Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Februar 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 113/03

(BPatG: Beschluss v. 10.02.2004, Az.: 27 W (pat) 113/03)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

Gegen die am 19. August 1999 für die Waren und Dienstleistungen

"Dachbeläge, Pflastersteine, Plattenbeläge, Randleisten, Schotter, Straßenbelagmaterialien; sämtliche zuvor genannten Waren nicht aus Metall; Bodenbeläge, insbesondere für Gartenanlagen, Spielanlagen und Sportanlagen; wasserdurchlässige Bodenbeläge, insbesondere für Fußwege, Radwege, Höfe, Hauszufahrten und Baumscheiben; Fallschutzbeläge für Spielanlagen und Sportanlagen; Kunstrasen; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten und eines Landschaftsbauarchitekten; Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten und Landschaftsbauarbeiten, insbesondere für Freizeitanlagen, Parkanlagen, Wasseranlagen, Fahrflächen und Parkflächen; Wegebauarbeiten; Spielanlagenbauarbeiten und Sportanlagenbauarbeiten, insbesondere Gestaltung und Erstellen von Spielanlagen, Kinderspielplätzen und Sportanlagen; Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Kunststoffbelägen"

veröffentlichte Eintragung der Wort-Bildmarke 399 11 450 Grafik der Marke 39911450.5 hat die Inhaberin der am 29. Juni 1976 für die Waren

"Aus oder unter Verwendung von Kunststoff oder Gummi hergestellte elastische Bindemittel, Beschichtungs- und Versiegelungsmaterialien für synthetische Sportflächenbeläge"

eingetragenen Wortmarke 946 046 POLYTAN Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 27 durch einen Beamten des höheren Dienstes den Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht bestehe.

Mit der gegen die Zuruckweisung ihres Widerspruchs gerichteten Beschwerde beantragt die Widersprechende, den Beschluss vom 29. Januar 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke 399 11 450 für alle identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu verfügen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf den in dem Parallelverfahren 27 W (pat) 111/03 zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats betreffend die eingetragene Wortmarke 399 11 449 "Porutan" Bezug genommen. Die Gründe, die in diesem Fall zur Verneinung der Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke 946 046 "POLYTAN" geführt haben, gelten erst recht für die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende, für gleiche Waren und Dienstleistungen beanspruchte Wort-Bildmarke 399 11 450 "porutan".

Dr. Schermer Schwarzvan Raden Na






BPatG:
Beschluss v. 10.02.2004
Az: 27 W (pat) 113/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b49c316f1ce2/BPatG_Beschluss_vom_10-Februar-2004_Az_27-W-pat-113-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share