Kammergericht:
Urteil vom 29. September 2011
Aktenzeichen: 23 W 35/11
(KG: Urteil v. 29.09.2011, Az.: 23 W 35/11)
Das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO auf einen entsprechenden Antrag des Kunden stellt eine gesetzliche Pflicht dar. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die Kosten für ein Girokonto, das auf Antrag als Pfändungsschutzkonto geführt wird, erhöhen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, wenn die mit der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verbundenen (höheren) Kosten für Aufgaben anfallen, die die Verwenderin im eigenen Interesse erbringt.
Tenor
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in Kapitel 4 "Sonstige Konten" unter Position 4.2 "Pfändungsschutzkonto" unter 4.2.1 ihres im Internet veröffentlichten elektronischen Preisaushanges (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis) die Klausel "Kontoführung mit folgenden Leistungen ... 5,00 EUR monatlich" und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der Verfügungsbeklagten, die das Führen von Girokonten kostenfrei auch ohne monatlichen Geldeingang anbietet, die Unterlassung der folgenden in Kapitel 4 unter Position 4.2 "... -Pfändungsschutzkonto€ unter 4.2.1 ihres im Internet veröffentlichten Preisaushangs veröffentlichten Klausel:
"Kontoführung mit folgenden Leistungen 5,00 EUR monatlich".
Der Verfügungskläger hält die Klausel für unwirksam, weil sie gegen §§ 305, 307 ff. BGB verstoße. Die Klausel ermögliche es der Verfügungsbeklagten, ein Entgelt für eine Leistung zu verlangen, das sie nach dispositivem Recht entgeltfrei zu erbringen habe. Er beruft sich in diesem Zusammenhang neben einer Reihe in der Antragsschrift zitierter Urteile auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20.04.2009, BT-Drs. 16/12714, S. 17.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 15.07.2011, dem Verfügungskläger zugestellt am 18.07.2011, zurückgewiesen. Eine unangemessene Benachteiligung sei nicht feststellbar. Dass die verlangten Kontoführungsgebühren von monatlich 5 EUR den für ein allgemeines Gehaltskonto üblichen Betrag übersteigen würden, sei nicht ersichtlich.
Dagegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Diese liegt als vollständige dreiseitige Faxkopie mit Eingangsdatum vom 02.08.2011 vor. Der Verfügungskläger hat allerdings die erste Seite eines Telefaxes ohne gerichtliches Aktenzeichen vom 01.08.2011 eingereicht, aus der sich ergibt, dass von seiner Kanzlei zum hiesigen Rubrum an das Landgericht ein mit "sofortige Beschwerde" überschriebener Schriftsatz, bestehend aus drei Seiten, gefaxt worden ist, der hinsichtlich der Übertragung einen "OK"-Vermerk ausweist.
In der Sache macht er geltend, dass das "übliche" Entgelt nur das sein könne, das das jeweilige Kreditinstitut für das von ihm angebotene Girokonto verlange. Es dürfe für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nicht mehr als für das sonst angebotene Girokonto verlangen, da es gesetzlich verpflichtet sei, ein P-Konto zu führen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Verfügungskläger beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.07.2011 der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, in Kapitel 4 "Sonstige Konten" unter Position 4.2 "... -Pfändungsschutzkonto unter 4.2.1 ihres im Internet veröffentlichten elektronischen Preisaushanges (Auszug aus dem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis) die Klausel
"Kontoführung mit folgenden Leistungen € 5,00 monatlich"
und/oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, das Kontoführungsentgelt stelle eine Preishauptabrede dar, die nicht der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliege. Das Gesetz enthalte keine Regelung des Preises, anders als dies etwa in § 675d Abs. 3 S. 2 BGB der Fall sei. Nur die Umstellung, nicht die dauerhafte Führung des Kontos stelle eine Gesetzespflicht dar, wie sich auch daraus ergebe, dass der Vertrag vom Kreditinstitut gekündigt werden könne. Aus der vom Verfügungskläger angeführten BT-Drucksache ergebe sich keine gesetzliche Regelung. Die Erwartung des Rechtsausschusses enthalte keinen Normbefehl.
Jedenfalls enthalte das verlangte Entgelt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, da unstreitig erheblich höhere Kosten mit dem Führen eines P-Kontos verbunden seien.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
1.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht nach §§ 567, 569 ZPO eingereicht, wobei der Senat davon ausgeht, dass die sofortige Beschwerde, wie durch den vom Verfügungskläger eingereichten Sendebericht dokumentiert, am 01.08.2011, also fristgerecht eingereicht worden ist. Zur Entscheidung ist, wie sich aus § 569 ZPO ergibt, der Senat berufen.
