Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 18. Dezember 2007
Aktenzeichen: 5 U 177/06
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.12.2007, Az.: 5 U 177/06)
1. Zum Erfordernis der Eindeutigkeit eines Gesetzesverstoßes für die Annahme materieller Rechtswidrigkeit von Entlastungsbeschlüssen2. Zum Auskunftsrecht des Aktionärs
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, auch schon vor dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung Aktionärin der Beklagten, ficht Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.05.2006 an, durch die Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde.
Die Beklagte hatte im Jahr 2000 auf den Hauptversammlungen ab 1997 beschlossene Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital durchgeführt, und zwar entsprechend der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss für die Alt-Aktionäre. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass diese Ermächtigung in missbräuchlicher Art und Weise ausgenutzt worden sei, weil zwei befreundete Unternehmen (€Amigos€) Aktien der Beklagten zu einer unangemessenen niedrigen Gegenleistung erhalten haben sollen.Im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 begehrt die Klägerin noch Feststellung der Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes und der Zustimmungsbeschlüsse des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Beklagten vom 01.09.2000, nachdem das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, der Senat zunächst die Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2003 zurückgewiesen und der BGH mit Urteil vom 10.10.2005 (- II ZR 90/03 Mangusta/Commerzbank II, BGHZ 164, 249) das Senatsurteil insoweit aufgehoben hat, als die Klage hinsichtlich sämtlicher Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen worden ist.
Im Vorfeld der Hauptverhandlung der Beklagten des Jahres 2001 hatte eine Gruppe von Aktionären einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers gestellt, weshalb die Einladung (Anl. B 9 in ges. Band), auf die wie auf sämtliche weiteren nachfolgend bezeichneten Unterlagen verwiesen wird, zur damaligen Hauptversammlung die Ergänzung der Tagesordnung um die Punkte 11 bis 14 bekannt machte. Die Sonderprüfung sollte sich auf eine Fülle in der Einladung im Einzelnen ausformulierter Fragen beziehen. Noch vor der Hauptversammlung zog die Aktionärsgruppe ihren Antrag wieder zurück mit der Begründung, die erforderlichen Informationen von anderer Seite erhalten zu haben. In jener Hauptversammlung hatte die Beklagte den Aktionären ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. X zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhungen vorgelegt (Anl. B 14 in ges. Band). Auf der Hauptversammlung 2006 ließ sich die Klägerin von der Aktionärin A vertreten. In der Hauptversammlung stellte diese, die um 10.58 Uhr bei der Registrierung für das Abstimmungssystem erstmals als anwesend erfasst, als Vertreter der Klägerin um 11.40 Uhr registriert, sich um 12.53 Uhr erstmals zu Wort gemeldet hatte und um 16.48 Uhr als Rednerin aufgerufen worden war, eine Reihe in der Klageschrift aufgelisteter Fragen (Bl. 8 bis 12 d. A.), die in weiten Teilen mit denjenigen identisch sind, auf die sich der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Ergänzung der Einladung zur Hauptversammlung 2001 hätte beziehen sollen. Hierauf wies Frau A nicht hin.Für die vom Vorstand gegebenen Antworten auf die von Frau A als nicht beantwortet beanstandeten Fragen wird auf die Klageerwiderung (dort S. 27 f, Bl. 187 bis 190 d. A.) verwiesen. Frau A erklärte Widerspruch zu notariellem Protokoll gegen die Entlastungsbeschlüsse hinsichtlich Vorstand (TOP 3) und Aufsichtsrat (TOP 4).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von Frau A gestellten Fragen seien für einen objektiv urteilenden Aktionär für seine persönliche Entscheidung, ob er Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilen wolle, ein nicht unwesentliches Beurteilungselement. Mit Ablauf des Jahres 2005 seien die Ansprüche der Beklagten gegen die ... auf Differenzhaftung verjährt, weshalb die gestellten Fragen zu den Kapitalerhöhungen des Jahres 2000 vom Vorstand, der mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 10.10.2005 (Mangusta/Commerzbank II) auch mit Fragen zu diesem Themenbereich in der Hauptversammlung des Jahres 2006 habe rechnen müssen, hätten beantwortet werden müssen.
