Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Juli 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 50/09

(BGH: Beschluss v. 21.07.2009, Az.: AnwZ (B) 50/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 10. August 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Februar 2008 ist er als Juniorprofessor für bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Transportrecht an der Universität M. in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 beantragte der Antragsteller, ihm für den Zeitraum ab Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Zeit die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt zu gestatten. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2008 ab.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom Anwaltsgerichtshof nicht zugelassenen - sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die sofortige Beschwerde ist nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO zulässig.

Zwar handelt es sich bei dem ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer über einen Antrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1 BRAO, gegen den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 1 und 2 BRAO (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 47 Rdn. 36; Henssler/Schaich, BRAO, 2. Aufl., § 47 Rdn. 29) zulässig ist. Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen die einen Versagungsbescheid der Rechtsanwaltskammer nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO bestätigende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur dann zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO; vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 6/92, BRAK-Mitt. 1992, 217). An einer Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof fehlt es im vorliegenden Fall. Daran ist der Senat gebunden; er darf die fehlende Zulassung nicht ersetzen (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449).

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch nicht, wie der Antragsteller meint, nach § 42 BRAO zulässig.

a) Die sofortige Beschwerde nach § 42 BRAO gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO abschließend aufgeführten Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO) statthaft. Das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Begehren des zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Antragstellers, ihm gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO - abweichend von dem nur vorübergehenden Berufsausübungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO - die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu gestatten, gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BRAO genannten Zulassungssachen.

b) Eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BRAO auf den vorliegenden Fall kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Betracht. Dafür fehlt es bereits an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke.

Hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers besteht keine Rechtsschutzlücke. Einem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen die einen Versagungsbescheid der Rechtsanwaltskammer nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO bestätigende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, wie ausgeführt, unter den - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen des § 223 Abs. 3 BRAO zu. Der Rechtsschutz für den Antragsteller ist in § 223 BRAO abschließend geregelt; dies darf nicht durch eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BRAO umgangen werden. Bei fehlender Zulassung der sofortigen Beschwerde steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs daher nicht die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof, sondern unmittelbar die Verfassungsbeschwerde zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1994 - 1 BvR 1643/92, NJW 1995, 951), die der Antragsteller auch bereits eingelegt hat.

Aus dem Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 (AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071), in dem die Frage einer analogen Anwendung des § 42 BRAO angesprochen, aber offen gelassen wurde, kann der Antragsteller für die von ihm geforderte analoge Anwendung des § 42 BRAO im vorliegenden Fall nichts herleiten. Der Beschluss vom 21. Februar 2007 (aaO) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil er - ebenso wie die in ihm zitierte ältere Senatsrechtsprechung (BGHZ 34, 244; Senatsbeschluss vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842) - nicht den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Rechtsschutz nach § 223 BRAO zum Gegenstand hat, sondern den in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht geregelten Rechtsschutz für Feststellungsklagen und -anträge. Davon abgesehen ist die in BGHZ 34, 244 aufgeworfene und offen gelassene Frage, ob es Fälle des § 223 BRAO gibt, in denen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 42 BRAO zulässig sein könnte, aufgrund einer Gesetzesänderung überholt. § 223 BRAO sah zur damaligen Zeit noch keine sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof vor. Die damals noch bestehende Rechtsschutzlücke ist durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135), das die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach § 223 BRAO unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dieser Vorschrift ermöglicht hat, geschlossen worden. Danach besteht jedenfalls kein Bedürfnis mehr für eine entsprechende Anwendung des § 42 BRAO gegenüber Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die - wie hier - im Verfahren nach § 223 BRAO ergehen.

3. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Frey Stüer Quaas Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 AGH 68/08 -






BGH:
Beschluss v. 21.07.2009
Az: AnwZ (B) 50/09


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