Oberlandesgericht München:
Urteil vom 14. Mai 2009
Aktenzeichen: 6 U 2187/06

(OLG München: Urteil v. 14.05.2009, Az.: 6 U 2187/06)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.02.2006 (Az.: 17 HKO 6798/06) in Ziffern I. 1., 2. und 9. abgeändert:

1. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an einem der Geschäftsführer,

verboten,

im geschäftlichen Verkehr für die "B B Th zu werben:

1. "Eine Therapie ohne Schmerzen und ohne schädlichen Nebenwirkungen bei chronischen Erkrankungen wie Allergien, Neurodermitis, Erkrankungen der inneren Organe, rheumatische Beschwerden, chronische Schmerzen und mehr ...",

und/oder

für eines, ausgenommen Allergien, mehrere oder alle davor stehend genannten Anwendungsgebiete zu werben.

2. Die Klage wird in Ziffer I. 2. und 9. des Ersturteils abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/20, die Beklagte 19/20.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung von Ziff. I durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung von Ziff. III kann sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Das Landgericht hat der Beklagten verboten, für die B B therapie mit bestimmten Behauptungen zu werben, weil es sich um eine irreführende Werbung handele sowie um eine unzulässige Werbung mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen. Die Irreführung folge daraus, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, ihre Wirkungsbehauptungen zu belegen.

Gegen das am 08.02.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.02.2006 Berufung eingelegt, die sie innerhalb verlängerter Frist am 22.05.2006 begründet hat. Die zunächst vollumfänglich eingelegte Berufung hat sie im Termin vom 12.03.2009 hinsichtlich der Punkte I 10.1. bis einschließlich 10.5. des Endurteils, die die unzulässige Werbung mit Äußerungen Dritter zum Gegenstand haben, zurückgenommen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird mit folgenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO):

Ein wissenschaftlicher Nachweis der behaupteten Ursachenzusammenhänge, also warum die behauptete Rückleitung elektromagnetischer Wechselfelder in den Organismus die behauptete Heilwirkung habe, liegt bislang nicht vor. Dies ist allerdings auch bei 10 bis 15 % aller pharmazeutischen Wirkstoffe der Fall.

Ein Teil der von der Beklagten vorgelegten Studien ist vom Institut für Regulative Medizin veröffentlicht, einer Einrichtung, die Verkaufsförderungszwecken der Beklagten dient.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 MPG, § 3 Satz 2 Nr. 2 HWG, §§ 4 Nr. 11 und 3 UWG unrichtig angewendet, da es nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass zur Absicherung von Wirkungs- und Wirksamkeitsbehauptungen nicht nur kontrollierte wissenschaftliche Studien, sondern auch alle anderen Arten von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial, insbesondere auch praktische Erfahrungen, zulässig und hinreichend sein könnten. Aus dem Schutzzweck von § 3 HWG folge, dass nicht jede praktische Erfahrung als Nachweis der Wirkung oder Wirksamkeit ausreiche. Die praktischen Erfahrungen müssten den Schluss auf weitere Erfolge zulassen und dürften nicht dem derzeitigen Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis widersprechen. Die Erfahrungen müssten durch Beobachtungen zumindest bei einem größeren Personenkreis regelmäßig über einen längeren Zeitraum zusammen getragen worden sein; einzelne Erfolgsfälle genügten nicht.

Das Landgericht habe zwar eingeräumt, dass die therapeutische Wirksamkeit einer Methode heilmittelwerberechtlich auch durch praktische Erfahrungen nachgewiesen werden könne, es habe jedoch anschließend alle von der Beklagten vorgelegten oder zitierten Studien, Veröffentlichungen und Erfahrungsberichte mit der eigenmächtigen und durch nichts belegten Erklärung vom Tisch gefegt, diese stünden im Widerspruch zu medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Unhaltbar sei die dazu gelieferte Begründung, die von einem lebenden Organismus abgestrahlten elektromagnetischen Schwingungen seien physikalisch etwas völlig anderes als dieselben von einer externen Schwingungsquelle erzeugten Schwingungen. Damit habe das Erstgericht eigenmächtig Naturgesetze verändert und einen nicht existierenden physikalischen Tatbestand erfunden.

