Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. Februar 2014
Aktenzeichen: 12 O 361/12 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 05.02.2014, Az.: 12 O 361/12 U.)
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich darauf bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:
€Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,
14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,
ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,
am Tag des Reiseantritts oder
bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.€
2.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, angedroht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 250,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2012 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer durch die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel.
Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen; er verfolgt das Ziel, Verbraucherinteressen zu schützen und nötigenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.
Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Für die von ihr angebotenen Verträge verwendet die Beklagte unter anderem die aus dem Tenor ersichtliche Regelung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift vom 18.07.2012 (Bl. 6 ff d. A.) verwiesen.
Die streitgegenständlichen AGB werden von der Beklagten im Rahmen sogenannter "Dynamic Packaging Reisen" verwendet. Beim "Dynamic Packaging" wird auf Kundenanfrage ein Reisepaket gemäß der individuellen Anforderungen des Kunden in Echtzeit zusammengestellt. Der Reiseveranstalter sucht mit Hilfe einer speziellen Datenbank nach den tagesaktuell günstigsten verfügbaren Flügen und Hotels und kombiniert sie auf Wunsch des Kunden. Im Gegensatz zu einer klassischen Pauschalreise stammt der Flug beim "Dynamic Packaging" nicht aus einem vorab erworbenen Flug-Kontingent des Reiseveranstalters. Vielmehr erfolgt die Flugauswahl aus den Datenbanken der Fluggesellschaft oder dem sonstigen Fluggeber. Der Flug wird im Augenblick der verbindlichen Reisebuchung durch den Kunden bei dem jeweiligen Fluganbieter unmittelbar auf den Namen des Kunden gebucht. Bei der Hotelauswahl wird je nach Reiseveranstalter ein identisches Verfahren verwendet. Die Beklagte bietet jedoch ausschließlich Hotelzimmer aus ihrer eigenen Hoteldatenbank zur Buchung an.
Mit Schreiben vom 06.06.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2012 unter Hinweis auf Besonderheiten der "Dynamic Packaging Reisen" ab.
Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 651 i Abs. 3 BGB bzw. gegen §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 lit a) BGB. Die aufgeführten Erstattungsansprüche seien unangemessen hoch.
Die Einstiegspauschale von 40% sei schon deshalb übersetzt, weil gerade bei langfristig vor Reiseantritt gebuchten und stornierten Reisen in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine Neuvermittlung der Reiseleistungen möglich sei und die Einbuße der Beklagten daher regelmäßig deutlich unter 40% des Reisepreises liege. Wenn die Beklagte ungünstige Vereinbarungen mit den Leistungsträgern treffe, könne dies nicht zu Lasten der Verbraucher gehen. Die Beklagte müsse ihre Verträge so gestalten, dass die einzelnen Reiseleistungen nach Rücktritt auf andere Kunden übertragen werden können. Gerade hinsichtlich des "Dynamic Packaging"-Bausteins "Hotel" sei eine anderweitige Vergabe durchaus möglich. Die Beklagte müsse sich zudem die im Fall einer Stornierung von den Fluggebern zu erstattenden Steuern und Gebühren anrechnen lassen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
in Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden,
die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:
"Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,
14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,
ab 7. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises,
am Tag des Reiseantritts oder
bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises."
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 250,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den Klageantrag für unzulässig, da er zu weit gefasst sei. Er sei auf die B-X AGB der Beklagten zu beschränken, da lediglich diese durch den Kläger angegriffen würden.
Die Beklagte ist der Ansicht, in den Rücktrittspauschalen seien die ersparten Aufwendungen im Fall einer Reisestornierung durch den Kunden angemessen berücksichtigt. Die Rückgabe der gebuchten Hotelzimmer bzw. deren anderweitige Verwendung unterliege den Bedingungen der Kontingentverträge, die die Beklagte mit den jeweiligen Hoteliers geschlossen habe. Einige Verträge sähen vor, dass die Beklagte die abgenommenen Kontingente auch bei Nichtbelegung voll bezahlen müsse. Andere sähen in diesem Fall einen anteiligen Preis vor.
