Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2006
Aktenzeichen: 7 W (pat) 308/03
(BPatG: Beschluss v. 26.04.2006, Az.: 7 W (pat) 308/03)
Tenor
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Erteilung des Patents 195 34 823 wurde am 22. August 2002 veröffentlicht.
Die Einsprechende hat am 21. November 2002 Einspruch erhoben.
Mit Schreiben vom 5. April 2005 hat die Patentinhaberin auf das Patent verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 machte die Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend. Das Rechtsschutzinteressse wurde damit begründet, "... dass ein rückwirkender Widerruf des Patents auch als Indiz für das deutsche Patent des entsprechenden europäischen Patents gelten kann, bei dem der Einspruch nicht zum gewünschten Erfolg des Widerrufs des europäischen Patents geführt hat."
Der Einspruch war mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.
Mit der Verzichtserklärung der Patentinhaberin ist das Patent erloschen (§ 20 Abs. Nr. 1 PatG). Das Erlöschen des Patents führt zur Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache. Das Einspruchsverfahren kann nur fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende ein schutzwürdiges Interesse an dem rückwirkenden Widerruf des Patents dartun kann (so Schulte, Komm. zum PatG, 7. Aufl., § 59, Rn. 42).
Ein solches schutzwürdiges Interesse hat die Einsprechende nicht dargetan.
Die geltend gemachte eventuelle Indizienwirkung eines Widerrufs auf das entsprechende parallele europäische (deutsche) Patent kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen.
Eine Entscheidung im Einspruchsverfahren über das deutsche Patent hätte keinerlei bindende Wirkung auf das parallele deutsche Patent aus dem europäischen Patenterteilungsverfahren. Selbst bei Identität beider Patente ist der Streitgegenstand ein anderer, es handelt sich um zwei unterschiedliche Patente.
Deshalb hätte selbst ein rückwirkender Widerruf des deutschen Patents im rechtlichen Sinne keinen bindenden Einfluss auf das europäische (deutsche) Patent.
Es ist nicht Aufgabe der deutschen Gerichtsbarkeit, nur gutachtlich vorbereitend für eventuelle andere Verfahren tätig zu werden, dafür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Aus den gleichen Gründen hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 6. November 1979 (2 Ni 20/79) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage verneint, das darauf gestützt war, dass der Kläger sich von einer Nichtigerklärung des Patents einen Einfluss auf andere mit dem Streitpatent übereinstimmende Patente erhoffte.
Der Einspruch war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
BPatG:
Beschluss v. 26.04.2006
Az: 7 W (pat) 308/03
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