Das Landgericht habe des Weiteren die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers verkannt. Deshalb habe es den als ungenügend zu qualifizierenden Sachvortrag des Klägers zu der behaupteten Wettbewerbsverletzung rechtsfehlerhaft für ausreichend erachtet. Es habe, gestützt auf die klägerseits vorgelegten Veröffentlichungen, für bewiesen gehalten, dass die von der Beklagten behauptete Wirkungsweise der Therapie bei den genannten Indikationen nicht dem Stand wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse entspreche.

Dafür böten die angeführten Publikationen jedoch keine Grundlage:

In dem Handbuch der Stiftung Warentest "Die andere Medizin" (Anlage K 9) sei von dem B-Gerät der Beklagten überhaupt nicht die Rede, vielmehr werde allgemein über B Therapiegeräte gesprochen und hinsichtlich des B-Gerätes der Beklagten wahrheitswidrig behauptet, diese Geräte enthielten einen Fourier-Frequenzanalysator. Eine solche nachweislich falsche Behauptung enthalte für die B Therapie der Beklagten keinen verwertbaren Sachvortrag. Die weiter vorgelegten Wörterbücher Pschyrembel (Anlage K 10) und das "Lexikon der Parawissenschaften" mit Erläuterungen der Stichworte "B therapie" und "B-Therapie" seien von vornherein nicht geeignet, den Klagevorwurf, die Wirkungsweise der Therapie entspreche nicht dem Stand wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse, hinreichend substantiiert darzulegen. Schon gar nicht könnten sie entgegen der Auffassung des Erstgerichts einen Beweis erbringen.

Der Artikel des emeritierten Prof. G (Anlage K 12) schließlich erweise sich schon bei oberflächlicher Lektüre nicht etwa als wissenschaftliche Abhandlung, sondern als polemische und propagandistische Stellungnahme. Die Ausführungen ignorierten gesicherte neue Forschungen in der Physik und enthielten eine Fülle von unwahren und unseriösen Äußerungen, wie bereits in erster Instanz ausgeführt.

Da der Kläger dem nicht mehr entgegengetreten sei, habe sich das Landgericht darauf nicht stützen dürfen. Rechtsirrig sei die Auffassung des Erstgerichts, dass die Beklagte zuerst den vollen Beweis für ihre Behauptung führen müsse, bevor der Kläger gehalten sei, diese substantiiert zu bestreiten. Dies sei abwegig und verletze in eklatanter Weise § 138 Abs. 1, 2 und 3 ZPO.

Das Landgericht habe auch die Anforderungen an die sekundäre Behauptungslast der Beklagten verkannt und deshalb ihren Sachvortrag fälschlich als nicht hinreichend beurteilt. Angesichts der umfangreichen Ausführungen der Beklagten zu den wissenschaftlichen Grundlagen der B-Therapie auf 14 Seiten, erläutert durch die Studien gemäß Anlagen B 1 a, B 1 b, B 3 und B 4 sowie die Zusammenfassung von 29 weiteren Studien (Anlage B 2), des Weiteren durch die Benennung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur, der Erläuterung von 16 Studien auf 9 Seiten (Schriftsatz vom 17.06.2005, Abschnitte III, V) und der Vorlage weiterer Forschungen und wissenschaftlicher Studien nebst Therapieerfahrungen von fast 700.000 Patienten (Schriftsatz vom 24.10.2005, Abschnitte III und IV, nunmehr vorgelegt als Anlagen B 93, 94) sowie des Gutachtens gemäß Anlage B 11 und des angebotenen Sachverständigenbeweises (Schriftsatz vom 21.12.2005), ohne dass sich der Kläger hierzu sachlich und substantiiert geäußert habe, stelle es einen krassen Verfahrensfehler dar, wenn das Erstgericht zu dem Ergebnis komme, die Beklagte sei ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen.

Das Landgericht sei vielmehr gehalten gewesen, den unbestrittenen Vortrag seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es habe das vorgenannte Gutachten nicht ignorieren dürfen. Zumindest hätte es dem Kläger zugeleitet und ggf. zur Grundlage und zum Gegenstand des angebotenen Sachverständigenbeweises gemacht werden müssen.

Fehlerhaft habe das Erstgericht keinen der angebotenen Beweise erhoben:

Den Sachvortrag des Klägers zu den Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG habe es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, obwohl die Beklagte ihn zulässig mit Nichtwissen bestritten habe. Dieses Bestreiten als unsubstantiiert und daher unbeachtlich zu qualifizieren, sei abwegig, da die Beklagte keinerlei Möglichkeit habe, die Behauptungen des Klägers zu überprüfen.

