Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 10. Dezember 2014
Aktenzeichen: 4 K 948/14

(VG Köln: Urteil v. 10.12.2014, Az.: 4 K 948/14)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten vom 5. November 2013 (TOP 1.5.1, Drs. 1312875EB8) in Beschlussziffer I zur Abberufung des Stadtverordneten X. F. aus dem Aufsichtsrat der T. GmbH unter Entsendung des Stadtverordneten C. X1. an seiner statt rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Abberufung des Stadtverordneten X. F. aus dem Aufsichtsrat der Stadtwerke C1. (T. ) GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt C1. ist. Die Klägerin ist eine Fraktion im beklagten Stadtrat.

Der Beklagte entsandte mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 sechs Mitglieder in den zwölfköpfigen Aufsichtsrat der T. GmbH. Auf Vorschlag der Klägerin wurde der Stadtverordnete F. Mitglied des Aufsichtsrates.

Seit dem Frühjahr 2013 verfolgten die Koalitionsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen das Vorhaben, die Konzernspitze der T. GmbH umzuorganisieren. Bisher bestand diese aus den drei Geschäftsführern S. , X2. und Q. . Nunmehr sollten unter anderem eine Geschäftsführerstelle nach Auslaufen der Verträge Ende April und Juli 2014 wegfallen und die übrigen zwei Stellen ausgeschrieben werden.

Im Aufsichtsrat der T. GmbH diskutierten dessen Mitglieder seit April 2013 über die Neustrukturierung. Zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Stadtverordneten Dr. H. (CDU) und den Arbeitnehmervertretern bestanden unterschiedliche Ansichten vor allem über den Zeitpunkt der Umstrukturierung. Zudem war streitig, ob die neuen Geschäftsführer in Doppelfunktion auch Geschäftsführer der Spartengesellschaften bleiben dürften.

In seiner Sitzung am 23. Mai 2013 beschloss der Beklagte:

"1. Vor dem Hintergrund eines effizienten Managements weist der Rat der C2. C1. die Vertreter/innen in der Gesellschafterversammlung der T. GmbH an, die Rückführung von drei auf zwei Konzern-Geschäftsführer/innen (davon ein/e GF/in als Sprecher/in/Vorsitzende/r und eine/n als Arbeitsdirektor/in) gemäß der anliegenden Neufassung des § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der T. GmbH (Anlage 1) zu beschließen.

2. Um die Verantwortungshierarchie im T. -Konzern klar und unter Vermeidung von Interessenskollisionen neu auszurichten, sind zukünftig die Konzern-Geschäftsführer/innen entsprechend der Neufassung in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der T. GmbH (Anlage 1) nicht mehr in Doppelfunktionen für die operativen Konzerngesellschaften tätig. Der Rat der C2. C1. weist die Vertreter/innen in der Gesellschafterversammlung an, § 6 Abs.3 in der geänderten Fassung (Anlage 1) zu beschließen.

3. Der Rat der C2. C1. erwartet vom Aufsichtsrat der T. GmbH, insbesondere von den durch den Rat entsandten Mitgliedern, dass die Besetzung des/r nach Ziff. 1 zu wählenden neuen Geschäftsführers/in als Vorsitzende/r/Sprecher/in der T. -Geschäftsführung mit Hilfe eines diskriminierungsfreien und transparenten öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem Aufsichtsratsvorsitzenden, der sich auch externer Unterstützung bedienen kann."

Der Aufsichtsrat der T. GmbH kam in seiner Sondersitzung am 12. Juni 2013 zu keiner Entscheidung über die Besetzung der Geschäftsführerstellen. Daraufhin führte der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. H. außerhalb des Gremiums verschiedene Gespräche und unterbreitete dort einen Konsensvorschlag. Darin war u.a. vorgesehen, dass der Geschäftsführer X2. seine Doppelfunktion beibehalten könne.