Demgemäß sei das Auskunftsrecht der Klägerin verletzt worden, was zur Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse berechtige. Wenn der Vorstand den Eintritt der Verjährung nicht abgewendet habe, habe er pflichtwidrig gehandelt und damit auch der Aufsichtsrat, der seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Vorstand dann nicht entsprochen haben würde.
Die Klägerin hat beantragt,
a) die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.05.2006 zum Tagesordnungspunkt (TOP) 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands, für nichtig zu erklären, b) die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.05.2006 zum TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, für nichtig zu erklären; hilfsweise, die Nichtigkeit der vorstehend genannten Beschlüsse festzustellen; höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit der Beschlüsse festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Kapitalerhöhungen als in jeder Hinsicht rechtmäßig durchgeführt verteidigt, wie sich aus dem Rechtsgutachten von Prof. X ergebe. Selbst wenn die von der Klägerin gegen die Vorstandsbeschlüsse des Jahres 2000 und die Zustimmungsbeschlüsse des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats erhobene Klage in der Sache im Ergebnis Erfolg haben sollte, habe sich der Vorstand jedenfalls in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Von grob fahrlässigem Verhalten der Organe der Beklagten könne nicht ausgegangen werden.
Mit der unterlassenen Geltendmachung angeblicher Ersatzansprüche - solche auf deliktischer Grundlage gegen die Zeichner seien nicht schlüssig behauptet, aber spätestens Ende 2004 verjährt, Differenzhaftungsansprüche gegen die Zeichner seien ebenfalls nicht substantiiert dargelegt - habe der Vorstand der Beklagten weder gegen Gesetz noch Satzung verstoßen, da derartige Ansprüche nicht beständen, jedenfalls sei nicht erkennbar, dass es sich bei der unterlassenen Verfolgung einer vermeintlichen Pflichtverletzung um einen schwerwiegenden und eindeutigen Verstoß gehandelt haben könnte.Die von Frau A gestellten Fragen hätten in keinem Bezug zum Entlastungszeitraum gestanden und seien daher nicht relevant, die vom Vorstand gegebenen Antworten seien nicht zu beanstanden, die Fragen hätten eine weitergehende Vorbereitung erforderlich gemacht, so dass ihre Beantwortung nur dann zumutbar gewesen wäre, wenn die Fragen zuvor mitgeteilt worden wären.
Die Klage ist am 19.06.2006 bei Gericht eingegangen und einem Vorstandsmitglied der Beklagten sowie einem Aufsichtsratsmitglied der Beklagten jeweils am 07.07.2006 zugestellt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 296 - 307 d.A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.12.2006 (Bl. 307 a d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen - hat der Klage stattgegeben und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Entlastungsbeschlüsse seien wegen Verletzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts der Klägerin anfechtbar, die Antworten des Vorstandes zu den Fragen danach, ob das gezeichnete Kapital zum Ausgabebetrag ordnungsgemäß und vollständig aufgebracht worden sei, und zu allen Fragen zur Bewertung der Aktien der € Y (Y) und zur Verantwortlichkeit welches Vorstandsmitglieds für die Überprüfung der Fragen in Zusammenhang mit der Verjährung seien nicht ausreichend. Diese Fragen seien für die sachgerechte Beurteilung der Entlastung des Aufsichtsrates von Relevanz gewesen, der, falls der Vorstand Gesellschaftsansprüche habe verjähren lassen, seine Kontrollaufgaben verletzt hätte. Ohne Bedeutung sei, ob der tatsächliche Inhalt der verweigerten Auskunft, wäre sie erteilt worden, einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte.
Diese Rechtsauffassung bekämpft die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 22. November 2006 (3/4 O 68/06) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf folgende Schriftsätze Bezug genommen: der Beklagten vom 23. Januar 2007 (Bl. 373 bis 391 d. A.) und vom 15. November 2007 (Bl. 428 bis 435 d. A.) sowie der Klägerin vom 29. Juni 2007 (Bl. 414427 d. A.).