In der Sache hätte das Erstgericht ein Sachverständigengutachten erholen müssen. Stattdessen habe es sich die Sachkunde von Physikern angemaßt und die Aussagekraft der Studien von A et al. mit dem ebenso unzutreffenden wie willkürlichen Argument ignoriert, vom menschlichen Körper abgestrahlte und reflektierte elektromagnetische Schwingungen, die vom B-Gerät aufgenommen und wieder in den Körper zurückgeleitet würden, seien physikalisch "etwas ganz anderes" als die von einer externen Quelle produzierten Schwingungsmuster mit identischen Frequenzen, Amplituden und Feldstärken.

Auch über die Behauptungen im Schriftsatz vom 31.12.2005, Ziff. 2 bis 5, wonach die Therapieerfolge nicht mit Spontanheilungen und/oder Placeboeffekten erklärt werden könnten, hätte es die angebotenen Beweise erheben müssen.

Soweit das Landgericht auf Seite 44 oben seines Urteils eingeräumt habe, den vorgelegten Studien und Erfahrungsberichten könne wissenschaftlicher Standard bei der Auswertung zugestanden werden, habe es eigenmächtig und ohne genügende eigene Sachkunde behauptet, diese stünden "im Widerspruch zu medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Behauptung des Erstgerichts sei falsch und ohne seriöse Grundlage, wie sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten ergebe.

Das Erstgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung gefällt und in mehreren Punkten seine Hinweis- und Erörterungspflicht gemäß § 139 ZPO verletzt:

In der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2005 habe das Gericht zwar die Klagepartei darauf hingewiesen, dass noch Sachvortrag zu ihrer Sach- und Prozessführungsbefugnis fehle, nicht jedoch die Beklagte, dass es ihren Vortrag etwa als nicht hinreichend oder für ergänzungsbedürftig erachte. Vielmehr habe es ohne Aufnahme in das Protokoll den Kläger darauf hingewiesen, dass er sich zu den Studien überhaupt noch nicht geäußert habe. Von den Punkten, auf die das Erstgericht seine Entscheidung schließlich gestützt habe, sei kein einziger in der mündlichen Verhandlung von der Kammer erörtert oder auch nur beiläufig erwähnt worden.

Zu den auf Seite 11 unten/12 oben der Berufungsbegründung näher ausgeführten Punkten habe das Landgericht auch schon deshalb Hinweise erteilen müssen, weil diese Einwendungen noch nicht einmal vom Kläger vorgetragen worden seien. Bei rechtzeitigem Hinweis hätte noch eine Ergänzung des Sachvortrags bis zum Endzeitpunkt des schriftlichen Verfahrens am 21.12.2005 erfolgen können. Da dies nicht geschehen sei, habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden würde. Das Landgericht habe mithin den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und eine Überraschungsentscheidung gefällt; schon deshalb sei das Urteil aufzuheben. Da das Erstgericht beabsichtigt habe, eine Überraschungsentscheidung zu treffen, habe es auf die Schriftsätze vom 18. und 24.01.2006 die Verhandlung wieder eröffnen müssen. Es unterlassen zu haben, stelle ebenfalls einen Verfahrensfehler dar.

Den Hinweis auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten (Anlage K 13) habe das Landgericht zwar auf Seite 41 unten des angefochtenen Urteils ebenso erwähnt wie deren Auffassung, dass er von vom herein jede Irreführungsgefahr ausschließe. In der Urteilsbegründung habe es sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt. Würde die Kammer dies getan haben, hätte sie die Irreführungsgefahr verneinen und die Klage abweisen müssen.

Die Beweislast liege beim Kläger, denn die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beweislastumkehr lägen nicht vor. Danach trage der Werbetreibende die Beweislast, wenn er mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben habe, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Dies sei aber in Gestalt des Hinweises auf der Startseite des Internetauftritts geschehen. Entgegen der im Hinweisbeschluss des Senats vom 23.08.2007 unter Ziff. I geäußerten Auffassung, dass der Verkehr durch Suchmaschineneingaben direkt zu den die einzelnen Werbebehauptungen enthaltenen Internetseiten gelangen könne, sei dies dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gelungen. Der Hinweis sei daher ausreichend. Darüber hinaus gebe es keine wissenschaftliche Gegenmeinung, die die Beklagte zitierten könne. Die klägerseits vorgelegten Publikationen gemäß Anlagen K 9 bis K 12 seien keine wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die sich unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft mit dem Thema auseinandersetzten.

