Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 1. März 2002
Aktenzeichen: 15 K 6647/99
(VG Düsseldorf: Urteil v. 01.03.2002, Az.: 15 K 6647/99)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der von ihm im zweiten Versuch abgelegten Zweiten Juristischen Staatsprüfung.
Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet:
ZI-Klausur "mangelhaft" (2 Punkte)
SI-Klausur "mangelhaft" (3 Punkte)
CI-Klausur "mangelhaft" (2 Punkte)
VI-Klausur "mangelhaft" (2 Punkte)
ZII-Klausur "mangelhaft" (2 Punkte)
SII-Klausur "mangelhaft" (3 Punkte)
CII-Klausur "mangelhaft" (3 Punkte)
VII-Klausur "mangelhaft" (1 Punkt)
Mit Bescheid vom 14. Januar 1999 erklärte der Präsident des beklagten Amtes die Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 JAG erneut für nicht bestanden mit der Begründung, dass acht Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden seien.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich - nach Einsichtnahme in die Prüfungsakte - mit Schriftsätzen vom 27., 28., 29., 30., 31. März 1999, 2., 4. April 1999, 7. und 8. Juni 1999, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gegen die Bewertung aller Klausuren.
Mit - nicht unterschriebenem - Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999 wies das beklagte Amt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass sich nach den im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahmen kein Prüfer durch die gegen seine Bewertung der Prüfungsleistung erhobenen Einwände veranlasst gesehen habe, die vergebene Note abzuändern; hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1999.
Der Kläger hat am 17. Oktober 1999 Klage erhoben, mit der er unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiterhin die Bewertung aller Klausuren beanstandet. Er macht außerdem geltend, die Korrektoren hätten bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes handele, nicht hinreichend Rechnung getragen, weil sie im Rahmen ihres Bewertungsspielraumes nicht in dem erforderlichen Maße berücksichtigt hätten, dass er gerade kein vergleichbarer Prüfling sei, sondern ähnlich einem Schwerbehinderten besonderer Fürsorge und Rücksichtnahme bedürfe. Eine solche auf Grund des Sozialstaatsprinzips gerechtfertigte Ungleichbehandlung stelle auch keinen Verstoß gegen den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit dar. Das beklagte Amt verletze das Willkürverbot, indem es fehlerhafte Benotungen von Arbeiten nicht von Amts wegen korrigiere und den Kläger dadurch einer unhaltbaren zeitlichen Verzögerung aussetze.
Außerdem rügt er die Befangenheit der Prüfer mit der Begründung, diese hätten die Chancengleichheit missachtet, sich von vorneherein darauf festgelegt, ihre Benotung nicht zu ändern, und ließen die Fähigkeit vermissen, eigene Fehler zu erkennen, einzuräumen und zu bereinigen. Auch die Zweitkorrektoren seien befangen, weil sie die Arbeiten des Klägers in Kenntnis der durch den Erstprüfer vorgenommenen Korrektur korrigiert hätten. Begründete Kritik des Klägers sei zum Teil bagatellisiert worden, wie sich insbesondere aus den Stellungnahmen des Erst- und Zweitkorrektors der Aufsichtsarbeit S I ergebe.
Der Kläger macht ferner geltend, der Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999 sei formfehlerhaft, weil er nicht unterschrieben worden sei. Es sei insoweit davon auszugehen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handele, der ihm "unglücklicherweise" zugestellt worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei auch deshalb fehlerhaft, weil er keine vollständige Begründung bezüglich der einzelnen Korrekturen enthalte, sondern lediglich auf als Anlage beigefügte Ablichtungen verweise. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, ihm hätte seitens des Beklagten eine Verlängerung der Prüfungszeit eingeräumt werden müssen, um ihm eine "Abschluss- Durchsicht" seiner Aufsichtsarbeiten auf Flüchtigkeitsfehler und "juristische Ausrutscher" zu ermöglichen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der hierzu ergangenen Bescheide vom 14. Januar 1999, 15. September 1999 und 1. Februar 2002 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung nach einer Neubewertung aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten und Durchführung einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, und vertieft im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt der Beklagte aus, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sein persönliches Lebensschicksal und dadurch bedingte Probleme bei der Korrektur der Aufsichtsarbeiten Berücksichtigung fänden. Seinem Status als Vertriebenem sei bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass sein nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften in Polen erworbenes Diplom als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt worden sei. Es verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, wenn § 35 Abs. 1 S. 3 JAO eine Verlängerung der Schreibzeit nur für körperbehinderte Prüflinge vorsehe, weil der Normgeber ausreichende Sprachkenntnisse voraussetzen dürfe und der Grundsatz der Chancengleichheit eine Differenzierung nach den jeweiligen Sprachkenntnissen nicht verlange.
Etwaige vom Kläger gerügte Formmängel des Widerspruchsbescheides führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Der Bescheid genüge auch dem Begründungserfordernis, indem auf die als Anlagen beigefügten Stellungnahmen Bezug genommen werde.
Hinsichtlich der Bewertung aller Klausuren bestünden weder Zweifel an einer ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen Bewertung noch an der Einhaltung des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraumes. Dies gelte auch für die Korrektur der Aufsichtsarbeit S I.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte dem Kläger am 8. Februar 2002 erneut einen unter dem 1. Februar 2002 abgefassten, mit einer Unterschrift des nunmehrigen Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes versehenen Widerspruchsbescheid zugestellt, auf den Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Klageantrages erneut entschieden wird. Denn mit der Bewertung der acht Aufsichtsarbeiten ist sein Prüfungsanspruch erfüllt. Der darauf beruhende Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 1999 und die Widerspruchsentscheidungen vom 15. September 1999 und 1. Februar 2002 lassen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NW S. 924 ff) ist die Prüfung durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn wer in sechs oder mehr von acht Prüfungsarbeiten keine ausreichenden Leistungen zeigt, hat nicht nachweisen können, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse zu verfügen.
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. März 1976 - VII B 65.75 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 73, und Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 zur strengeren Regelung des § 24 Abs. 3 S. 1 BayJAPO für das erste Staatsexamen und Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., 2001, Rdz. 794 fn. 2166 und 2163.
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind dabei gemäß § 28 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 JAG mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
I. sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung (= 16-18 Punkte)
II.
III. gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 13-15 Punkte)
IV.
V. vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 10-12 Punkte)
VI.
VII. befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (= 7-9 Punkte)
VIII.
IX. ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht (=4-6 Punkte)
X.
XI. mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung (= 1-3 Punkte)
XII.
XIII. ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung (= 0 Punkte)
XIV.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, da acht Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" bewertet worden sind. Jedenfalls bezüglich sechs der acht Aufsichtsarbeiten stoßen diese Bewertungen - wie zu zeigen sein wird - nicht auf rechtliche Bedenken, womit die Voraussetzungen der Nichtbestehensregel des § 31 Abs. 3 S. 1 JAG erfüllt sind, ohne dass den Rügen gegen die zwei restlichen Klausuren nachzugehen ist.
Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können.
Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdz 284.
Das ist hier nicht der Fall. Die Aufsichtsarbeiten des Klägers sind als Prüfungsleistung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erbracht und ohne Verletzung seiner Rechte bewertet worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,
verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen",
vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f.,
verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern einschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 (845).
Einwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im vorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen Verfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die Abgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686 (687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr.21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f.
Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.
Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6
Gemessen daran halten die angegriffenen Bewertungen der Klausuren einer Rechtskontrolle stand. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Klage, das die Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren nur in Teilen aufrecht hält, genügt den vorbezeichneten Anforderungen nicht.
Verfahrensfehler bei der Erbringung der Prüfungsleistung, hier der Aufsichtsarbeiten, sind nicht ersichtlich. Es fehlt insoweit insbesondere nicht an einem tauglichen Gegenstand für eine ordnungsgemäße Bewertung.
Soweit der Kläger rügt, ihm hätte eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt werden müssen, kann dieses Vorbringen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er einen entsprechenden Antrag auf eine solche Verlängerung der Schreibzeit rechtzeitig vor den Prüfungsterminen beim Beklagten hätte stellen sowie - im Falle der Versagung einer Prüfungszeitverlängerung - gegebenenfalls isoliert Rechtsschutz hätte begehren müssen.
Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. August 1993 - Js2023/93 -, NVwZ 1994, 598 ff; VGH München, Urteil vom 19. März 1997 - 7 B 95.2438 -, zitiert in: Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 227, 561.
Der Kläger hat jedoch vor den Prüfungsterminen schon gar keinen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Bearbeitungszeitverlängerung beim Beklagten gestellt, sodass ihm eine Anfechtung seiner Prüfungsergebnisse mit dieser Begründung verwehrt ist. Im Übrigen legt § 7 Abs. 1 S. 2 JAO die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Arbeiten in nicht zu beanstandender Weise für Deutsche und Ausländer, seien sie deutsch- oder fremdsprachig, eindeutig fest und § 35 Abs. 1 S. 3 JAO sieht eine Fristverlängerung ausdrücklich ausschließlich für körperbehinderte Prüflinge vor; eine damit vergleichbare Situation für den Kläger wegen etwaiger Sprachprobleme ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet eine Differenzierung der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit abhängig von den jeweiligen Sprachkenntnissen des Prüflings nicht, da bei einer in deutscher Sprache abgehaltenen Prüfung ausreichende Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden dürfen.