In der nächsten Sitzung des Aufsichtsrats der T. GmbH am 17. Juli 2013 wurden insgesamt vier Anträge zur Umstrukturierung diskutiert. Die Beschlussvorlage der Arbeitgeberseite sah die vollständige Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 23. Mai 2013 vor (Nr. 1). Als zweiten Vorschlag erläuterte der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. H. seinen zuvor entwickelten Konsensvorschlag (Nr. 2). Nach dem Antrag der Arbeitnehmervertreter (Nr. 3) sollten die Verträge mit den bisherigen Geschäftsführern S. und X2. bis April 2019 verlängert werden. Der Vermittlungsvorschlag des Oberbürgermeisters (Nr. 4) umfasste Änderungsanträge sowohl zum Antrag der Arbeitgeberseite (Nr. 1) als auch zum Antrag der Arbeitnehmervertreter (Nr. 3). Danach sollten die Verträge mit den Geschäftsführern S. und X2. bis 30. November 2016 verlängert werden. Für die Zeit ab 1. Dezember 2016 sollten der Vorsitzende der Geschäftsführung und der Arbeitsdirektor durch transparente Ausschreibungen ermittelt werden.

In der Sitzung warb der Stadtverordnete F. für den Vorschlag des Oberbürgermeisters, dem sich auch fünf Arbeitnehmervertreter anschlossen. Zur Abstimmung stellte der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. H. schließlich nur den Teil des Vorschlags des Oberbürgermeisters (Nr. 4), nach dem die beiden Geschäftsführerverträge bis 30. November 2016 verlängert werden sollten. Die Mehrheit nahm diesen Vorschlag mit 7:5 Stimmen an. Da keine 2/3-Mehrheit zustande kam, wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Wegen der Einzelheiten des Sitzungsablaufs wird auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 17. Juli 2013 verwiesen (vgl. Beiakte 2, Bl. 161ff.).

In der Ratssitzung am 18. Juli 2013 fasste der Beklagte auf einen Dringlichkeitsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen folgenden Beschluss:

"I. Der Rat der Stadt C1. fordert die Vertreter des Aufsichtsrates der T. -GmbH und insbesondere den Bonner Oberbürgermeister K. O. und den Stadtrat X. F. auf, in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates der T. GmbH für die vollständige Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 23.5.2013, und damit für die Findung eines/r Vorsitzenden der Geschäftsführung und des Arbeitsdirektors/der Arbeitsdirektorin der Geschäftsführung durch ein transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren zu votieren und sämtliche Vorschläge, die dem Ratsbeschluss auch nur in Teilen zuwider laufen abzulehnen.

II. Der Rat der Stadt C1. bedauert, dass der Oberbürgermeister K. O. sich nicht an den Beschluss des Stadtrates vom 23.05.2013 gehalten hat. Der Rat der Stadt C1. ist der Ansicht, dass der OB damit gegen die gemeindlichen Interessen gehandelt hat als deren Sachwalter er als geborenes Mitglied im Aufsichtsrat Sitz und Stimme hat."

Im August und Anfang September 2013 arbeitete der Vermittlungsausschuss an einer Lösung für die künftige Struktur der Geschäftsführung.

In seiner Sitzung am 19. September 2013 beschloss der Beklagte auf einen Dringlichkeitsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen u.a.:

"1. Die Aufsichtsratsmitglieder X. F. (SPD) und OB K. O. haben in der Sitzung des Aufsichtsrates der T. GmbH am 17.07.2013 gegen den Ratsbeschluss vom 23.05.2013 verstoßen.

Der Rat der Stadt C1. rügt dieses Verhalten und sieht sich genötigt, hieraus Konsequenzen zu ziehen.

1a. Der Stadtverordnete X. F. wird aus dem Aufsichtsrat der T. GmbH abberufen. Stadtverordneter C. X1. - - wird als neues Aufsichtsratsmitglied nachbenannt.

2. Der Rat der Stadt C1. bekräftigt seine Beschlüsse zur Geschäftsführung der Stadtwerke und weist die entsandten Vertreter an, die Ratsbeschlüsse zu beachten und zu vertreten."

Mit Ratsnewsletter vom 4. Oktober 2013 teilte der Oberbürgermeister den Ratsmitgliedern und Geschäftsführern der T. GmbH mit, dass der Ratsbeschluss vom 19. September 2013 rechtswidrig und zu beanstanden sei.

