Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. September 2008
Aktenzeichen: 5 W (pat) 15/08
(BPatG: Beschluss v. 04.09.2008, Az.: 5 W (pat) 15/08)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber des am 27. Oktober 2004 angemeldeten Gebrauchsmusters 20 2004 016 856, das unter der Bezeichnung "Anlage zur Durchführung von Ionenstößenin Dem Beschwerdeführer ist von der Gebrauchsmusterstelle bereits Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 bzw. vom 18. September 2007 beantragte er sinngemäß nunmehr auch Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung für die Aufrechterhaltungsgebühr für das 4. bis 6. Schutzjahr und legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ergänzende Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 forderte die Gebrauchsmusterstelle den Beschwerdeführer dazu auf, Nachweise für ernsthafte Verwertungsversuche einzureichen G vom 6. November 2007 aus, auf dem hier angesprochenen Gebiutzestitut für Kernphysik in Jülich und an das Max-Planck-Institut für Plasmaphysik in Greifswald gewandt und darum gebeten, die Herstellung experimenteller Anlagen zu prüfen, was d Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen t- und Markenamts den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für rste Aufrechterhaltungsgebühr zurückgewiesen. Der Antragsteller habe weachweise für die Erfolg versprechende Verwertung des Gebrauchsmusters cht noch erscheine eine wirtschaftliche Verwertung in absehbarer Zeit mögoder wahrscheinlich. Auch die Schreiben der J... änderten daran nichts. Die weitere Aufrechter G Handelns. n diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwerrer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er weist darauf ass sein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe rein formal und bürokratisch beelt worden sei. Insbesondere habe sich die Gebrauchsmusterstelle nicht hinend mit dem Gegenstand der Erfindung auseinandergesetzt. Betrachte man n müsse man zum Ergebnis kommen, dass Mutwilligkeit nicht vorliege, da es esen der Forschung auf dem Gebiet der gesteuerten Kernfusion liege, dass gebenenfalls verhältnismäßig schnell einen Durchbruch zu einer industriellen ng geben könne, auch wenn dies unsicher sei. Weiterhin verweis der Beerdeführer auf seine Ausführungen im Verfahren vor der Gebrauchsmuster-. n weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. eschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchserstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zuewiesen. Nach Auffassung des Senats ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar recht knapp und pauschal, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob nicht ein Begründungsmangel vorliegen könnte. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls sieht der Senat aus Gründen der Verfahrensökonomie auch im Fall, dass ein Verfahrensfehler vorläge, von einer Zurückverweisung an die Gebrauchsmusterstelle ab und entscheidet selbst in der Sache (§ 18 Abs. 2 GebrMG, § 79 Abs. 3 PatG).
2. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden.
Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 130 Rn. 53; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforde Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.). Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entsprichttuation. Die Gebrauchsmusterstelle hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob der Beschwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider. Es mag zwar sein, dass es technische Gebiete gibt, auf denen eine Erfindung lediglich als ein kleiner Schritt auf dem Weg zu einer bislang noch nicht möglichen wirtschaftlichen Verwertung eines von der Forschung angestrebten Endergebnisses anzusehen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gerade auch umfangreiche Forschungsprojekte mit ungewissem Ausgang ganz erheblich subventioniert werdesund Personalkosten etc. natürlich u. a. auch Lizenzengebühren an technischen Schutzrechten, die im Rahmen des Projekts eingesetzt werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Forschungs- und Entwicklungsarbeit verwendbare Erfindungen grundsätzlich wirtschaftlich schlecht verwertbar seien.
D ten Kernfusion ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft um dessen Vermarktung bemühen. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, lässt sich seinen Eingaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Zwar Schreiben der Jüdischen Innovationsgesellschaft IWIS e.V. an das Institut für Kernphysik in Jülich und an das Max-Planck-Institut in Greifswald vorgelegt, in der die Erfindung vorgestellt wird. Aus den Schreiben ist aber nicht konkret ersichtlich, dass der Antragsteller eine - wie oben ausgeführt - mögliche wirtschaftliche Verwertunghielativ globale G irkli-
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Beschluss v. 04.09.2008
Az: 5 W (pat) 15/08
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