Der Sachvortrag in den Schriftsätze vom 18. und 24.01.2006 nebst Studien und Gutachten sei gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen. Die Vorlage der Gutachten nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1 Instanz habe nicht auf einer Nachlässigkeit beruht, weil die Beklagte von der Existenz der Studien erst im Dezember 2005 erfahren habe und die sofort beauftragten deutschen Übersetzungen nicht bis zum 22.12.2005 hätten vorgelegt werden können, worauf mit Schriftsatz vom 21.12.2005 hingewiesen worden sei.

Erst nach Vorlage der Übersetzungen habe das Gutachten gemäß Anlage B 27 in Auftrag gegeben werden können.

Auch das weitere Gutachten gemäß Anlage B 28 sei im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), da es aus zeitlichen Gründen erst nach Fertigstellung des als Anlage B 11 vorgelegten Gutachtens habe in Angriff genommen werden können.

Der Untersuchungsbericht gemäß Anlage B 29 vom 13.09.1995, in dem das B Gerät untersucht, analysiert und gemessen worden sei, sei ebenfalls zuzulassen. Denn angesichts der ungenügenden klägerischen Darlegungen erster Instanz habe kein Anlass bestanden, den Bericht vorzulegen.

Die Beklagte behauptet, bei der B Therapie würden keine einzelnen Frequenzen analysiert. Schon gar nicht würden bestimmte Krankheiten einer einzelnen bestimmten Frequenz zugeordnet. Aufgenommen werde vielmehr das körpereigene elektromagnetische Wechselfeld, das eine Vielzahl von Frequenzen und Frequenzmustern enthalte. Dieses Feld werde nicht in seinen einzelnen Bestandteilen analysiert, sondern je nach Therapieprogramm moduliert. Beispielsweise würden die Schwingungen invertiert oder es finde eine Phasenverschiebung statt oder bestimmte Frequenzspektren würden herausgefiltert und andere verstärkt.

Die Beklagte verweist auf Untersuchungsberichte und Gutachten gemäß Anlagen B 29, 29 a und 30. Mit Bescheid vom 19.02.2007 habe die DEKRA bestätigt, dass das Gerät den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG entspreche (Anlagen B 31, 32).

Die wissenschaftliche Erhebung gemäß Anlage B 33 zur Wirksamkeit und Verträglichkeit von B Behandlungen belege deren Therapieerfolge; wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. III des Schriftsatzes vom 17.04.2007 Bezug genommen. Wie aus der tabellarischen Gegenüberstellung unter Ziff. IV des vorgenannten Schriftsatzes ersichtlich, sei die Wirksamkeit hinsichtlich der einzelnen Werbeaussagen durch Studien belegt. Im Einzelnen wird auf die unter Ziff. 1 bis 9 und 11 bis 17 des Schriftsatzes vom 19.02.2008 (Blatt 505/612 d. A.) getroffene Zuordnung von Werbebehauptungen und Studien Bezug genommen. Des Weiteren verweist die Beklagte auf die als Anlagen B 95 bis B 107 vorgelegten ca. 200 Berichte, die teilweise von Schulmedizinern stammten, sowie auf gefilmte Interviews mit B-Therapeuten (Anlage B 108).

Wie schon erstinstanzlich das Gutachten gemäß Anlage B 11 seien auch die Gutachten gemäß Anlagen B 27 und B 28 vom Kläger nur pauschal bestritten worden, zu den zugrundeliegenden Studien habe er sich überhaupt nicht geäußert, weshalb dieses Vorbringen als unstreitig der Entscheidung zugrunde zu legen sei; wegen der Einzelheiten der Studien wird auf Ziff. II 1 bis 3 des Schriftsatzes vom 06.08.2007 Bezug genommen.

Anders als in der im Hinweis des Senates vom 23.08.2007 angeführten Chitosan-Entscheidung des OLG Hamburg (GRUR-RR 2004, 88, 89), bei der es um eine spezifische Wirkung gegangen sei, sei die hier streitgegenständliche therapeutische Wirksamkeit in verschiedenen Anwendungsgebieten mit einer Fülle von Studien und Auswertungen belegt. Der Chitosan-Fall sei daher nicht vergleichbar.

Dem Urteil des AG Rüsselsheim vom 05.01.06 (Az.: 3 C 270/05, Anlage B 73) und dem dort erholten Sachverständigengutachten (Anlage B 74) sei zu entnehmen, dass die B therapie eine anerkannte Heilmethode der besonderen Therapie- und Fachrichtung sei.

