Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 5. November 2013
Aktenzeichen: 5 W 37/13
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 05.11.2013, Az.: 5 W 37/13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. Oktober 2013, soweit über die Kosten des Streithelfers zu 1. entschieden worden ist, abgeändert und der Antrag des Streithelfers zu 1., der Beklagten die Kosten des Streithelfers zu 1. aufzuerlegen, zurückgewiesen.
Der Streithelfer zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 3.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdegegner (künftig: der Streithelfer) ist als Streithelfer den Klägern in vorliegendem aktienrechtlichen Anfechtungsklageverfahren insoweit beigetreten, als die Kläger sämtlich den zu TOP 21 gefassten Beschluss des Hauptversammlung der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, zur Schaffung eines genehmigten Kapitals angefochten haben.
Die Parteien des Rechtsstreits haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich, wegen dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 291 bis 297 d. A. verwiesen wird, beendet, in dem u. a. bestimmt ist, dass die Beschlüsse zu TOP 21 und TOP 22 betreffend die Kapitalherabsetzung wirksam werden sollen, ferner, dass die Beklagte die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens, ihre eigenen sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Kosten des Vergleichs trägt.
Der Streithelfer hat Festsetzung seiner Kosten gegen die Beklagte beantragt und erforderlichenfalls insoweit vorab Antrag nach § 321 ZPO gestellt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Mit der angefochtenen Entscheidung (Bl. 335 bis 337 d. A.), auf die verwiesen wird, hat das Landgericht u. a. die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten auferlegt, weil auf dessen Antrag ohne Rückgriff auf den hierfür unergiebigen Vergleich gesondert zu entscheiden und insoweit zugrunde zu legen sei, dass der Streithelfer sich in seinem Beitrittsschriftsatz dezidiert mit der Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses zu TOP 21 auseinander gesetzt habe und bei gebotener summarischer Betrachtung diesbezüglich ein Erfolg der entsprechenden Klage naheliegend gewesen sei.
Nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 25.09.2013 hat die Beklagte mit am 7.10.2013 eingegangenem Schriftsatz, wegen dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 348 bis 350 d. A. verwiesen wird, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 20.09.2013 (Bl. 356 bis 360 d. A.), auf den verweisen wird, nicht abgeholfen und die es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist in der Sache begründet und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags des Streithelfers, der Beklagten seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Der Antrag ist zulässig, über den Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers ist zu entscheiden, nachdem der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich der Parteien, der keine Regelung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers enthält, beendet worden ist, denn der Anspruch des Nebenintervenienten auf eine gerichtliche Entscheidung steht außer Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1960 - V ZR 47/55, Juris-Rz. 3; Hans. OLG Hamburg, ZIP 2008, 2330, Juris-Rz. 1).
Der Antrag des Streithelfers ist indes nicht begründet.
Der Streithelfer ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen, für den der für die einfache Streitgenossenschaft geregelte Grundsatz der Kostenparallelität (§ 101 Abs. 1 ZPO) und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht gilt, vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (BGH, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 14.06.2010 - II ZB 15/09, Juris-Rz. 9).
Vorliegend stellt sich bereits die Frage, auf welcher Grundlage die Kostenentscheidung zu ergehen hat und welcher maßgebliche Kostenerstattungstatbestand vorliegend verwirklicht sein könnte, nachdem weder eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergangen noch die Klage im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich zurückgenommen und auch der Rechtsstreit nicht von den Parteien einvernehmlich für erledigt erklärt worden ist.
Das Landgericht hat, wie sich dem Nichtabhilfebeschluss entnehmen lässt, eine Parallele zur Regelung des § 91a ZPO gezogen, der die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung betrifft.
Das hält der Senat nicht für überzeugend.
Der Prozessvergleich hat vorliegend den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit beendet. Darin liegt bereits eine weitergehende Wirkung gegenüber der übereinstimmenden Erledigungserklärung, bei der zwar auch die Rechtshängigkeit der Hauptsache endet, der Rechtsstreit aber im Kostenpunkt anhängig bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 8.02.1989 - Iva ZR 98/87, Juris-Rz. 21).
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung, die nach bestrittener Ansicht der Zustimmung des Nebenintervenienten nicht bedarf (vgl. OLG München, MDR 2000, 1152, Juris-Rz. 20; a. A.: Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 91a, Rz. 57), ist es konsequent, im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung dem Grundsatz, dass der Erstattungsanspruch des Nebenintervenienten nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen ist, zur Geltung zu verhelfen (so auch BGH, Beschluss vom 3.06.1985 - II ZR 248/84, Juris- Rz.6).