In der Sonderratssitzung am 5. November 2013 bestätigte der Beklagte zum einen die Abberufung des Stadtverordneten F. aus dem Aufsichtsrat der T. GmbH wegen Verletzung der städtischen Gesellschafterinteressen und zum anderen die Benennung des Stadtverordneten X1. als Ersatzmitglied. Der Beklagte begrüßte zudem ausdrücklich die Konsenslösung, die der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. H. und der Arbeitnehmervertreter C3. zwischenzeitlich gefunden hatten. Danach sollten bis Ende 2015 drei Geschäftsführer im Amt bleiben, ab 1. Januar 2016 dann nur noch zwei.

Auch diesen Beschluss beanstandete der Oberbürgermeister zunächst; er nahm die Beanstandung aber am 4. Februar 2014 zurück. Daraufhin wurde die Abberufung des Stadtverordneten F. am 5. Februar 2014 vollzogen.

Die Klägerin hat am 18. Februar 2014 Klage erhoben und zunächst begehrt, den Abberufungsbeschluss rückgängig zu machen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit des Abberufungsbeschlusses festzustellen.

Nachdem der Beklagte im Anschluss an die Kommunalwahl 2014 mit Beschluss vom 13. November 2014 acht neue Mitglieder in den Aufsichtsrat der T. GmbH für die neue Amtszeit entsandt hat, begehrt die Klägerin nur noch die Feststellung, dass der Ratsbeschluss vom 5. November 2013 rechtswidrig war.

Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte keinen sachlichen Grund für die Abberufung gehabt habe. Der Stadtverordnete F. habe nicht gegen den Ratsbeschluss vom 23. Mai 2013 verstoßen können, da er bei seiner Aufsichtsratstätigkeit weisungsfrei gewesen sei. Die Abberufungsentscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft und willkürlich. Zum einen habe der Rat keine zutreffende Kenntnis von den Abläufen in der Aufsichtsratssitzung am 17. Juli 2013 gehabt. Daneben habe der Beklagte seine Abberufungspraxis nicht nach gleichen Maßstäben ausgeübt. Der Aufsichtsratsvorsitzende und Stadtverordnete Dr. H. habe sich mit seinen Konsensvorschlägen wesentlich weiter von den Ratsvorgaben entfernt als der Stadtverordneten F. , sei aber nicht aus dem Aufsichtsrat abberufen worden.

Unabhängig von der Rechtswidrigkeit des Abberufungsbeschlusses hätte ein Nachfolger für den Stadtverordneten F. nur auf Vorschlag der Klägerin benannt werden dürfen, um die Proporzbesetzung des Aufsichtsrats beizubehalten.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss vom 5. November 2013 (TOP 1.5.1, Drs. 1312875EB8) in Beschlussziffer I zur Abberufung des Stadtverordneten X. F. aus dem Aufsichtsrat der T. GmbH unter Entsendung des Stadtverordneten C. X1. an seiner statt rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Der Abberufungsbeschluss sei nicht zu beanstanden. Da eine Gemeinde ihren Einfluss auf die Gesellschaft insbesondere über den Aufsichtsrat sichern müsse, könne sie ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied abberufen, wenn das Mitglied die Interessen der Gemeinde nicht wahrnehme. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Recht des Aufsichtsratsmitglieds, seine Aufgabe als Teil eines Organs der Gesellschaft eigenständig und weisungsfrei wahrzunehmen, und seiner Rechtsstellung im Innenverhältnis zu dem entsendenden Gemeindeorgan. Landesrechtlich sei das Mitglied an die Interessen der Gemeinde gebunden, da es seine Aufgaben im Aufsichtsrat im öffentlichen Interesse der Gemeinde wahrnehme.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreitigkeit) zulässig.

Die bei Klageerhebung nach § 61 Nr. 2 VwGO gegebene Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ist nicht durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Wahlperiode und die mit den Kommunalwahlen vom 25. Mai 2014 erfolgte Neuwahl der Vertretung weggefallen. Auch in der neuen Wahlperiode hat sich eine SPD-Fraktion gebildet, die das Verfahren weiterführt.

