Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Dezember 2011
Aktenzeichen: 4b O 180/10
(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.12.2011, Az.: 4b O 180/10)
Tenor
I Die Klage wird abgewiesen.
II Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Entfernung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents A (im Folgenden: Klagepatent, Anlage rop 1), welches unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 07.01.1998 am 07.01.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 25.10.2000 veröffentlicht, die Erteilung des Klagepatents, u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 11.09.2002 bekannt gemacht. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE B (Anlage rop 1a) geführt und steht in Kraft. Über die von der Beklagten zu 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B3), Bundespatentgericht 5 Ni 57/10 (EP), ist derzeit nicht entschieden.
Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung einer Verzögerung für Videolippensynchronisation und Verfahren dafür. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
"Empfänger, umfassend:
- Mittel (1500, 1501) zum Empfang eines paketisierten Eingangs-Datenstroms, der gemultiplexte und komprimierte Datenpakete enthält, von denen jedes Paket wenigstens Header- und Nutzlast-Daten aufweist;
- Mittel (1500) zum Empfang eines analogen Signals;
- Mittel (1507, 1509) zum Unterteilen des paketisierten Datenstroms, um eine Video-Komponente und eine Audio-Komponente zu erzeugen;
- Mittel (1540, 1550, 1560) zur Verarbeitung des analogen Signals, um ein digitalisiertes Audiosignal und ein digitalisiertes Videosignal zu erzeugen;
- erste Mittel (1511) zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Video-Komponente des paketisierten Datenstroms und zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Videosignals, um ein Video-Ausgangssignal zu erzeugen;
- zweite Mittel (1613) zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Audiokomponente des paketisierten Datenstroms und zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein Audio-Ausgangssignal zu erzeugen;
- Mittel (1605, 1607) zur selektiven Verzögerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein hörbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren;
- Mittel (1519, 1523, 1525, 1529), um das Video-Ausgangssignal in das anzeigbare Videosignal und das Audio-Ausgangssignal in das hörbare Audiosignal umzusetzen."
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, insbesondere des Unteranspruchs 2, wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 des Klagepatents eingeblendet. Während Figur 1 ein vereinfachtes Blockschaltbild eines digitalen Empfängers mit einem erfindungsgemäßen Gerät ist, ist Figur 2 ein vereinfachtes schematisches Blockschaltbild des Audio-MPEG/AC-3-Dekodierers von Figur 1.
Die Beklagten zu 1) und 2) bringen in Deutschland Fernsehgeräte der Marke C (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) in Verkehr, die über einen Analog/Digital Hybrid-Tuner sowohl Signale des terrestrischen Digitalsignals (DVB-T) als auch analoge Signale nach dem PAL-Standard empfangen können. Die Verarbeitung der empfangenen digitalen wie auch analogen Fernsehsignale und die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, insbesondere der Aufbau der Hauptplatine einschließlich der dort befindlichen Prozessoren, sind den Anlagen rop 3 bis 7 zu entnehmen. Auf die Anlagen wird Bezug genommen, wobei zum besseren Verständnis nachfolgend die Anlage rop 5, ein vereinfachtes Blockschaltdiagramm der Hauptplatine und der Erweiterungsbaugruppe eingeblendet wird.
Demnach ist die angegriffene Ausführungsform wie folgt aufgebaut:
Der in dem empfangenen DVB-T-Signal enthaltene MPEG2-Transportstrom umfasst gemultiplexte und komprimierte Datenpakete, die in dem Chip IC101 (NEC D61115GM) zunächst in einen Video-Datenstrom, in einen Audio-Datenstrom und gegebenenfalls in weitere Datenströme aufgetrennt werden. Die Video- und Audiodaten werden anschließend in dem MPEG-2-Video- bzw. -Audio-Decoder dekomprimiert, dekodiert und dann in ein analoges Videosignal und ein analoges Audiosignal umgewandelt. Das (nun) analoge Videosignal wird in den Videoprozessor IC1 (Trident SVP LX66) eingespeist, wo es zunächst wieder in ein digitales Signal umgewandelt und dann dem Skalierer ("Scaler") und der Signalverarbeitungseinheit ("video processing") zugeführt wird, bevor ein LCD-Paneel angesteuert wird. Die (nunmehr) analoge Audiokomponente wird in den Audio-Prozessor IC105 (Micronas MSP4411K) eingespeist, wo sie zunächst in ein digitales Signal rückumgewandelt und sodann der Schaltmatrix "Source Select" zugeführt wird.