Nach Rücknahme der Berufung hinsichtlich der Punkte I 10.1 bis einschließlich 10.5 des Ersturteils beantragt die Beklagte:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 02.02.2006 (17 HKO 6798/05) wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Landgericht habe keineswegs die "unhaltbare" Behauptung aufgestellt, dass die von einem lebenden Organismus abgestrahlten elektromagnetischen Schwingungen physikalisch etwas völlig anderes seien als dieselben von einer externen Schwingungsquelle erzeugten Schwingungen. Denn das Landgericht habe zur Existenz dieser Schwingungen nichts gesagt, sondern nur die von der Beklagten selbst behauptete Funktionsweise ihrer B geräte mit der Methode verglichen, die in den Studien angewendet worden sei und festgestellt, dass zwischen beiden ein Widerspruch bestehe.

Angesichts des bekannten Phänomens der elektromagnetischen Schwingungen würde die Beklagte, wenn ihre Behauptungen zur Funktionsweise der verwendeten Gerätschaften richtig wären, in der Lage sein müssen, den konkreten Wirkungsmechanismus naturwissenschaftlich zu beschreiben. Dies könne sie jedoch nicht. Untauglich seien die Anlagen B 29/29 a, da die behaupteten Messungen mit von einem Generator erzeugten Signal erfolgt seien, also gerade nicht mit vom menschlichen Körper ausgesendeten Signalen. Über die klinische Wirksamkeit könne daher keine Aussage getroffen werden. Als Elektrotechniker verfüge der Autor der nachgeschobenen Anlage K 30 nicht über die fachliche Qualifikation für eine klinische Prüfung.

Der Ursache-Wirkungs-Zusammenhang sei nicht plausibel, die Methode sei physikalisch nicht vorstellbar. Die behaupteten körpereigenen Schwingungen oder elektromagnetischen Wechselfelder gebe es nicht. Sie seien noch niemals gemessen worden und in der Physik oder Medizin unbekannt. Deshalb funktionierten die Geräte der Beklagten nicht wie behauptet und hatte keinerlei therapeutischen Nutzen. Ergänzend stützt sich der Kläger auf die Anlage BE 13, eine von den Internetseiten der AOK abgerufene Erläuterung zur "B therapie", deren Placeboeffekt und dessen Ursachen.

Soweit sich die Beklagte auf die Anlagen B 1 bis B 4 berufe, beträfen diese von A mitverfassten Unterlagen gar nicht die B therapie. Es seien jeweils andere Verfahren angewandt worden. Als roter Faden durchziehe das Material die Anwendung eines sog. "Squid", eines angeblichen Untersuchungsgeräts, mit dem sich die vom lebenden Gewebe emittierten ausnehmend schwachen Magnetfelder messen ließen. Auch im Übrigen seien angeblich diagnostische oder therapeutische Methoden zum Einsatz gekommen, die auf der Grundlage von Magnetfeldern beruhten. Dagegen spreche, dass die Sinnhaftigkeit der Magnetfeldtheorie klar widerlegt sei und der Begriff "Squid" im Pschyrembel (259. Aufl.) nicht vorkomme.

Die Behauptungen der Beklagten, wonach die angegriffenen Angaben sachlich richtig seien oder gar gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen, seien und blieben bestritten. Die Beweislast trage die Beklagte:

Der aktuell abgerufene Hinweis gemäß Anlage BE 1 im Internetauftritt der Beklagten stelle keine Aufklärung, sondern eine zusätzliche Irreführung dar. Dies beginne schon mit der Behauptung, es handele sich um ein Naturheilverfahren. Tatsächlich sei daran nichts natürliches, weil mit Hilfe eines technischen Apparates das "körpereigene elektromagnetische Wechselfeld" verändert werden solle. Irreführend sei auch die Behauptung, dass die wesentlichen Grundlagen des Denkmodells durch die neuesten Erkenntnisse der Quanten- und Biophysik bestätigt würden. Das Gegenteil sei der Fall. Ebenfalls unzutreffende Vorstellungen würden durch die Behauptung erweckt, dass die Methode "jedoch von der derzeit herrschenden Lehrmeinung der Schulmedizin noch nicht akzeptiert" werde. Damit werde eine früher oder später bevorstehende Akzeptanz suggeriert. Dies sei aber nicht der Fall, da die Methode der Scharlatanerie zuzuordnen sei.

