Amtsgericht Duisburg:
Beschluss vom 3. Juli 2003
Aktenzeichen: 62 IN 41/03

(AG Duisburg: Beschluss v. 03.07.2003, Az.: 62 IN 41/03)

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann sein Amt nicht durch einseitige Erklärung niederlegen.

Auch die gerichtliche Entlassung eines Gläubigerausschußmitglieds auf eigenen Wunsch setzt einen wichtigen Grund voraus. Als wichtiger Grund reicht es in solchen Fällen regelmäßig aus, daß das Ausschußmitglied selbst sein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr für zumutbar hält und seine Motive nicht offenkundig sachfremd sind.

Scheidet ein Gläubigerausschußmitglied, das dem Ausschuß als Repräsentant einer bestimmten Gläubigergruppe angehört hat, aus seinem Amt aus, so ist das Insolvenzgericht befugt, ein neues Ausschußmitglied zu ernennen. Dabei ist nach Möglichkeit ein Vertreter der selben Gläubigergruppe auszuwählen.

Die Gläubigerversammlung kann entsprechend § 68 Abs. 2 InsO das vom Gericht nachträglich bestellte Ausschußmitglied abwählen und im Rahmen der § 78 Abs. 1, § 67 Abs. 2 InsO ein anderes Mitglied wählen.

Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 3.7.2003 - 62 IN 41/03

Tenor

1. Rechtsanwalt Dr. S wird aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen.

2. An seiner Stelle wird zum neuen Mitglied des Gläubigerausschusses der Vorsitzende des Betriebsrates der Schuldnerin, W, bestellt. Die Bestellung wird erst mit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Bestellten beim Insolvenzgericht wirksam. Die Annahme kann nur bis zum 31. Juli 2003 erklärt werden.

3. Eine Gläubigerversammlung zur Beschlußfassung über die Bestätigung des bestellten Ausschußmitglieds oder die Wahl eines anderen Mitglieds wird vorerst nicht von Amts wegen einberufen.

Gründe

I. Am 4.3.2003 setzte das Gericht auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen aus drei Mitgliedern bestehenden vorläufigen Gläubigerausschuß ein, dem durch Beschluß vom 8.4.2003 noch ein weiteres Mitglied beigegeben wurde. Neben einer Bank, dem Pensionssicherungsverein und einem Vertreter der Lieferanten gehörte dem Ausschuß als Repräsentant der ca. 330 Arbeitnehmer Rechtsanwalt Dr. S an, der zu diesem Zeitpunkt Rechtsberater des Betriebsrats war. Die erste Gläubigerversammlung bestätigte am 3.6.2003 alle Ausschußmitglieder im Amt. Am 11.6.2003 entzog der Betriebsrat dem Rechtsanwalt Dr. S das anwaltliche Mandat und beschloß, sein Vorsitzender W solle neuer Arbeitnehmervertreter im Gläubigerausschuß werden. Gleichzeitig erklärte Rechtsanwalt Dr. S dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10.6.2003, er lege sein Mandat im Gläubigerausschuß nieder und bitte, den Betriebsratsvorsitzenden zum neuen Ausschußmitglied für die Arbeitnehmerseite bestellen zu lassen. Der Insolvenzverwalter unterrichtete hiervon das Gericht und teilte mit, die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses seien mit dem Wechsel einverstanden.

Der Richter hat die Entscheidung in dieser Angelegenheit an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).

II. Die einseitige Amtsniederlegung durch Rechtsanwalt Dr. S ist ohne unmittelbare Wirkung. Es ist jedoch rechtlich geboten, Rechtsanwalt Dr. S aus dem Amt als Gläubigerausschußmitglied zu entlassen und an seiner Stelle den Vorsitzenden des Betriebsrates, W, zum Ausschußmitglied zu ernennen.

1. Wer Mitglied des Gläubigerausschusses ist, kann sein Amt, wenn er es einmal angenommen hat, nicht mehr durch einseitige Erklärung niederlegen. Will er es vorzeitig beenden, so ist hierzu entweder ein Beschluß der ersten Gläubigerversammlung (§ 68 Abs. 2 InsO) oder eine Entlassungsentscheidung des Insolvenzgerichts (§ 70 InsO) erforderlich (vgl. Begründung zu § 81 RegE-InsO, abgedr. bei Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, S. 152; ferner Kübler, in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 4/2003, § 70 RdNr. 8f., 15; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, Stand: 3/2003, § 70 RdNr. 5; Gößmann, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001,§ 70 RdNr. 16; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 70 RdNr. 1, 6; Vallender, WM 2002, 2040, 2043).

Die Entlassung durch das Gericht kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 70 Satz 1 InsO). Strebt das Ausschußmitglied selbst seine Entlassung an, so sind an die Feststellung des wichtigen Grundes allerdings keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es dient schwerlich der Förderung des Insolvenzverfahrens, ein Ausschußmitglied gegen seine Willen im Amt zu halten. Als wichtiger Grund reicht es in solchen Fällen deshalb regelmäßig aus, daß das Ausschußmitglied selbst sein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr für zumutbar hält und seine Motive nicht offenkundig sachfremd sind (im Ergebnis ebenso Kübler, in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 4/2003, § 70 RdNr. 9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 70 RdNr. 7; Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 70 RdNr. 4; ähnlich auch Vallender, WM 2002, 2040, 2044).