Das empfangene analoge Fernsehsignal wird in den Digital-Receiver IC100 (Micronas DRX3961A) eingespeist, wo es in eine Videokomponente und in eine Audiokomponente aufgespalten wird. Die Videokomponente wird dem Videoprozessor IC1 (Trident SVP LX66) zugeführt, in dem zunächst eine Umwandlung in ein digitales Signal und anschließend im "Videodecoder" eine Umwandlung in ein RGB-Signal erfolgt. Im Weiteren wird das Video-Signal dem Skalierer ("Scaler") und der Signalverarbeitungseinheit ("video processing") zugeführt und sodann ein LCD-Paneel angesteuert. Die Audiokomponente des analogen Fernsehsignals wird in den Audio-Prozessor IC105 (Micronas MSP4411K) eingespeist, wo sie zunächst in ein digitales Signal gewandelt und sodann der Schaltmatrix "Source Select" zugeführt wird.
Der Audio-Prozessor IC 105 (Micronas MSP4411K) ist mit einer Verzögerungsschaltung "Programmable internal/external Audio Delay" versehen, aufgrund derer sowohl die Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms als auch das digitalisierte, d. h. das ursprünglich analoge Audiosignal verzögert wird. Die ab Werk an dem jeweiligen Eingang programmierte, nicht veränderbare Verzögerung beträgt sowohl für die Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms als auch für das digitalisierte Audiosignal ca. 41 ms.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform benutze die technische Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise.
Sie verfüge insbesondere über "erste Mittel", welche sich aus dem im IC101 enthaltenen "MPEG-2 Video Decoder" einerseits und dem "Video Decoder", dem "Scaler" und der "Video-Processing"-Einheit im IC1 andererseits zusammensetze. Ebenso vorhanden seien "zweite Mittel"; sie bestünden aus der Kombination des IC101 und des IC105.
Die ferner erforderlichen Mittel zur selektiven Verzögerung seien in der im IC105 befindlichen Verzögerungsschaltung "Programmable internal/external Audio Delay" zu sehen, die im Signalgang vor der Signalverarbeitungsschaltung angeordnet sei, so dass zuerst eine Verzögerung und dann die digitale Signalverarbeitung des Audiosignals erfolge. Es werde mithin nicht nur das Signal selbst, sondern die Verarbeitung des Signals verzögert. Da das digitalisierte Audiosignal und nicht auch das digitalisierte Videosignal verzögert wird, sei auch von einer selektiven Verzögerung auszugehen, worunter das Klagepatent die Auswahl eines bestimmten Signalteils, nämlich des digitalisierten Audiosignals verstehe. Durch den Begriff "selektiv" sei (allein) klargestellt, dass nicht auch das digitalisierte Videosignal zu verzögern sei und/oder das keine andere Lösungen zur Synchronisation ergriffen würden, wie z.B. die Verwendung von "time stamps" oder von verschieden schnellen Prozessoren für die Verarbeitung des Audio- und des Videosignals. Keine Aussage treffe die technische Lehre des Klagepatents indes in Bezug auf die Audiokomponente des paketisierten Datenstroms. Für den Fachmann sei damit offen, ob auch eine Verzögerung für diese Audiokomponente sinnvoll sei. Hierfür könne es auch Bedarf geben, weil z. B. - insoweit unstreitig - in Deutschland kein hochauflösendes Fernsehen über DVB-T übertragen werde. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform auch die Audiokomponente des paketisierten Datenstroms verzögert werde, sei mithin unerheblich, wobei zudem zu beachten sei, dass die Programmierung des Verzögerungswertes - unstreitig - über zwei Eingänge erfolge.
