Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 13. Mai 2005
Aktenzeichen: 20 W 9/05

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 13.05.2005, Az.: 20 W 9/05)

1. Zum Verfahren nach § 319 VI AktG2. Stellung des Nebenintervenienten im Freigabeverfahren3. Verfassungsmäßigkeit der §§ 327 a ff AktG

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2005 - 42 O 7/05 KfH -, mit dem festgestellt wurde, dass die vom Antragsgegner Ziff. 2 gegen die Wirksamkeit des in der Hauptversammlung der Antragsstellerin vom 13.12.2004 gefassten Übertragungsbeschlusses erhobene Klage nicht entgegensteht, wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner Ziff. 2.Beschwerdewert: 50.000,-- EUR

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

I. Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung.

1. Für das Verfahren über die sofortige Beschwerde, die nach § 319 Abs. 6 Satz 5 AktG statthaft ist, gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Beschwerdeverfahren (vgl. OLG Nürnberg AG 1996, 229; OLG Düsseldorf AG 2002, 47; OLG Frankfurt ZIP 2003, 1654; Lutter/Bork, UmwG, 4. Aufl., § 16 Rn. 28; die Entscheidung OLG München ZIP 2004, 237 steht nicht im Widerspruch zur o.g. Entscheidung des OLG Frankfurt, weil es in der Entscheidung des OLG München um die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ging). Nach § 572 Abs. 2 i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO ist eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich freigestellt.

2. Der Senat sieht die Durchführung eines mündlichen Erörterungstermins in diesem Beschwerdeverfahren nicht als zwingend an. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass das Landgericht mit dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung möglicherweise gegen das Gebot des § 319 Abs. 6 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 327 e Abs. 2 AktG verstoßen haben könnte. Von einer mündlichen Verhandlung in erster Instanz kann grundsätzlich nur abgesehen werden, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, die über die in § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG genannten Kriterien für das Freigabeverfahren hinausgeht. Ob eine solche Eilbedürftigkeit vorgelegen hat, kann offen bleiben. Ein diesbezüglicher Verfahrensfehler würde - jedenfalls in der konkreten Fallkonstellation - weder zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils noch zu einer unumgänglichen Notwendigkeit führen, diesen Fehler durch Nachholung der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz zu heilen:

Das prozessuale Vorgehen des Antragsgegners Ziff. 2 zeigt, dass es ihm um eine inhaltliche Erörterung der Sache in einer mündlichen Verhandlung nicht geht.

Er selbst ist der Ansicht, dass der Sachverhalt keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung mehr bedurfte, vielmehr ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden waren. Eine gütliche Einigung schloss er von vornherein aus. Die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Termin in erster Instanz nahm er nicht nachvollziehbar zum Anlass, die Vorsitzende Richterin am Landgericht wegen Befangenheit abzulehnen. Mit dem kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten, offensichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuch verhinderte er ein Rechtsgespräch vor dem erkennenden Gericht.

Das Wesen der mündlichen Verhandlung besteht aber gerade in der Erörterung des Rechtstreits bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien. Sind keine Fragen zum Sachverhalt offen und lehnt eine Partei ihre Einflussnahme auf die Rechtsgewinnung des erkennenden Gerichts durch eine mündliche Erörterung ab, dann ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip zu einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung oder zu einer Nachholung der mündlichen Verhandlung führen sollte.

In einem Fall wie dem vorliegenden ist eine effektive Klärung der Streitpunkte durch ein mündliches Verhandeln nicht mehr zu erwarten (vgl. hierzu auch Musielak-Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 128 Rn. 24). Eine erneute mündliche Verhandlung war unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die angegriffene Entscheidung als richtig erweist (dazu unter II.), mithin der gerügte Verfahrensmangel sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hat, nicht angezeigt.

II. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht darin, dass eine Ladung der im Anfechtungsverfahren beigetretenen Nebenintervenientin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Freigabeverfahren unterblieben ist. Wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 18.03.2005 betreffend das Ablehnungsgesuch richtig ausgeführt hat, war die Streithelferin im Freigabenverfahren nicht von Amts wegen beizuziehen. Das Freigabe - und das Anfechtungsverfahren sind zwei selbständige Verfahren mit jeweils eigenem Streitgegenstand. Der Beitritt der Streithelferin erfolgte ausschließlich im Anfechtungsverfahren. Der Nebenintervenient ist weder Partei, noch gesetzlicher Vertreter der Partei, sondern als Gehilfe der Partei Dritter. Als Beteiligter besonderer Art hat er zwar gem. Art. 103 Abs. 1 GG Anspruch auf rechtliches Gehör; dieser Anspruch kann sich aber nur auf den Rechtsstreit beziehen, dem er beigetreten ist. Das Gericht kann eine prozessuale Beteiligtenstellung nicht durch Beiladung von Amts wegen schaffen. Wäre dafür allein ein rechtliches Interesse ausreichend, wären in einem aktienrechtlichen Freigabeverfahren sämtliche Minderheitsaktionäre zu laden. Insoweit fehlt aber eine rechtliche Grundlage.