Im vorliegenden Fall besteht unter diesem Gesichtspunkt zweifellos ein wichtiger Grund. Unabhängig von den Vorgängen, die zum Entzug des Mandats des Betriebsrats an Dr. S geführt haben, ist es sachlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsanwalt das Vertrauensverhältnis zu der von ihm repräsentierten Gläubigergruppe (vgl. § 67 Abs. 2 InsO) durch die bloße Tatsache des Mandatsentzugs objektiv als schwer gestört ansieht und er sich außerstande fühlt, die Interessen dieser Gläubigergruppe bei aller Verpflichtung auf die Interessen der gesamten Gläubigerschaft weiterhin sinnvoll im Gläubigerausschuß zur Geltung zu bringen.

2. Das Insolvenzgericht ist in Fällen der vorliegenden Art befugt, für das ausgeschiedene Mitglied des Gläubigerausschusses einen Nachfolger zu ernennen. Zwar fehlt eine entsprechende ausdrückliche Rechtsnorm, doch ergibt sich diese Befugnis aus dem Grundgedanken der Vorschriften über die gerichtliche Ergänzung eines Aufsichtsrats (§ 104 AktG; im Ergebnis ebenso Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, Stand: 3/2003, § 70 RdNr. 10). Danach hat das zuständige Gericht einen unvollständig besetzten Aufsichtsrat insbesondere dann zu ergänzen, wenn er nicht mehr beschlußfähig ist, wenn Anteilsinhaber und Arbeitnehmer nicht mehr in einem gesetzlich bestimmten Verhältnis vertreten sind oder wenn ein Aufsichtsratsmitglied weggefallen ist, das in besonderer Weise eine Gruppe der Arbeitnehmer repräsentiert (§ 104 Abs. 1, 2, 4 AktG). Diese Bestimmungen lassen sich auf den Grundgedanken zurückführen, daß das Gericht anstelle der regulär zuständigen Hauptversammlung vorläufig zur Ergänzung befugt ist, wenn der Aufsichtsrat die ihm vom Gesetz zugedachte Funktion nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Das Recht des Bestellungsorgans, die Entscheidung des Gerichts durch die Wahl eines anderen Aufsichtsratsmitglieds abzuändern, bleibt unberührt (§ 104 Abs. 5 AktG).

Der Gläubigerausschuß hat im Insolvenzverfahren kontrollierende und integrierende Aufgaben, die im Rahmen des Verfahrenszwecks denjenigen eines Aufsichtsrats sehr ähnlich sind (vgl. § 111 Abs. 1, 2 AktG, § 69 InsO). Aus diesem Grund soll mit der Regelung des § 67 Abs. 2 InsO sichergestellt werden, daß im Ausschuß die Interessen aller beteiligten Gläubigergruppen angemessen vertreten sind (vgl. Begründung zu § 78 RegE-InsO, abgedr. bei Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1995, S. 148). Scheidet ein Ausschußmitglied aus, das dem Ausschuß als Repräsentant einer bestimmten Gläubigergruppe angehört hat, so kann der Gläubigerausschuß die ihm vom Gesetz zugedachte Funktion nicht mehr uneingeschränkt erfüllen. Es ist deshalb zumindest in Fällen, in denen die Gläubigerversammlung, wie hier, weder Ersatzmitglieder vorgesehen noch den Gläubigerausschuß zur Selbstergänzung (Kooptation) ermächtigt hat, gerechtfertigt und geboten, dem Insolvenzgericht eine Ergänzungsbefugnis zuzuerkennen. Die in der Literatur geäußerte Gegenmeinung (Gößmann, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001,§ 70 RdNr. 19; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 70 RdNr. 9) berücksichtigt nicht hinreichend die Bedeutung des § 67 Abs. 2 InsO. Bei der Bestellung des neuen Ausschußmitglieds hat das Gericht nach Möglichkeit einen Vertreter derjenigen Gläubigergruppe zu ernennen, die von dem ausgeschiedenen Mitglied repräsentiert wurde. Es bleibt der Gläubigerversammlung unbenommen, in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 2 InsO das vom Gericht nachträglich bestellte Ausschußmitglied abzuwählen und im Rahmen des § 78 Abs. 1 InsO unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 2 InsO ein anderes Mitglied zu wählen.

Da Dr. S dem Gläubigerausschuß als Repräsentant der Arbeitnehmer angehörte, ist es sachgerecht, zu seinem Nachfolger nunmehr den Betriebsratsvorsitzenden W zu bestellen.

3. Das Gericht sieht davon ab, von Amts wegen eine besondere Gläubigerversammlung zur Beschlußfassung über die Bestätigung des neu bestellten Ausschußmitglieds oder die Wahl eines anderen Mitglieds (analog § 68 Abs. 2 InsO) einzuberufen. Es behält sich die Einberufung vor, falls sie innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses unabhängig von den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 InsO von einem nennenswerten Teil der Gläubigerschaft beantragt wird.

Duisburg, 03.07.2003

Amtsgericht






AG Duisburg:
Beschluss v. 03.07.2003
Az: 62 IN 41/03


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