Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 1/02

(BPatG: Beschluss v. 15.06.2004, Az.: 33 W (pat) 1/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der am 30. September 1995 international registrierten Marke 654 645 (date de notification: 20. Juni 1996).

INDIGO durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 vom 17. November 1999 für die Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich für die Waren

"Produits chimiques destines à l'imprimerie non compris dans d'autres classes; resines synthetiques à l'etat brut entrant dans la composition des encres (d'imprimerie) et des toners; produits chimiques pour l'avivage de l'eclat et des couleurs, a usage industriel; sels pour colorer les metaux; preparations chimiques pour la fabrication de toners, d'encres, de pigments et de couleurs"

gemäß §§ 113, 37 Abs 1, 8 Abs 2, Nr 1 und 2 MarkenG in Verbindung mit Artikel 5 MMA und Artikel 6 quinquies Abschnitt B PVÜ verweigert und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluß vom 14. August 2001 bestätigt.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß die Marke in ihrer Bedeutung im Sinne des blauen Farbstoffes, der aus Pflanzen gewonnen oder auch inzwischen synthetisch hergestellt werden könne, erkannt werde. Da sich die Marke auf chemische Produkte zur Herstellung von Farben beziehe, weise der Begriff unmittelbar auf die Art der Ware hin. Es müsse sich im übrigen nicht ausschließlich um den natürlich oder synthetisch gewonnenen Farbstoff handeln, sondern die Marke könne, etwa hinsichtlich der Druckerfarbe oder Tinte auf den Farbton "Indigo Blau" hinweisen.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Markeninhaberin, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, und regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Zur Sache hat sie sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.

Vor der Markenstelle hat sie ausgeführt, daß aus dem Warenverzeichnis der Marke nicht ersichtlich sei, daß ausschließlich Farbstoffe verwendet würden, die aus Indigo hergestellt würden. Zu berücksichtigen sei weiterhin, daß Indigo selbst ein Fremdwort sei, dessen möglichen Sinngehalt der angesprochene Verkehr nicht ohne weiteres erkenne. "INDIGO" könne nicht im Sinne einer Farb- und Beschaffenheitsangabe verstanden werden, sondern stehe für ein bestimmtes dunkelblaues Kristall, welches mit kupferrotem Glanz versehen sei. Es handle sich somit um die Bezeichnung für einen Farbgrundstoff, der als solcher weder in der Druckindustrie Verwendung finde, noch selbst Farbangabe sei.

Der Senat hat die Markeninhaberin auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen hingewiesen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die streitgegenständliche IR-Marke im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren für nicht unterscheidungskräftig, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß der Marke der Schutz in Deutschland insoweit zu versagen war.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Der Begriff "INDIGO" im Sinne eines dunkelblauen Kristalls mit kupferrotem Glanz, das in Wasser, Alkohol, Äther und verdünnten Säuren unlöslich, in konzentrierter Schwefelsäure in der Kälte mit grüner, beim Erwärmen mit blauer Farbe löslich ist (vgl Römpp, Lexikon der Chemie, 10. Auflage, Seite 1904), ist den hier angesprochenen Verkehrskreisen, im wesentlichen Fachkreise auf dem Gebiet der Chemie, ohne weiteres geläufig. Der Begriff ist jedoch darüber hinaus in Alleinstellung als Bezeichnung eines blauen Farbstoffes sowohl dem allgemeinen Verkehr als auch umsomehr den hier angesprochenen Fachkreisen bekannt. So findet sich beispielsweise auf der Internetseite mit der Überschrift "Ein Mensch mit zwei gesunden Augen kann sich ein Leben ohne Farben nicht vorstellen" (www.shs.hd.bw.schule.de) eine mehrseitige Abhandlung zum Thema "Farbstoff Indigo". Auch ein Artikel mit der Überschrift "Küpen-Farbstoffe" am Beispiel des Königs der Farbstoffe: "INDIGO" (homeatonline.de) beschäftigt sich mit der Farbe Indigo bzw der synthetischen Herstellung (ebenso www.experimentalchemie.de; www.umweltjournal.de). Auch als bloße Farbbezeichnung findet "INDI-GO" Verwendung. So wird z.B. für Schulranzen der Marke "ForYou" als Farbton "Indigo Blue" angegeben (www.clawci.de).

In der dargelegten Bedeutung eines Farbtons bzw Farbstoffes besteht ein beschreibender Bezug zu sämtlichen zurückgewiesenen Waren, weil diese sämtlich mit der Herstellung und Verarbeitung verschiedener Farben im Zusammenhang stehen (können). Teils handelt es sich insoweit um Präparate, die in einem bestimmten und damit möglicherweise auch indigofarbenen Ton gehalten sind, teils besteht jedenfalls wie beispielsweise "bei Kunstharzen im Rohzustand enthalten in Kompositionen von Tinten, Druckerschwärze und von Tonern" allein deshalb eine enge Verbindung zu Pigmenten und Farben, weil diese in diesem Zusammenhang als Bindmittel dienen können.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreibenden Begriffsinhalt des angemeldeten Gesamtzeichens ohne analysierende Schritte erkennen können und die begehrte Marke nicht als herkunftshinweisend verstehen.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 MarkenG zuzulassen. Auch die Markeninhaberin selbst hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde für notwendig erscheinen lassen.

Winkler Richterin Pagenberg ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Winkler Dr. Hock Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.06.2004
Az: 33 W (pat) 1/02


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