Zwar könne ein Wirksamkeitsnachweis auch anhand praktischer Erfahrungen geführt werden, jedoch gelte dieser Grundsatz nicht unbeschränkt. Die Erfahrungen müssten nämlich durch Beobachtungen zumindest bei einem größeren Personenkreis und regelmäßig über einen längeren Zeitraum zusammengetragen worden sein. Einzelne Erfolgsfälle genügten nicht.

Nur nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitetes Erfahrungsmaterial werde zur Absicherung einer Werbeaussage wissenschaftlich fundierten Wirkungs- und Wirksamkeitsnachweisen vergleichbar sein. So genannte Erfahrungsberichte von Ärzten, die das Heilmittel ohne Zuhilfenahme wissenschaftlicher Methoden anwendeten, den Erfolg intuitiv bewerten und das Heilmittel in allgemeinen Worten positiv beschreiben würden, hätten für gewöhnlich ebenso wenig Beweiskraft wie Gefälligkeitsgutachten, Dank- und Empfehlungsschreiben von Fachleuten oder Verbrauchern.

Skepsis sei insbesondere dann angebracht, wenn die praktischen Erfahrungen in Widerspruch zu medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen stünden. Diesen gebühre insoweit der Vorrang, sofern es sich nicht um nach wissenschaftlichen Methoden ermitteltes und aufbereitetes Erkenntnismaterial handele. Erhöhte Skepsis sei angebracht, wenn, wie bei den Gerätschaften der Beklagten, nicht zu erkennen sei, welches naturwissenschaftlich nachvollziehbare Ursache-Wirkungs-Prinzip für die behaupteten Wirkungen verantwortlich sein könne.

Die Anzahl der in der Anlage B 28 ermittelten Fallberichte, für jedes Fallgebiet gesondert betrachtet, sei viel zu klein, um die B-Geräte für auch nur irgendeines der in Rede stehenden Anwendungsgebiete als wirksam zu bezeichnen, zumal es sich bei den genannten Krankheiten und Beschwerden keineswegs um exotische Erscheinungen handele, sondern um solche, die in Deutschland laufend zigtausendfach aufträten.

Davon abgesehen, fehle jegliche Form einer Kontrollgruppe. Die Richtigkeit der Fallberichte sei mit Nichtwissen zu bestreiten.

Die Anlage K 31 besage überhaupt nichts zur klinischen Wirksamkeit der B-Therapie. Es scheine sich um ein Schriftstück im Rahmen einer Medizinprodukt-Zertifizierung zu handeln. Die DEKRA nehme dann keine eigene Überprüfung von Wirksamkeit und therapeutischem Nutzen vor, sondern überprüfe nur die Angaben des Herstellers auf die Einhaltung formaler Anforderungen. Inhaltlich finde lediglich ein "Durchwinken" statt. Gleiches gelte für die Anlage B 32.

Die Anlage B 33 enthalte nichts, was einen Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis begründen könne. Die angeblichen Behandlungserfolge könnten schon deshalb nicht ursächlich mit den B-Geräten zusammenhängen, weil schon deren angebliche Funktionsweise abseits der Grenzen der Physik liege und ein reines Phantasieprodukt sei. Es könne sich daher nur um Zufallsergebnisse oder Placeboeffekte handeln.

Im Übrigen beruhe die Untersuchung überwiegend auf angeblichen Angaben von Heilpraktikern, die jedoch mangels wissenschaftlicher Ausbildung für eine solche Aufgabe nicht geeignet seien. Davon abgesehen hätten sie, wie auch die mitwirkenden Ärzte, die Ergebnisse ihrer eigenen Arbeit zu beurteilen, seien also Richter in eigener Sache. Schon deshalb sei ein zuverlässiger Erkenntnisgewinn bei der angewandten Prüfmethode unmöglich. Wohl auch deshalb sei die Studie nicht zur Veröffentlichung bestimmt und damit einer Diskussion in der Fachwelt entzogen.

Der Aufsatz von I und anderen in den Anlagen B 5/6 zeige bereits durch seine Überschrift, wie eng umrissen das Thema sei. Es sei lediglich ein bestimmter Effekt gemessen worden, dessen therapeutische Relevanz nicht näher diskutiert werde. Ohnehin hätten nur sehr wenige Patienten an der Untersuchung teilgenommen, so dass die Studie keine aussagekräftigen Ergebnisse erbringen könne.

