Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. September 2005
Aktenzeichen: IV ZB 11/04
(BGH: Beschluss v. 21.09.2005, Az.: IV ZB 11/04)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.560,57 €
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten für ein beim Oberlandesgericht Köln vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1. August 2002 geführtes Berufungsverfahren.
Der Kläger ist ein nach § 22a AGBG, jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband, der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig ist und seinen Sitz in Hamburg hat. Er nahm die Beklagte, ein in Köln ansässiges Lebensversicherungsunternehmen, beim dortigen Landgericht auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Anspruch, weil sie den vom Bundesgerichtshof durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und 373 ff.) für unwirksam erklärten Klauseln in den AVB anderer Lebensversicherer gleichartig seien. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos, ebenso die Nichtzulassungsbeschwerde.
Im Verfahren vor dem Landgericht ließ sich der Kläger von seinen in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten, die auch sonst für ihn tätig waren. Da diese damals beim Oberlandesgericht Köln noch nicht postulationsfähig waren, bestellte er bei diesem Gericht zugelassene Rechtsanwälte zu seinen Prozessbevollmächtigten. Die erstinstanzlichen Klägervertreter waren im Berufungsverfahren als Verkehrsanwälte tätig.
Der Kläger hat beantragt, für das Berufungsverfahren Kosten seiner Verkehrsanwälte in Höhe von 1.600,57 € festzusetzen. Das Landgericht hat nur 40 € unter dem Gesichtspunkt der sonst notwendig gewesenen Kosten einer schriftlichen und telefonischen Information der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger selbst als erstattungsfähig gegen die Beklagte festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der der Kläger den Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sei es zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung nicht notwendig gewesen, die örtlichen Vertrauensanwälte des Klägers für die Information der Kölner Berufungsanwälte einzuschalten. Nach der insoweit vergleichbaren Rechtslage für den Landgerichtsprozess bis zur Erweiterung der Postulationsfähigkeit auf alle bei einem Landoder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2000 sei es erstattungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt und geboten gewesen, die auswärtige Partei auf die Möglichkeit einer Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Prozessgericht zu verweisen. Dagegen seien nach damals wohl einhelliger Meinung die Kosten eines Verkehrsanwalts nur erstattungsfähig gewesen, wenn der Partei diese Reise unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Von diesem auch vom Bundesgerichtshof für den früheren Rechtszustand im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 -NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1)) gebilligten Grundsatz zugunsten des Klägers abzuweichen, bestehe kein Anlass. Er habe seine Kölner Prozessbevollmächtigten ohne unzumutbare Anforderungen selbst über den Tatsachenstoff ins Bild setzen können. Der im Berufungsverfahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt sei weitgehend unstreitig gewesen. Die rechtliche Bewältigung des Tatsachenstoffs und die prozessbezogene Beratung gehöre nicht zu den Aufgaben des Verkehrsanwalts, sondern des Prozessbevollmächtigten.
Die durch die Mitwirkung der Verkehrsanwälte ersparten Kosten seien mit 40 € für schriftliche und telefonische Informationen nicht zu niedrig bemessen. Die -grundsätzlich anzuerkennenden -Kosten für eine Informationsreise zu den Kölner Rechtsanwälten seien nicht erspart worden, weil ein persönliches Informationsgespräch für die Prozessführung nicht notwendig gewesen wäre. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers als Verbraucherschutzverein gehöre neben der Beratung seiner Mitglieder auch, durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechtsund Wirtschaftsordnung zu überprüfen bzw. herzustellen. Ein solcher Verein sei auf juristisch vorgebildete Mitarbeiter angewiesen, die in der Lage sein müssten, einen auswärtigen Anwalt selbst zu informieren. Bediene sich der Verein dafür statt eigener Mitarbeiter frei praktizierender Rechtsanwälte, handele es sich um für einen satzungsgemäßen Zweck aufgewandte Kosten. Der Kläger, der im Übrigen seinerzeit zwei Volljuristen beschäftigt habe, müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe er seine Kölner Berufungsanwälte unmittelbar schriftlich und ergänzend telefonisch unterrichten können.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren nicht notwendig war, die Hamburger Rechtsanwälte des Klägers als Verkehrsanwälte einzuschalten.
