Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. April 1995
Aktenzeichen: 6 U 171/94
(OLG Köln: Urteil v. 12.04.1995, Az.: 6 U 171/94)
Beseitigungsverlangen bei wettbewerbswidriger Akquisition UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 2 Verstößt ein Unternehmen bei der Akquisition von Kunden für ein von ihm herausgegebenes Nachschlagewerk (hier: Handelsinformationsdatei) dadurch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, daß es rechnungsmäßig aufgemachte Angebote versendet, läßt sich aus einem solchen Wettbewerbsverstoß gegen das Unternehmen - etwa unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung von Folgestörungen - nicht ohne weiteres ein Anspruch darauf herleiten, alle Empfänger des Angebotsschreibens, soweit sie Zahlungen geleistet haben, darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung gehandelt habe.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein zur Förderung
gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG.
Der Beklagte betreibt unter der Einzelhandelsfirma
,RDSRegister-Datenservice Inhaber Th. P." (zukünftig: ,Fa RDS")
Verlagsgeschäfte. In der Vergangenheit ist er auch unter der Firma
,HRR-Handelsinformationsverlag Inhaber Th. P." (zukünftig ,Fa.
HRR") aufgetreten.
Unter der letztgenannten Firma versandte er im August 1993 an
verschiedene Gewerbetreibende u.a. in Köln Formularangebote zur
Eintragung der Empfänger in eine ,Handelsinformationsdatei". Nach
dem kleingedruckten Text dieser Angebote sollte der Vertrag durch
Zahlung der Eintragungskosten zustandekommen. Den Schreiben waren
bereits teilweise individuell ausgefüllte Óberweisungsscheine
beigefügt. Wegen der Ausgestaltung des Anschreibens und des
beigefügten Óberweisungsformulars im einzelnen wird auf die als
Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl.11 f) Bezug
genommen. Mit Schreiben vom 23.8.1993 mahnte der Kläger den
Beklagten mit der Begründung ab, das Schreiben vermittele den
unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine Rechnung für einen
bereits vorher erteilten Auftrag. Unter dem 30.8.1993 gab der
Beklagte daraufhin unter der erwähnten Fa. HRR die mit der
Abmahnung verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der
er sich unter Ziffer 1 b) u.a. verpflichtete, es zu unterlassen,
aus bereits versandten Schreiben der vorbezeichnten Art geleistete
Zahlungen einzubehalten und/oder Rechte herzuleiten, sofern die
Adressaten nicht deutlich und unmißverständlich darauf hingewiesen
seien, daß sie zur Zahlung nicht verpflichtet seien. Wegen des
Wortlautes der Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf die
als Anlage 3 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl.18) Bezug
genommen.
Ebenfalls unter dem 30.8.1993 versandte der Beklagte - unter der
Fa. RDS - an eine Vielzahl von Gewerbetreibenden u.a. in Köln
erneut Formularangebote zur Eintragung nunmehr in ein
,Wirtschaftsregister". Auch diese Angebote enthielten im
kleingedruckten Text den Hinweis, die Annahme der Offerte erfolge
durch Zahlung des angegebenen Betrages, der in den Schreiben durch
Anordnung und Einrahmung hervorgehoben war. Die Schreiben
enthielten die fettgedruckte Angaben ,Eintragungsofferte .
Firmen-Eintragung", ihnen war ebenfalls ein vorbereitetes
Óberweisungsformular beigefügt. Im Falle der Annahme dieser
Angebote durch Zahlung des angegebenen Betrages versandte der
Beklagte zumindest an einzelne Kunden Bestätigungsschreiben, in
denen er ,für den am ...(es folgte das Datum der Zahlung durch den
Kunden) erteilten Auftrag zur Eintragung" dankte und die
versprochenen Leistungen seines ,Register-Datenservice" nunmehr
(kurz) darstellte. Wegen der Einzelheiten der neuen
Formularangebote und der Bestätigungsschreiben wird auf die als
Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift vorgelegten Ablichtungen
(Bl.19-21) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, beide Angebotsschreiben
verstießen gegen §§ 1 und 3 UWG. Aus diesem Grunde sei der Beklagte
unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Beseitigung der Störung
verpflichtet, die Empfänger der beiden Anschreiben, soweit sie
Zahlungen geleistet hätten, darauf hinzuweisen, daß es sich bei den
Schreiben lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit
entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt habe.
