Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Oktober 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 256/03
(BPatG: Beschluss v. 06.10.2004, Az.: 26 W (pat) 256/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der für die Waren
"Bites hermetiques en plastique destinees à contenir des aliments"
schutzsuchenden IR-Marke 743 181 FREEZE AND COOK den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei der schutzsuchenden IR-Marke um eine sprachüblich gebildete englischsprachige Wortfolge mit der Bedeutung "Einfrieren und Kochen" handele. Der angesprochene Verkehr werde die Marke daher lediglich als Hinweis darauf verstehen, daß die von der Anmeldung erfaßten Waren aufgrund ihrer besonderen Materialbeschaffenheit gleichzeitig für das Einfrieren und anschließende Kochen von Speisen geeignet seien. Da diese Bezeichnung auch bereits nachweisbar als beschreibende Angabe benutzt werde, stelle sie eine freihaltebedürftige Angabe dar. Darüber hinaus fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke handele es sich bei der angemeldeten Wortfolge um keine phantasievolle Wortkombination, welche in Bezug auf die beanspruchten Behälter mehrdeutig sei. Wegen der inhaltsbeschreibenden Aussage werde der Verkehr die Marke nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Ihrer Ansicht nach steht der Schutzgewährung kein Schutzhindernis entgegen. Sie verweist auf die verschiedenen Bedeutungen des englischen Wortes "FREEZE", das nicht zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre und von dem deshalb nicht angenommen werden könne, daß es von dem angesprochenen Verkehr in Deutschland verstanden werde. Schon aus diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, daß dem Gesamtbegriff "FREEZE AND COOK" die von der Markenstelle angenommene eindeutige Bedeutung zukomme. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, daß der deutsche Verbraucher "COOK" mit "kochen" übersetze. Vielmehr werde er dieses Wort als Eigenname verstehen. Auch die Gesamtbezeichnung "FREEZE AND COOOK" habe keinen eindeutigen Gehalt, der zur Beschreibung der beanspruchten Waren geeignet wäre, denn mit einem Plastikbehälter könne man weder einfrieren, noch kochen. Gegen das von der Markenstelle angenommene Freihaltebedürfnis spreche, daß die entgegengehaltenen Internet-Fundstellen nur eine Benutzung von "FREEZE AND COOK" für "BAGS" (Englisch für "Taschen"), nicht aber für feste Behälter belegten.
Demgemäß beantragt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats steht der schutzbegehrenden IR-Marke "FREEZE AND COOK" für die beanspruchten "Plastikbehälter für Nahrungsmittel" jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Dienstleistungen zu ermöglichen (vgl BGH GRUR 2001, 1 153 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2002, 804 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der unter diesen Marken angebotenen Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Cityservice). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen unterliegen den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art fehlt die Unterscheidungskraft ebenso wie entsprechenden Einzelangaben. Nur Kennzeichnungen, die keinen eindeutigen, sondern allenfalls einen verschwommenen, unterschiedlichen Interpretationen zugänglichen Aussagegehalt vermitteln, der nicht in unmittelbarem Bezug zu den beanspruchten Waren steht, weisen das ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf (vgl dazu Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 157 mwNachw).
Wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, fehlt der schutzsuchenden Wortfolge "FREEZE AND COOOK" die erforderliche Unterscheidungskraft. Gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (Plastikbehälter für Nahrungsmittel) wird der angesprochene Verkehr die schutzsuchende englische Wortfolge ausschließlich als allgemein übliche werbemäßige Anpreisung ohne Originalität und damit gerade nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft dieser Waren auffassen. Für diese Annahme spricht, daß die schutzsuchende englische Wortfolge "FREEZE AND COOOK" sprachüblich gebildet ist und im Zusammenhang mit "Plastikbehältern für Nahrungsmittel" auch vom inländischen, deutschen Verkehr ohne weiteres mit "einfrieren und kochen" übersetzt werden kann, zumal auch das englische Verb "freeze" mit der Bedeutung "gefrieren" entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört (vgl Klett, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, S 47). Dieser Wertung steht auch nicht die von ihr angeführte Mehrdeutigkeit des englischen Wortes "FREEZE" entgegen, denn bei der Feststellung des beschreibenden Charakters einer Kennzeichnung ist auf die Marktverhältnisse und auf den Kontext abzustellen, in denen die Marke eingesetzt werden soll (vgl dazu EuGH GRUR Int 2003, 71 - DOUBLEMINT). Angesichts des Umstands, daß bereits jetzt nachweisbar (Mikrowellen-)Geschirr angeboten wird, das zum Einfrieren, Auftauen, Erhitzen und Garen von Speisen geeignet ist, liegt es für die angesprochenen Verbraucher nahe anzunehmen, daß mit "FREEZE AND COOK" werbemäßig verkürzt darauf hingewiesen werden soll, daß die damit gekennzeichneten Behälter dazu geeignet sind, Speisen darin einzufrieren und darin zu kochen. Da die schutzsuchende Kennzeichnung auch sonst keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit oder Originalität aufweist, vermag sie nicht die erforderliche Hinweisfunktion zu erfüllen.
Da der angemeldeten Marke mithin die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden, wobei das etwaige Freihaltungsbedürfnis dahingestellt bleiben konnte.
Kraft Reker Ederbr/Pü
BPatG:
Beschluss v. 06.10.2004
Az: 26 W (pat) 256/03
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