Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. April 1995
Aktenzeichen: 6 U 171/94

(OLG Köln: Urteil v. 12.04.1995, Az.: 6 U 171/94)

Beseitigungsverlangen bei wettbewerbswidriger Akquisition UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 2 Verstößt ein Unternehmen bei der Akquisition von Kunden für ein von ihm herausgegebenes Nachschlagewerk (hier: Handelsinformationsdatei) dadurch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, daß es rechnungsmäßig aufgemachte Angebote versendet, läßt sich aus einem solchen Wettbewerbsverstoß gegen das Unternehmen - etwa unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung von Folgestörungen - nicht ohne weiteres ein Anspruch darauf herleiten, alle Empfänger des Angebotsschreibens, soweit sie Zahlungen geleistet haben, darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung gehandelt habe.

Tatbestand

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein zur Förderung

gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG.

Der Beklagte betreibt unter der Einzelhandelsfirma

,RDSRegister-Datenservice Inhaber Th. P." (zukünftig: ,Fa RDS")

Verlagsgeschäfte. In der Vergangenheit ist er auch unter der Firma

,HRR-Handelsinformationsverlag Inhaber Th. P." (zukünftig ,Fa.

HRR") aufgetreten.

Unter der letztgenannten Firma versandte er im August 1993 an

verschiedene Gewerbetreibende u.a. in Köln Formularangebote zur

Eintragung der Empfänger in eine ,Handelsinformationsdatei". Nach

dem kleingedruckten Text dieser Angebote sollte der Vertrag durch

Zahlung der Eintragungskosten zustandekommen. Den Schreiben waren

bereits teilweise individuell ausgefüllte Óberweisungsscheine

beigefügt. Wegen der Ausgestaltung des Anschreibens und des

beigefügten Óberweisungsformulars im einzelnen wird auf die als

Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl.11 f) Bezug

genommen. Mit Schreiben vom 23.8.1993 mahnte der Kläger den

Beklagten mit der Begründung ab, das Schreiben vermittele den

unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine Rechnung für einen

bereits vorher erteilten Auftrag. Unter dem 30.8.1993 gab der

Beklagte daraufhin unter der erwähnten Fa. HRR die mit der

Abmahnung verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der

er sich unter Ziffer 1 b) u.a. verpflichtete, es zu unterlassen,

aus bereits versandten Schreiben der vorbezeichnten Art geleistete

Zahlungen einzubehalten und/oder Rechte herzuleiten, sofern die

Adressaten nicht deutlich und unmißverständlich darauf hingewiesen

seien, daß sie zur Zahlung nicht verpflichtet seien. Wegen des

Wortlautes der Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf die

als Anlage 3 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl.18) Bezug

genommen.

Ebenfalls unter dem 30.8.1993 versandte der Beklagte - unter der

Fa. RDS - an eine Vielzahl von Gewerbetreibenden u.a. in Köln

erneut Formularangebote zur Eintragung nunmehr in ein

,Wirtschaftsregister". Auch diese Angebote enthielten im

kleingedruckten Text den Hinweis, die Annahme der Offerte erfolge

durch Zahlung des angegebenen Betrages, der in den Schreiben durch

Anordnung und Einrahmung hervorgehoben war. Die Schreiben

enthielten die fettgedruckte Angaben ,Eintragungsofferte .

Firmen-Eintragung", ihnen war ebenfalls ein vorbereitetes

Óberweisungsformular beigefügt. Im Falle der Annahme dieser

Angebote durch Zahlung des angegebenen Betrages versandte der

Beklagte zumindest an einzelne Kunden Bestätigungsschreiben, in

denen er ,für den am ...(es folgte das Datum der Zahlung durch den

Kunden) erteilten Auftrag zur Eintragung" dankte und die

versprochenen Leistungen seines ,Register-Datenservice" nunmehr

(kurz) darstellte. Wegen der Einzelheiten der neuen

Formularangebote und der Bestätigungsschreiben wird auf die als

Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift vorgelegten Ablichtungen

(Bl.19-21) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, beide Angebotsschreiben

verstießen gegen §§ 1 und 3 UWG. Aus diesem Grunde sei der Beklagte

unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Beseitigung der Störung

verpflichtet, die Empfänger der beiden Anschreiben, soweit sie

Zahlungen geleistet hätten, darauf hinzuweisen, daß es sich bei den

Schreiben lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit

entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt habe.

Er hat b e a n t r a g t,

die Empfänger nachstehend wiedergegebener Schreiben, soweit sie

Zahlungen geleistet haben, darauf hinzuweisen, daß es sich

lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit

entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt hat:

Der Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Er hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt

und die Meinung vertreten, die von ihm unter der Fa. HRR, mit der

er keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe, abgegebene

Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffe die Fa. RDS

nicht.