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und auch begründet worden.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), denn die Klage ist nicht begründet und abzuweisen, weil das Landgericht die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu Unrecht bejaht hat.
Die Begründetheit der Klage scheitert nicht an § 246 Abs. 1, Abs. 2 AktG, weil die Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage - der 17.06.2006 war ein Samstag € am Montag, den 19.06.2006, ablief (§ 193 BGB) und von der Klägerin gewahrt worden ist. Nach Anhängigmachen der Klage am Montag 19.06.2007 hat sich die Zustellverfügung aus gerichtsinternen, der Klägerin nicht anzulastenden Gründen verzögert, weshalb, weil gemäß § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an jeweils ein Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrats genügt, die am 07.07.2006 an ein Vorstands- und zwei Aufsichtsratsmitglieder erfolgte Zustellung demnächst erfolgt ist (§ 167 ZPO) und die Frist gewahrt hat.
In der Sache ist die Klage nicht begründet.
Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Verwaltungsmitgliedern Entlastung erteilt, kann in doppelter Hinsicht anfechtbar sein, zum einen dann, wenn den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt wird, weil dann der Beschluss selbst inhaltlich gesetzwidrig und anfechtbar ist, zum anderen unter dem Aspekt einer Verletzung des Auskunftsrechts des Aktionärs.
Beide Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht erfüllt.
Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen daran festgehalten, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, ohne dass dem entgegensteht, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG), wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, Juris-Rz.6, und vom 25.11.2002 € II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, Juris-Rz. 15).
Die Entlastung ist Billigung der Verwaltung und bezieht sich notwendig auf die Vergangenheit, in der Regel auf das abgelaufene Geschäftsjahr, darüber hinaus liegt in der Entlastung typischerweise eine Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung der Gesellschaft (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 120, Rdz. 2).
Im hiernach in der Hauptversammlung 2006 beurteilungsrelevanten abgelaufenen Geschäftsjahr 2005 ist ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß von Vorstand und Aufsichtsrat gegen das Gesetz oder Satzung nicht ersichtlich.
Die Klägerin macht insoweit geltend, die Vorstandsmitglieder hätten im Entlastungszeitraum €außenstehende€ Ansprüche der Gesellschaft bewusst und pflichtwidrig verjähren lassen, die Mitglieder des Aufsichtsrates hätten es unterlassen, ihre Aufgabe als Kontrollorgan des Vorstands nachzukommen und die Vorstandsmitglieder von diesem pflichtwidrigen Verhalten abzuhalten, darüber hinaus habe der Aufsichtsrat bislang Ersatzansprüche der Beklagten gegen den Vorstand aufgrund des Verjährenlassens der €außenstehenden€ Ansprüche pflichtwidrig nicht geltend gemacht.
Die Parteien stimmen grundsätzlich und zu Recht darin überein, dass Voraussetzung für Ansprüche der Gesellschaft gegen die Zeichner bzw. gegen die eigenen Organe der Beklagten ist, dass die Beschlüsse vom Vorstand und Präsidialausschuss des Aufsichtsrats im Jahr 2000 zu den Kapitalerhöhungen der Beklagten aus genehmigtem Kapital objektiv rechtswidrig und damit nichtig waren (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03 (Mangusta/Commerzbank II, Juris-Rz.20)). Diese Frage ist im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 nach teilweiser Aufhebung des ersten Senatsurteils vom 04.02.2003, das die Klage der Klägerin für unzulässig gehalten hat, zu entscheiden.
Zu Gunsten der Klägerin kann in vorliegendem Rechtsstreit unterstellt werden, dass die genannten Beschlüsse objektiv rechtswidrig und nichtig sind, weshalb ihrem Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 5 U 61/02 gemäß § 148 ZPO auszusetzen, wenn die hiesige Klage nicht schon unter dem Gesichtspunkt einer Auskunftspflichtverletzung Erfolg haben sollte, nicht zu entsprechen war.
