Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2002
Aktenzeichen: 3 Ni 37/01
(BPatG: Beschluss v. 23.10.2002, Az.: 3 Ni 37/01)
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Nachdem die Beklagte auf die Rechte am Patent gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 20 Abs 1 PatG verzichtet hat, haben die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens mit Schriftsätzen vom 5. August bzw 13. September 2002 die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Über die Kosten ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 84 Abs 2 PatG, § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch Verzicht auf das angegriffenen Patent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (s BPatGE 22, 33; 28, 197).
Hellebrand Sredl Köhn Pr
BPatG:
Beschluss v. 23.10.2002
Az: 3 Ni 37/01
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