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. September 1983 - 7 B 120/82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 184.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers und der Verwendung des Wortes "können" in § 35 Abs. 1 S 3 JAO ist die Gewährung einer Prüfungszeitverlängerung auch nicht in das Ermessen des Prüfungsamtes gestellt.
Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 227.
Die vom Kläger gerügte Bewertung seiner Klausuren mit jeweils "mangelhaft" (1 Punkt bis 3 Punkte) begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
Soweit der Kläger die Befangenheit der Zweitkorrektoren rügt, weil diese ihre Bewertung in Kenntnis der Erstkorrektur vorgenommen hätten, führt diese Rüge schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Prüfungsordnung eine Korrektur des Zweitprüfers unabhängig und ohne Kenntnis von der Erstkorrektur gerade nicht vorsieht. Die Prüfungsarbeiten des Klägers sind von jeweils zwei Mitgliedern des Beklagten "selbstständig ... bewertet worden", wie dies § 11 Abs. 1 JAG vorschreibt, der über die Vorschrift des § 28 JAG entsprechend für die Zweite Juristische Staatsprüfung gilt. Dies bedeutet nämlich nicht, dass den Zweitprüfern bei Aufsichtsarbeiten die in Form von Gutachten und Randbemerkungen bereits vorliegende Bewertung der jeweiligen Erstkorrektoren nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Das Erfordernis einer "selbstständigen" Bewertung verlangt schon begrifflich nicht, dass alle beteiligten Prüfer unabhängig voneinander tätig werden müssen, sondern setzt lediglich voraus, dass sich jeder Prüfer ein eigenes Urteil über die zu bewertende Prüfungsleistung bildet und sich nicht auf die Sachkunde seines Mitprüfers verlässt. Einer eigenverantwortlichen Bewertung steht die Kenntnis von Voten oder Anmerkungen bereits zuvor mit der Bewertung befasster Prüfer nicht entgegen. Der Zweitkorrektor muss vielmehr auch etwaige Randbemerkungen und im Gutachten aufgezeigte Kritikpunkte seinerseits kritisch überprüfen.
so OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NVwZ 1995, 800, 801 f.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des durchgeführten Überdenkungsverfahrens bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Rüge des Klägers, der Widerspruchsbescheid sei formfehlerhaft, weil er nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei, hat keinen Erfolg. Der ursprünglich dem Kläger zugestellte Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999 ist zwar nicht unterschrieben, sondern trägt nur den maschinenschriftlich erstellten Namenszug "(xxxxxx)". Der Beklagte hat dem Kläger jedoch während des Klageverfahrens am 8. Februar 2002 den unter dem 1. Februar 2002 abgefassten, mit einer eigenhändigen Unterschrift des zuständigen nunmehrigen Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes xxxxxx versehenen Widerspruchsbescheid zugestellt, sodass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, ihm sei nur ein Entwurf, nicht aber eine verbindliche Endfassung eines Widerspruchsbescheides zugegangen.
Die weitere Rüge, der Widerspruchsbescheid enthalte keine eigene Begründung, sondern nehme nur auf die - dem ersten nicht unterschriebenen Widerspruchsbescheid - als Anlagen beigefügten Stellungnahmen der Prüfer Bezug, greift ebenfalls nicht durch. Die Vorschrift des § 39 VwVfG NW, die regelt, welche Anforderungen im Einzelnen an die Begründung eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NW für die Tätigkeit der Behörden bei Prüfungen nicht anwendbar. Den allgemeinen, für das Prüfungsverfahren geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen ist durch die Handhabung des Beklagten Genüge getan. Denn soweit danach in der schriftlichen Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, besteht weit gehende Freiheit, wie diese Erfordernisse zu erfüllen sind; die Bezugnahme auf - dem Adressaten ohne weiteres zugängliche - Schriftstücke reicht insoweit aus.
Siehe (zu den vergleichbaren Anforderungen des § 39 VwVfG): BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1987 - 1 B 213/86 (Berlin) -, NVwZ 1987, 504, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 39 Rdz. 17; Knack, VwVfG-Kommentar, 6. Aufl., 1998, § 39 Rdz. 3.1.1.
Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren nicht stattgefunden hat. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Prüfer seien befangen, weil sie nicht in der Lage gewesen seien, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, sie hätten insoweit ihren Bewertungsspielraum verkannt, ist jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger bezieht sich allgemein auf die von ihm erhobenen Einzelrügen gegen die Bewertung der Prüfer, die jedoch - wie noch im Einzelnen zu zeigen sein wird - in der Sache keinen Erfolg haben. Dafür, dass die Prüfer - wie der Kläger pauschal behauptet - von vorneherein darauf festgelegt gewesen seien, ihre Benotung nicht zu ändern, hat der Kläger weder etwas konkret vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Bezüglich der vom Kläger allein konkret gerügten, im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Prüfer der Klausur SI ist sein Vorbringen bereits unerheblich, weil - ohne die beiden Strafrechtsklausuren - zumindest sechs Aufsichtsarbeiten des Klägers mit mangelhaft bewertet worden sind, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, wie im Einzelnen gezeigt werden wird, und die Prüfung damit insgesamt nicht bestanden ist.
Mit seinem weiteren Vorbringen, die Prüfer hätten zu Unrecht den Umstand, dass der Kläger Vertriebener sei, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht in ihren Beurteilungsspielraum einbezogen, kann der Kläger seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die über § 38 JAO in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung anwendbare Vorschrift des § 8 a Abs. 3 S. 1, 1. Halbs. JAO regelt ausdrücklich, dass den Prüfern Mitteilungen über die Person des Prüflings erst nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden dürfen. Ist danach in der Prüfungsordnung die Anonymität der Prüflinge bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten vorgesehen, gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, dass etwaige die Person des Prüflings individuell betreffende subjektive Umstände einheitlich unberücksichtigt bleiben und der Prüfer in allen Fällen ohne Ansehen der Person des Prüflings allein dessen fachliche Leistungen bewertet.
Selbst bei der Regelung des § 31 Abs. 4 S. 3 JAG, derzufolge der Prüfungsausschuss unter bestimmten Vorgaben bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung um bis zu einem Punkt von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote abweichen kann, handelt es sich nicht um eine "Sozialklausel", bei der persönliche oder soziale Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sondern um eine allein an den fachlichen Leistungen orientierte "Prognoseentscheidung".
Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl., München 1994, § 31 JAG Rdz. 6, § 15 JAG Rdz. 9.
Dies spricht weiter dafür, dass solche sozialen Kriterien, wie vom Kläger geltend gemacht, erst Recht nicht in die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten durch die Prüfer einfließen dürfen.
Soweit sich der Kläger schließlich auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot beruft mit der Begründung, der Beklagte habe nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, von sich aus eine fehlerhafte Benotung einer Prüfungsarbeit zu berichtigen, ist seiner Rüge ebenfalls kein Erfolg beschieden. Zum einen ist - wie noch zu zeigen ist - kein Bewertungsfehler ersichtlich, der dem Beklagten überhaupt Veranlassung zu einer etwaigen Korrektur der Prüfungsergebnisse hätte geben können. Zum anderen ist der Beklagte schon nicht befugt, die Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüfer zu überdenken und eine eigene Bewertung vorzunehmen. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 JAG, die gemäß § 28 JAG auch für das Zweite Juristische Staatsexamen entsprechend anwendbar ist, sieht vor, dass der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes über einen Widerspruch gemäß § 68 VwGO entscheidet, dies aber bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf der Grundlage einer von den beteiligten Prüfern einzuholenden Stellungnahme zu erfolgen hat. Dass der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes insoweit an die eingeholten Stellungnahmen der Prüfer gebunden sein soll, ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien.
Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung des 10. Gesetzes zur Änderung des JAG vom 22. Juni 1992, Landtags-Drucks. 11/3875, S. 1 und 12.
Damit beschränkt sich die dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes obliegende Nachprüfung abweichend von § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach die Widerspruchsbehörde grundsätzlich an die Stelle der zunächst entscheidenden Stelle tritt und im Rahmen ihrer unbeschränkten Entscheidungskompetenz auch die Zweckmäßigkeit der Prüfungsentscheidung überprüft, auf Grund der landesgesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 JAG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO bei beiden juristischen Staatsprüfungen - neben der Überprüfung auf Verfahrensfehler - im Wesentlichen darauf, die Bewertung der Prüfungsleistungen - auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Prüfer - mit in die Kontrolle einzubeziehen.
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83, NJW 1991, 2005, 2006; Niehues, a.a.O., Rdz. 320.
Eine unmittelbare Überprüfung etwaiger - hinreichend substantiierter - Einwendungen des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen bleibt dagegen ausdrücklich allein den Prüfern selbst vorbehalten,
so auch Rehborn/Schulz/Tettinger, a.a.O., § 19 JAG Rdz. 11 f.
Die gegen die Bewertung der Klausuren seitens des Klägers im Einzelnen erhobenen Einwände gebieten eine Neubewertung nicht.
1. ZI-Klausur
Die Beanstandungen des Klägers bezüglich der Bewertung der zivilrechtlichen Klausur ZI greifen nicht durch.
