Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 214/99

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2000, Az.: 33 W (pat) 214/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 3. Juni 1999 und vom 5. August 1999 aufgehoben.

Gründe

I Mit ihrer am 14. Januar 1999 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke MLL für die Waren

"Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten);

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen, Fugenkitten;

Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthalten)".

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil sie in Bezug auf die beanspruchten Waren nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung erwecke.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem Umfang auf die in den Parallelverfahren 33 W (pat) 159/99 und 33 W (pat) 181/99 ergangenen Beschlüsse des Senats vom gleichen Tag betreffend die Marken "VK Plus" und "MFL" verwiesen und Bezug genommen, die mit Ausnahme von "Glaserkitten" für die selben Waren beansprucht werden. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnungen geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Buchstabenkombination "MLL" entsprechend, nachdem für sie eine beschreibende Bedeutung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren nicht festgestellt werden konnte.

Winkler Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Pagenberg Dr. Schermer Richterin Dr. Schermer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Pagenberg Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.05.2000
Az: 33 W (pat) 214/99


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