Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juni 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 246/02
(BPatG: Beschluss v. 18.06.2003, Az.: 29 W (pat) 246/02)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juni 2001 und vom 26. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien;" und für die Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" zurückgewiesen wurde.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke Die Düsseldorfer Branchensoll für die Waren und Dienstleistungen
"bespielte Aufzeichnungsträger aller Art, insbesondere optische Aufzeichnungsträger wie CD, DVD und Magnetaufzeichnungsträger; Nachschlagewerke auf Datenträgern aller Art; Datenbankapplikationen auf Datenträgern aller Art; Programme für die Datenverarbeitung auf Datenträgern aller Art; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen von Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Merchandising, Unternehmensberatung, Adressvermittlung, Dienstleistungen einer Agentur für die Vermittlung von Geschäftsadressen und geschäftlichen Informationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Telefonverzeichnissen, Adressverzeichnissen, Geschäftsinformationen, Städteführern und Stadtinformationen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Erstellung von Netzwerk - wie Internet oder Intranet basierten Datenbankanwendungen; Einrichtungen, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt sowie Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Portalen; Anbieten und Unterhalt von Diskussionsforen im Internet; Datenübertragung über das Internet"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe lediglich aus einer glatt beschreibenden Sachangabe, kombiniert mit einer geografischen Herkunftsangabe. Daher werde in der angemeldeten Bezeichnung kein betrieblicher Herkunftshinweis gesehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung, die Unterscheidungseignung des angemeldeten Zeichens sei gegeben, da jeglicher Bezug zu den auszuzeichnenden Waren fehle. Vielmehr lasse sich dem angemeldeten Zeichen lediglich entnehmen, dass die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen etwas mit den Düsseldorfer Branchen zu tun haben könnten. Eine weitere Information lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich eben gerade nicht um eine glatt beschreibende Angabe handle. Das Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Ortsangabe Düsseldorf werde vom angemeldeten Zeichen nicht berührt.
Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juni 2001 und vom 26. August 2002 aufzuheben, hilfsweisedie angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranets; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" aufzuhebenunddie Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Anmelderin regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
Die zulässige Beschwerde war im Hauptantrag zurückzuweisen, jedoch im Hilfsantrag erfolgreich. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die darüber hinaus mit dem Hauptantrag beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Deshalb war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 641 - INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft). Das ist hier im Hinblick auf die im Hauptantrag enthaltenen Waren und Dienstleistungen, soweit sie nicht im Hilfsantrag beansprucht werden, der Fall.
Die angemeldete Kennzeichnung besteht aus den deutschen Worten "Die" als Artikel sowie dem Sachhinweis "Branchen" und dem lokalen Bezug "Düsseldorfer". Allgemein wird mit Branche ein Wirtschafts- oder Geschäftszweig bezeichnet (vgl. DUDEN deutschen Universalwörterbuch, CD-ROM-Version, 4. Aufl 2001), hier ergänzt um den regionalen Bezug zur Stadt Düsseldorf. Damit beschreibt die Wortfolge unmittelbar mögliche Inhalte der im Hauptantrag enthaltenen Datenaufzeichnungsträger, der Druckereierzeugnisse sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 mit Ausnahme der im Tenor enthaltenen Dienstleistungen aus dieser zuletzt genannten Klasse. Insoweit wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung daher als reinen Sachhinweis ansehen, dem die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehen.
Soweit es sich um die bespielten Aufzeichnungsträger aller Art handelt, werden gängige Nachschlagewerke, wie etwa die Telefonbuch CD-Rom's oder sonstige Brancheninformationen, verwiesen sei etwa auf das Angebot der Verlagsgruppe Hoppenstedt, in diesem Rahmen auf entsprechenden Medien angeboten. Hierzu gehört auch die Implementierung entsprechender Abfrageprogramme.
Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse handelt es sich vorliegend lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf ein Druckwerk, in dem sich entsprechende Adressen finden lassen (vgl. die Branchentelefonbücher).
Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35, die unmittelbar beschreibend für das angebotene Leistungsspektrum stehen sowie hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41, die das Tätigkeitsfeld der Anmelderin und die mit der Marke zu kennzeichnenden Dienstleistungen oder Waren unmittelbar beschreiben.
Hinsichtlich der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der netzwerkbasierten Datenbankanwendungen gilt das oben bereits ausgeführte, da auch hier ein unmittelbar beschreibender Bezug zu der fraglichen Dienstleistung gegeben ist. Gleiches gilt für die Dienstleistungen "Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt", sowie "Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Portalen" und hinsichtlich des "Anbietens und des Unterhalts von Diskussionsforen im Internet einschließlich der Datenübertragung über das Internet", da insoweit lediglich die Dienstleistung einer Brancheninformation bzw. Branchenvermittlung beschreibend wiedergegeben wird.
Keinen beschreibenden Bezug in diesem Sinne konnte der Senat jedoch hinsichtlich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien" und hinsichtlich der Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" feststellen, so dass insoweit der Hilfsantrag auf der Grundlage des hilfsweise eingeschränkten Waren und Dienstleistungsverzeichnisses begründet war.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden, fehlerhaften Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG nicht vorliegen.
Grabrucker Pagenberg Voit Ko/Na
BPatG:
Beschluss v. 18.06.2003
Az: 29 W (pat) 246/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b43fe804a390/BPatG_Beschluss_vom_18-Juni-2003_Az_29-W-pat-246-02