Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. August 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 348/02

(BPatG: Beschluss v. 04.08.2004, Az.: 32 W (pat) 348/02)

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 28 - vom 28. August 2002 insoweit aufgehoben, als die angemeldete Marke für die Waren

"Puppenzubehör, nämlich Ständer, Reinigungs- und Pflegemittel für Puppen zu Spielzwecken; Plüschtiere, Tiere aus Polystone"

zurückgewiesen worden ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 25. Juni 1999 für die Waren Puppen, Puppenmöbel, Puppenzubehör, nämlich Ständer, Taschen, Schirme, Kämme, Bürsten, Dreirad, Fahrrad, Schaukel, Schaukelpferd, Schmuck, Automobile, Kutsche, Pferd, Küche, Reinigungs- und Pflegemittel für Puppen zu Spielzwecken, Schulbank, Tafel, Puppenwagen, Kaufladen, Puppenkleidung, Puppenköpfe, Puppenarme, Puppenbeine, Puppenkörper; Spielwaren, Plüschtiere, Tiere aus Polystoneangemeldete Wortmarke Kleinodhat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 28. August 2002 insgesamt als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Das angemeldete Wort Kleinod werde nach dem Duden für die Beschreibung einer Kostbarkeit, eines Juwels verwendet. Die angemeldete Bezeichnung sei geeignet, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den so bezeichneten Waren um besonders wertvolle, kostbare Waren handele. Dies treffe insbesondere auch auf die beanspruchten Waren zu, da es im Bereich der Spielwaren und insbesondere bei Puppen besondere Kostbarkeiten und wertvolle Stücke gebe. Als rein beschreibende Warenangabe bestehe für die angemeldete Marke auch ein "Freihaltebedürfnis" der Fachkreise. Den Mitbewerbern der Anmelderin müsse es unbenommen bleiben, gleiche oder ähnliche Produkte als Kleinod zu bezeichnen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In Bezug auf die konkret beanspruchten Waren - und nur darauf komme es an - werde der Verkehr das Zeichen nicht stets und ohne weiteres Nachdenken als glatt beschreibende Angabe ansehen. Die vom Amt durchgeführte Internetrecherche belege, dass dem Wort Kleinod keine Bedeutung zukomme, die eindeutig und ausschließlich die von der Anmelderin in Anspruch genommenen Waren beschreibe. Gründe für ein konkretes und gegenwärtiges "Freihaltebedürfnis" seien nicht ersichtlich. Im übrigen sei der Begriff Kleinod ebenso wie die Marke Juwel in der Vergangenheit vom Amt wiederholt für andere Klassen eingetragen worden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist bezüglich der im Beschlusstenor genannten Waren begründet. Insoweit besteht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltenden Angabe. Im Hinblick auf die übrigen von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren ist die Beschwerde unbegründet.

1. Für die beanspruchten Waren Puppen, Puppenmöbel, Puppenzubehör (ausgenommen Ständer, Reinigungs- und Pflegemittel für Puppen zu Spielzwecken) und Spielwaren stellt Kleinod eine beschreibende Sachangabe dar, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dem Markenschutz durch Registrierung nicht zugänglich ist. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.

Unter dem Begriff Kleinod versteht man ein kostbares Schmuckstück, eine Kostbarkeit oder ein Juwel (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001). In diesem Sinn wird der Begriff Kleinod nicht etwa nur in Bezug auf Schmuckwaren, sondern auch in Bezug auf Puppen und Spielwaren verwendet. So bezeichnen Mitbewerber der Anmelderin kostbare Sammlerpuppen als Kleinod, wie den Anlagen 8 bis 12 des angegriffenen Beschlusses vom 28. August 2002 und den der Anmelderin übersandten Internetausdrucken vom 15. November 2002 und vom 4. Mai 2004 zu entnehmen ist. Bei der Recherche in G... zu "Kleinod Pup pen" am 4. Mai 2004 ergaben sich immerhin 188 Treffer, die auf eine entsprechende Verwendung u. a. von Mitbewerbern der Anmelderin hinweisen. Ausweislich des Internetausdrucks vom 15. November 2002 (www.gutshop.de) wird der Begriff Kleinod von einem Mitbewerber auch im Zusammenhang mit einer Spieldose und damit für Spielwaren beschreibend verwendet, indem die Spieldose als ein Kleinod des Kunsthandwerk bezeichnet wird.

Für die Waren Puppenmöbel und Puppenzubehör (ausgenommen der im Tenor genannten Zubehörteile) war es dem Senat zwar nicht möglich, eine aktuelle Verwendung durch Mitbewerber der Anmelderin festzustellen. Aufgrund der bereits nachweisbaren Verwendung in Bezug auf Puppen und Spielwaren sowie insbesondere auch aufgrund der auf diesem Warengebiet stattfindenden Nostalgiewelle sieht der Senat auch insoweit ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Verwendung der Marke für gegeben.

Ob der Marke für die weiterhin zu versagenden Waren zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben.

2. Eine andere Beurteilung ist aber für die im Tenor genannten Waren angezeigt. Für diese kann eine Verwendung von Kleinod zur Merkmalsbezeichnung nicht nachgewiesen werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Verwendung der Marke auf diesem Warengebiet liegen ebenfalls nicht vor. Da insoweit auch für das allgemeine angesprochene Publikum kein beschreibender Begriffsinhalt des Wortes Kleinod im Vordergrund des Verständnisses steht, kann der Marke auch nicht das erforderliche Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft abgesprochen werden.

Winkler Viereck Kruppabr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 04.08.2004
Az: 32 W (pat) 348/02


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