Es habe in der Vergangenheit gerichtliche Auseinandersetzungen

mit Kunden gegeben, die das erste der beiden, noch unter der Fa.

HRR übersandten Angebote angenommen gehabt und sich teilweise

darauf berufen hätten, in dem von dem Kläger dargestellten Sinne

getäuscht worden zu sein. Die Verfahren seien regelmäßig zu seinen

Gunsten ausgegangen. Gleichwohl habe er sich entschlossen, das

Formular abzuändern, und sodann nur noch das zweite angegriffene

Schreiben verwandt. Eine Irreführung in dem von dem Kläger

angeführten Sinne sei durch dieses Formular aus bestimmten von dem

Beklagten im einzelnen dargelegten Gründen nicht gegeben. Er könne

jedenfalls in den Fällen nicht verpflichtet sein, die Kunden

darüber aufzuklären, daß es sich lediglich um ein Angebot gehandelt

habe, in denen diese zur Zahlung bereits rechtskräftig verurteilt

worden seien. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der

Verjährung erhoben.

Das L a n d g e r i c h t hat der Klage unter Bezugnahme auf die

Entscheidungen des BGH in WRP 1994,28 ff und des OLG Hamm in NJW RR

1993,871,872 stattgegegeben und ausgeführt, beide Anschreiben

dienten ersichtlich dem alleinigen Zweck, durch Täuschung den

Eindruck hervorzurufen, es handele sich um eine Rechnung für

bereits bestellte Leistungen. Vor diesem Hintergrund bestehe der -

aus im einzelnen dargelegten Gründen nicht verjährte - Anspruch auf

Hinweiserteilung an die Kunden deswegen, weil nur auf diese Weise

sichergestellt werden könne, daß der Beklagte nicht auch noch die

Früchte seines wettbewerbswi- drigen Tuns ernte. Der Hinweis durch

den Beklagten ermögliche es den Kunden, die in aller Regel

bestehenden Anfechtungsgründe aus §§ 119 bzw. 123 BGB noch geltend

zu machen.

Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten B e r u f u n g

vertritt der Beklagte die Auffassung, der zuerkannte

Beseitigungsanspruch gehe zu weit. Der Fall unterscheide sich

insoweit von den bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen,

auf die sich die Kammer zu Unrecht bezogen habe, als dort weitere

Unterlassungsansprüche, nicht aber ein Beseitigungsanspruch

zuerkannt worden seien. Schutzzweck des UWG sei der Schutz des

Wettbewerbers vor unlauteren Methoden einzelner Wettbewerber,

demgegenüber greife der dem Kläger zuerkannte Beseitigungsanspruch

zu sehr in die individuellen Vertragsverhältnisse des Wettbewerbers

und des Verbrauchers ein. Letzterer sei durch die Bestimmungen der

§§ 119, 123 BGB hinreichend geschützt. Im übrigen wiederholt der

Beklagte seine Behauptung, daß beide Schreiben eine Irreführung des

Verkehrs nicht beinhalten, zumal sie nur an Kaufleute, also im

Geschäftsleben versierte Empfänger, gerichtet worden seien.

Jedenfalls bestehe eine etwa doch eingetretene Irreführung nicht

mehr fort. Vielmehr seien die Kunden schon durch das oben erwähnte

Bestätigungsschreiben hinreichend über den Charakter des

Angebotsschreibens informiert worden. Dieses Schreiben sei auch an

alle Kunden, die auf seine Offerte hin gezahlt hätten, übersandt

worden. Es sei für ihn schließlich wegen des hohen Arbeitsaufwandes

und des damit verbundenen Vertrauensverlustes unzumutbar, alle

Kunden anzuschreiben, zumal sich dadurch auch solche zu einer

Anfechtung des Vertrages veranlaßt sehen könnten, die durch das

Schreiben gar nicht getäuscht worden seien und sich aus anderen

Gründen von dem Vertrag lösen wollten. Er habe niemals einen Kunden

täuschen wollen.

Der Beklagte b e a n t r a g t,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage

abzuweisen.