Die Klagebefugnis ergibt sich aus einer möglichen Verletzung der organinternen Mitwirkungsbefugnisse der Klägerin bei der Entsendung von Vertretern in die Gremien verselbständigter kommunaler Unternehmen (§ 113 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW). Die Verhältnisse in den zu besetzenden Gremien sollen die Mehrheitsverhältnisse im Rat annähernd abbilden,

OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2002 - 15 B 238/02 -, juris Rn. 20.

Zu den nach den genannten Vorschriften mit wehrfähigen Kompetenzen ausgestatteten Organen bzw. Organteilen gehören neben dem Rat und den Ratsmitgliedern auch die Fraktionen,

VG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2008 - 1 K 4682/07 -, juris Rn. 15.

Träfe die Rechtsauffassung der Klägerin zu, dass der Stadtverordnete F. als ihr Mitglied nicht hätte abberufen werden dürfen oder die Neuentsendung nur auf ihren Vorschlag hätte erfolgen dürfen, wäre ihre organinterne Mitwirkungsbefugnis durch den angegriffenen Ratsbeschluss verletzt worden.

Schließlich besteht auch das von § 43 Abs. 1 VwGO verlangte Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Es besteht die Gefahr, dass sich künftig vergleichbare Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Beklagten über die Abberufung und Entsendung von Ratsmitgliedern der Minderheitsfraktion in Aufsichtsräte der kommunalen Eigengesellschaften ergeben werden.

Die Klage ist auch begründet. Der von der Klägerin angegriffene Ratsbeschluss über die Abberufung des Stadtverordneten X. F. aus dem Aufsichtsrat der T. GmbH vom 5. November 2013 war rechtswidrig. Die Abberufung verletzt die Klägerin in ihren organinternen Mitwirkungsbefugnissen nach § 113 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 GO NRW.

Rechtsgrundlage für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds ist § 113 Abs. 1 GO NRW.

Nach Satz 3 der vorgenannten Vorschrift haben die vom Rat bestellten Vertreter ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Nach Satz 1 und Satz 2 haben sie die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Dies alles gilt nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW).

Keine andere gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne ergibt sich aus dem bundesrechtlich geregelten Gesellschaftsrecht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitBestG gilt für den hier nach §§ 1, 6 ff. MitBestG obligatorischen Aufsichtsrat zwar, dass seine Mitglieder nach §§ 111 Abs. 5, 116, 93 AktG allein dem Unternehmensinteresse verpflichtet sind und im Rahmen der ihnen persönlich obliegenden Amtsführung keinen Weisungen unterliegen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 16/10 -, juris Rn. 20.

Diese gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit gilt jedoch nur im (Außen-)Verhältnis zur Gesellschaft,

abzuleiten aus OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2002 - 15 B 238/02 -, juris Rn. 15; Flüshöh, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, 1. Auflage 2008, § 113 Anm. II.1.; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung II, Stand: Juli 2013, § 113 Anm. III.3. S. 5 und Anm. IV.4. S. 10; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht I, Stand: Dezember 2011, § 113 Anm. 8.2; Grünebaum, VR 2004, 55.

Im Innenverhältnis zu dem bestellenden Gemeindeorgan stellen sich die Rechte des Aufsichtsratsmitglieds anders dar. Der Grundsatz der Weisungsgebundenheit bleibt insoweit bestehen. Die Ratsmitglieder werden als Vertreter der Gemeinde in den Aufsichtsrat entsandt und repräsentieren die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sie haben kein eigenes, freies Mandat, sondern werden vom Rat entsandt, um die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Ihr Interesse und ihren Willen bildet die Gemeinde durch den Rat als Gesamtorgan. Diesen Willen hat das entsandte Ratsmitglied auszuführen; eine eigenständige Entscheidungskompetenz kommt ihm dabei nicht zu,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.04.1974 - III B 243/74 -, in: Weides/Bosse, Rspr SparkassenR, Erste Folge 1981, 490 (494f.); VG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2008 - 1 K 4682/07 -, juris Rn. 63; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht I, Stand: Dezember 2011, § 113 Anm. 8.2; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung II, Stand: Juli 2013, § 113 Anm. III.3. S. 5 und Anm. IV.4. S. 10

