Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Mai 2006
Aktenzeichen: X ZR 240/02
(BGH: Beschluss v. 23.05.2006, Az.: X ZR 240/02)
Tenor
Dem Patentanwalt Dipl.-Chem. Dr. Morf (Patentanwaltskanzlei Abitz und Koll.) wird in dem beantragten Umfang Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 240/02 gewährt.
Gründe
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auch nach Ablauf des Streitpatents nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG regelt die Voraussetzungen der Akteneinsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht in Abhängigkeit davon, ob die Akten ein Patentbetreffen, das noch in Kraft steht oder bereits erloschen ist. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat die beklagte Patentinhaberin nicht dargetan.
Melullis Keukenschrijver Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 Ni 6/01 (EU) -
BGH:
Beschluss v. 23.05.2006
Az: X ZR 240/02
Link zum Urteil:
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