Soweit sich der Kläger gegen die Bewertung des Rubrums "mit Mängeln" wendet und geltend macht, dies habe zu einer ungerechtfertigten Unterbewertung der gesamten Bearbeitung geführt, haben seine Rügen keinen Erfolg. Der Kläger bemängelt, dass der Erstprüfer Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxxxxx zu Unrecht die von ihm verwendeten Abkürzungen "RA/RÄe" und "pp" mit der Bemerkung versehen habe, Abkürzungen im Rubrum seien unüblich, die Angabe des Klägers "wegen Schadensersatz" als "nichts sagend" bezeichnet sowie außerdem bemängelt habe, dass der Kläger als Spruchkörper nicht die 8. Zivilkammer, sondern nur die 8. Kammer des Landgerichts genannt habe. Die vom Kläger hinsichtlich der von ihm gebrauchten, seiner Auffassung nach zu Unrecht beanstandeten Abkürzungen in Bezug genommene allgemeine Anmerkung in der juristische Ausbildungsliteratur
Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 8. Aufl., 1993, § 20 II 6, S. 229 Rdz. 13,
wonach Examenskandidaten u.a. geläufige Abkürzungen verwenden dürfen, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil dieser Hinweis nicht die Gestaltung des Rubrums, um das es aber hier bei der Prüferkritik geht, sondern die Abfassung der Entscheidungsgründe betrifft. Die an der vom Kläger verwendeten Bezeichnung "wegen Schadensersatz" geübte Kritik vermag der Kläger ebenfalls nicht zu entkräften, wenn er sich auf den als "Beispiel" bezeichneten Entwurf eines Rubrums bei Pietzner/Ronellenfitsch,
a.a.O., S. 254, 257,
beruft, weil er gerade nicht - wie in dem dort vorgeschlagenen Rubrum - auf eine Sachgebietsangabe ("wegen ...") gänzlich verzichtet hat, sondern stattdessen eine Sachgebietsbezeichnung gewählt hat, die von den Prüfern als unzureichend bemängelt worden ist. Der vom Kläger weiter zitierten Fundstelle im Lehrbuch von Schellhammer,
Zivilprozess, 3. Aufl., 1987, Rdz. 721,
ist auch nicht zu entnehmen, dass die Prüferkritik bezüglich der Bezeichnung der Kammer unberechtigt ist, da dort unter Bezugnahme auf die Vorschriften §§ 315 Abs. 1, 551 Nr. 1 bis 3, 565 Abs. 1 S. 2 ZPO die Nennung von Art und Ort, Kammer und Senat oder Einzelrichter als erforderlich und üblich angesehen wird, ohne überhaupt auf eine Differenzierung zwischen den Begriffen "Kammer" oder "Zivilkammer" einzugehen. In seinen Stellungnahmen hat der Erstprüfer nochmals erläutert, die Verwendung der genannten Abkürzungen sowie die Angabe "wegen Schadensersatz" nicht als Fehler gewertet zu haben, sondern als nicht praxisgerecht bzw. ohne Informationswert angesehen zu haben. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass das Gericht wegen der (von Schellhammer ebenfalls angeführten) Vorschriften der §§ 551, 565 ZPO auch als Spruchkörper zu bezeichnen sei, ohne dass der Kläger dies substantiiert in Abrede gestellt hat. Der Erstprüfer hat zudem ausdrücklich betont, er habe die Mängel des Rubrums als "geringfügig" angesehen und nicht entscheidend in die Gesamtbewertung mit einfließen lassen.
Der weitere Einwand des Klägers, der Tatbestand sei insgesamt durchaus brauchbar und nicht etwa, wie vom Erstprüfer bemängelt, "unvollständig und so nicht brauchbar. Wesentliche Informationen fehlen.", ist nicht schlüssig. Der Zweitprüfer hat in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1999 die Schwächen des Tatbestandes im Einzelnen benannt (z.B. das Fehlen von Ausführungen zum Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens)und der Erstprüfer hat den Tatbestand (S. 3 und 4 der Bearbeitung) mit zahlreichen Randbemerkungen ("welcher€", "beide Parteien wollten für sich ersteigern", "€", "Wert des Grundstücks€", "Informationsmöglichkeit für Bieter€", "höheren als welchen€", "Sachverhalt zur Schadenshöhe€") versehen. Diese aufgezeigten Mängel hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Den Wert des Grundstückes im Tatbestand nicht angegeben zu haben, sondern stattdessen - aus Zeitmangel - auf das Gutachten Bezug genommen zu haben, hat der Kläger selbst eingeräumt. Soweit er einwendet, es sei gemäß § 749 Abs. 1 BGB unerheblich, wegen welcher Meinungsverschiedenheiten die Klägerin die Teilungsversteigerung betreibe (Randbemerkung:"welcher€"), verkennt er die Zielrichtung der Prüferkritik. Der Prüfer hat nämlich seinen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge nicht etwa die Aufzählung der Meinungsverschiedenheiten vermisst, sondern vielmehr beanstandet, dass der Kläger selbst durch den Gebrauch des bestimmten Artikels ("der Meinungsverschiedenheiten") fälschlicherweise den Eindruck erweckt habe, es komme auf das Vorliegen konkreter Meinungsverschiedenheiten an.
Die die Kritik des Erstprüfers "Der Verfasser gibt der Klage statt und leitet einen Anspruch aus § 826 BGB her. Die Begründung ist völlig unzulänglich und trägt nicht." betreffende Rüge greift ebenfalls nicht. Beide Prüfer bemängeln nicht, dass der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB geprüft und im Ergebnis bejaht hat, sondern rügen die Art und Weise der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Unzulänglichkeit der vom Kläger gegebenen Begründung für das Vorliegen eines solchen Schadensersatzanspruchs. Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus den vielen kritischen Randbemerkungen des Erstprüfers an diesem Teil der Klausur (S. 5 f der Bearbeitung), mit denen sich der Kläger schon nicht im Einzelnen konkret auseinander gesetzt hat, als auch aus dem Erst- und Zweitvotum vom 16. November 1998 und 1. Dezember 1998 sowie den Stellungnahmen von Erst- und Zweitprüfer vom 13. Mai 1999 und 31. Mai 1999. Der Kläger gesteht selbst ein, dass es angezeigt gewesen wäre, auf die Sittenwidrigkeit stärker einzugehen. Seine nunmehrige, im Widerspruchsverfahren vorgetragene Begründung dafür, warum er einen Sittenverstoß als gegeben ansieht, vermag die aufgezeigten Mängel seiner Bearbeitung nicht auszugleichen. Der Substantiierungspflicht ist nicht genügt, wenn mit dem Widerspruch oder der Klage die in der Prüfungssituation erstellte Lösung nachträglich gerechtfertigt, der eigene Gedankengang erläutert und verdeutlicht oder aber unter Umständen durch zusätzliche Argumente, die in der Prüfungsarbeit selbst so nicht angeführt worden sind, erst "unterfüttert" wird, weil damit die Schwäche der Arbeit selbst nicht behoben werden kann.
Der Einwand des Klägers gegen die Randbemerkung "Entwurf!" (S. 11 der Bearbeitung) führt ebenfalls nicht dazu, dass die Bewertung der Aufsichtsarbeit zu beanstanden wäre. Die vom Kläger bemühte Fundstelle im Lehrbuch von Schellhammer,
a.a.O., Rdz. 816,
betrifft von dem Richter/den Richtern zu unterschreibende Urteile. Schellhammer weist zugleich ausdrücklich darauf hin, dass, wenn die erforderlichen Unterschriften der Richter fehlen oder aber unberechtigterweise ersetzt worden sind, nur ein Urteilsentwurf vorliegt. Entgegen der Darstellung des Klägers handelt es sich bei der von ihm zu fertigenden Aufsichtsarbeit gerade nicht um eine verbindliche Entscheidung, sondern erst um den "Entwurf" einer solchen, der üblicherweise in der Praxis nicht unterschrieben wird. Abgesehen davon ist weder vom Kläger dargelegt, noch sonst ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass diese Marginalie maßgeblich in die Bewertung eingeflossen ist.
Mit der Gesamtbewertung der Prüfer, die Arbeit leide an erheblichen Mängeln, sei (eindeutig) misslungen und insgesamt nicht mehr brauchbar, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die an erheblichen Mängeln leidende Leistung des Klägers insgesamt als nicht mehr brauchbar angesehen wird. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung bleiben sie im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat der Kläger nicht kenntlich gemacht. Er hat sogar selbst deutliche Mängel insbesondere in den Entscheidungsgründen eingeräumt. Soweit er dem eine andere Bedeutung beigemessen hat und der Auffassung ist, die Bearbeitung erfülle trotz der Defizite die Erfordernisse einer durchaus ausreichenden Leistung, hat er lediglich seine eigene Wertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer gesetzt. Gerade die Gewichtung der festgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt aber den Inbegriff der spezifisch den Prüfern obliegenden Beurteilung dar, die nur sehr eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und im Fall der ZI-Klausur des Klägers nicht zu beanstanden ist.