III. Der Antrag auf Feststellung, dass die erhobene Klage des Antragsgegners Ziff. 2 der Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht entgegensteht, ist zulässig und auch begründet.

Die von dem Antragsgegner Ziff. 2 erhobene Klage vor dem Landgericht Stuttgart wegen Anfechtung und Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses ist offensichtlich unbegründet, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

1. Der Antragsgegner hat schon nicht bewiesen, dass er Aktionär der Antragstellerin ist, was Voraussetzung der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist (vgl. §§ 245, 249 AktG). Die Antragstellerin hat seine Aktionärsstellung im Hauptsacheverfahren ausdrücklich bestritten. Der Antragsgegner Ziff. 2 hat sie nicht unter Beweis gestellt.

2. a) Ferner fehlt ihm bezüglich der Anfechtungsklage die dafür erforderliche Anfechtungsbefugnis nach § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG, für die er gleichfalls keinen Beweis angetreten hat. Die Behauptung des unstreitig auf der Hauptversammlung nicht persönlich anwesenden Antragsgegners Ziff. 2, er sei dort durch einen P. B. mit Stimmrechtsvollmacht vertreten gewesen, hat die Antragstellerin durch Vorlage des Teilnehmerverzeichnisses zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 13. Dezember 2004 qualifiziert bestritten. Es belegt diese Behauptung nicht.

Ebensowenig hat der Antragsgegner Ziff. 2 bewiesen, dass er gegen die Beschlussfassung Widerspruch eingelegt hat.

b) Im Übrigen ist die Anfechtungsklage auch deshalb offensichtlich unbegründet, weil die vom Antragsgegner Ziff. 2 dazu vorgetragenen Gründe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verfangen.

(1) Unzutreffend ist schon die Annahme des Antragsgegners Ziff. 2 im Ausgangspunkt, die gesetzlichen Regelungen zum Squeeze-Out Verfahren (§§ 327 a ff AktG) verstießen in ihrer Gesamtheit gegen Art. 14 Abs. 3 GG, weil sie enteignenden Charakter besäßen und den Minderheitsaktionären verfahrensrechtlich nur unzureichenden Schutz böten.

Die Regelung des Squeeze-Out in §§ 327 a ff AktG ist nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte verfassungsgemäß (OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363; OLG Hamburg NZG 2002, 539; NZG 2003, 978; ZIP 2004, 2288; OLG Köln BB 2003, 2307; OLG Oldenburg NZG 2003, 691; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328; vgl. auch BVerfGE 100, 289; BVerfG NZG 2000, 1117). Die Rechte der Minderheitsaktionäre werden unter anderem dadurch gewahrt, dass eine gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhobene Anfechtungsklage nach der Verweisung in § 327 e Abs. 2 AktG auf § 319 Abs. 5 AktG grundsätzlich zur Registersperre führt. Diese Sperre kann nach der hinzunehmenden Vorstellung des Gesetzgebers in den Fällen für die Gesellschaft und den Hauptaktionär unzumutbar sein, in denen die Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn die in § 319 Abs. 6 Satz 1 Alt. 3 AktG im einzelnen geregelte Interessenabwägung einen Vorrang des Eintragungsinteresses ergibt.

(2) Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem durch die Eintragung bewirkten endgültigen Übergang der Aktien und damit der endgültigen Eigentumsentziehung. Schon diese Prämisse stimmt nicht. Anders als in den Fällen, in denen es nach dem UmwG zu einer Freigabe der Eintragung kommt, ist die Übertragung der Aktien im Rahmen des Squeeze-Out nicht unumkehrbar. Ist die Maßnahme aufgrund des Freigabebeschlusses eingetragen und führt anschließend die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage zum Erfolg, so fehlt der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Mehrheitsaktionär die Grundlage mit der Folge, dass den Minderheitsaktionären die Aktien wieder zustehen, wobei hier offen bleiben kann, ob sie ipso jure übergehen, oder ob ein Anspruch auf Rückübereignung oder auf Naturalrestitution nach § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG besteht (vgl. dazu z.B. KölnKomm-Koppensteiner, § 327 f Rn. 13; MünchKomm-Grunewald, 2. Aufl. § 327 e Rn. 7; Emmerich/Habersack, GmbH- und Aktienkonzernrecht, 3. Aufl., § 327 e Rn. 8). Der Beschluss im Unbedenklichkeitsverfahren hat in diesen Fällen deshalb den Charakter einer einstweiligen Anordnung oder Verfügung (vgl. Emmerich/Habersack a.a.O. § 319 Rn. 33). Dass die Klage aber letztlich doch Erfolg haben kann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist eher unwahrscheinlich. Schon deshalb begegnet in diesen beiden Fällen das Unbedenklichkeitsverfahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ist die Klage nicht schon offensichtlich unzulässig oder unbegründet und kommt es auf eine Interessenabwägung nach der dritten Fallgruppe an, so wird der verfassungsrechtlichen Relevanz der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre ohnehin durch eine entsprechende Gewichtung der jeweiligen Interessen besonders Rechnung zu tragen sein.