Zu Gunsten der Klägerin kann weiter davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen Ansprüche der Beklagten gegen die Inferenten unter dem Gesichtspunkt der Differenzhaftung, möglicherweise auch aus Delikt, ferner gegen eigene Organe der Beklagten - Vorstand und Aufsichtsrat - auf Schadensersatz (§§ 93 Abs. 2, S. 2; 111 Abs. 1, 116 AktG) bestehen könnten. Wie die Klägerin selbst nicht verkennt, kommt ein Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten im Jahr 2005 des Weiteren nur dann in Betracht, wenn im Jahr 2005 die Verjährung der genannten Ansprüche eingetreten ist, was die Klägerin im Hinblick darauf geltend macht, dass die Verjährung der Ansprüche aus Differenzhaftung analog § 9 Abs. 2 GmbHG a. F. i. V. m. Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 3 EGBGB erst Ende 2005 ebenso eingetreten ist wie die Ansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gem. §§ 93 Abs. 6, 116 AktG. Auch hiervon kann zugunsten der Klägerin ausgegangen werden.
Die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse scheitert gleichwohl letztlich daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nicht eindeutig wäre (vgl. auch Senatsurteil vom 16.05.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329, Juris-Rz.17).
Eindeutig ist, was für jeden rechtlich Beratenen auf der Hand liegend erscheint. In diesem Sinne eindeutig rechtswidrig könnte das Verjährenlassen von Ansprüchen bzw. Unterlassen diesbezüglicher Kontrollmaßnahme des Aufsichtsrats nur dann gewesen sein, wenn die Bezugspunkte des als rechtswidrig gerügten Verhaltens - die im Jahr 2000 zu den Kapitalerhöhungen gefassten Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse € ihrerseits eindeutig rechtswidrig waren.
Vor dem Hintergrund und auf der Grundlage des Rechtsgutachtens von Prof. X, der sowohl die Barkapitalerhöhung vom 01./28.09.2000 für rechtmäßig beschlossen und durchgeführt erachtet wie auch die Sachkapitalerhöhung vom 01.09./01.10.2000 für rechtlicher Prüfung standhaltend bezeichnet hat, ist die Annahme, diese Kapitalerhöhungen könnten, wenn sie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtmäßig gewesen sein sollten, auf der Hand liegend rechtswidrig gewesen sein, nicht gerechtfertigt.
Das Gutachten von Professor X kann nicht mit dem Argument, es sei ein Gefälligkeitsgutachten, als irrelevant unbeachtet bleiben. Es ist nach eingehender Prüfung schwieriger Fragestellungen u. a. in Zusammenhang mit den Vorgaben des § 255 Abs. 2 Satz 1 AktG und - bei der Barkapitalerhöhung - des Verhältnisses dieser Vorschrift zu § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu dem Ergebnis gelangt, im Rahmen der Barkapitalerhöhung sei nicht gegen das Verbot verstoßen worden, junge Aktien zu einem unangemessen niedrigen Ausgabebetrag zu emittieren, es habe keine verdeckte Sacheinlage vorgelegen, der Vorstandsbeschluss stehe mit den Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlungen vom 30. Mai 1997 und 21. Mai 1999 in Einklang, nach einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beklagten und der konkreten Verhandlungssituation habe es zu der Sachkapitalerhöhung in der geschehenen Form eine vernünftige Alternative nicht gegeben, die Grenzen des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai 1999 seien nicht überschritten worden.
Der Klägerin soll zugestanden werden, dass man in den zentralen Fragestellungen sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis eine andere Ansicht als der Gutachter vertreten kann. Gleichwohl ist der von der Klägerin hierzu vertretene Standpunkt noch nicht als auf der Hand liegend richtig und die gutachterliche Einschätzung nicht als eindeutig unzutreffend zu bezeichnen.