2. CI-Klausur
Die Bewertung der CI-Klausur des Klägers begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Rüge des Klägers, die von ihm verwendeten Abkürzungen "RA/RÄe" und "pp" im Rubrum seien zu Unrecht bemängelt worden, greift nicht durch. Der Ausdruck "pp" ist von keinem der Prüfer in der Klausurbearbeitung unterstrichen worden; soweit die Abkürzungen "RA/RÄe" unterschlängelt worden sind, trifft dies auch auf weitere Abkürzungen zu (vgl. z.B. S. 3 der Klausurbearbeitung: "GV"; "Vollstr.Schuldner"), ohne dass sich aus der Begutachtung des Erstprüfers Direktor des Amtsgerichts xxxxxx vom 29. Oktober 1999 ergibt, dass dies in die Bewertung eingeflossen ist. Der Erstkorrektor hat in seiner im Rahmen des Überdenkungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 21. April 1999, der sich der Zweitprüfer inhaltlich angeschlossen hat, nochmals nachvollziehbar dargelegt, die Verwendung der Abkürzungen sei auch gedanklich kein Beurteilungskriterium gewesen.
Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass im Tatbestand seiner Klausur die Worte "in seiner Eigenschaft" vom Erstprüfer mit einem Fragezeichen versehen worden seien, ist dies ebenfalls nicht schlüssig. Denn die Erläuterungen des Klägers im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung, was er mit dieser Formulierung gemeint haben will, ergeben sich nicht aus der Klausurbearbeitung selbst, da er in seiner Aufsichtarbeit die entscheidenden Ausführungen, in welcher Eigenschaft der Antragsteller im vorliegenden Verfahren tätig wird (nämlich als Sequester), gerade weggelassen hat. Eine nachträgliche Rechtfertigung der in der Prüfungssituation erstellten Lösung kann die beanstandete Schwäche der Bearbeitung ebenso wenig beheben wie dies eine spätere Erläuterung des zu Grunde liegenden Gedankenganges gegebenenfalls durch neu angeführte, zusätzliche Argumente, die in der Prüfungsarbeit selbst fehlen, vermag. Im Übrigen ist aus den Prüfernoten nicht ersichtlich, dass die beanstandeten Formalien für die Note von Bedeutung waren.
Die weitere Einwendung des Klägers, die Beanstandung des Erstprüfers, "wer funktionell€ Richter oder Rechtspfleger€", beantworte sich bereits aus dem Rubrum, da der Richter den Beschluss gefasst habe, trifft nicht die Prüferkritik. Der Erstprüfer hat in seiner Stellungnahme vom 21. April 1999 plausibel dargelegt, dass der die Befugnisse des Gerichts betreffende Satz als solcher nichts sagend, jedenfalls aber überflüssig sei. Er habe deshalb angenommen, der Kläger habe wegen der Erwähnung des § 20 Nr. 17 RPflG Ausführungen zur funktionellen Zuständigkeit machen wollen. Diese Prüferkritik hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt.
Die Rüge bezüglich der Prüferanmerkung "1. oder 2. Fallgruppe" geht ebenfalls fehl. Die Erklärung des Klägers, er habe zwischen den beiden ausgebrachten Pfändungen vom 7. und 21. März 1998 differenziert, geht an der Beanstandung des Erstprüfers, es fehle eine Präzisierung, auf welche der beiden Tatbestandsalternativen des § 20 Nr. 1 KO sich der Kläger bezogen habe, vorbei.
Die weiter vom Kläger geübte Kritik an der Randbemerkung "Bedeutung€" ist nicht schlüssig, weil sich die von ihm hervorgehobene logische Ergänzung von erstem und zweitem Satz, die wiederum die in Frage gestellte Bedeutung des zweiten Satzes unterstreichen soll, jedenfalls nicht aus der Klausurbearbeitung selbst erschließt. Denn es fehlt an einer kausalen Verknüpfung der Inhalte beider Sätze (z.B. durch eine kausale Konjunktion), sodass der kritisierte Absatz zumindest missverständlich ist; denn der Kläger hat zwischen beiden Sätzen einen Absatz gesetzt, was auf einen neuen Gedankengang schließen lässt, worauf der Erstgutachter in seiner Stellungnahme vom 21. April 1999 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu Recht hingewiesen hat.
So weit der Kläger im Übrigen geltend macht, der erstellte Sachverhalt sei insgesamt als durchaus brauchbar anzusehen, verkennt er die Zielrichtung der Prüferkritik. Weder hat er dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die Schilderung des Sachverhalts von den Prüfern als unbrauchbar gewertet worden sei. Der Erstprüfer hat vielmehr sowohl in seiner späteren Stellungnahme vom 29. Oktober 1998, der sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, bestätigt, den Sachverhalt als "insgesamt durchaus brauchbar" angesehen zu haben, als auch in seinem Gutachten vom 29. Oktober 1998 ausdrücklich ausgeführt, die "Sachverhaltsschilderung geht noch an", wobei er außerdem erläutert hat, dass sich die Formulierung "noch" als Abgrenzung zu den sonstigen Ausführungen des Klägers im Rahmen der "Gründe" verhalte.
Die Rüge, der Abschlusssatz im Erstgutachten "Insgesamt gesehen liefert Verf. so gut wie nichts Verwertbares" sei in dieser Deutlichkeit nicht zutreffend, seine Bearbeitung erfülle insgesamt die Erfordernisse einer durchaus, wenn auch im unteren Bereich anzusiedelnden ausreichenden Bewertung, hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit dieser Begründung des Erstkorrektors in seiner Stellungnahme vom 21. April 1999 und der inhaltlich übereinstimmenden Beurteilung durch den Zweitprüfer "Die Fallproblematik wird nahezu vollständig verfehlt" bzw. "Auch nach nochmaliger Durchsicht kann ich der Klausur kaum Brauchbares abgewinnen." haben die Prüfer verdeutlicht, dass die Leistung des Klägers an erheblichen Mängeln leidet und deshalb im Ganzen als nicht mehr brauchbar eingestuft wurde. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung haben sie sich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG bewegt. Der Kläger hat eine Verletzung der rechtlichen Grenzen insoweit nicht aufgezeigt. Dies gilt insbesondere, weil er sich gegen die Zahlreichen im Gutachten des Erstkorrektors aufgezeigten inhaltlichen Mängel seiner Bearbeitung ebenso wenig gewandt hat wie gegen die mit der vom Zweitprüfer nochmals mit Stellungnahme vom 27. April 1999 kritisierten verfehlten Bearbeitung der Schwerpunkte des Falles und der eigentlichen Fallproblematik. Stattdessen hat der Kläger sogar selbst explizit Mängel im Aufbau der Gründe, schwache Überzeugungskraft und fehlende Präsenz der grundsätzlichen Erwägungen des Konkursverfahrens eingeräumt. Wenn er dennoch seine Aufsichtsarbeit für insgesamt brauchbar hält, ersetzt er lediglich die Bewertung der Prüfer durch seine eigene Wertung.
3. VI-Klausur
Die vom Kläger erhobenen, die Bewertung der VI-Klausur betreffenden Rügen sind rechtlich unbeachtlich.
Der Einwand des Klägers, die vom Erstgutachter Rechtsanwalt xxxxxxxxxxx beanstandete schlechte Ausdrucksweise sowie unzählige Fehler bei Interpunktion und Rechtschreibung seien zwar beschämend, dürften aber wegen seiner Ermüdung und des Prüfungsstresses nicht zu einer Unterbewertung der Leistung führen, sondern sollten ohne Bedeutung bleiben, führt nicht zum Erfolg. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sowohl der Erst- als auch der Zweitprüfer (Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht xxxx) den sprachlichen Aspekt nicht als bedeutungslos erachten. Diese Gewichtung berührt den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, ohne dass ersichtlich ist, dass vorliegend dessen rechtliche Grenzen überschritten worden sind. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG), woraus sich für angehende Volljuristen mit Befähigung zum Richteramt die Notwendigkeit ergibt, sich in dieser Sprache präzise ausdrücken zu können. Zudem handelt es sich hierbei lediglich um einen von mehreren Aspekten, der in dem Erstgutachten des Rechtsanwaltes xxxxxxxxxxx vom 24. November 1998 als Beurteilungskriterium erwähnt wird. Beide Prüfer haben darüber hinaus auch den Sachverhalt als "letztlich aber noch brauchbar" beurteilt.
Das weitere Vorbringen des Klägers, der Erstprüfer habe zu Unrecht das Fehlen der Bestimmung des § 80 Abs. 5 VwGO bemängelt, verkennt bereits die Zielrichtung der Prüferkritik. Zwar trifft es zu, dass der Kläger diese Vorschrift im Rubrum angeführt hat, beanstandet hat der Erstprüfer jedoch, dass die für einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung grundlegende Norm des § 80 Abs. 5 VwGO nicht in den Gründen im Obersatz auftaucht und auch nicht unter diese Vorschrift subsumiert wird. Dies ergibt sich unmissverständlich aus den Randbemerkungen des Erstkorrektors auf S. 7 der Bearbeitung ("Welcher Norm entnimmt das der Verfasser€") wie auch beider Prüfer auf S. 8 der Bearbeitung ("Wiederholung des Sachverhaltes und keine Subsumtion", "und unter keine Norm.")