(3) Ein Verfassungsverstoß liegt schließlich auch nicht darin, dass die angegriffenen Regelungen angeblich eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 6 AktG zuließen (vgl. Seite 7 des Klageschriftsatzes des Antragsgegners Ziff. 2 vom 13. 01. 2005).

§ 327 e Abs. 2 AktG fordert keine analoge Anwendung des § 319 Abs. 6 AktG; eine solche Anordnung wäre schon deshalb nicht möglich, weil eine Analogie eine Regelungslücke voraussetzt und eine Regelungslücke nicht vorliegt, wenn das Gesetz eine Regelung trifft. Vielmehr regelt die Vorschrift die sinngemäße Anwendung von § 319 Abs. 6 AktG. Darin liegt eine Verweisung. Mit der sinngemäßen Anwendung ist gemeint, dass die Regelung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der auf die Eingliederung gerichteten Beschlüsse der Übertragungsbeschluss tritt. Diese Verweisung auf § 319 Abs. 6 AktG ist weder selbst verfassungswidrig noch führt sie zur Verfassungswidrigkeit des Squeeze-Out insgesamt (s.o.).

(4) Zum Erfolg der Beschwerde führt auch nicht das verfahrensrechtliche Argument des Antragsgegners Ziff. 2, das Landgericht Stuttgart habe den sachverständigen Prüfer nicht entsprechend der Vorschrift des § 327 c Abs. 2 AktG ausgewählt . Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, ist es in diesem Zusammenhang weder zu beanstanden, dass die Hauptaktionärin einen oder mehrere Vorschläge macht, noch steht es einer Auswahl entgegen, dass das Gericht dem Vorschlag der Hauptaktionärin folgt. Allenfalls bei Vorliegen objektiver Umstände, die etwa ein kollusives Zusammenwirken des Gerichts mit der Aktiengesellschaft dokumentierten, kann ewas anderes gelten. Insoweit kann zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (s. die Darstellung auf Seite 5 des angegriffenen Beschlusses unter 1.).

3. Die vorgebrachten Gründe des Antragsgegners Ziff. 2 betreffend die Nichtigkeitsklage greifen ebenfalls nicht durch:

a) Der Beschluss der Hauptversammlung ist nicht nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig, weil er gegen das Wesen der Aktiengesellschaft verstößt. Ein Verstoß gegen das Wesen der Aktiengesellschaft scheidet von vornherein aus, wenn der Hauptversammlungsbeschluss dem Aktiengesetz entspricht. Da § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung die Kompetenz zur Entscheidung über die Verlangen des Hauptaktionärs zuweist, kann diese Entscheidung weder gegen das Wesen der Aktiengesellschaft verstoßen noch kann darin eine Kompetenzüberschreitung liegen.

b) Gleichermaßen und schon im Ansatz verfehlt ist die Ansicht des Antragsgegners, der Beschluss sei wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im öffentlichen Interesse nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil es danach neben dem Hauptaktionär keinen weiteren Aktionär mehr gäbe, der eine gerichtliche Rechtsmäßigkeitskontrolle veranlassen könne. Regelungen eines Gesetzes können nicht gegen andere Regelungen desselben Gesetzes verstoßen. Es kann sich allenfalls die Frage stellen, ob sich verschiedene Regelungen eines Gesetzes widersprechen und wie sie in diesem Fall auszulegen sind. Ein Widerspruch besteht hier nicht. Dass es nach dem Squeeze-Out nur noch einen Aktionär gibt, hat der Gesetzgeber mit den §§ 327 a ff AktG gewollt, die verfassungsgemäß sind (s.o.). Darin liegt kein Widerspruch zu den Bestimmungen über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, denn aus ihnen folgt nicht, dass eine Aktiengesellschaft wenigstens zwei Aktionäre haben muss.

IV. Ob eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung statthaft ist (so z.B. Lutter/Bork, a.a.O. § 16 Rn. 28; a.A. OLG München AG 2004, 455), kann dahingestellt bleiben. Denn es liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Ob mündlich zu verhandeln ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht grundsätzlich zu klären. Die verfassungsrechtlichen Aspekte sind in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geklärt und nicht weiter klärungsbedürftig; sie können vom Bundesgerichtshof auch nicht endgültig geklärt werden (vgl. MünchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rn. 9; MünchKomm-Rimmelspacher a.a.O. § 511 Rn. 70; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 543 Rn. 9). Der Senat weicht, soweit ersichtlich, auch nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, so dass es nicht der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf. Ebenso wenig ist eine höchstrichterliche Entscheidung über die aufgeworfenen und entschiedenen Fragen zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 GKG.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 13.05.2005
Az: 20 W 9/05


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