Schließlich weise die angegriffene Ausführungsform in dem IC1 mit der "Videoprocessing"-Einheit auch Mittel auf, um das Video-Ausgangssignale in das anzeigbare Videosignal umzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
I Die Beklagten werden verurteilt,
1 es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Empfänger umfassend:
- Mittel (1500, 1501) zum Empfang eines paketisierten Eingangs-Datenstroms, der gemultiplexte und komprimierte Datenpakete enthält, von denen jedes Paket wenigstens Header- und Nutzlast-Daten aufweist;
- Mittel (1500) zum Empfang eines analogen Signals;
- Mittel (1507, 1509) zum Unterteilen des paketisierten Datenstroms, um eine Video-Komponente und eine Audio-Komponente zu erzeugen;
- Mittel (1540, 1550, 1560) zur Verarbeitung des analogen Signals, um ein digitalisiertes Audiosignal und ein digitalisiertes Videosignal zu erzeugen;
- erste Mittel (1511) zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Video-Komponente des paketisierten Datenstroms und zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Videosignals, um ein Video-Ausgangssignal zu erzeugen;
- zweite Mittel (1613) zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Audiokomponente des paketisierten Datenstroms und zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein Audio-Ausgangssignal zu erzeugen;
- Mittel (1605, 1607) zur selektiven Verzögerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein hörbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren;
- Mittel (1519, 1523, 1525, 1529), um das Video-Ausgangssignal in das anzeigbare Videosignal und das Audio-Ausgangssignal in das hörbare Audiosignal umzusetzen."
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
insbesondere wenn die Verzögerungsmittel eine einstellbare Speichervorrichtung umfassen und/oder die Verzögerungsmittel mit den zweiten Verarbeitungsmitteln verbunden sind;
2 der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11.10.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen haben,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3 die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse
a) zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zusagt,
b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen;
4 die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 11.10.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahren - Az. BPatG 5 Ni 57/10 (EP) - auszusetzen.
Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede.
Die angegriffene Ausführungsform umfasse kein "erstes Mittel" im Sinne des Klagepatents. Dies bereits deshalb nicht, weil unstreitig die Dekompression der Video-Komponente des paketisierten Datenstroms im IC101 stattfindet, während die digitale Signalverarbeitung des digitalisierten Videosignals allenfalls in dem IC1 durchgeführt werden. Diese Aufteilung sei nicht erfindungsgemäß; Anspruch 1 setze eine gemeinsame Einrichtung zur Dekompression und digitalen Signalverarbeitung voraus, mithin müsste beides in einem Chip bzw. einem Mikroprozessor stattfinden. Darüber hinaus sei das Vorhandensein "erster Mittel" auch deshalb zu verneinen, weil im IC101 die digitale Signalverarbeitung der (ursprünglich) digitalen Video-Komponente des paketisierten Datenstroms vollständig stattfinde. Beim Verlassen des IC101 sei die digitale Signalverarbeitung abgeschlossen, so dass das (analoge) Videoausgangssignal des IC101 nicht als die Videoeingangs-Komponente des paketisierten Datenstroms angesehen werden könne. Es finde demnach keine nochmalige digitale Verarbeitung im "Scaler" bzw. der "video processing"-Einheit des separaten IC1 statt.
Aus entsprechenden Überlegungen zur Verarbeitung der Audiosignale bzw. Audiokomponente folge, dass die angegriffene Ausführungsform ebenso wenig über "zweite Mittel" verfüge. Der IC101 und der IC105 seien zwei völlig separate Mikroprozessoren. Die Dekomprimierung der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms erfolge unstreitig allein im IC101, während die digitale Signalverarbeitung des digitalisierten Audiosignals allenfalls im IC105 geschehe. Richtigerweise sei zudem davon auszugehen, dass die digitale Signalverarbeitung der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms vollständig im IC101 erfolge. Die "Audio-Verarbeitung" in der "audio post processing"-Einheit des IC105 sei jedenfalls kein digitale Signalverarbeitung.
Auch sei eine selektive Verzögerung, worunter das Klagepatent eine veränderliche oder auswählbare Verzögerung verstehe, deren Dauer - je nach Bedarf oder aufgrund eines anderen Auswahlkriteriums - unterschiedliche Werte annehmen könne, nicht vorhanden. Die bei der angegriffenen Ausführungsform stattfindende Verzögerung sei unstreitig unveränderlich. Überdies sei selbst dann, wenn die Ansicht der Klägerin, der Begriff "selektiv" beziehe sich auf die Auswahl eines bestimmten Signalteils, zugrunde gelegt würde, nicht von einer Verletzung des Klagepatents auszugehen. Denn dann wäre die Auswahl des digitalisierten Audiosignals in Abgrenzung zur Audiokomponente des paketisierten Datenstroms gemeint.