Hinsichtlich des "Dynamic Packaging"-Bausteins "Flug" habe die Beklagte keine Möglichkeit, den Flug anderweitig zu vergeben. Eine Rückeinspeisung in das Datenbanksystem sei deshalb nicht möglich, weil der Weiterverkauf des Fluges an einen anderen "Dynamic Packaging"-Reiseveranstalter eine Vertragsübernahme darstellen würde, die der Zustimmung des Fluggebers bedürfe. Auch eine Umbuchung auf einen anderen Kunden des Beklagten sei nicht durchführbar. Die AGB der Fluggeber sähen vor, dass im Fall der Umbuchung der Differenzbetrag hinsichtlich des tagesaktuellen Flugpreises zu entrichten sei. Dies führe dazu, dass der endgültige Flugpreis erst am Tag der Buchung durch den übernehmenden Kunden errechenbar sei. Ohne Angabe des tatsächlichen Preises, könne die Beklagte den Flug jedoch nicht in ihr Angebot übernehmen. Insofern habe die Beklagte lediglich die Möglichkeit, den Flug gegenüber dem Fluggeber zu stornieren. Die AGB der Fluggeber sähen bei einer Stornierung ganz überwiegend Stornierungskosten in Höhe von 100% des Flugpreises abzüglich Steuern und Gebühren vor. Dass die Verträge zwischen der Beklagten und den Fluggebern entsprechend den obigen Ausführungen ausgestaltet sind, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in der Sache begründet.
I.
Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 1 Nr. 1 Konzentrationsverordnung UKlaG NRW sachlich und örtlich zuständig.
Gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ist der in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger auch prozessführungsbefugt.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Fassung des Klageantrags entgegen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG muss der Klageantrag bei Klagen nach § 1 UKlaG die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden, enthalten. Es ist zulässig die Art des Rechtsgeschäftes über den rechtlichen Vertragstyp zu definieren. Dies hat der Kläger mit der Formulierung, der Kläger habe es zu unterlassen, die Klausel bei Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, einzubeziehen, hinreichend getan.
II.
Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, die Einbeziehung der streitgegenständlichen Klausel bei Abschluss von Reiseverträgen bzw. die Berufung hierauf bei bereits abgeschlossenen Verträgen zu unterlassen. Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 651i Abs. 3 BGB und ist daher unwirksam.
Die streitgegenständliche Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie ist Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und bindet sie bei Abschluss eines Reisevertrages in den Vertrag mit ein.
Bei den von der Beklagten im Rahmen der "Dynamic Packaging Reisen" abgeschlossenen Verträgen handelt es sich um Pauschalreiseverträge i.S.v. § 651a BGB, denn sie verpflichtet sich, ihren Kunden eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Hieran ändert der Umstand, dass die Kunden die einzelnen Reiseleistungen selbständig zusammenstellen, nichts.
Nach § 651i Abs. 3 BGB ist es zulässig, eine pauschale Entschädigung im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn zu vereinbaren. Die Höhe der Entschädigung muss für die in Frage stehende Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Die Pauschale muss mithin dem typischen Schaden, der der Beklagten durch den Rücktritt des Kunden entsteht, entsprechen. Der Nachweis, dass dies der Fall ist, obliegt der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - Az.: VII ZR 332/88).
Diesen Nachweis hat die Beklagten nicht erbracht. Der Vortrag der Beklagten vermittelt der Kammer nicht die Überzeugung, dass ihr gewöhnlich ein Schaden in einer Höhe entsteht, der die von ihr festgelegten Rücktrittspauschalen rechtfertigt. Die Beklagte beschränkt sich auf die pauschale Erklärung, sie habe die ersparten Aufwendungen in der Berechnung der Stornierungspauschalen angemessen berücksichtigt. Ob und inwieweit dies tatsächlich geschehen ist, ist mangels Vorlage einer konkreten Berechnung nicht nachvollziehbar. Die Beklagte legt weder dar, in welchem Umfang die einzelnen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale Anteil haben, noch nennt sie Zahlen, die ihren Schaden belegen, oder weist nach, in welchem Umfang sie tatsächlich Aufwendungen erspart bzw. was sie anderweitig durch Weiterverwertung der Reiseleistungen erwirbt und wie sie diese Beträge aus ihrer Kalkulation herausgerechnet hat.
Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Schadens, der ihr im Falle einer Flugstornierung entsteht. Die Beklagte trägt lediglich vor, die Stornierungsgebühren betrügen in der Regel 100% des Flugpreises abzüglich Steuern und Gebühren. Dies steht zwar im Einklang mit den durch die Beklagte in der Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 27.11.2012 vorgelegten AGB der Fluggesellschaften (AGB F Ziffer 6.3; AGB U Ziffer 7.3.b; AGB B2 Ziffer 3.5.4). Aus dieser Angabe lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, wie sich der regelmäßige Schaden der Beklagten im Falle einer Flugstornierung konkret zusammensetzt. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, in welcher Höhe sie Aufwendungen aufgrund der Erstattung der Steuern und Gebühren erspart und ob und in welchem Umfang dieser Umstand bei der Berechnung der Pauschale Berücksichtigung gefunden hat. Der Anteil an Steuern und Gebühren ist jedoch gerade bei Frühbuchungen oder sonstigen Spartarifen in der Regel sogar höher als der reine Beförderungspreis, sodass die Beklagte in diesen Fällen gewöhnlich einen wesentlichen Teil des Flugpreises zurückerhalten dürfte.
Gleiches gilt für die Berechnung der angemessenen Entschädigung hinsichtlich der Reiseleistung Hotel. Auch hier trägt die Beklagte nur pauschal vor, sie habe ihre ersparten Aufwendungen angemessen berücksichtigt. Diese Behauptung ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar; die Beklagte trägt insbesondere nicht vor, ob und in welchem Umfang sie den anderweitigen Erwerb durch die Weitervermittlung der Hotelzimmer beachtet hat. Die im "Dynamic Packaging" angebotenen Hotelzimmer stammen aus dem Hotelkontingent der Beklagten selbst. Mithin steht es der Beklagten offen, die aufgrund der Stornierung frei gewordenen Hotelzimmer anderen Kunden zur Buchung anzubieten. Gerade in den Fällen, in denen der Rücktritt lange vor Reisebeginn erfolgt, wird in der Regel eine Weitervermittlung und damit ein anderweitiger Erwerb möglich sein.
Im Hinblick auf die Fälle, in denen eine Weitervermittlung nicht gelingt - etwa weil die Stornierung erst am Tag des Reisebeginns erfolgt - erklärt die Beklagte, ihre Verträge mit den Hoteliers sähen vor, dass die abgenommenen Kontingente auch bei Nichtbelegung der Hotelzimmer voll oder zumindest anteilig bezahlt werden müssen. Selbst wenn dies zu Gunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, fehlt es an einer Darlegung, inwieweit dieser Umstand für die Berechnung der angemessenen Entschädigung von Bedeutung ist. Es ist nicht nachzuvollziehen, welchen Anteil die unter Umständen durch die Beklagte zu tätigenden Zahlungen an der Rücktrittpauschale ausmachen oder in welcher Höhe sie durchschnittlich anfallen.
Davon unabhängig ist die Beklagte verpflichtet, diejenigen Aufwendungen, die durch die Nichtbelegung eines Hotelzimmers entfallen - wie beispielsweise Reinigungskosten oder Kosten für Mahlzeiten bei entsprechend gebuchten Hotelaufenthalten - aus ihrer Berechnung herauszunehmen. Diese Kosten fallen schon dem Hotelier nicht an. Folglich dürfte der Hotelier die ersparten Aufwendungen auch nicht der Beklagten auferlegen, wenn ein Hotelzimmer trotz abgenommenen Kontingent nicht belegt wird. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe dennoch teilweise 100% des Hotelpreises zu entrichten, kann dies nicht zum Nachteil ihrer Kunden gereichen. Die Beklagte trifft die Obliegenheit, ihre Verträge mit Dritten so zu gestalten, dass sie aus rechtlicher Sicht überflüssige Zahlungen nicht leisten muss. Es kann nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn sie dies unterlässt (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 11.11.2011 - Az.: 8 O 3545/10 zu der vergleichbaren Problematik der Flugstornierungsgebühren).