Der Annahme diesbezüglicher Eindeutigkeit steht weiter entgegen, dass das Landgericht (im Parallelverfahren 5 U 63/01), das die Klage bereits für unzulässig gehalten, sich im Urteil die Argumentation der Beklagten zu eigen gemacht und die Einwendungen der Klägerin und des Streithelfers für in der Sache nicht begründet gehalten hatte. Entscheidungstechnisch war eine diesbezügliche Hilfsbegründung zwar nicht zulässig, gleichwohl spricht die mitgeteilte Einschätzung des Landgerichts gegen die Eindeutigkeit des Gegenteils, also der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse. Auch der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 im Verfahren 5 U 63/01 nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien und dem genannten Rechtsgutachten den Parteien als seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, die dort angegriffenen Beschlüsse für rechtmäßig und die Berufung der Klägerin nicht für begründet zu halten. Selbst wenn daran nach erneuter Beratung unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung und Kenntnisnahme nachgelassener Schriftsätze im Ergebnis nicht festzuhalten sein sollte, ist aufgrund dieser Bewertungen jedenfalls die Eindeutigkeit eines etwaigen Gesetz- oder Satzungsverstoßes der Beschlüsse zu den Kapitalerhöhungen fraglos zu verneinen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein Verfahrensfehler wegen Verletzung des Auskunftsrechts (§ 131 Abs. 1 S. 1 AktG) der Klägerin bzw. ihrer Vertreterin in der Hauptversammlung, der Zeugin A, gleichfalls nicht ersichtlich.
Maßstab für die €Erforderlichkeit€ bzw. €Beurteilungserheblichkeit€ eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02 a.a.O., Juris-Rz. 9), was auch das Landgericht im Ansatz richtig gesehen hat. In der soeben genannten Entscheidung hat der BGH ausgeführt, für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gem. § 120 AktG gelte im Grundsatz nichts anderes, es sei von den Aktionären darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine €glückliche Hand€ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre zukünftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH, a.a.O. Rdz. 10).
Die Prüfung der hier als nicht beantwortet gerügten Fragen ergibt, dass die begehrten Auskünfte teilweise zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung € Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat - nicht erforderlich und im Übrigen in angemessenem Umfang erteilt worden waren.
Ausgangspunkt ist, dass die Fragen von Frau A implizieren, dass die Verwaltungsorgane Schadensersatzansprüche verjähren ließen, wie der Einleitung sämtlicher Fragen und den beiden letzten Fragen zu entnehmen ist.
Die Fragen laut Klageschrift (dort Seite 8, 1. Spiegelstrich, bis S. 10, 1. Spiegelstrich einschließlich, Bl. 8 bis 10 d. A.) zur Kapitalaufbringung, zu Nebenabreden, zu den Ausgabebeträgen, Absprachen mit den €Amigos€, zur verschleierten Sacheinlage und zu den Gründen des Unterbleibens paralleler Barkapitalerhöhungen mit Bezugsrecht für die durch die Sachkapitalerhöhung ausgeschlossene Aktionärsmehrheit betreffen sämtlich Vorgänge des Jahres 2000 in Zusammengang mit den Kapitalerhöhungen, nicht hingegen den Tagesordnungspunkt Entlastung der Organe für das Jahr 2005.
Zwar kann das Auskunftsrecht des Aktionärs auch auf frühere Tätigkeiten der Organmitglieder sowie auf Vorgänge außerhalb des betreffenden Geschäftsjahres erstreckt werden, wenn diese Vorgänge sich erst jetzt ausgewirkt haben oder bekannt geworden sind oder es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, a.a.O. Juris-Rz.12).Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die genannten Fragen nicht erfüllt, weil die angegriffenen Beschlüsse von Vorstand und Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich bereits im Jahr 2000 durch Eintragung der beiden Kapitalerhöhungen im Handelsregister ausgewirkt hatten. Die in den Fragen angesprochenen Vorgänge sind auch nicht erst im Geschäftjahr 2005 bekannt geworden, was sich schon daraus ergibt, dass diese Vorgänge bereits in der Einladung zur Hauptversammlung des Jahres 2001 in den in Ergänzung der Tagesordnung zu TOP 11 bis TOP 14 dort bekanntgemachten Fragen angesprochen waren (Anlage B 9 in ges. Anl.-Band: Fragen zu 2. a, b, d, f, g, j).