Letztlich enthalte die angegriffene Ausführungsform auch kein Mittel zur Umsetzung des Video-Ausgangssignals in ein anzeigbares Videosignal. Denn das einheitliche Video-Ausgangssignal müsse erst durch das "erste Mittel" erzeugt werden, bevor es danach durch ein anderes Mittel in das anzeigbare Videosignal umgesetzt werden könne. Ein und dasselbe Bauelement könne mithin nicht beide Mittel darstellen.
Die Beklagte ist überdies der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
I Das Klagepatent betrifft ein Gerät zur Erzeugung einer Verzögerung eines Norm-Auflösungs-Fernseh-Audiosignal, um die richtige Synchronisation des Videobildes und des Audioausgangs aufrechtzuhalten.
Im Stand der Technik sind dem Klagepatent zufolge typische elektronische Verbraucherprodukte wie Fernsehgeräte und Videokassettenrecorder bekannt, die Signale mit Norm-Auflösung, wie NTSC, PAL oder SECAM, mit normaler Bildauflösung (SDTV) empfangen können. Die aufkommenden digitalen elektronischen Produkte für Verbraucher müssen zudem so ausgelegt sein, dass sie nicht nur Signale mit Normauflösung, sondern auch digitale Ströme empfangen können. Digitale Empfänger sind so ausgelegt, dass sie Fernsehinformationen in Form eines Stroms aus digitalen Paketen empfangen, die Video- und Audio-Informationen in komprimierter Form in einer vorbestimmten digitalen Kompressionsnorm darstellen. Das Klagepatent verweist insoweit beispielhaft auf die Verwendung der MPEG-Video- und Audio-Kompressionsnormen.
Als Stand der Technik benennt das Klagepatent ferner die EP-A- D, welche einen Empfänger mit einer analogen Servicebetriebsart und mit einer digitalen Videobetriebsart offenbart.
Der Stand der Technik weist nach dem Klagepatent den Nachteil auf, dass die digitalen Empfänger zum Empfang hochauflösender Signale (z. B. HDTV), die SDTV-Signale empfangen, unter Umständen ein Videobild anzeigen, das nicht in Synchronisation mit dem hörbaren Ausgang ist. Dies kann dann auftreten, wenn die bekannten digitalen Empfänger ein analoges Fernsehsignal empfangen und die in diesem Signal enthaltenen Video- und Audio-Komponenten nach einer Digitalisierung in separaten Video- bzw. Audioprozessoren verarbeitet werden. Die Verarbeitung des (ursprünglich analogen) Videosignals und des (ursprünglich analogen) Audiosignals ist unterschiedlich aufwändig. Das Audiosignal wird in der Regel lediglich in zwei Kanäle aufgetrennt. Das Videosignal muss hingegen, wenn eine Anzeige auf einem HDTV-Bildschirm erfolgen soll, zahlreichen Rechenschritten unterworfen werden, da insbesondere die Bildgröße zu verändern ist. Es müssen z.B. zusätzliche Pixel oder zusätzliche Zeilen generiert, Zeilen verdoppelt oder eine Interpolation vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass die Verarbeitung des digitalisierten Videosignals mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, und so eine Verzögerung zwischen dem Audioausgang und der Anzeige des Videobilds erzeugt wird.
Ausgehend hiervon liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Empfänger, der sowohl analoge wie auch digitale Fernsehsignale empfangen kann, zur Verfügung zu stellen, bei dem die Synchronisation von Bild und Ton aufrechterhalten bzw. sichergestellt ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:
1 Empfänger, umfassend:
2 Mittel (1500, 1501) zum Empfang eines paketisierten Eingangs-Datenstroms, der gemultiplexte und komprimierte Datenpakete enthält, von denen jedes Paket wenigstens Header- und Nutzlast-Daten aufweist;
3 Mittel (1500) zum Empfang eines analogen Signals;
4 Mittel (1507, 1509) zum Unterteilen des paketisierten Datenstroms, um eine Video-Komponente und eine Audio-Komponente zu erzeugen;
5 Mittel (1540, 1550, 1560) zur Verarbeitung des analogen Signals, um ein digitalisiertes Audiosignal und ein digitalisiertes Videosignal zu erzeugen;
6 Erste Mittel (1511)
a zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Video-Komponente des paketisierten Datenstroms und
b zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Videosignals,
c um ein Video-Ausgangssignal zu erzeugen;
7 Zweite Mittel (1613)
a zur digitalen Signalverarbeitung und Dekompression der Audiokomponente des paketisierten Datenstroms und
b zur digitalen Signalverarbeitung des digitalisierten Audiosignals,
c um ein Audio-Ausgangssignal zu erzeugen;
8 Mittel (1605, 1607) zur selektiven Verzögerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein hörbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren;
9 Mittel (1519, 1523, 1525, 1529), um das Video-Ausgangssignal in das anzeigbare Videosignal und das Audio-Ausgangssignal in das hörbare Audiosignal umzusetzen.