Unabhängig davon überzeugen die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Weiterverwertbarkeit der Reiseleistung Flug nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ihre Behauptung, sie habe keine Möglichkeit den Flug in ihr eigenes Flugangebot aufzunehmen und einem anderen Kunden anzubieten. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht (so schon LG Köln, Urteil vom 03.11.2010 - Az.: 26 O 57/10; LG Leipzig aaO; OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2012 - Az.: 8 U 1900/11). Wie sich aus den von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegten AGB der Fluggesellschaften ergibt, ist im Falle einer Umbuchung auf einen anderen Kunden der Differenzbetrag zu dem im Zeitpunkt der Umbuchung jeweils tagesaktuellen Flugpreis zzgl. einer unter Umständen anfallenden Umbuchungspauschale zu zahlen (AGB B2: Ziffer 3.4.3; AGB U Ziffer 7.2 b; AGB F: Ziffer 7.3). Daraus folgt indes nicht, dass die Beklagte den stornierten Flug nicht weitervermitteln kann. Es wäre der Beklagten durchaus möglich und zumutbar den Flug in ihre eigene Flugdatenbank aufzunehmen, in dem Augenblick, in dem ein neuer Kunde eine dem Flug entsprechende Buchungsanfrage stellt, den tagesaktuellen Preis des Fluges zu ermitteln, den Differenzbetrag auf den ursprünglichen Flugpreis aufzuschlagen und den Flug dem neuen Interessenten zu dem so errechneten Preis anzubieten. Ein solches Vorgehen würde sowohl den rücktrittsbedingten Schaden der Beklagten mindern, als auch mit der Vorschrift des § 651b BGB in Einklang stehen. Darüber hinaus ist die Beklagte bereits aufgrund der sie treffenden Schadensminderungspflicht gehalten, Flüge im Rahmen der Möglichkeiten umzubuchen und nicht in jedem Fall gegenüber dem Fluggeber zu stornieren. Dennoch erfolgte Stornierungen haben daher zur Folge haben, dass sich die Beklagte die dadurch entstehende Erhöhung ihres Schaden vorhalten lassen muss (vgl. OLG Dresden aaO.); die Möglichkeit der Umbuchung findet im Rahmen der Berechnung des gewöhnlich möglichen Erwerbs nach § 651i BGB Beachtung. Aufgrund dessen können auch die Ausführungen der Beklagten, sie habe keine Möglichkeit, den Flug in das übergeordnete Datenbanksystem rückeinzuspeisen, nicht zu einer anderen Bewertung führen.
Die Kammer hält auch bereits die Einstiegspauschale von 40% für deutlich überhöht (so auch LG Köln aaO.; LG Leipzig aaO.; OLG Dresden aaO.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Pauschale auch bei Stornierungen Monate vor Reisebeginn anfällt. In diesem Fall wird die Beklagte die Reiseleistungen in der Regel weitervermitteln können, so dass der Anteil der Leistungen, in denen keine Erstattung erfolgt und damit folglich auch der gewöhnliche Schaden der Beklagten, wesentlich geringer sein dürfte als in der Pauschale angegeben. Dies gilt insbesondere aufgrund der vorstehend dargelegten Möglichkeit und Obliegenheit der Beklagten, die Flüge in ihr eigenes Angebot aufzunehmen und weiter zu verkaufen. Einen regelmäßigen Schaden in der von der Klausel vorgesehenen Höhe hat die Beklagte ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.
Des Weiteren hat die Beklagte nicht dargelegt, wie die Unterschiede in der Höhe der einzelnen Pauschalen zustande kommen. Die Erklärungen der Beklagten sind in keiner Weise geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr durchschnittlich bis zum Tag des Reiseantritts höhere Aufwendungen entstehen, die durch die erhöhten Pauschalen abgegolten werden. Zwar dürfte der geringere zeitliche Abstand zum Tag des Reisebeginns die Weitervermittlung der Reiseleistungen erschweren und die Zahl der erfolgreichen Weitervermittlungen im Verhältnis zur zeitlichen Nähe des Reisebeginns abnehmen. Es bleibt aber offen, in welchem Umfang dies tatsächlich geschieht und welcher Schaden der Beklagten auf der jeweiligen Stufe konkret entsteht.
Da die Beklagte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 18.06.2012 abgelehnt hat, ist die durch den begangenen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden.
Da nach dem Vorgesagten die Abmahnung berechtigt war, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 5 UKlaG zu. Die Kosten sind gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Kostenermittlung des Klägers sowie der in vergleichbaren Verfahren bekannt gewordenen Kostenermittlungen der Höhe nach gerechtfertigt. Der Zinsanspruch besteht aus § 291 BGB.
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 890 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: EUR 2.500,-
LG Düsseldorf:
Urteil v. 05.02.2014
Az: 12 O 361/12 U.
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b52111fc0caf/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_5-Februar-2014_Az_12-O-361-12-U