Soweit sich der Kläger gegen die Randbemerkungen des Erstkorrektors "Aufenthaltsrecht€" (S. 1 der Bearbeitung), "überflüssig" (zwei Mal auf S. 2 der Bearbeitung) wendet, trifft er ebenfalls nicht die Prüferkritik. Insoweit wird auf die Ausführungen des Zweitprüfers in seiner im Rahmen des Überdenkungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 6. Mai 1999 Bezug genommen, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass die Prüferkritik - entgegen dem Verständnis des Klägers - gerade auf die Abweichungen seines Rubrums und Tenors von der üblichen verwaltungsgerichtlichen Praxis zielte. Danach bestand die Prüferkritik zum einen darin, dass die Bezeichnung "Aufenthaltsrecht" im Rubrum irreführend ist, da sie sich üblicherweise auf das allgemeine Aufenthaltsrecht von Ausländern oder Asylbewerbern, nicht aber auf etwaige konkrete örtlich und zeitlich begrenzte Aufenthaltsverbote bezieht. Diese Kritik vermag der Kläger auch nicht zu entkräften, wenn er sich auf - als beispielhaft bezeichnete - Entwürfe von Rubren bei Pietzner/Ronellenfitsch,
a.a.O., S. 254, 257,
beruft. Denn anders als in den in Bezug genommenen Rubren hat er gerade nicht auf jegliche Sachgebietsangabe ("wegen ...") verzichtet, sondern hat eine Sachgebietsbezeichnung gewählt, die dann wiederum von den Prüfern - zu Recht - als unzureichend bemängelt worden ist.
Der weiter geübten Kritik der Prüfer, die Formulierungen "ohne mündliche Verhandlung" und "Der Antrag ... wird als unbegründet abgelehnt" seien ungebräuchlich, hat der Kläger ebenfalls keinen schlüssigen, substantiierten Vortrag entgegen gesetzt. Der Hinweis darauf, dass die beispielhaften Vorschläge von Pietzner/Ronellenfitsch,
a.a.O.,
im Rubrum den Passus "ohne mündliche Verhandlung" enthalten, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei den genannten Beispielen um das Rubrum eines Beschlusses gemäß § 123 VwGO,
so Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O, S. 254, Ziffer 4.,
bzw. eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses,
Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O, S. 257, Ziffer 6.,
handelt, während das Beispiel für das hier einschlägige Rubrum eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO diese Formulierung gerade nicht umfasst.
Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O, S. 253, Ziffer 3.
Dass der Passus "ohne mündliche Verhandlung" jedenfalls in dem hier maßgeblichen Falle unüblich ist, ergibt sich auch daraus, dass in der Praxis Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der Eilbedürftigkeit grundsätzlich gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die weitere Rüge des Klägers, der Erstprüfer habe zu Unrecht mit einer Randbemerkung die Verwendung der Abkürzung "BtMG" bei erstmaliger Bezugnahme auf das Betäubungsmittelgesetz bemängelt, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil jedenfalls auszuschließen ist, dass sich diese Korrektur auf die Bewertung der Klausur zu Lasten des Klägers ausgewirkt hat. Der Zweitkorrektor hat in seiner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 6. Mai 1999 ausdrücklich und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dies sei nicht als nennenswerter Mangel verstanden worden und auch nicht messbar in die Gesamtbeurteilung der Klausur eingeflossen.
Soweit der Kläger die Randbemerkungen der Prüfer "ungenau" (S. 4 der Bearbeitung), "weswegen€" (S. 6 der Bearbeitung) und "richtiger Antrag" (S. 5 der Bearbeitung) bemängelt, verfehlt er ebenfalls die Prüferkritik. Ausweislich der Stellungnahme des Prüfers xxxx vom 6. Mai 1999 wurde die allgemeine Bezugnahme des Klägers auf die Anlage zur Ordnungsverfügung am Ende des Tatbestandes (S. 6 seiner Bearbeitung) nicht übersehen. Beanstandet wurde vielmehr, dass der Kläger im Sachzusammenhang mit der Wiedergabe der mit der Ordnungsverfügung getroffenen Regelung zur Klarstellung der örtlichen Geltung des Aufenthaltsverbotes nicht einmal auf die Anlage zur Ordnungsverfügung Bezug genommen habe und auch aus der späteren allgemein gehaltenen Bezugnahme nicht hervorgehe, dass es sich bei der Anlage um einen notwendigen Bestandteil des Tenors dieser Ordnungsverfügung handelte. Bezüglich des in Frage gestellten "richtigen Antrages" hat der Zweitprüfer klargestellt, mit der Kritik habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass der Kläger die in der Sache gebotene Abgrenzung zwischen einem auf eine Wiederherstellung und einem auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag nicht vorgenommen habe.
Die weitere Beanstandung der Randbemerkungen "unpräzis€" "welchen denn" (S. 7 der Bearbeitung) geht auch an der Prüferkritik vorbei, da die Prüfer insoweit lediglich bemängelt haben, dass die Ausführungen des Antragstellers zur Antragsbefugnis ungenau und nichts sagend seien und noch nicht einmal die Adressatentheorie erwähnt worden sei, wie sich insbesondere auch aus der Stellungnahme des Zweitkorrektors vom 6. Mai 1999 ergibt, nicht aber - wie vom Kläger unterstellt - "ausführliche Ausführungen zu den Rechten des Antragstellers" erwartet haben.
Soweit sich der Kläger gegen die Randnotizen "Wo liegt da der Gegensatz€", "Ermessen!" wendet, ist dieser Rüge ebenfalls kein Erfolg beschieden. Beanstandet wurde nämlich vom Erstprüfer nicht, dass der Kläger überhaupt eine Interessenbewertung einleiten wollte - nur darauf bezieht sich aber die von ihm angeführte Fundstelle Pietzner/Ronellenfitsch,
a.a.O., S. 609, Satz 1 -,
sondern, dass der Kläger das Wort "aber" benutzt habe, ohne dass ersichtlich wäre, dass die so verknüpfte, vom Antragsgegner vorzunehmende Interessenabwägung eine Einschränkung oder einen Gegensatz zu der im Vorsatz behaupteten Eingriffsbefugnis des Antragsgegners in die Rechte bzw. die Privatsphäre des Antragstellers darstelle. Auch die weitere, ausweislich der Stellungnahme des Zweitprüfers mit der Randbemerkung verbundene Kritik trifft der Kläger mit seiner Rüge nicht. Dem Zweitkorrektor zufolge werde mit der Randnotiz zugleich die fehlende systematische Zuordnung der vom Kläger erwähnten Interessenabwägung zur Problematik der Ermessensausübung bemängelt, was sich auch anhand des erneut unterschlängelten und mit einem Fragezeichen versehenen Begriffs "Interessenabwägung" (S. 11 der Bearbeitung) zeige. Die bloße Erwähnung des Begriffs "Ermessen" im Konzept vermag an dieser Kritik nichts zu ändern, da die Klausurbearbeitung aus sich heraus verständlich sein muss.
Die Einwände des Klägers gegen die Randbemerkung "Auf Vermutungen kann man keine Ordnungsverfügung stützen." (S. 13 der Bearbeitung) sind ebenfalls nicht schlüssig, denn entgegen den Darlegungen des Klägers ist damit beanstandet worden, dass allein der Umstand, den Antragsteller mehrmals in xxxxxxxxxx gesehen zu haben, die vom Kläger aufgestellte Vermutung, dieser erziele Nebeneinnahmen aus dem Drogengeschäft, nicht zu rechtfertigen vermag. Dies hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt.
Seine weitere an der Wertfestsetzung angebrachte Randnotiz "nämlich" hat der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 1999 hinreichend nachvollziehbar erläutert, ohne dass der Kläger dem substantiierten Vortrag entgegen gesetzt hätte, weshalb diese Prüferkritik dennoch nicht berechtigt gewesen sein soll.
Mit der Begründung des Zweitprüfers, die Rechtsausführungen seien gerade wegen des fehlenden Normbezuges und wegen der Aufbaumängel nicht mehr brauchbar, bzw. den Ausführungen des Erstkorrektors, es handele sich um eine kaum brauchbare Leistung, Begründungen seien kaum gegeben worden, wenn doch zeichneten sie sich durch eine sehr unpräzise Ausdrucksweise aus und seien kaum brauchbar, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die an erheblichen Mängeln leidende Leistung des Klägers insgesamt als nicht mehr brauchbar einzustufen ist. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung haben sie sich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG gehalten; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr hat er selbst erhebliche Mängel im Aufbau und im Sprachgebrauch sowie das Nichtzitieren von Gesetzesvorschriften eingeräumt. Er hat dem jedoch auf Grund seiner persönlichen Situation und des Prüfungsstresses eine andere Bedeutung beigemessen. Gerade die Gewichtung der festgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt jedoch den Inbegriff der spezifisch den Prüfern obliegenden Beurteilung dar, die nur sehr eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und im Falle des Klägers nicht zu beanstanden ist.
4. ZII-Klausur
Die Bewertung der ZII-Klausur ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Rüge des Klägers, der Erstprüfer habe "nicht ganz" zu Recht bemängelt, dass eine differenzierte Anspruchsprüfung in den Rechtsverhältnissen K-B/K-T kaum stattfinde, ist bereits nicht schlüssig.
