuchtdichte über eine Steuereinheit Einstellungsparameter des Bildschirms, beispielsweise Helligkeit und/oder Kontrast ansteuert" (Spalte 2, Zeilen 55 bis 59).

Es ist dort aber nichts dazu ausgeführt, anstatt die Leuchtdichte der Umgebung zu messen und diese Messgröße zur Steuerung der Helligkeit der Leuchtmittel zu verwenden nunmehr ein der jeweiligen Helligkeit des Bildschirms entsprechendes Signal für die Steuerung wie bei der vorliegenden Erfindung zu verwenden.

In der DE 100 31 303 A1 geht es um eine LED-Beleuchtungsvorrichtung (1), die Regelungsmittel aufweist, die die Farbtemperatur und Intensität des emittierten Lichtes mindestens eines Leuchtpixels messen und bei Abweichung von vorgegebenen Werten eine Ansteuervorrichtung (5) derart regeln, dass das emittierte Licht die vorgegebenen Werte erreicht (Anspruch 1). Über die Verknüpfung dieser Beleuchtungseinheit mit einem Bildschirmarbeitsplatz zu einer Lichtwand wie im Anspruch 1 der vorliegenden Erfindung ist dort ebenso wenig zu finden wie zur Regelung der Helligkeit der Beleuchtungsvorrichtung (1) über die jeweilige Helligkeit eines entsprechenden Bildschirms.

Somit scheinen jedenfalls die bisher in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau dem Fachmann eine Anregung in Richtung der im Anspruch 1 angegebenen Lösung zu geben.

Dem Anmelder ist auf seinen Antrag Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr. T... in K..., beizuordnen, da eine Vertretung des Anmelders zur sachdienlichen Erledigung des Erteilungsverfahrens erforderlich erscheint (PatG § 133 S 1).

Dr. Winterfeldt Dr. Franz Dr. Strößner Dr. Maksymiw Be






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Beschluss v. 11.12.2003
Az: 21 W (pat) 29/03


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