Auch wenn eine Abweichung des entsandten Aufsichtsratsmitglieds von einer Weisung die (äußere) Wirksamkeit der Beschlüsse im Aufsichtsrat aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Weisungsfreiheit danach nicht berührt, bleibt das Aufsichtsratsmitglied im Innenverhältnis gegenüber der Gemeinde für sein Verhalten im Aufsichtsrat verantwortlich und unterliegt den Vorschriften des § 113 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 GO NRW.

Obgleich das Abberufungsrecht nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW keinen tatbestandlichen Voraussetzungen unterworfen ist und die Entscheidung hierüber deshalb in das Ermessen des Rates gestellt ist, steht sie nicht in dessen Belieben. Abgesehen von dem allgemeinen Willkür- und Missbrauchsverbot können sich Beschränkungen des Abberufungsrechts im Hinblick auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz bei der Auslegung widerstreitender Regelungen auch aus anderen kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen ergeben,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.1990 - 15 B 35/90 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2004 - 1 K 5749/02 -, juris Rn. 28.

In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist etwa anerkannt, dass das Abberufungsrecht nicht aus Gründen ausgeübt werden darf, die allein in den (veränderten) Mehrheitsverhältnissen des Rates wurzeln. Das Prinzip der Verhältniswahl für die Bestellung gemeindlicher Vertreter steht einer schrankenlosen Abberufungspraxis des Rates entgegen. Anderenfalls hätte es eine Ratsmehrheit in der Hand, den nur im Wege der Verhältniswahl zum Zuge gekommenen Vertreter der Minderheit nachträglich allein deshalb abzuwählen, um an dessen Stelle einen weiteren Vertreter aus den eigenen Reihen setzen zu können,

OVG NRW, Beschluss vom 12.02.1990 - 15 B 35/90 -, juris Rn. 20.

Weicht das Aufsichtsratsmitglied aber bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe inhaltlich von den durch einen Ratsbeschluss konkretisierten Vorgaben der Gemeinde ab, stellt dies eine Zuwiderhandlung gegen das gemeindliche Interesse dar und kann die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds rechtfertigen. Der Rat kann das Abstimmungsverhalten der Vertreter umfassend bestimmen. Da kein freies Mandat besteht, sind die Vertreter einer Ratsminderheit gehalten, in dem Aufsichtsrat ggf. gegen ihre Überzeugung oder ihre Interessen abzustimmen,

VG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2008 - 1 K 4682/07 -, juris Rn. 63; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung II, Stand: Juli 2013, § 113 Anm. III.3. S. 5; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht I, Stand: Dezember 2011, § 113 Anm. 8.2.

Das Abberufungsrecht des Rates ist als Korrelat des Weisungsrechts zu verstehen, das dem Rat gegenüber den Gemeindevertretern in den Organen einer juristischen Person zusteht. Es ist das äußerste Mittel zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in Fällen des Ungehorsams,

OVG NRW, Urteil vom 25.01.1967 - III A 269/66 -, OVGE 23, 73 (77), und Beschluss vom 18.04.1974 - III B 243/74 -, in: Weides/Bosse, Rspr SparkassenR, Erste Folge 1981, 490 (494f.).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Abberufung des Stadtverordneten X. F. aus dem Aufsichtsrat der T. GmbH als rechtswidrig.

Dabei kann offenbleiben, ob die Abberufung eines Ratsmitglieds nur aus sachlichen, im Zusammenhang mit seinem Amt stehenden Gründen zulässig ist,

VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.1981 - 1 L 274/81 -, zitiert bei OVG NRW, Beschluss vom 12.02.1990 - 15 B 35/90 -, juris Rn. 13f.; zustimmend Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung II, Stand: Juli 2013, § 113 Anm. III.3 S. 6; bisher offengelassen in der Rspr. des OVG NRW: Beschluss vom 12.02.1990 - 15 B 35/90 -, juris Rn. 15ff.