II.
Eine Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1 lässt sich nicht feststellen; der angegriffenen Ausführungsform mangelt es jedenfalls an einem Mittel gemäß Merkmal 8. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren, zwischen den Parteien streitigen Fragen ist angesichts dessen nicht erforderlich.
1)
Merkmal 8 fordert Mittel zur selektiven Verzögerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals, um ein hörbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren.
Unter einer "selektiven" Verzögerung versteht das Klagepatent die Auswahl eines bestimmten Signalteils, des digitalisierten Audiosignals, wobei diese Auswahl abschließend in dem Sinne ist, dass nicht auch andere Signale bzw. Komponenten, insbesondere nicht die Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms zu verzögern sind.
Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann, dem weder der Anspruch selbst noch die Beschreibung des Klagepatents eine Legaldefinition der "selektiven" Verzögerung an die Hand gibt, aufgrund folgender Überlegungen:
Die Mittel gemäß Merkmal 8 haben, wie der Anspruchswortlaut hervorhebt, den technischen Sinn, ein hörbares Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren. Wie diese Synchronisation erfindungsgemäß zu erfolgen hat, stellt der Anspruch nicht in das Belieben des Fachmanns; vielmehr wird die Anweisung erteilt, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen: Es ist eine (selektive) Verzögerung notwendig, und zwar bei der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals. Der Anspruch nennt mithin den Vorgang (Verzögerung) und das "Objekt" (digitalisiertes Audiosignal), an dem dieser Vorgang vorzunehmen ist.
Bereits angesichts der alleinigen Nennung des digitalisierten Audiosignals als das zu verzögernde wählt die technische Lehre des Klagepatents ein bestimmtes Signalteil aus dem Kreis der im Klagepatent genannten Signalteile bzw. Komponenten aus.
Dies deshalb, weil - wie die Kritik am Stand der Technik (Anlage rop 1a, S. 2, 2. Absatz) und die Beschreibung des Klagepatents (Anlage rop 1a S. 1, 1. Absatz, S. 3, 2. Absatz, S. 10, 2. Absatz, S. 11, 2. Absatz) zu erkennen geben -, die Verarbeitung von ursprünglich analogen Audio- und Videosignalen unterschiedlich lang dauert, wenn ein analoges Fernsehsignal von einem Empfänger, der sowohl analoge wie auch digitale Signale empfangen kann, empfangen und auf einem hochauflösendem Bildschirm angezeigt werden soll. Da die Verarbeitung des analogen Videosignals unstreitig aufgrund der für die Anzeige auf dem (HDTV-)Bildschirm erforderlichen, umfangreichen Rechenschritte mehr Zeit in Anspruch nimmt als die Verarbeitung des analogen Audiosignals, sind die in analoger Form synchronen Signale nach ihrer Digitalisierung nicht mehr synchron. Ton und Bild fallen auseinander (Anlage rop 1a, S. 10, 2. Absatz). Um die Synchronisation zwischen dem anzeigbaren Video- und dem hörbaren Audiosignal aufrechtzuhalten bzw. sicherzustellen, entscheidet sich das Klagepatent für den Weg, die weniger zeitintensive Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals zu verzögern. Dies wird insbesondere auch in der Beschreibung des einzigen bevorzugten Ausführungsbeispiels (Anlage rop 1a, S. 11, 2. Absatz) hervorgehoben.