Er hat b e a n t r a g t,
die Empfänger nachstehend wiedergegebener Schreiben, soweit sie
Zahlungen geleistet haben, darauf hinzuweisen, daß es sich
lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit
entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt hat:
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Er hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt
und die Meinung vertreten, die von ihm unter der Fa. HRR, mit der
er keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe, abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffe die Fa. RDS
nicht.
Es habe in der Vergangenheit gerichtliche Auseinandersetzungen
mit Kunden gegeben, die das erste der beiden, noch unter der Fa.
HRR übersandten Angebote angenommen gehabt und sich teilweise
darauf berufen hätten, in dem von dem Kläger dargestellten Sinne
getäuscht worden zu sein. Die Verfahren seien regelmäßig zu seinen
Gunsten ausgegangen. Gleichwohl habe er sich entschlossen, das
Formular abzuändern, und sodann nur noch das zweite angegriffene
Schreiben verwandt. Eine Irreführung in dem von dem Kläger
angeführten Sinne sei durch dieses Formular aus bestimmten von dem
Beklagten im einzelnen dargelegten Gründen nicht gegeben. Er könne
jedenfalls in den Fällen nicht verpflichtet sein, die Kunden
darüber aufzuklären, daß es sich lediglich um ein Angebot gehandelt
habe, in denen diese zur Zahlung bereits rechtskräftig verurteilt
worden seien. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der
Verjährung erhoben.
Das L a n d g e r i c h t hat der Klage unter Bezugnahme auf die
Entscheidungen des BGH in WRP 1994,28 ff und des OLG Hamm in NJW RR
1993,871,872 stattgegegeben und ausgeführt, beide Anschreiben
dienten ersichtlich dem alleinigen Zweck, durch Täuschung den
Eindruck hervorzurufen, es handele sich um eine Rechnung für
bereits bestellte Leistungen. Vor diesem Hintergrund bestehe der -
aus im einzelnen dargelegten Gründen nicht verjährte - Anspruch auf
Hinweiserteilung an die Kunden deswegen, weil nur auf diese Weise
sichergestellt werden könne, daß der Beklagte nicht auch noch die
Früchte seines wettbewerbswi- drigen Tuns ernte. Der Hinweis durch
den Beklagten ermögliche es den Kunden, die in aller Regel
bestehenden Anfechtungsgründe aus §§ 119 bzw. 123 BGB noch geltend
zu machen.
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten B e r u f u n g
vertritt der Beklagte die Auffassung, der zuerkannte
Beseitigungsanspruch gehe zu weit. Der Fall unterscheide sich
insoweit von den bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen,
auf die sich die Kammer zu Unrecht bezogen habe, als dort weitere
Unterlassungsansprüche, nicht aber ein Beseitigungsanspruch
zuerkannt worden seien. Schutzzweck des UWG sei der Schutz des
Wettbewerbers vor unlauteren Methoden einzelner Wettbewerber,
demgegenüber greife der dem Kläger zuerkannte Beseitigungsanspruch
zu sehr in die individuellen Vertragsverhältnisse des Wettbewerbers
und des Verbrauchers ein. Letzterer sei durch die Bestimmungen der
§§ 119, 123 BGB hinreichend geschützt. Im übrigen wiederholt der
Beklagte seine Behauptung, daß beide Schreiben eine Irreführung des
Verkehrs nicht beinhalten, zumal sie nur an Kaufleute, also im
Geschäftsleben versierte Empfänger, gerichtet worden seien.
Jedenfalls bestehe eine etwa doch eingetretene Irreführung nicht
mehr fort. Vielmehr seien die Kunden schon durch das oben erwähnte
Bestätigungsschreiben hinreichend über den Charakter des
Angebotsschreibens informiert worden. Dieses Schreiben sei auch an
alle Kunden, die auf seine Offerte hin gezahlt hätten, übersandt
worden. Es sei für ihn schließlich wegen des hohen Arbeitsaufwandes
und des damit verbundenen Vertrauensverlustes unzumutbar, alle
Kunden anzuschreiben, zumal sich dadurch auch solche zu einer
Anfechtung des Vertrages veranlaßt sehen könnten, die durch das
Schreiben gar nicht getäuscht worden seien und sich aus anderen
Gründen von dem Vertrag lösen wollten. Er habe niemals einen Kunden
täuschen wollen.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen.
Der Kläger b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger vertritt unter Anführung von rechtlichen
Gesichtspunkten, auf die sogleich näher einzugehen ist, die
Auffassung, daß in der vorliegenden Fallgestaltung ein
Beseitigungsanspruch gegeben sei. Hierzu wiederholt und vertieft er
sein erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet, daß das
Bestätigungsschreiben an alle Kunden gesandt worden sei. Dessen
Inhalt sei auch nicht geeignet, die Empfänger hinreichend über den
Charakter der vorausgegangenen Angebotsschreiben zu
informieren.