Der Prüfer Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxxxxxxx hat in seinem Erstvotum vom 30. November 1998 sowie seiner späteren Stellungnahme vom 26. April 1999, denen sich der Zweitprüfer Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx angeschlossen hat, entscheidend darauf abgestellt, dass der Falleinstieg des Klägers verfehlt sei, weil das eigentliche Begehren der K gewesen sei, die Auszahlung der Garantiesumme von B an T zu verhindern. Dementsprechend seien schwerpunktmäßig Unterlassungsansprüche der K gegen B und T zu prüfen gewesen. Demgegenüber habe der Kläger jedoch mit (Schadensersatz-) Ansprüchen der K gegen T aus § 635 BGB begonnen und sei erst auf S. 9 der Bearbeitung - noch dazu völlig unzureichend - auf das wirkliche Anliegen zu sprechen gekommen. Seine vom Kläger beanstandete Bemerkung, eine differenzierte Anspruchsprüfung in den Rechtsverhältnissen K-B/K-T finde kaum statt, hat der Erstprüfer zum einen dahingehend erläutert, der Kläger habe ohne eine im Ansatz tragfähige Begründung in den Raum gestellt, dass T bei Inanspruchnahme der Garantieerklärung rechtsmissbräuchlich handele, seine Ausführungen ließen eine eigenständige Prüfung eines Unterlassungsanspruchs K-B vermissen. Zum anderen hat er die S. 10 und 11 der Bearbeitung mit zahlreichen Randbemerkungen versehen, aus denen sich weitere konkrete Kritikpunkte ergeben (z.B.: "Was prüft Vf jetzt€ K-T€ K-B€", "das reicht mit Sicherheit nicht", "nein", "was heißt das konkret€", "bisher nicht erwähnt. Anspruchsgrundlage€")
Diese Prüferkritik hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt. Wenn er lediglich pauschal geltend macht, auf S. 10 und 11 der Bearbeitung das Rechtsverhältnis K-B "erwähnt" zu haben, hat er schon nicht einmal behauptet, eine "differenzierte Anspruchsprüfung" in dem genannten Rechtsverhältnis vorgenommen zu haben.
Soweit der Kläger für "nicht ganz richtig" hält, dass der Erstprüfer bemängelt, seine Überlegungen zu § 635 BGB seien ungenau und oberflächlich, hat seine Rüge ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger räumt selbst ein, dass seine sämtlichen Ausführungen zu § 635 BGB von Oberflächlichkeit gekennzeichnet seien und begründet seine Rüge allein mit der bloßen, nicht näher konkretisierten Behauptung, die Prüfung "schulmäßig, auch wenn kleine Mängel erkennbar sind" durchgeführt zu haben. Auf die vom Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 26. April 1999 im Einzelnen aufgeführten Gründe, weshalb er die Ausführungen des Klägers zu § 635 BGB für teilweise falsch und oberflächlich hält, ist der Kläger nicht eingegangen. Darüber hinaus hat der Erstprüfer verschiedene Randbemerkungen an diesen Teil der Bearbeitung angebracht, die entgegen der Auffassung des Klägers aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind und die - vom Kläger gerügte - Einschätzung des Prüfers verdeutlichen und belegen.
Die Berechtigung der Randnotiz "Werklieferungsvertrag" (S. 2 der Bearbeitung) im Hinblick auf den vom Kläger als "Werkvertrag" bezeichneten Vertrag hat der Kläger letztlich nicht in Abrede gestellt; er hat lediglich geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass er wegen der Prüfungssituation "die Überbrückung des § 651 BGB zu den §§ 635 ff BGB nicht eindeutig dargelegt" habe. Dieses Vorbringen vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Kritik des Prüfers an der unstreitig vom Kläger zu Unrecht vorgenommenen Einordnung des Vertrages als "Werkvertrag" rechtlich unbedenklich ist. Soweit der Kläger die weitere Randbemerkung "untechnisch ausgedrückt" beanstandet, hat er lediglich versucht darzulegen, dass die so bezeichnete Formulierung auf seinen Prüfungsstress zurückzuführen sei. Gegen den vom Prüfer aufgezeigten Mangel der Bearbeitung als solchen hat er sich nicht gewandt.
Der Einwand, die Randbemerkung "K hat doch keine Frist gesetzt" (Bl. 6 der Bearbeitung) sei unverständlich, fruchtet ebenfalls nicht. Der Erstprüfer hat in seiner ergänzenden Stellungnahme erläutert, die Annahme, K brauche keine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, stehe ohne tragfähige Begründung im Raum und dürfte auch im Ergebnis kaum vertretbar sein. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger in der Aufsichtsarbeit (S. 6 der Bearbeitung) zunächst ausgeführt hat, die Frist sei auch nicht gesetzt worden, sodann dargelegt hat, dass eine "Fristsetzung mit der Ablehnungsanordnung" nicht viel bewirken könne, um sodann zu dem Ergebnis zu gelangen, es sei "dementsprechend" nicht notwendig einen ergebnislosen Fristablauf abzuwarten, andererseits aber auf S. 12 der Bearbeitung festgestellt hat, dass die Fa. T grundsätzlich unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung des Mangels hätte aufgefordert werden müssen, ist diese Kritik des Prüfers sowie seine diesbezügliche Randbemerkung durchaus plausibel. Dagegen ist das vom Kläger vorgebrachte, schon in sich nicht schlüssige Argument, aus seinen genannten Ausführungen ergebe sich doch selbst, dass dies eine Überlegung gewesen sei, "es zu machen", nicht geeignet, diese Prüferkritik zu entkräften.
Auch der weitere Vorhalt des Klägers, die Randbemerkung " Worin besteht der Schaden€" (S. 8 der Bearbeitung) sei unverständlich, geht an der Prüferkritik vorbei. Während der Kläger zur Begründung seiner Rüge allein darauf abstellt, aus dem Sachverhalt gehe zweifelsfrei hervor, dass K - überhaupt - ein Schaden entstanden sei, bezieht sich die Prüferkritik den nachvollziehbaren Ausführungen des Erstprüfers in seiner Stellungnahme vom 26. April 1999 zufolge gerade darauf, dass der Kläger sich nicht näher damit befasst hat, welcher Art der von K erlittene Schaden ist. Der Kläger habe nicht erkannt, dass der Schaden der K nur in der Belastung mit einer Verbindlichkeit bestehe, weil der eigentliche Produktionsausfallschaden bei S entstanden sei, sodass K nur Freistellung, nicht aber Zahlung von T beanspruchen könne. Der Kläger hat bereits seinem Vorbringen nach weder behauptet, zu diesem Punkt Ausführungen in der Klausur gemacht zu haben, noch dargelegt, dass Ausführungen zu diesem Punkt überflüssig gewesen seien.
Der weitere Einwand des Klägers, der Erstprüfer habe zu Unrecht gerügt, "im prozessualen Teil fehlt es einfach an allem", geht ebenfalls ins Leere. Der Erstprüfer hat in seiner Stellungnahme vom 26. April 1999 nachvollziehbar erläutert, der prozessuale Teil der Arbeit sei nahezu unbrauchbar, weil die Klageempfehlung aus § 259 ZPO nicht richtig sei, die Klageanträge zu 1. und 2. mit dieser Norm nichts zu tun hätten und der Verfügungsantrag der K gegen T in dieser Form keinen Erfolg haben könne. Diese aufgezeigten Mängel der Aufsichtsarbeit hat der Kläger allein mit seinem Hinweis darauf, er habe einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgehandelt, nicht auszuräumen vermocht. Dies besagt nämlich nichts über die Qualität seiner Rechtsausführungen. Die einschlägigen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffenden Passagen auf S. 12 und 13 der Bearbeitung hat der Erstprüfer mit mehreren kritischen Randbemerkungen versehen, ("Warum muss die G-Erklärung denn herausgegeben werden€", "nein, § 635 gewährt weder den Unterlassungs- noch den Herausgabeanspruch", "so u. in dieser Kürze reicht es sicher nicht", "warum nicht mit Urkunden€"), gegen die sich der Kläger im Einzelnen nicht gewandt hat. Bezüglich der Klageempfehlung hat der Kläger zwar beanstandet, dass der Erstprüfer seine Ausführungen: "Die Erhebung der Klage bewirkt die Hemmung der Auszahlung des Geldes durch die Bank an Fa. xxxxx nicht." (S. 12 der Bearbeitung) mit der Randnotiz "Warum wird dann Klageerhebung empfohlen€" versehen hat, diese Rüge greift jedoch nicht durch. Mit dieser Randbemerkung kritisiert der Prüfer erneut den konkreten Fallbezug der ausgesprochenen Empfehlung, weil sie dem eigentlichen Anliegen der K ersichtlich nicht dient, wie der Kläger auch selbst eingeräumt hat. Die Ansicht des Klägers, eine Klageerhebung sei dennoch "aus praktischen Gründen" empfehlenswert, weil damit eine Fristversäumnis vermieden und die Angelegenheit auf "einen Schlag vollständig vom Tisch" gebracht werden könne, lässt die Berechtigung der vom Prüfer angebrachten Kritik nicht entfallen.