Der Kläger b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt unter Anführung von rechtlichen

Gesichtspunkten, auf die sogleich näher einzugehen ist, die

Auffassung, daß in der vorliegenden Fallgestaltung ein

Beseitigungsanspruch gegeben sei. Hierzu wiederholt und vertieft er

sein erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet, daß das

Bestätigungsschreiben an alle Kunden gesandt worden sei. Dessen

Inhalt sei auch nicht geeignet, die Empfänger hinreichend über den

Charakter der vorausgegangenen Angebotsschreiben zu

informieren.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im

Hinblick auf die Neufassung des § 13 Abs.2 Ziffer 2 UWG u.a.

behauptet, der Verband Deutscher Adreßbuchverleger e.V., dem ca. 95

% der einschlägigen Verlage angehörten, zähle zu seinen

Mitgliedern. Dies hat der Beklagte sodann unstreitig gestellt und

sich mit einer Berücksichtigung auch dieses Vortrages in einer auf

die mündliche Verhandlung vom 3. März 1995 ergehenden Entscheidung

ausdrücklich einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand

der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Versenden des streitgegenständlichen Schreibens verstößt

zwar in seinen beiden Versionen gegen § 1 und 3 UWG, gleichwohl ist

die Klage abzuweisen, weil ein genereller Beseitigungsanspruch

trotz dieses Gesetzesverstoßes nicht besteht. Ob der Beklagte etwa

auf Grund der von dem Kläger angenommenen

Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet ist, das Entgelt

für eine Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Vertragszeit nur

unter Hinweis auf die Rechtslage einzufordern und eingenommene

Beträge nur nach einem derartigen Hinweis zu behalten, ist im

vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil das Begehren des

Klägers dieses Klageziel nicht erfaßt.

Die Klage ist zunächst zulässig. Sie ist insbesondere durch das

Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1.8.1994, die mangels

anderslautender Óbergangsvorschriften auch auf Verfahren wie das

vorliegende anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der

Novelle rechtshängig waren, nicht unzulässig geworden.

Der Kläger stellt im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. einen

rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen dar,

dem eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die

gewerbliche Leistungen verwandter Art auf demselben Markt

vertreiben, also im Adreßbuchbereich verlegerisch tätig sind.

Hierfür reicht es aus, daß der Verband Deutscher

Adreßbuchverleger e.V. Mitglied des Klägers ist. Zweck der

gesetzlichen Neuregelung ist es, die Klagebefugnis von Verbänden

auf die kollektive Wahrnehmung gerade von Mitgliederinteressen zu

beschränken. Nach den Materialien zu der Gesetzesnovelle (abge-

druckt in WRP 94,369 ff) genügt es zur Erreichung dieses

gesetzgeberischen Ziels, wenn die betreffenden Wettbewerber

mittelbar, nämlich durch die Zugehörigkeit zu einem Verband oder

einer sonstigen Vereinigung, die ihrerseits dem Wettbewerbsverein

angehören, erfaßt werden. Die Mitgliedschaft des vorerwähnten

Verbandes reicht danach aus, weil in ihm ca. 95 % der in Betracht

kommenden Verlage vereinigt sind. Hiervon ist auszugehen, weil der

Beklagte diese Angaben des Klägers unstreitig gestellt und sich mit

ihrer Verwertung ausdrücklich einverstanden erklärt hat, obwohl sie

erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt sind.

Daß der Kläger, wie es § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. weiter

verlangt, nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen

Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben

wahrzunehmen, ist dem Senat aufgrund vieler Verfahren bekannt und

zieht die Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel.

Die mithin zulässig gebliebene Klage ist in der Sache nicht

begründet.

Der Senat hat allerdings aus den schon von der Kammer

dargelegten Gründen, auf die insoweit gemäß § 543 Abs.1 ZPO

verwiesen wird, keinen Zweifel, daß wie schon die ursprüngliche

Fassung, wegen derer der Beklagte sich zur Unterlassung der

weiteren Versendung verpflichtet hat, auch die abgewandelte,

nunmehr unter der Fa. RDS versandte Version des Schreibens den

Tatbestand der §§ 1 und 3 UWG erfüllt.

Gleichwohl ist hieraus der geltendgemachte Beseitigungsanspruch

nicht herzuleiten.

Die verletzten Normen gewähren zunächst nach ihrem Wortlaut

einen eigenen Beseitigungsanspruch nicht. Vielmehr kann - geht man

vom Wortlaut der Bestimmungen aus - auf Grund der Verletzung des §

1 UWG nur Unterlassung und Schadensersatz und wegen der Verletzung

des § 3 UWG ausschließlich Unterlassung verlangt werden. Danach

käme ein Beseitigungsanspruch von vorneherein nur insoweit in

Betracht, als er sich als Unterfall eines Schadensersatzanspruches

darstellt (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Band 2, 6. Auflage, Kap.22 RZ.1; Kap.33 RZ.12).