Diese Verzögerung erfolgt selbstverständlich im Verhältnis zum digitalisierten Videosignal. Schon die Zweckangabe des Anspruchs selbst, wonach die Verzögerung erfolgt, um das hörbare Audiosignal mit einem anzeigbaren Videosignal zu synchronisieren, führt den Fachmann zu dieser Erkenntnis. Sie wird bestärkt durch den dargestellten technischen Sinn des Merkmals 8: Da das digitalisierte Audiosignal und das digitalisierte Videosignal nach der digitalen Signalverarbeitung auseinanderfallen, soll mit Hilfe der Verzögerungsmittel (wieder) ein Gleichlauf dieser beiden Signale her- bzw. sichergestellt werden. Wenn zu diesem Zweck als erfindungsgemäßer Vorgang eine Verzögerung eines bestimmten Signalteils gewählt ist, dann ist diese Verzögerung erkennbar im Verhältnis zu dem anderen Signalteil vorzunehmen, dessen Verarbeitung länger dauert. Eine Verzögerung des mehr Verarbeitungszeit in Anspruch nehmenden digitalisierten Videosignals ist hingegen vor dem Hintergrund der Erfindung nicht sinnvoll. Insbesondere Anregungen dahingehend, dass das digitalisierte Videosignal auch, aber weniger lang verzögert werden kann als das digitalisierte Audiosignal - worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Möglichkeit hingewiesen hat - sind dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für den Ausschluss einer derartigen Verzögerung des digitalisierten Videosignals.
Führt der Fachmann sich dies vor Augen, kommt er zu dem Schluss, dass dem Begriff "selektiv" eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden muss als diejenige, dass damit nur das digitalisierte Audiosignal als Signalteil im Verhältnis zum digitalisierten Videosignal ausgewählt werden soll. Denn anderenfalls würde sich die Vorgabe "selektiv" - auf der Basis der obigen Überlegungen - als überflüssig oder redundant erweisen.
Eine eigenständige Bedeutung erlangt das Erfordernis der "Selektivität" indes, wenn es sozusagen als Verstärkung der benannten Auswahl - Verzögerung der Verarbeitung des digitalisierten Audiosignals - und damit als abschließende Vorgabe in dem Sinne verstanden wird, dass nicht gleichfalls die Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms verzögert wird.
Der Fachmann nimmt insoweit zunächst zur Kenntnis, dass die Audio-Komponente in Merkmal 8 nicht genannt ist. Sie wird demnach nicht als "Objekt" der Verzögerung benannt. Dies erschließt sich vor dem Hintergrund, dass das technische Problem, dem sich das Klagepatent stellt - mangelnde Synchronisation von digitalisiertem Audiosignal und digitalisiertem Videosignal bei einem (HDTV-)Empfänger, der sowohl digitale als auch analoge Fernsehsignale empfangen kann -, bei den ursprünglich analogen Fernsehsignalen auftreten kann (Anlage rop 1a S. 1, 1. Absatz, S. 2, 2. Absatz, S. 3, 2. Absatz). Deshalb beschäftigt sich auch gerade die Beschreibung der bevorzugten Ausführungsform (nur) mit diesem Problem (Anlage rop 1a, S. 10, 2. Absatz, S. 11, 2. Absatz). Zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehört es allerdings - unstreitig - ebenso, dass auch eine Verzögerung der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms technisch zweckmäßig sein kann, da auch digitale Datenkomponenten nicht synchron sein können. Weiterhin weiß der Fachmann, dass eine Synchronisation von Audioausgang und Videobild in Bezug auf die Audio- und die Videokomponente des paketisierten Datenstroms auch auf andere Art als durch eine Verzögerung gelöst werden kann, beispielsweise durch "time stamps". Mittels dieser Steuerdaten, die dem Übertragungsstrom der digitalen Daten hinzugefügt werden können, können die zueinander passenden Audio- und Videodaten zusammengefügt werden. Angesichts dessen wird der Fachmann aus der Nichterwähnung der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms im Merkmal 8 nicht schließen, dass er diese nach Belieben auch verzögern darf. Wegen der Vorgabe "selektiv", die er technisch sinnvoll begreifen will, wird er vielmehr die genannte Verzögerung des digitalisierten Audiosignals als die einzige und ausschließlich ausgewählte Maßnahme der technischen Lehre des Klagepatents erachten.