Zudem hinterfrage sie nicht, wie die B therapie überhaupt wirken solle, so dass sie auf Pseudowissenschaft fuße.

Ein Großteil der vorgelegten Studien sei chinesischer oder osteuropäischer, insbesondere russischer Herkunft (Anlagen B 5, 6, 18 bis 25, 40 bis 42, 45, 47 (I), 48, 51 und 55), weshalb das Material nicht überprüfbar sei. Niemand werde den Aufwand betreiben, die Autoren ausfindig zu machen, die Originalunterlagen einzusehen und zu bewerten oder gar die angeblich behandelten Patienten ausfindig zu machen und zu befragen. Dies sei angesichts des immensen Aufwandes faktisch unmöglich, zumal dieser Aufwand nicht nur in fremden Ländern, sondern auch in einer Sprache geführt werden müsse, die den allermeisten Deutschen in Wort und Schrift gänzlich unverständlich sei. Würde es sich um seriöses Material handeln, sei es unerfindlich, warum die Beklagte den zusätzlichen Aufwand betreibe, die Wirksamkeit ihrer Methode auf dem Umweg über China und Osteuropa nachzuweisen statt von unabhängiger Seite innerhalb Deutschlands. Das hierzulande produzierte Material sei entweder überhaupt nicht veröffentlicht oder vom Institut für Regulative Medizin (Anlagen B 11, 12, 27 bis 30, 33, 36, 41, 43, 47 (H), 50, 52 bis 54, 56, 57 bis 61 sowie 69 und 70).

Im Übrigen sei diverses Material fremdsprachlich. Es habe bereits in einem Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz nicht genügt (Anlagen BE 15 und K 8).

Den von der Beklagten in zwei Leitzordnern vorgelegten Erfahrungsberichten seien die Anonymisierung der Namen von Arzt oder Heilpraktiker und Patient sowie das Fehlen von Behandlungsdaten gemeinsam. Dies und die gleichartige Aufmachung und ähnliche Diktion lege nahe, dass die Texte von einer Person verfasst worden seien, nicht aber von den als Autoren genannten Personen. Schon deshalb sei die Authentizität der Berichte zu bestreiten. Insgesamt sei die Zahl der Berichte viel zu gering, um einen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis generieren zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 19 bis 27 des Schriftsatzes vom 09.07.2007 Bezug genommen.

Die Richtigkeit der im Übrigen in den Ordnern vorhandenen Texte in Gestalt von Vortragsmanuskripten für Werbeveranstaltungen der Beklagten sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Als unveröffentlichte Texte hätten sie darüber hinaus keinen wissenschaftlichen Erkenntniswert, da sie sich der Diskussion der Fachwelt entzögen. Sie würden dort auch nicht ernst genommen werden, da sie nicht zwischen Esoterik und Tatsachen unterschieden wie folgende Fundstellen zeigten:

Nach dem Vortragsmanuskript von Dr. J. H, Aachen, sollen Allergene durch einen kinesiologischen Muskeltest ermittelt und die so festgestellten Allergene so therapiert worden sein. Die Kinesiologie stelle jedoch ein untaugliches Diagnoseverfahren dar, wie sich aus dem Werk "Die andere Medizin" ergebe (Anlage BE 12). Damit stehe fest, dass der Autor Allergien therapiert habe, die er seinen Patienten vorher eingeredet habe.

Im Text von Dr. K J M komme die Wünschelrute als Mittel zur Feststellung von Allergien vor. Wer behaupte, mit einer Wünschelrute diagnostizieren zu können, sei schlicht ein Scharlatan.

In einem weiteren Text von Dr. H gehe es um Farb- und Edelsteininformationen, um Geopathie und Narbenstörfelder, wodurch verdeutlicht werde, dass sich der Text in keiner Weise der Wissenschaft verpflichtet sehe, sondern reine Esoterik wiedergebe. Entsprechendes gelte für die Ausführungen des Heilpraktikers H S für die Ausleitung von Impftoxinen mittels des B Gerätes. Auch der Text von Dr. W R zu rheumatischen Erkrankungen bediene sich mit "Geopathie" und "Miasien" des Vokabulars der Esoterik, indem er die Erkrankungen darauf zurückführe. Besonders bizarr seien die graphischen Darstellungen des männlichen und weiblichen Genitalbereichs, eingezeichnet in den Füßen, als Anhang eines Textes der Heilpraktikerin A-G.