Gleichwohl ist anerkannt, daß in bestimmten Fällen über den

Wortlaut des Gesetzes hinaus auch ohne die Voraussetzungen eines

Schadensersatzanspruches, also insbesondere ohne das für einen

solchen bestehende Verschuldenserfordernis, ein Anspruch auf

Beseitigung bestehen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 17.Aufl. Einl. UWG RZ 307; Teplitzky, a.a.O.,

Kap. 22 RZ.2 ff,13; Großkomm./Köhler vor § 13 UWG B RZ 125 ff, jew.

m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist das Fortbestehen einer Störung,

die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen der §§ 1 oder 3 UWG

zustandegekommen ist und nur durch eine Beseitigung beendet werden

kann. In Betracht kommen insoweit die Beseitigung körperlicher

Störungen und eine solche unkörperlicher Störungen (vgl. zu dieser

und anderen systematischen Einteilungen Teplitzky a.a.O. Kap.24 RZ

9 ff, Kap.25, Kap.26, Großkomm./Köhler,a.a.O. RZ. 135 ff).

Eine körperliche Störung liegt ersichtlich nicht vor, ohne daß

dies näherer Begründung bedürfte. Die von dem Kläger behauptete

Störung ist nicht körperlicher Natur, wie dies etwa bei einer

aufgestellten Plakatwand mit wettbewerbswidrigem Inhalt der Fall

sein kann. Die Störung soll vielmehr darin liegen, daß die Kunden

des Beklagten, die aufgrund des wettbewerbswidrigen Anschreibens

eine Eintragung in eines der von dem Beklagten geführten Register

in Auftrag gegeben haben, über die Rechtsnatur des Anschreibens und

die sich daraus ergebende Rechtslage noch heute im unklaren sind.

Sie ist damit unkörperlicher Natur.

Die Voraussetzungen für einen aus den §§ 1 und 3 UWG

abgeleiteten Anspruch auf Beseitigung dieser unkörperlichen Störung

liegen indes nicht vor. Denn es handelt sich nicht (mehr) um

diejenige Störung, deretwegen der Kläger für die Zukunft die

Unterlassung der Versendung derartiger Schreiben verlangen könnte.

Die Störung hat sich vielmehr durch den inzwischen erfolgten

Vertragsschluß des Beklagten mit den einzelnen Kunden gewandelt.

Dieser Wandel der Störung steht der Annahme eines

Beseitigungsanspruches entgegen. Während die Störung zunächst in

den zu Recht beanstandeten Schreiben selbst lag, weil der Kunde der

Gefahr unterlag, irrig anzunehmen, es handele sich um eine Rechnung

und nicht ein bloßes Angebot, kann seit dem Abschluß der Verträge

eine Störung nur noch darin gesehen werden, daß der Kunde annimmt,

die Wirksamkeit des Vertrages sei nicht zu beseitigen, während

tatsächlich zumindest in aller Regel ein Anfechtungsrecht etwa aus

§§ 119, 123 BGB, bzw. ein Rücktrittsrecht aus § 13 a UWG besteht.

Dieser Wandel der Störung wird auch aus der Óberlegung deutlich,

daß der von dem Kläger angestrebte Hinweis gar nicht zwangsläufig

eine Beseitigung der jetzt noch bestehenden Störung mit sich

bringen würde. Wird nämlich der Kunde - wie dies der Kläger

ausdrücklich erstrebt - ausschließlich darauf hingewiesen, daß es

sich bei dem Anschreiben ,lediglich um ein Angebot und nicht eine

Rechnung mit entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt" habe,

so steht keineswegs fest, daß die nach Auffassung des Klägers jetzt

noch bestehende Störung, nämlich die Vorstellung des Kunden von dem

einseitig von ihm nicht zu ändernden Fortbestand des Vertrages,

dadurch beseitigt wäre. Denn der auf diese Weise nachträglich

informierte Kunde kann sich - unabhängig von der insoweit

tatsächlich bestehenden Rechtslage - etwa in der Annahme, es hätte

ihm oblegen, das Formularschreiben gründlicher zu lesen, gleichwohl

an den Vertrag gebunden fühlen. Die von dem Kläger angeführte

Störung wäre mithin allenfalls mit dem weitergehenden Hinweis zu

beseitigen, daß sich auf Grund der Ausgestaltung des Anschreibens

ein Anfechtungsrecht ergebe, der Kunde sich also von dem

geschlossenen Vertrag wieder lösen und auf diese Weise einen

Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Betrages erlangen

könne.

Fortsetzung: 6 U 171/94A Datensatznummer: 1239






OLG Köln:
Urteil v. 12.04.1995
Az: 6 U 171/94


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