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit bei den Landgerichten auf alle bei einem Landoder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit 1. Januar 2000 und bei den Oberlandesgerichten auf alle bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit 1. August 2002 führt, anders als die Beschwerde meint, nicht dazu, die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nach früherem Recht herabzusetzen. Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten des mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 -I ZB 28/03 -NJW-RR 2004, 857 unter II 1; vom 6. Mai 2004 -I ZB 27/03 NJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht und vom 2. Dezember 2004 -I ZB 4/04 -GRUR 2005, 271 unter II 2, jeweils m.w.N.). Soweit damit im Vergleich zur früheren Rechtslage eine höhere Kostenbelastung der unterliegenden Partei verbunden ist, beruht dies auf der vom Gesetzgeber vorgenommenen Erweiterung der Postulationsfähigkeit (ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b). Die daraus vom Bundesgerichtshof gezogenen kostenrechtlichen Konsequenzen betreffen demgemäß allein die reisebedingten höheren Kosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und nicht die Kosten des in anderer Funktion tätigen Verkehrsanwalts. Die demgegenüber vorher für die obsiegende Partei bestehende kostenrechtliche Einengung auf die Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten oder, wenn ihr diese Reise ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar war, auf die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten, war aufgrund der beschränkten Postulationsfähigkeit berechtigt, wie der VIII. Zivilsenat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO weiter ausgeführt hat. Diese Einschränkung hat die obsiegende Partei für vor der Rechtsänderung entstandene Kosten ebenso hinzunehmen wie die unterliegende Partei eine höhere Belastung durch Reisekosten nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit.
bb) Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit war es, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur im Wesentlichen einhellige Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts, insbesondere im Berufungsverfahren, grundsätzlich nicht notwendig ist und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder gegebenenfalls mehrerer Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind (OLG Hamm JurBüro 1987, 270 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1999, 463 f.; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 41 f.; OLG Hamburg MDR 2002, 542; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. RVG VV 3400 Rdn. 48 ff., 70 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 98 ff., 117 ff.; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Verkehrsanwalt"; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27 ff., jeweils m.w.N.). Danach sind Kosten des Verkehrsanwalts nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn es der Partei etwa wegen Krankheit oder sonstiger persönlicher Unfähigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, den Prozessbevollmächtigten am entfernten Gerichtsort persönlich oder schriftlich und telefonisch zu informieren. Im Berufungsverfahren kann die Beteiligung eines Verkehrsanwalts überhaupt nur dann notwendig werden, wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird (Bork, aaO Rdn. 117). Dabei entsteht für den Berufungsbeklagten ein Bedürfnis für die Einschaltung eines Verkehrsanwalts deshalb erst nach Zustellung der Berufungsbegründung.
Die Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der Regel, insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat auch der Bundesgerichtshof gebilligt und in letzter Zeit bestätigt (vgl. Beschluss vom 7. Juni 1982 -VIII ZR 118/80 -WM 1982, 881; Urteil vom 21. März 1991 -IX ZR 186/90 -NJW 1991, 2084 unter II 3 b; Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b bb (1); vom 4. August 2004 -XII ZA 6/04 -NJW-RR 2004, 1662 unter III für die Rechtsbeschwerde und vom 14. September 2004 -VI ZB 37/04 -VersR 2005, 997 unter 2 b generell zur Einschaltung eines Verkehrsanwalts nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit). Die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzlichen Beschränkung seines Pflichtenkreises. Nach § 52 Abs. 1 BRAGO, jetzt RVG VV 3400 führt er lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten. Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 -IX ZR 41/86 -NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 -aaO unter II 1; Beschluss vom 8. März 2005 -VIII ZB 55/04 -BGH-Report 2005, 947 unter II 3 a bb; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; MünchKomm-ZPO/ Belz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; Hartmann, aaO Rdn. 11 ff.).
cc) Das Beschwerdegericht hat die gesamten Umstände des Falles rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass die Einschaltung der Hamburger Verkehrsanwälte zur Verteidigung gegen die Berufung nicht notwendig war, weil der Kläger seine Kölner Prozessbevollmächtigten ohne unzumutbare Anforderungen selbst hätte informieren können. Für die Entscheidung kam es darauf an, ob die vom Kläger angegriffenen AVB-Klauseln der Beklagten mit den durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 für unwirksam erklärten Klauseln vergleichbar sind und ob eine Wiederholungsgefahr bestand. Die Beschwerde behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in der Lage gewesen seien, die damit verbundenen und höchstrichterlich geklärten Rechtsprobleme vollständig zu bewältigen. Der Sachverhalt ist, wie die Beschwerde einräumt, im Berufungsverfahren weitgehend unstreitig geblieben. Die sachgerechte anwaltliche Interessenvertretung des Klägers im Berufungsverfahren war damit sichergestellt. Darüber hinaus hatte der Hamburger Rechtsanwalt als nach § 141 ZPO bevollmächtigter Vertreter des Klägers an der Berufungsverhandlung teilgenommen und Gelegenheit, alle ihm wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen. Die Festsetzung der Kosten dieser Reise ist nicht beantragt.
b) Die Verkehrsanwaltskosten sind auch nicht in Höhe der Kosten einer fiktiven Informationsreise des Klägers zu den Kölner Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.