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im
Hinblick auf die Neufassung des § 13 Abs.2 Ziffer 2 UWG u.a.
behauptet, der Verband Deutscher Adreßbuchverleger e.V., dem ca. 95
% der einschlägigen Verlage angehörten, zähle zu seinen
Mitgliedern. Dies hat der Beklagte sodann unstreitig gestellt und
sich mit einer Berücksichtigung auch dieses Vortrages in einer auf
die mündliche Verhandlung vom 3. März 1995 ergehenden Entscheidung
ausdrücklich einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Versenden des streitgegenständlichen Schreibens verstößt
zwar in seinen beiden Versionen gegen § 1 und 3 UWG, gleichwohl ist
die Klage abzuweisen, weil ein genereller Beseitigungsanspruch
trotz dieses Gesetzesverstoßes nicht besteht. Ob der Beklagte etwa
auf Grund der von dem Kläger angenommenen
Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet ist, das Entgelt
für eine Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Vertragszeit nur
unter Hinweis auf die Rechtslage einzufordern und eingenommene
Beträge nur nach einem derartigen Hinweis zu behalten, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil das Begehren des
Klägers dieses Klageziel nicht erfaßt.
Die Klage ist zunächst zulässig. Sie ist insbesondere durch das
Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1.8.1994, die mangels
anderslautender Óbergangsvorschriften auch auf Verfahren wie das
vorliegende anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der
Novelle rechtshängig waren, nicht unzulässig geworden.
Der Kläger stellt im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. einen
rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen dar,
dem eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die
gewerbliche Leistungen verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, also im Adreßbuchbereich verlegerisch tätig sind.
Hierfür reicht es aus, daß der Verband Deutscher
Adreßbuchverleger e.V. Mitglied des Klägers ist. Zweck der
gesetzlichen Neuregelung ist es, die Klagebefugnis von Verbänden
auf die kollektive Wahrnehmung gerade von Mitgliederinteressen zu
beschränken. Nach den Materialien zu der Gesetzesnovelle (abge-
druckt in WRP 94,369 ff) genügt es zur Erreichung dieses
gesetzgeberischen Ziels, wenn die betreffenden Wettbewerber
mittelbar, nämlich durch die Zugehörigkeit zu einem Verband oder
einer sonstigen Vereinigung, die ihrerseits dem Wettbewerbsverein
angehören, erfaßt werden. Die Mitgliedschaft des vorerwähnten
Verbandes reicht danach aus, weil in ihm ca. 95 % der in Betracht
kommenden Verlage vereinigt sind. Hiervon ist auszugehen, weil der
Beklagte diese Angaben des Klägers unstreitig gestellt und sich mit
ihrer Verwertung ausdrücklich einverstanden erklärt hat, obwohl sie
erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt sind.
Daß der Kläger, wie es § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. weiter
verlangt, nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen
Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben
wahrzunehmen, ist dem Senat aufgrund vieler Verfahren bekannt und
zieht die Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel.
Die mithin zulässig gebliebene Klage ist in der Sache nicht
begründet.
Der Senat hat allerdings aus den schon von der Kammer
dargelegten Gründen, auf die insoweit gemäß § 543 Abs.1 ZPO
verwiesen wird, keinen Zweifel, daß wie schon die ursprüngliche
Fassung, wegen derer der Beklagte sich zur Unterlassung der
weiteren Versendung verpflichtet hat, auch die abgewandelte,
nunmehr unter der Fa. RDS versandte Version des Schreibens den
Tatbestand der §§ 1 und 3 UWG erfüllt.
Gleichwohl ist hieraus der geltendgemachte Beseitigungsanspruch
nicht herzuleiten.
Die verletzten Normen gewähren zunächst nach ihrem Wortlaut
einen eigenen Beseitigungsanspruch nicht. Vielmehr kann - geht man
vom Wortlaut der Bestimmungen aus - auf Grund der Verletzung des §
1 UWG nur Unterlassung und Schadensersatz und wegen der Verletzung
des § 3 UWG ausschließlich Unterlassung verlangt werden. Danach
käme ein Beseitigungsanspruch von vorneherein nur insoweit in
Betracht, als er sich als Unterfall eines Schadensersatzanspruches
darstellt (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Band 2, 6. Auflage, Kap.22 RZ.1; Kap.33 RZ.12).