Mit der Begründung des Prüfers im Erstvotum vom 30. November 1998, der sich der Zweitprüfer mit seinem Votum vom 6. Dezember 1998 angeschlossen hat, der Kläger habe den Schwerpunkt der Arbeit falsch gesetzt und nur einen Teil der Probleme des Falles erkannt, seine Überlegungen seien teilweise materiellrechtlich unzutreffend, weitgehend oberflächlich und unter praktischen Gesichtspunkten kaum brauchbar, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die an erheblichen Mängeln leidende Leistung des Klägers insgesamt als nicht mehr brauchbar einzustufen ist. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung haben sie sich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG bewegt; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat der Kläger nicht dargelegt. Der pauschalen Rüge des Klägers, der Erstprüfer habe seine Überlegungen zu Unrecht als unbrauchbar bezeichnet, weil insgesamt zehn Definitionen in die Bearbeitung eingeflossen seien, kann kein Erfolg beschieden sein. Der Erstprüfer hat insbesondere im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 1999 im Einzelnen belegt, weshalb er die rechtlichen Ausführungen des Klägers zu § 635 BGB und zur prozessualen Vorgehensweise für unbrauchbar hält, ohne dass der Kläger diese im Einzelnen aufgezeigten Mängel konkret bestritten hätte. Er hat sogar an anderer Stelle selbst eingeräumt, dass seine Ausführungen zu § 635 BBG oberflächlich geblieben seien (Bl. 88 BA Heft 3). Allein der Umstand, mehrere Definitionen in der Aufsichtsarbeit genannt zu haben, stellt die Prüferkritik, einen unzutreffenden Ansatz zur Fallbearbeitung gewählt, falsche Schwerpunkte gesetzt und weder das Gros der Fallprobleme noch das eigentliche Anliegen der K erkannt zu haben, nicht in Abrede.
5. CII-Klausur
Die vom Kläger erhobenen, die Bewertung der CII-Klausur betreffenden Rügen sind ebenfalls rechtlich unbeachtlich.
Die Rügen des Klägers, der Erstkorrektor habe zu Unrecht bemängelt, dass der Ansatz zu den Zuständigkeitsüberlegungen unverständlich sei und die Brücke über § 796 ZPO fehle, gehen an der Prüferkritik vorbei. Wie sich sowohl aus den Randbemerkungen ("Brücke über § 796 ZPO fehlt" "Woraus soll sich die örtliche Zuständigkeit ergeben" - S. 2 der Bearbeitung) und dem Votum des Erstprüfers Richter am Oberlandesgericht xxxxxx vom 30. November 1998 wie auch aus dessen im Überdenkungsverfahren eingeholter Stellungnahme vom 17. Mai 1999 ergibt, hat er gerade beanstandet, dass der Kläger die Zuständigkeit fehlerhaft begründet habe, indem er nicht die - ausschließliche - Zuständigkeit aus der Vorschrift des § 796 Abs. 3 ZPO abgeleitet habe. Diese konkrete Kritik hat der Kläger, der lediglich vorgebracht hat, aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amts- oder Landgericht xxxxxxxxxx nicht zuständig sei, er habe die Vorschrift des § 796 Abs. 2 ZPO sowohl in seinem Konzept als auch zum Ende seiner Bearbeitung (S. 7) erwähnt, schon nicht substantiiert bestritten.
Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass der Erstgutachter seine Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis als nicht exakt genug befunden hat, ist seine Rüge ebenfalls nicht schlüssig. Der Kläger beruft sich darauf, "schulmäßig" das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses geprüft zu haben. Demgegenüber hat der Erstkorrektor jedoch bemängelt, dass der Kläger nicht das - besondere - Rechtschutzbedürfnis gerade einer Vollstrekkungsabwehrklage definiert habe, insoweit fehle der entsprechende Obersatz. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn, abweichend von anderen Klagen, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich immer dann, wenn der Vollstreckungsgläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt, auch wenn sich die Parteien einig sind, dass eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt.
So Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 767 Anm. 8) I. A., Rdz. 39
Ausführungen hierzu in seiner Klausurbearbeitung gemacht zu haben, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich.
Der weitere Einwand der Klägers, seine Prüfung eines Anspruchs aus § 826 BGB sei zu Unrech bemängelt worden, es sei widersprüchlich, wenn der Erstprüfer einerseits auf S. 3 der Bearbeitung bemerke "Doch, die aus § 826 BGB", andererseits aber rüge, dass der Kläger das Vorliegen eines Anspruchs nach § 826 BGB bejaht habe, hat ebenfalls keinen Erfolg. So hat der Erstprüfer schon in seinem Votum vom 30. November 1998 seine Kritik hinsichtlich des vom Kläger geprüften Anspruchs gemäß § 826 BGB nachvollziehbar darauf gestützt, dass anhand seiner Ausführungen unklar bleibe, worin genau die sittenwidrige Handlung und sittenwidrige Schädigung bestehen solle. In seiner weiteren Stellungnahme vom 17. März 1999 hat er nochmals vertiefend dargelegt, er habe nicht bemängelt, dass ein Anspruch nach § 826 BGB überhaupt geprüft worden sei, sondern lediglich eine tragfähige Begründung für die Annahme des Klägers, ein solcher Anspruch liege vor, vermisst. Der Zweitprüfer Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxxxxxxx hat in seiner Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers vom 26. Juni 1999 im Einzelnen ausgeführt, warum die allgemeinen Erwägungen des Klägers auf S. 8 und 9 der Bearbeitung gedanklich nicht nachvollziehbar seien und weshalb der Kläger die maßgeblichen Ansatzpunkte für eine Prüfung des § 826 BGB nicht erfasst habe. Diese von beiden Prüfern konkret aufgezeigten Mängel hat der Kläger mit der bloßen Behauptung, eine sittenwidrige Handlung der Frau S. liege doch auf der Hand - unter pauschaler Bezugnahme auf seine Ausführungen auf S. 8 und 9 Abs. 2 der Bearbeitung -, schon nicht substantiiert mittels eines die Kritik des Prüfers entkräftenden Vortrages in Abrede gestellt.
Seine Randbemerkung auf S. 3 der Bearbeitung hat der Erstprüfer dahingehend plausibel erläutert, er habe damit beanstandet, dass die Bearbeitung des Klägers nicht in sich schlüssig und folgerichtig sei, wenn er einerseits im Ergebnis einen Anspruch des Mandanten aus § 826 BGB bejahe, andererseits aber an anderer Stelle behaupte, der Mandant habe "keine andere Möglichkeit die Verwertung der gepfändeten Geschäftsanteile zu verhindern". Dem hat der Kläger seinerseits nichts konkret entgegen gesetzt.
Die weitere Rüge des Klägers, es sei nicht erkennbar, weshalb sein Antrag nicht praxisgerecht sein solle, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger zur Begründung seines Einwandes lediglich auf verschiedene Fundstellen in Ausbildungsliteratur für Referendare verweist, ohne irgendwelche näheren Angaben über deren Inhalt zu machen, hat er seiner Substantiierungspflicht bereits nicht genügt. Überdies lautet die im Lehrbuch von Schellhammer,
a.a.O.,
unter der (vom Kläger für seine Auffassung zitierten) Randziffer 479 vorgeschlagene Fassung eines sachgerechten Antrags einer Vollstreckungsabwehrklage - anders als der Vorschlag des Klägers, dafür aber in weit gehender Übereinstimmung mit der Formulierung des Erstprüfers in seiner Randbemerkung auf S. 13 der Bearbeitung - wie folgt: "Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Vollstreckungstitel".
Soweit der Kläger geltend macht, die Beanstandung des Erstprüfers, bei dem "gut vertretbaren" Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auch § 769 ZPO analog anzuwenden, sei "überflüssig", führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Der Erstprüfer hat in seinem Votum lediglich äußerst vorsichtig - eher im Sinne einer unverbindlichen Anregung, denn eines aufzuzeigenden Mangels - formuliert: "Es hätte auch erwogen werden können, ob § 769 ZPO analog anzuwenden ist.", sodass schon nicht ersichtlich ist, dass sich das Fehlen der Erörterung dieser Vorschrift überhaupt auf die Bewertung der Klausur ausgewirkt hat. Dafür spricht auch, dass der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 17. März 1999 klargestellt hat, ausschlaggebend für die Bewertung seien die Unklarheiten zu §§ 320, 321 BGB und zu § 826 BGB gewesen und der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1999 ausdrücklich betont hat, er habe diesen Punkt nicht negativ in die Beurteilung der Leistung einfließen lassen.
Mit der Begründung des Zweitprüfers, zu schweren methodischen Mängeln komme hinzu, dass der Kläger keines der Kernprobleme des Falles in den Griff bekommen habe, wobei ein Kernthema der vorrangig vor den §§ 320, 321 BGB zu prüfende § 323 BGB gewesen sei, bzw. derjenigen des Erstprüfers, die Bearbeitung sei über weite Strecken nicht nachvollziehbar und wohl nicht mehr brauchbar, entscheidend für die Bewertung seien die Unklarheiten zu §§ 320 BGB und zu § 826 BGB, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die an erheblichen Mängeln leidende Leistung des Klägers insgesamt als nicht mehr brauchbar einzustufen ist. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung haben sie sich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG gehalten; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr hat er selbst erhebliche Mängel seiner Ausführungen zu §§ 320, 321 BGB eingeräumt, wobei diese Problematik sowie die Abgrenzung zu mit § 323 BGB von beiden Prüfern übereinstimmend als Kernproblem des Falles bezeichnet worden ist. Er selbst hat dem jedoch auf Grund seiner persönlichen Situation und des Prüfungsstresses eine geringere Bedeutung beigemessen. Gerade die Gewichtung der festgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt jedoch den Inbegriff der spezifisch den Prüfern obliegenden, nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilung dar, die bei der CII-Klausur des Klägers nicht zu beanstanden ist.
6. VII-Klausur
Auch die Beanstandungen des Klägers bezüglich der Bewertung der öffentlich- rechtlichen Klausur VII greifen nicht.