Gesichtpunkte, die die Vorgänge, also die Kapitalerhöhungen des Jahres 2000, zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 2006 oder im Bezugsjahr 2005 in neuem Licht hätten erscheinen lassen, sind auch unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der Verjährung von (Ersatz-)Ansprüchen nicht aufgezeigt.
Die weiteren Fragen (Seite 10 der Klageschrift, Bl. 10 d. A., 2. und 3. Spiegelstrich) beziehen sich auf die €Bewertung der Frage, ob Schadensersatzansprüche bestehen€ bzw. auf die €Informationen <€> [von] Vorstand und Aufsichtsrat [, die ihn] zum Ergebnis geführt [hatten], dass die Bewertung der als Sacheinlage eingebrachten Y-Aktien angemessen war und keine zu Schadensersatzansprüchen führende vorsätzliche sittenwidrige Überbewertung der Y-Aktien vorlag:€Mit dieser Zielrichtung geht es bei den Fragen darum, dass Frau A eine Stellungnahme des Vorstands zu ihrer eigenen Bewertung, dass der Börsenwert der Beklagten seinerzeit um etwa 10,-- € unter dem €maßgebenden inneren Wert€ der Aktien der Gesellschaft gelegen habe, wünschte. Auch dies war (unter 2. k) schon Bestandteil des Auskunftsverlangens gemäß Einladung zur Tagesordnung für die Hauptversammlung des Jahres 2001. Das gilt in gleicher Weise für den Annex zur Frage unter dem 3. Spiegelstrich (Bl. 10 d. A.), wo es um die Bewertung der Sacheinlage Y-Aktien geht, über S. 11 der Klage bis Seite 12, dort einschließlich des zweiten Absatzes. Das diesbezügliche Auskunftsbegehren ist vollumfänglich bereits unter 2. k in der Einladung zur Hauptversammlung 2001 dargestellt gewesen.
Die Wiederholung der Fragestellungen in nahezu wörtlicher Übereinstimmung lässt keine neuen, erst im Jahr 2005 und 2006 hervorgetretenen Gesichtspunkte erkennen.
Soweit nach dem Vorgesagten die Fragen ausdrücklich Schadensersatzansprüche thematisieren, hat die Beklagte sich dahin eingelassen, dass der Vorstand insoweit dann keine Antwort mehr gegeben habe. Die Beklagte macht dazu zu Recht geltend, dass die Frage durch die €Generalantwort€ zur Eingangsfrage betreffend die Mangusta-Verfahren beantwortet worden ist. Denn insoweit hatte der Vorstand geantwortet, €Allgemein können wir doch sagen, dass die seinerzeitige Kapitalerhöhung auf Basis der damaligen Börsenkurse beschlossen wurde und unter Würdigung der weiteren Entwicklung des Börsenkurses zu ausgesprochen günstigen Konditionen für die ...bank durchgeführt wurde.
Herr Prof. X hat der ...bank in einem Gutachten ausdrücklich bestätigt, dass ihr Vorgehen rechtlich einwandfrei war. Und es gibt bis heute kein anders lautendes Gerichtsurteil.€(Bl. 187 d. A.). Mit dieser Antwort in Verbindung mit der Antwort zu der vorletzten Frage (Bl. 12 d. A.), €Nein, es wurde kein externer Rat hinzugezogen. Wir sehen hierfür auch keinen Bedarf, da wir die damalige Sachkapitalerhöhung und die damit verbundenen Maßnahmen nach wie vor für korrekt halten€, war zugleich gesagt, dass aus Sicht des Vorstandes Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass sich die Frage der Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche für die Organe der Beklagten daher nicht stellte, so dass auch nicht die von der Vertreterin der Klägerin gewünschten Namen genannt werden konnten.
