Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. April 2007
Aktenzeichen: 32 W (pat) 9/06

(BPatG: Beschluss v. 18.04.2007, Az.: 32 W (pat) 9/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 30. Juni 2005 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 41 angemeldete Wortmarke SWIVEL SWEEPER ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 18. November 2005 teilweise, nämlich bezüglich der Waren und Dienstleistungen

"Staubsauger und sonstige Reinigungsgeräte; Teile und Zubehör der vorgenannten Waren; Datenträger, insbesondere Video Compact-Discs, Bildplatten, CD-ROMs, DVDs, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen in Form von Netzwerkdatenbanken, Magnetaufzeichnungsträger (insbesondere Cassetten, Videos); vorstehende Datenträger, insbesondere bespielt mit Fernseh-, Video- und Trickfilmen; Unterhaltung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Veröffentlichung von Druck- und Zeitschriften sowie sonstigen Druckerzeugnissen (insbesondere Magazinen, Büchern, Postern, Plakaten)"

wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen worden. Die englischsprachige Bezeichnung "SWIVEL SWEEPER" habe im Deutschen die Bedeutung "dreh-, schwenkbare Kehrmaschinen". Bei Reinigungsgeräten könne es sich um schwenkbare Kehrmaschinen handeln, wie eine von der Markenstelle vorgenommene Internetrecherche ergeben habe. Die angemeldete Bezeichnung könne als beschreibende englischsprachige Sachangabe für Reinigungsmaschinen und deren Teile dienen. Für fachkundige Abnehmer oder Mitbewerber könnten ebenso Datenträger mit englischen Beschreibungen von oder Anleitungen für Kehrmaschinen von Bedeutung sein. Schwenkbare Kehrmaschinen könnten auch Gegenstand, Thema oder Inhalt von Druckschriften, anderen Medienträgern, Veranstaltungen und der Herausgabe oder Veröffentlichung von Medienträgern sein. Ob neben dem Freihaltungsbedürfnis auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft vorliege, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis bestehe im deutschen Sprachraum nicht. Die angemeldete Wortfolge sei für englische Sprachkreise eine Wortneuschöpfung. Die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege wiesen lediglich in deutscher Sprache auf Kehrmaschinen mit schwenkbaren Führungsrollen hin. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis. Ein Indiz für die Eintragbarkeit sei auch die Paralleleintragung der Marke in den USA. Die Marke sei unterscheidungskräftig, da die genaue Bedeutung vom Großteil der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfasst werde.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete Marke in vollem Umfang einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zur beschreibenden Verwendung geeignet sind. Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 199). Eine derartige unmittelbar warenbeschreibende Angabe stellt "SWIVEL SWEEPER" gerade in der Zusammenfassung der Einzelwörter (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD) dar.

Die Wortkombination "SWIVEL SWEEPER" setzt sich aus den zur englischen Sprache gehörenden Wörtern "SWIVEL" als Adjektiv (= dreh-, schwenkbar) und "SWEEPER" (= (Straßen-) Kehrer, Kehrmaschine) zusammen. Für die Frage der Schutzfähigkeit kommt es auf die Gesamtbedeutung der angemeldeten Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und nicht etwa auf den Sinngehalt der einzelnen Wörter an (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn. 100; GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Nicht entscheidend ist entgegen der Auffassung der Anmelderin, ob die Wortfolge im englischen Sprachraum verwendet wird. Abzustellen ist vielmehr auf das Verständnis der von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise. Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören insbesondere die Mitbewerber der Anmelderin, also auch der Fachverkehr (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 198). Dieser wird die Wortfolge "SWIVEL SWEEPER" in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinngehalt - also im Sinne von "dreh-, schwenkbare Kehrmaschine" - verstehen. Für diese Waren und Dienstleistungen wird die Marke lediglich als Gegenstands-, Thema- oder Inhaltsangabe verstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstleistung "Unterhaltung", da etwa Verkaufsveranstaltungen häufig mit einem Unterhaltungsangebot kombiniert werden.

Für eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung sprechen auch die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege, die eine entsprechende Verwendung der Marke in ihrer deutschen Bedeutung belegen. So ist in den Internetausdrucken gartentechnikjaeger. de und www. milando. de jeweils von schwenkbaren Kehrmaschinen die Rede.

Aus der Schutzgewährung einer identischen Marke in den USA für identische Waren und Dienstleistungen vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung abzuleiten. Ausländische Voreintragungen selbst identischer Marken führen zu keiner Bindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).






BPatG:
Beschluss v. 18.04.2007
Az: 32 W (pat) 9/06


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