Die Rüge des Klägers, die Erstkorrektorin Vorsitzende Richterin am OVG xxxxxxx habe in ihrem Gutachten vom 29. Oktober 1998 zu Unrecht bemängelt, dass eine Auslegung des Antrages unter Benennung der einschlägigen Rechtsvorschriften fehle, trifft bereits nicht die Prüferkritik. Sowohl aus den Randbemerkungen auf S. 2 oben ("Auslegung€ Rechtsvorschriften€", "Nein, es handelt sich um einen an das VG gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, s.o.") als auch aus den erneuten Stellungnahmen beider Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die Prüferkritik gerade auf die fehlende Auslegung des Antrages unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften abzielte. Der vom Kläger angeführte Umstand, er habe aber insgesamt 21 Rechtsvorschriften in der Bearbeitung zitiert, vermag an dieser Kritik nichts zu ändern.
Soweit der Kläger die Formulierung im Gutachten der Erstkorrektorin vom 29. Oktober 1998 beanstandet, er habe den Gedanken des Einfügens in die Umgebung "nur beiläufig" erwähnt, "Genauere Vergleiche des Bauvorhabens mit den in der Umgebung vorhandenen Häusern fehlen jedoch." und sich gegen die Randnotiz "Wie sehen die aus€ (S. 13 der Bearbeitung) wendet, trifft seine Rüge nicht die Prüferkritik. Denn beide Prüfer haben nicht bestritten, dass er sich überhaupt zur Frage des Einfügens in die Umgebung geäußert habe, sondern die Qualität seiner Äußerungen kritisiert. Dies geht aus den folgenden Sätzen des Gutachtens der Erstprüferin sowie den erneuten Stellungnahmen hervor, wenn die Erstprüferin betont, alles bleibe vage und unpräzise, die Vorschrift des § 51 Abs. 8 BauO NW werde zum Problem der Stellplatzanordnung nicht gefunden; der Prüfling nenne auf S. 11 und S. 13 (seiner Bearbeitung) nicht die Rechtsvorschrift, auf Grund derer das Einfügen des betreffenden Bauwerks in die Umgebung von Belang sei, und stelle auch keinen genauen Vergleich des Bauvorhabens mit den in der Umgebung vorhandenen Häusern an, bzw. die Zweitkorrektorin anmerkt, die Ausführungen auf S. 11 und 13 der Bearbeitung - auf die sich der Kläger beruft - stünden ohne konkreten Normbezug und ohne klare Subsumtion zusammenhanglos im Raum. Genau diese Kritik wird veranschaulicht anhand der vom Kläger bemängelten Randnotizen "Wie sehen die aus€" und "Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist dies von Belang€", welche die Erstprüferin an seine ganz allgemein gehaltenen, wenig aussagekräftigen Ausführungen über "vergleichbare Häuser", die weder von bestimmten normativen Vorgaben ausgehen noch unter solche subsumieren, angebracht hat.
Der Einwand, die Erstprüferin habe in ihrem Gutachten zu Unrecht gerügt, dass die Erörterungen zu den Kosten unvollständig seien, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung des Klägers möchte die Mandantin ausweislich der Aufgabenstellung (S. 10, Ziffer 2, Satz 2 des Klausurtextes) auch ausdrücklich wissen, ob sie in dieser Angelegenheit - in der sie einen Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts xxxxxxxxxx erhalten hat - mit Kosten belastet werden kann. Dies schließt die Möglichkeit einer anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren und die damit verbundenen Kosten ein. Sowohl die Erstprüferin wie auch die Zweitprüferin haben in ihren weiteren Stellungnahmen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass mit anwaltlicher Stellungnahme an das Verwaltungsgericht eine Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) entsteht, die gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nur zu erstatten ist, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt, was wiederum regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn sich der Beigeladene durch Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Im Lichte dessen bestand für den einschlägigen Fall der Beiladung durchaus Aufklärungsbedarf hinsichtlich etwaiger entstehender Kosten sowie der Voraussetzungen für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 162 Abs. 3 VwGO, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Prüfer die bloße Nennung des § 154 Abs. 3 VwGO als unvollständig angesehen haben.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Zulässigkeitsvoraussetzungen "eigentlich vollständig auf dem Konzept S. 2" notiert zu haben, kann dieses Vorbringen nicht zum Erfolg führen. In juristischen Examensarbeiten wird eine innerhalb der vorgegebenen Zeit verfasste Darstellung in möglichst geschlossenen Gedankengängen und Sinnzusammenhängen erwartet, die regelmäßig nur in der Reinschrift möglich ist.
Vgl. dazu Zimmerling/Brehm, a.a.O., 265.
Mitabgelieferte Konzeptblätter stellen demgegenüber im Allgemeinen keine verbindlichen Äußerungen des Prüflings dar, die zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten sind, (es sei denn, sie werden ausnahmsweise von diesem erkennbar zum Bestandteil der Prüfungsarbeit gemacht und sind dazu auch nach Form und Inhalt geeignet), denn sie vermitteln keinen hinreichend zuverlässigen Eindruck von den Kenntnissen des Prüflings und seiner Fähigkeit eine gestellte juristische Aufgabe nach Aufbau, Weg, Abwägung, Begründung und Ergebnis zumindest vertretbar zu lösen.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 - 6 B 43.92, DVBl. 1993, 49, 50; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 373.
Die Prüfungsarbeit muss eine aus sich heraus geschlossene verständliche Fallbearbeitung umfassen, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Konzept oder späterer Erklärungen zu einzelnen Punkten bedarf.
Soweit der Kläger die Randbemerkung: "Diese Vorschrift sagt nichts zur Interessenabwägung." (S. 8 der Bearbeitung) rügt, trifft sein Vorbringen ebenfalls nicht die Prüferkritik, denn er beruft sich lediglich darauf, dass nach "allgemeinen Grundsätzen, die aus der Systematik der §§ 80 Abs. 2 und 80 a VwGO folgen", eine Bewertung der Interessen der Beteiligten vorgenommen werden müsse. Dagegen hat die Erstprüferin als Zielrichtung der Kritik in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 1999 plausibel angeführt, dass die vom Kläger zitierte Vorschrift "§ 80 II 3 VwGO" eine Interessenabwägung gerade nicht erwähne - anders als etwa § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO. Ergänzend haben beide Prüferinnen übereinstimmend darauf hingewiesen, die Verknüpfung zwischen der Norm des § 74 BauO NW mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeige, dass der Kläger das Prinzip der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 VwGO nicht hinreichend erfasst habe. Dies hat der Kläger schon nicht substantiiert in Abrede gestellt.
Auch die weitere Rüge, die sich gegen die Randbemerkungen "Es liegt keine Klage, sondern ein Antrag vor." (S. 8 der Bearbeitung) und "Nein, ein Widerspruch, keine Klage." (S. 9 der Bearbeitung) richtet, führt nicht zum Erfolg, denn mit seinen nachträglichen Erläuterungen vermag der Kläger an seinen aus sich heraus nicht in diesem Sinne verständlichen Formulierungen in der Aufsichtsarbeit, die von Seiten der Prüfer zu Recht als jedenfalls in hohem Maße missverständlich beanstandet worden sind, nichts zu ändern. Die nunmehrigen, seine Gedankenführung erläuternden Ausführungen lassen sich nicht ansatzweise in seiner schriftlichen Endfassung der Klausurbearbeitung wiederfinden, sodass seine Rüge bezüglich der Prüferkritik schon nicht schlüssig ist.
Bezüglich der Randnotiz "Das Vorhaben" (S. 11 der Bearbeitung) räumt der Kläger selbst ein, eine "ungeschickte", nicht korrekte Ausdrucksweise gewählt zu haben.
Mit ihren Begründungen, die überwiegend ohne Subsumtion unter einschlägige Rechtsvorschriften erstellte, in der Gedankenführung teilweise kaum nachvollziehbare Arbeit biete beinahe nicht Brauchbares, bzw. die Arbeit weise erhebliche Mängel auf und sei insgesamt kaum brauchbar, haben die Prüferinnen dargelegt, dass die Leistung des Klägers an erheblichen Mängeln leidet und deshalb im Ganzen als nicht mehr brauchbar einzustufen ist, und sich mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung zugleich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG bewegt. Die vom Kläger gezogenen Schlüsse, die Anmerkung "Ja!" zeige eindeutig, dass er im Ergebnis doch den richtigen Weg gewählt habe, und der Umstand, dass die nachfolgenden Abschnitte nicht als mangelhaft benannt worden seien, sprächen dafür, dass die Bearbeitung insoweit doch brauchbare Absätze habe, sind demgegenüber nicht nachvollziehbar und zeigen eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes nicht auf. Beide Prüferinnen haben in ihren erneuten Stellungnahme nochmals in rechtlich nicht zu beanstandender Weise klargestellt, die punktuelle Erwähnung einer einschlägigen Norm und die Nichtbemängelung einzelner Ausführungen zu völlig unproblematischen Zulässigkeitsaspekten besagten nicht, dass die Arbeit insgesamt deshalb noch durchschnittlichen Anforderungen genüge.
Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sechs der acht Aufsichtsarbeiten des Klägers mit der Note "mangelhaft" bewertet worden sind, ohne dass dies aus Rechtsgründen Anlass zur Beanstandung bietet, erübrigt sich eine gerichtliche Überprüfung der vom Kläger darüber hinaus gerügten Bewertung der Klausuren SI und SII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VG Düsseldorf:
Urteil v. 01.03.2002
Az: 15 K 6647/99
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