Den Ansatz, dass das Klagepatent unter einer "selektiven Verzögerung" eine im Betrieb veränderliche oder auswählbare Verzögerung verstehen könnte, deren Dauer - je nach Bedarf oder aufgrund eines anderen Auswahlkriteriums - unterschiedliche Werte annehmen könne, wird der Fachmann im Ergebnis ablehnen. Zwar könnte hierfür die unstreitige allgemeine Bedeutung des Begriffs "selektiv" ("auswählend" bzw. "auf einer Auswahl beruhend") streiten. Ebenso spricht das Klagepatent davon, dass die "richtige" Synchronisation des Videobildes und des Audioausgangs aufrechtzuhalten ist (Anlage rop 1a, S. 1, 1. Absatz). Dies könnte den Gedanken aufwerfen, dass die mit Merkmal 8 bezweckte Synchronisation "richtig" sein muss, worunter eine exakte Übereinstimmung von Ton und Bild in jedem Einzelfall begriffen werden könnte, mit der Folge, dass abgestimmt auf den Einzelfall bzw. je nach Bedarf die Verzögerung des digitalisierten Audiosignals unterschiedlich lang erfolgen können müsste.
Dem steht jedoch zunächst entgegen, dass dem Wortlaut des Anspruchs 1 keinerlei Vorgaben hinsichtlich einer bestimmten Zeitkomponente, einer konkreten Dauer der Verzögerung und/oder einer unterschiedlichen Verzögerungsdauer im Bedarfsfall oder aufgrund eines anderen Auswahlkriteriums zu entnehmen sind. Derartiges gibt auch der Sinngehalt des Merkmals 8, wie er oben erläutert wurde, nicht her. Maßgeblich ist, dass es mittels einer Verzögerung des digitalisierten Audiosignals zu einer Synchronisation von Bild und Ton kommt. Das Auseinanderfallen von ursprünglich analogem Audiosignal und ursprünglich analogem Videosignal nach deren digitaler Verarbeitung in einem Empfänger, der analoge und digitale Fernsehsignale empfangen kann, ist das technische Problem, für welches das Klagepatent eine Lösung anbietet. Allein in diese Richtung wird der gewürdigte Stand der Technik kritisiert. Nicht erwähnt wird hingegen, dass der Stand der Technik - auch - deshalb nachteilig sei, weil beispielsweise nicht in jedem Einzelfall und/oder nicht bei allen digitalisierten Daten eine Synchronisation gewährleistet sei. Ebenso wenig wird kritisiert, dass der Stand der Technik zwar Verzögerungsmittel offenbare, diese jedoch nur unveränderlich seien, so dass mangelnde Flexibilität und/oder "unrichtige" Synchronisation zu beklagen sei. Infolge dessen findet sich auch weder in der Aufgabenstellung noch in der weiteren Beschreibung des Klagepatents ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer veränderlichen Verzögerungsdauer. Es fehlt insbesondere auch jeder Anhalt dafür, wann und in welchen Konstellationen die Veränderung der Verzögerungsdauer erforderlich wäre, ob diese (nur) bei einer bestimmten Art von digitalisierten Daten vonnöten wäre, mittels welcher Maßnahmen sie erzielt werden können muss und welche (unterschiedlichen) Werte anzusetzen wären. Das Klagepatent bietet des Weiteren keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die veränderliche Verzögerungsdauer seitens des Nutzers eingestellt werden können muss.
Der Unteranspruch 2, der als besonders bevorzugte Ausführungsvariante einen Empfänger nach Anspruch 1, bei dem die Verzögerungsmittel eine einstellbare Speichervorrichtung umfassen, ausdrücklich unter Schutz stellt, ist in diesem Zusammenhang nicht fruchtbar zu machen. Die Einstellbarkeit ist mithin erst Gegenstand des Unteranspruchs.
2)
Ausgehend von dem unter 1) dargelegten Verständnis verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 8 nicht.
Zwar ist der in ihr befindliche Audio-Prozessor IC 105 (Micronas MSP4411K) unstreitig mit einer Verzögerungsschaltung "Programmable internal/external Audio Delay" versehen, aufgrund derer das digitalisierte Audiosignal für ca. 41 ms verzögert wird. Ebenso unstreitig erfolgt jedoch in demselben Audioprozessor mit derselben Verzögerungsschaltung eine entsprechende Verzögerung auch der Audio-Komponente des paketisierten Datenstroms. Dass der einheitliche Wert von ca. 41 ms getrennt bzw. am jeweiligen Eingang programmiert wird, ist unerheblich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Voߠ Dr. Rinken Dr. Reimnitz
LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.12.2011
Az: 4b O 180/10
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