aa) Im Allgemeinen sind die durch die Beauftragung von Verkehrsanwälten entstehenden Kosten in Höhe der dadurch ersparten Kosten für Informationsreisen der Partei erstattungsfähig, wenn solche Reisen zweckmäßig gewesen wären (OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 265, 267; OLG Nürnberg MDR 2001, 597 f.; Zöller/Herget, aaO; Hartmann, aaO Rdn. 50, 74, 88, 92, 98, 109, 115; Bork, aaO Rdn. 103). Das wird häufig der Fall sein, denn es ist das grundsätzlich schützenswerte Interesse der Partei anzuerkennen, ihren Prozessbevollmächtigten persönlich kennen zu lernen. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b bb (2) und vom 2. Dezember 2004 -I ZB 4/04 -GRUR 2005, 271 unter II 3 b m.w.N.). Das kommt beispielsweise in Betracht bei einer Partei mit eigener Rechtsabteilung, die die Sache bearbeitet (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO m.w.N.). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Partei im Allgemeinen in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten schriftlich und telefonisch zu instruieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 -I ZB 36/02 -NJW 2003, 2027 f. und vom 18. Dezember 2003 -I ZB 21/03 -NJW-RR 2004, 855 unter II 2). Andererseits ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung erstattungsrechtlich nicht gehalten, eine solche einzurichten (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 -VI ZB 41/03 -NJW-RR 2004, 430 unter II 2 b bb; vom 21. Januar 2004 -IV ZB 32/03 -r+s 2005, 91 unter 2 a; vom 25. März 2004 -I ZB 28/03 -NJW-RR 2004, 857 unter II 2 und vom 2. Dezember 2004 aaO). Wenn die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehört, sondern rechtliche Auseinandersetzungen sich lediglich als Reflex der Teilnahme am Rechtsverkehr darstellen, kann nicht erwartet werden, dass eine Rechtsabteilung eingerichtet wird oder rechtskundige Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b bb).
bb) Anders liegt es bei Verbänden, deren satzungsgemäße Aufgabe darin besteht, rechtliche Interessen ihrer Mitglieder oder bestimmter Gruppen wahrzunehmen und im Klagewege durchzusetzen. Dazu gehören die Verbände, denen eine gesetzliche Klagebefugnis eingeräumt ist, z.B. nach § 3 UKlaG, § 13 AGBG, § 8 UWG n.F., § 13 UWG a.F.. Sie müssen nach dem Gesetz so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.
Für einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F.), hat der Bundesgerichtshof entschieden, er sei wie ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung zu behandeln (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 -I ZB 18/03 -NJW-RR 2004, 856 unter II 2). Ein solcher Verband muss personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass er das Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten kann; er muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen genügende personelle Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren.
Für einen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherverband gilt nichts anderes. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG ist Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nur gewährleistet, wenn die dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorhanden ist (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 8 UWG Rdn. 3.57; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb 7. Aufl. S. 478; OVG Münster GRUR 2004, 347 f.; vgl. ferner BGH, Urteile vom 30. Juni 1972 -I ZR 16/71 -NJW 1972, 1988 unter I 3 und vom 7. November 1985 -I ZR 105/83 -NJW 1986, 1347 unter II). Dazu gehört, dass der Verbraucherverband mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitarbeiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die §§ 307-309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Das schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn ein eingehendes persönliches Mandantengespräch erforderlich war.
cc) Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht nur die ersparten Kosten für eine schriftliche und telefonische Information als erstattungsfähig anerkannt hat.
Der Vereinszweck des Klägers, der knapp 50.000 Mitglieder hat, besteht nach § 2 seiner Satzung darin, die Interessen der Versicherten wahrzunehmen (auch im Sinne eines Verbraucher-Schutzvereins), insbesondere durch allgemeine Informationen sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um "Versicherung" beizutragen und durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechtsund Wirtschaftsordnung unseres Staates zu überprüfen bzw. herzustellen. Um wesentliche Rechtsfragen des Versicherungswesens zu klären, führt der Kläger Musterprozesse.
Es liegt auf der Hand, dass diese Aufgaben ohne rechtskundige Mitarbeiter im Sinne des vorstehend unter bb) Ausgeführten nicht sachgerecht erfüllt werden können. Der Kläger hatte seinerzeit auch zwei Volljuristen beschäftigt. Das Beschwerdegericht hat alle Umstände des Falles tatrichterlich dahin gewürdigt, dass ein persönliches Informationsgespräch mit den Kölner Berufungsanwälten nicht erforderlich war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte und musste seine Prozessbevollmächtigten deshalb durch die vorhandenen rechtskundigen Mitarbeiter schriftlich und telefonisch instruieren. Er kann sich nicht darauf berufen, dass seine personelle Ausstattung entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht ausreichte, um die satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
BGH:
Beschluss v. 21.09.2005
Az: IV ZB 11/04
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