Denn der Beklagte hat den Stadtverordneten F. aus einem sachlichen, im Zusammenhang mit seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied stehenden Grund aus dem Aufsichtsrat abberufen. Den Kompromissvorschlag des Oberbürgermeisters in der Aufsichtsratssitzung am 17. Juli 2013 zu unterstützen - wie es der Stadtverordnete F. ausweislich des unbestrittenen Protokolls dieser Aufsichtsratssitzung getan hat -, war gleichbedeutend damit, sich nicht für die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 23. Mai 2013 einzusetzen. Das widersprach den Interessen der Stadt, wie sie der beklagte Rat am 23. Mai 2013 durch Beschluss bestimmt hatte. In diesem Beschluss war die bereits ab Mai 2014 gewünschte zukünftige Struktur der Geschäftsführung der T. GmbH ohne Spielraum festgelegt.

Keiner Entscheidung bedarf, ob der Beklagte willkürlich gehandelt hat, indem er den Stadtverordneten F. , aber nicht zugleich den Aufsichtsratsvorsitzenden und ebenfalls Stadtverordneten Dr. H. aus dem Aufsichtsrat abberufen hat, wie dies die Klägerin vorträgt. Immerhin könnte die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, weil der Stadtverordnete Dr. H. bei der Abstimmung über den Kompromissvorschlag des Oberbürgermeisters laut Protokoll ausdrücklich gegen diesen votiert und sich damit nicht in gleicher Weise von den Vorgaben des Beklagten entfernt hatte.

Nach seinen Beschlüssen in der Sitzung am 18. Juli 2013 stand dem beklagten Rat die Abberufung des Stadtverordneten F. jedoch schon in der Sitzung am 19. September 2013 und nachfolgend erst recht in der Sitzung am 5. November 2013 nicht mehr als das äußerste Mittel zur Wahrung der Interessen der Stadt in Fällen des Ungehorsams offen. Der Beklagte hatte sein Abberufungsrecht wegen unfolgsamen Verhaltens gleichsam bereits in seiner Sitzung am 18. Juli 2013 verbraucht, indem er es dabei beließ, dezidierte Vorgaben für die kommenden Aufsichtsratssitzungen zu machen. Legt man seine Erklärung in dem Beschluss vom 18. Juli 2013 nach dem objektiven Empfängerhorizont aus, gab der Beklagte zu erkennen, dass er das Abstimmungsverhalten des Stadtverordneten F. und des Oberbürgermeisters im Aufsichtsrat am 17. Juli 2013 nicht akzeptierte. Zugleich brachte der Beklagte aber mit der bloßen Aufforderung, sich künftig ratstreu zu verhalten, stillschweigend zum Ausdruck, dass diese genüge, um die Aufsichtsratsmitglieder zu einem interessengetreuen Abstimmungsverhalten in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu veranlassen und die Vorgaben aus dem Ratsbeschluss vom 23. Mai 2013 vollständig umzusetzen. Diese Aufforderung kommt einer Ab- bzw. Ermahnung mit der Ankündigung gleich, (erst) bei einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die städtischen Vorgaben zum äußersten Mittel der Abberufung zu greifen.

Zuwiderhandlungen waren in der Folgezeit allerdings nicht mehr zu verzeichnen. Der Stadtverordneten F. war kein Mitglied des Vermittlungsausschusses und wurde vor der nächsten Aufsichtsratssitzung abberufen.

Zum vergleichbaren Rechtsgedanken des bereits "abgemahnten" Sachverhalts im Arbeitsrecht: BAG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 751/08 -, NZA 2010, 823; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 11 Sa 681/11 -, juris, Rn. 34; und im Kommunalrecht: VG Köln, Urteil vom 08.02.2012 - 4 K 7487/10 -, juris Rn. 74 f.

Ob die Neuentsendung nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Klägerin hätte erfolgen dürfen, bedarf angesichts der rechtswidrigen Abberufung keiner Entscheidung mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.






VG Köln:
Urteil v. 10.12.2014
Az: 4 K 948/14


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