Gleichwohl ist anerkannt, daß in bestimmten Fällen über den
Wortlaut des Gesetzes hinaus auch ohne die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruches, also insbesondere ohne das für einen
solchen bestehende Verschuldenserfordernis, ein Anspruch auf
Beseitigung bestehen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17.Aufl. Einl. UWG RZ 307; Teplitzky, a.a.O.,
Kap. 22 RZ.2 ff,13; Großkomm./Köhler vor § 13 UWG B RZ 125 ff, jew.
m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist das Fortbestehen einer Störung,
die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen der §§ 1 oder 3 UWG
zustandegekommen ist und nur durch eine Beseitigung beendet werden
kann. In Betracht kommen insoweit die Beseitigung körperlicher
Störungen und eine solche unkörperlicher Störungen (vgl. zu dieser
und anderen systematischen Einteilungen Teplitzky a.a.O. Kap.24 RZ
9 ff, Kap.25, Kap.26, Großkomm./Köhler,a.a.O. RZ. 135 ff).
Eine körperliche Störung liegt ersichtlich nicht vor, ohne daß
dies näherer Begründung bedürfte. Die von dem Kläger behauptete
Störung ist nicht körperlicher Natur, wie dies etwa bei einer
aufgestellten Plakatwand mit wettbewerbswidrigem Inhalt der Fall
sein kann. Die Störung soll vielmehr darin liegen, daß die Kunden
des Beklagten, die aufgrund des wettbewerbswidrigen Anschreibens
eine Eintragung in eines der von dem Beklagten geführten Register
in Auftrag gegeben haben, über die Rechtsnatur des Anschreibens und
die sich daraus ergebende Rechtslage noch heute im unklaren sind.
Sie ist damit unkörperlicher Natur.
Die Voraussetzungen für einen aus den §§ 1 und 3 UWG
abgeleiteten Anspruch auf Beseitigung dieser unkörperlichen Störung
liegen indes nicht vor. Denn es handelt sich nicht (mehr) um
diejenige Störung, deretwegen der Kläger für die Zukunft die
Unterlassung der Versendung derartiger Schreiben verlangen könnte.
Die Störung hat sich vielmehr durch den inzwischen erfolgten
Vertragsschluß des Beklagten mit den einzelnen Kunden gewandelt.
Dieser Wandel der Störung steht der Annahme eines
Beseitigungsanspruches entgegen. Während die Störung zunächst in
den zu Recht beanstandeten Schreiben selbst lag, weil der Kunde der
Gefahr unterlag, irrig anzunehmen, es handele sich um eine Rechnung
und nicht ein bloßes Angebot, kann seit dem Abschluß der Verträge
eine Störung nur noch darin gesehen werden, daß der Kunde annimmt,
die Wirksamkeit des Vertrages sei nicht zu beseitigen, während
tatsächlich zumindest in aller Regel ein Anfechtungsrecht etwa aus
§§ 119, 123 BGB, bzw. ein Rücktrittsrecht aus § 13 a UWG besteht.
Dieser Wandel der Störung wird auch aus der Óberlegung deutlich,
daß der von dem Kläger angestrebte Hinweis gar nicht zwangsläufig
eine Beseitigung der jetzt noch bestehenden Störung mit sich
bringen würde. Wird nämlich der Kunde - wie dies der Kläger
ausdrücklich erstrebt - ausschließlich darauf hingewiesen, daß es
sich bei dem Anschreiben ,lediglich um ein Angebot und nicht eine
Rechnung mit entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt" habe,
so steht keineswegs fest, daß die nach Auffassung des Klägers jetzt
noch bestehende Störung, nämlich die Vorstellung des Kunden von dem
einseitig von ihm nicht zu ändernden Fortbestand des Vertrages,
dadurch beseitigt wäre. Denn der auf diese Weise nachträglich
informierte Kunde kann sich - unabhängig von der insoweit
tatsächlich bestehenden Rechtslage - etwa in der Annahme, es hätte
ihm oblegen, das Formularschreiben gründlicher zu lesen, gleichwohl
an den Vertrag gebunden fühlen. Die von dem Kläger angeführte
Störung wäre mithin allenfalls mit dem weitergehenden Hinweis zu
beseitigen, daß sich auf Grund der Ausgestaltung des Anschreibens
ein Anfechtungsrecht ergebe, der Kunde sich also von dem
geschlossenen Vertrag wieder lösen und auf diese Weise einen
Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Betrages erlangen
könne.
Fortsetzung: 6 U 171/94A Datensatznummer: 1239
OLG Köln:
Urteil v. 12.04.1995
Az: 6 U 171/94
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