2.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Der Verfügungskläger ist aktiv legitimiert nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UklaG.
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus § 1 UKlaG zu.
Die angegriffene von der Verfügungsbeklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendete Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.
a) Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers ergibt sich dies allerdings nicht aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/7615). Dort heißt es nämlich zunächst, dass ein Sonderentgelt für die Umstellung eines Girokontos auf ein P-Konto unzulässig sei, und dann:
€Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert€ (BT-Drucksache 16/7615, S. 17).
Der Gesetzgeber ist also, wie sich daraus ergibt, selbst nicht davon ausgegangen, dass mit der Regelung in § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO ein gesetzliches Verbot einherginge, für das Führen eines P-Kontos einen über den für das Führen eines Girokontos hinausgehenden Betrags zu verlangen, hat er doch lediglich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag leisten werde. Aus der Erwartung des Rechtsausschusses ergibt sich aber, wie die Verfügungsbeklagte zutreffend feststellt, kein Normbefehl.
Daraus folgt aber auch nicht, dass eine Vorgabe bezweckt gewesen wäre, wonach, wie die Verfügungsbeklagte meint, die für die Führung eines P-Kontos verlangten Preise keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegen dürften. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Rechtsausschuss meinte, die Gebühren dürften das Übliche eines Girokontos nicht übersteigen.
Der Senat folgert daraus, dass der Gesetzgeber insofern weder in der einen noch in der anderen Richtung Entscheidungen der Rechtsprechung vorgreifen wollte, sondern die Frage, ob und in welchem Umfang für das Führen eines P-Kontos Entgelte verlangt werden können, der Rechtsprechung überlassen bleiben sollte.
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Kontrolle von auch Entgelte enthaltenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich die Unwirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Klausel.
b) Die Klausel stellt keine sogenannte Preishauptabrede mit der Folge dar, dass sie nicht auf der Grundlage der §§ 307 ff. BGB zu kontrollieren wäre. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im Allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle. Allerdings führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH NJW 2002, 2386, Rn. 13, 14, 19 zitiert nach Juris).
Entscheidend ist somit, ob eine Leistung im Interesse des anderen Teils wahrgenommen wird bzw. ob versucht wird, die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden abzuwälzen (vgl. hierzu auch Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 49 m. w. N.).
Dies ist hier der Fall. Die Umstellung des Kontos auf Antrag des jeweiligen Kunden ist gesetzlich geboten und ergibt sich schon aus dem Führen eines Girokontos für einen anderen. Es stellt eine gesetzliche Pflicht dar, ein Girokonto als P-Konto zu führen, wenn der Inhaber des Girokontos dies verlangt.
Der Wertung, dass es sich bei dem Entgelt für das Führen des P-Kontos nicht um eine Preishauptabrede handelt, steht auch nicht entgegen, dass der jeweilige Girokontovertrag gekündigt werden kann. Daraus schließt die Verfügungsbeklagte unzutreffend, dass sich aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO lediglich eine Pflicht zur Umstellung des Girokontos, nicht aber eine Pflicht zum Führen des P-Kontos ergebe. Denn die Möglichkeit, den Girovertrag zu kündigen, könnte zwar dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, der als zu groß empfundenen Zahl von Kündigungen von Kontoverträgen im Fall der Ausbringung von Pfändungsmaßnahmen gegen den Kunden entgegenzuwirken, wäre aber hinzunehmen und gegebenenfalls vom Gesetzgeber zu korrigieren. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass ein zusätzliches Entgelt während der Geltung des Girovertrags ohne weiteres zulässig wäre. Denn solange der Girovertrag besteht, folgt aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO die Pflicht des Kreditinstituts, das Konto auf Verlangen des Kunden als P-Konto zu führen. Auf eine Kündigungsmöglichkeit kommt es insoweit nicht an. Dass sich die aus § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO ergebende gesetzliche Pflicht, solange der Kontovertrag nicht gekündigt ist, auch auf das Führen des Kontos bezieht und nicht nur auf die Umstellung, ergibt sich im Übrigen schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach das Kreditinstitut das Girokonto auf Verlangen des Kunden €als Pfändungsschutzkonto führt€.
Da für diese Umsetzung einer gesetzlichen Pflicht ein Entgelt verlangt wird, ist der Anwendungsbereich der §§ 307 € 309 BGB eröffnet.
c) Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Verfügungsbeklagten gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist.
Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (BGHZ 141, 380 = NJW 1999, 2276, Rn. 19, zitiert nach Juris). Eine solche Abweichung von einer gesetzlichen Regelung indiziert die unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Vertragspartner des Verwenders im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW 2002, 2386, Rn. 24, zitiert nach Juris).
Gründe, die die Klausel gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht aus den von ihr geltend gemachten mit der Führung eines Kontos als P-Konto verbundenen höheren Kosten. Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen zusätzlichen Belastungen (vgl. hierzu Schriftsatz der Verfügungsbeklagte vom 05.09.2011, S. 7, Bl. 44 d. A.) beispielsweise durch die Überwachung von Pfändungsfreigrenzen, zu übertragendem Guthaben und der Prüfung von Bescheinigungen erscheinen als eigene Pflichten der Verfügungsbeklagten, die sie im eigenen Interesse erbringt; so wie auch die Abgabe von Erklärungen im Rahmen von § 840 Abs. 1 ZPO im eigenen Interesse des Drittschuldners, also der Bank erfolgt, weil sie dem Zweck dient, die Haftung nach § 840 Abs. 2 ZPO zu vermeiden (vgl. insofern BGHZ 141, 380 = NJW 1999, 2276, Rn. 22, zitiert nach Juris).
Ob und in welchem Umfang tatsächlich zusätzliche Belastungen der Verfügungsbeklagten vorliegen, die auf für den jeweiligen Kunden erbrachte Leistungen entfallen, ist nicht ersichtlich. Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden, wobei auch nicht auf ein €Verursacherprinzip€ abgestellt werden darf (BGHZ 146, 377 = NJW 2001, 1419, Rn. 12, zitiert nach Juris).
Der von der Verfügungsbeklagten geltend gemachte erhöhte Aufwand ist dann schlicht ein Reflex der gesetzlichen Pflicht, das jeweilige Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen.
d) Es ergibt sich auch nichts Anderes aus der von der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 2003, 1447. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall ist schon deshalb nicht mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar, weil es dort um die Abweichung aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen von der dispositiven Bestimmung des § 396 Abs. 1 HGB ging, während vorliegend die Frage im Raum steht, ob Kosten für eine zwingende gesetzliche Pflicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen. Im Übrigen sind auch die dort genannten Gründe, weshalb die Klausel keine unangemessene Benachteiligung enthalte, auf das für die dortige Entscheidung relevante Phänomen der massenhaften Zeichnung von neu ausgegebenen Aktien bezogen (BGH a. a. O., Rn. 26, zitiert nach Juris) und lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.
e) Es ist entgegen der Meinung der Verfügungsbeklagten auch nicht gerechtfertigt, Anbietern von preiswerten oder kostenlosen Girokonten zuzugestehen, ein zusätzliches Entgelt für die Führung eines P-Kontos zu verlangen, dies aber teureren Anbietern zu versagen, wie die Verfügungsbeklagte wohl meint. Soweit es in der oben genannten Begründung des Regierungsentwurfs auf S. 17 auch heißt, dass für die Führung des Pfändungsschutzkontos die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen dürfe, geht der Senat entgegen der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts und mit dem von beiden Parteien zitierten Urteil des Landgerichts Halle (Az. 5 O 1759/10 v. 20.12.2010, Anlage K 13) davon aus, dass sich dies auf die üblicherweise von der jeweiligen Bank für die Führung eines allgemeinen Gehaltskontos verlangte Vergütung bezieht, die vorliegend 0 EUR beträgt, und nicht etwa auf einen bundesweit oder regional verlangten Durchschnittspreis aller Banken. Denn anderenfalls würden Banken, die umfassendere Leistungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Girokontos erbringen, ohne sachlichen Grund benachteiligt. Bei diesen fallen nämlich im Zweifel dieselben zusätzlichen Kosten für das Führen eine P-Kontos an wie bei Banken mit weniger weitgehenden Serviceleistungen. Gleichwohl dürfte die Bank mit der niedrigeren Vergütung ein Zusatzentgelt für das Führen eines P-Kontos verlangen, weil sie ja unter dem Durchschnittswert des Preises für Girokonten liegt, die teurere Bank aber nicht, obwohl doch die mit dem teureren Girokonto zusätzlich angebotenen Leistungen nichts mit der Führung des P-Kontos zu tun haben.
f) Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1990, 530 ff - Unterwerfung durch Fernschreiben - m. w. N.), die nicht abgegeben wurde.
g) Die Dringlichkeit wird nach §§ 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
h) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
KG:
Urteil v. 29.09.2011
Az: 23 W 35/11
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