Auf die letzte Frage Seite 12 €hätte es Maßnahmen gegeben, die eine Verjährung der Ansprüche verhindert bzw. gehemmt hätten€, hat der Vorstand der Beklagten geantwortet (Bl. 190 d.A.), €Hierbei handelt es sich um keine Frage zur Tagesordnung. Wir erteilten keinen Rechtsrat€. Aus den erteilten Antworten des Vorstandes ergibt sich durchweg, dass er die Frage der Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhungen anders als die Fragestellerin beurteilte und deshalb Schadensersatzansprüche nicht in Erwägung gezogen hat. Daraus ergab sich für die Fragestellerin, dass er auch die Verjährung hindernde bzw. hemmende Maßnahmen nicht in Erwägung gezogen hat. Vom Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs kann dann die begehrte Auskunft zu der Frage, welche Maßnahmen zur Verhinderung oder Hemmung der Verjährung in Betracht gekommen wären, als bloße Rechtsauskunft eines Vorstandes, der der Fragestellung schon im Grundsatz die Berechtigung abgesprochen hatte, kein für die Urteilsfindung, ob Vorstand und/oder Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen ist, wesentliches Element bilden, weil die Auskunft € ob richtig oder falsch - lediglich Konsequenz der diese Ausgangsfrage € Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhungen - abweichenden Beurteilung durch den Vorstand der Beklagten gewesen wäre. Die verlangte Auskunft war also zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung im Jahr 2006 nicht erforderlich.
Von den auf Seite 12, Spiegelstrich angeführten Fragen zu Abschreibungen im Geschäftsjahr 2005 und seit 2000 insgesamt auf die im Rahmen der €Amigo-Kapitalerhöhungen 2000 eingebrachten Sacheinlagen€, zum €heutigen€ Buchwert und inneren Wert der Sacheinlagen ist schon nur die im letzten Satz gestellte Frage zu den Erträgen aus den Sacheinlagen im Geschäftsjahr als unbeantwortet protokolliert (S. 23 des notariellen Protokolls der Hauptversammlung [Anlage B 13 in ges. Anl.-Band]), was die Klägerin nicht in Abrede stellt, weshalb es nur auf diese letzte Frage ankommt. Diese hat indessen keinen Bezug zum Tagesordnungspunkt Entlastung der Organe. In Zusammenhang damit ist irrelevant, welche Erträge aus Sacheinlagen im Geschäftsjahr 2005 und seit 2000 insgesamt gezogen worden sind. Auch ist nicht erkennbar, dass die Antwort auf diese Frage von Bedeutung für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung im Jahre 2005 hätte gewesen sein können.
Insgesamt ist ein zur Annahme eines Verfahrensfehlers Veranlassung gebendes und durch die erteilten Antworten nicht behobenes Informationsdefizit der Klägerin bzw. ihrer Vertreterin A in Zusammenhang mit der These, dass die Organe der Beklagten im Jahr 2005 Ansprüche haben verjähren lassen, nicht ersichtlich.
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass sowohl der Klägerin, Frau A wie auch einem objektiv denkenden Aktionär, der die Verhältnisse der Beklagten nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, bekannt war, dass die Organe der Beklagten die Kapitalerhöhung in jeder Hinsicht für rechtmäßig hielten, und deshalb davon auszugehen hatten, dass folgerichtig die Leitung der Beklagten in Zusammenhang mit der angeblichen Rechtswidrigkeit der Kapitalerhöhungen weder Ansprüche gegen wen auch immer in Erwägung gezogen oder gar geprüft noch ihrer Verjährung entgegengewirkt hatte.
Hiernach kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen in Zusammenhang damit, ob weitergehende Antworten unmöglich oder unzumutbar waren, die Fragen hätte angekündigt werden müssen und in der Hauptversammlung von Frau A zu spät gestellt wurden ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 243 Abs. 4 S. 1 AktG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz etwaiger Verfahrensverstöße gegeben sind.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 18.12.2007
Az: 5 U 177/06
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