Bei der Klagerücknahme und dem Prozessvergleich - jedenfalls, soweit dieser die Kostenfrage mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten abschließend regelt, - deren Wirksamkeit unzweifelhaft von der Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten nicht abhängig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - II ZB 3/09, Juris-Rz. 16 (für Klagerücknahme); Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 69, Rz. 53, 54), ist eine Belastung der Beklagten mit den Kosten des auf Anfechtungsklägerseite beigetretenen Nebenintervenienten nicht gerechtfertigt.
Im Fall der Klagerücknahme ergibt sich, weil ein Rückgriff auf §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO mit der eindeutigen Gesetzeslage unvereinbar ist, diese Folge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 18.06.2007 - II ZB 23/06, Juris-Rz. 7 u. 8).
Im Fall des hier vorliegenden Vergleichs gilt nichts anderes (offengelassen von BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - II ZB 15/09, Juris-Rz. 11 (in einem Fall der Streithilfe auf Seiten der beklagten Gesellschaft).
Soweit in diesem Fall angenommen wird, die Tragung der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten richte sich nach § 91a ZPO (Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021 und Sturm, NZG 2006, 921, 924, beide ohne Begründung und jeweils unter Bezugnahme auf eine unveröffentlichte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.04.2006 - 20 W 7/06), hält der Senat dies nicht für richtig.
Denn mit Klagerücknahme und Prozessvergleich verwirklicht sich jeweils dasselbe und vom streitgenössischen Nebenintervenienten auch bewusst übernommene Risiko, nämlich der Wegfall der Rechtshängigkeit aufgrund der ausschließlich bei den Parteien liegenden Befugnis, über den Streitgegenstand zu disponieren (vgl. Wilsing/Siebmann, DB 2007, 1517). Es ist daher nicht ungerechtfertigt, dem Streithelfer, der sich nicht zur Klage entschlossen hat, dieses Risiko der Beendigung ohne günstige Kostenregelung aufzuerlegen (vgl. Althammer, JZ 2008, 255, 257/8).
Gegen die Anwendung des § 91a ZPO spricht hier zunächst, dass es einer Entscheidung über die Kosten nicht bedarf. Daran ändert nichts, dass die außergerichtlichen Kosten des auf Klägerseite beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten im Vergleich keine Regelung erfahren haben. Das ist auch im Fall des Vergleichs, in dem sich die Kläger zur Klagerücknahme verpflichtet und die Klage nachfolgend zurückgenommen haben, nicht anders (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2007 - II ZB 23/06).
Vorliegender Sachverhalt liegt letztlich genauso. Der Vergleich enthält keine Kostenregelung betreffend den Streithelfer, in Ziffer 2. ist geregelt, dass beide angefochtenen Beschlüsse wirksam werden sollen. Im Unterschied zur letztgenannten Entscheidung des BGH haben die Parteien allein darauf verzichtet, die förmliche Klagerücknahme durch die Kläger vorzusehen, der es auch nicht bedurfte.
Dieser lediglich vergleichstechnische, aber nicht sachliche Unterschied rechtfertigt es nicht, einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte in Erwägung zu ziehen (eine Analogie zu § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO daher befürwortend Waclawik, DStR 2007, 1257, 1260).
Entscheidend ist, dass die Parteien sich im Vergleich darauf beschränken dürfen, lediglich die Übernahme der Kosten der Anfechtungskläger durch die beklagte Gesellschaft vorzusehen (vgl. Waclawik, aaO). Dem streitgenössischen Nebenintervenienten hat es frei gestanden, selbst Anfechtungsklage zu erheben. Wenn er hierauf verzichtet, sich damit auch die Einzahlung eines Prozesskostenvorschusses erspart, ist es konsequent, ihn kostenrechtlich das Risiko tragen zu lassen, dass das Verfahren ohne ihm günstige Kostenregelung endet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 3 ZPO) orientiert sich an der Höhe der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners auf Basis einer Gebühr nach RVG VV 3100 aus einem Streitwert von 250.000,00 € - vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats - 5 W 38/13 - unter weiterer Berücksichtigung von Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde, deren Voraussetzungen (§ 574 Ab. 2 ZPO) wegen des Bedürfnisses nach einer Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfüllt sind, zu.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 05.11.2013
Az: 5 W 37/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b4112c1712ce/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_5-November-2013_Az_5-W-37-13