Der unter "Menstruationsbeschwerden" abgeheftete Text aus "Der Freie Arzt" Nr. 4/1993 erhebe keinerlei wissenschaftlichen Anspruch. Die Behauptungen zu angeblichen Behandlungserfolgen seien nicht überprüfbar. Ausweislich des sich anschließenden Redemanuskripts nehme der Verfasser an Werbeveranstaltungen der Beklagten teil und stehe dieser demzufolge nahe.

Die in den Texten "Zusammenfassende Darstellung der In-Vitro-Modulation der Fagozytoseaktivität von menschlichen polymorphonuklearen Leukozyten durch B-Therapie" und "Der Einfluss der B-Resonanz auf die strukturelle Dynamik des Serum-Albumins von Patienten mit Brustkrebs" beschriebenen Reagenzglasversuche seien ohne Relevanz für die streitgegenständlichen Bioresonanzgeräte.

Die Herkunft des mit "V. Neurodermitis" überschriebenen Textes sei unklar. Es gehe aus ihm nicht hervor, ob die B-Therapie für die erwähnten Heilungserfolge ursächlich gewesen sei.

Bei der Studie zum Überlastungssyndrom von Hochleistungssportlern sei mit einer viel zu kleinen Probandenzahl von 12 je Gruppe getestet worden. Zudem sei durch die Abfrage subjektiver Befindlichkeiten dem Placeboeffekt breiter Raum gewährt worden.

Weder überprüfbar noch wissenschaftlichen Methoden genügend seien die von der Tierheilpraktikerin S B mittels Fragebögen erhobenen subjektiven Eindrücke von den Besitzern ihrer tierischen Patienten.

Der Artikel aus der "Deutschen Zeitschrift für biologische Zahnmedizin" aus dem Jahr 1994 enthalte anekdotenhafte, anonymisierte und daher nicht überprüfbare Fallbeispiele, ohne dass ein Autor genannt sei. Im Übrigen würde sich bei Wirksamkeit die Methode einer schmerzlosen Zahnbehandlung binnen seitdem verstrichener 13 Jahre durchgesetzt haben. Entsprechendes gelte für die Veröffentlichung aus dem Jahr 1998 mit dem Titel "Ausleitung und Desensibilisierung dentaler Schwermetalle".

Die Beklagte habe diese Texte nur pauschal zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht. Es sei weder Sache des Klägers noch des Gerichts, sie auf ihre Erheblichkeit hin durchzulesen und zu prüfen.

Die nicht belegte Umfrage unter Ärzten sei schon deshalb ungeeignet, weil diese erreichen wollten, dass sich die Investition in das B gerät rentiere und sie als Richter in eigener Sache dazu neigten, ihre Behandlungserfolge in ein positives Licht zu setzen.

Die in dem Urteil des VG Hannover vom 28.08.2001 (Az.: 13 A 6567/99) zitierten Unterlagen seien nicht geeignet, die Behauptungen der Beklagten über die B therapie zu stützen:

Die "Dokumentation der Besonderen Therapieeinrichtungen und natürlichen Heilweisen in Europa", Band V, S. 1269 € 1282 sei ohne Bedeutung für den Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Medizin. Dieser sei anderen Orts nachzulesen, beispielsweise in Standardwerken der medizinischen Fachliteratur. Darin aber komme die B therapie nicht vor. Die angegebene Fundstelle lese sich zwar auf den ersten Blick etwas pompös. Auf den zweiten Blick komme man jedoch nicht um die Erkenntnis herum, dass weder der Auftraggeber, nämlich das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, noch das "Forschungsinstitut Freie Berufe der Universität Lüneburg" als Herausgeber Kompetenz auf dem Gebiet der Medizin beanspruchen könnten. Da die unter der Domain der Universität abrufbare durchnummerierte Liste der Dokumentationen die angeführte nicht nenne, gebe es diese Dokumentation offensichtlich nicht.

Sofern es sich aber um die Anlage B 13 handele, sei nach kurzer Lektüre festzustellen, dass sie nicht der Wissenschaft, sondern der Esoterik zuzuordnen sei. Insbesondere werde dort die B therapie als Allheilmittel bezeichnet. Eine solche Aussage sei schlicht unseriös, weil es Allheilmittel nicht gebe. Der Autor, Dr. B K, verdiene allerdings selbst an der Methode, denn seine Ehefrau trete als Vertreiberin eines B therapiegerätes mit der Bezeichnung "ZMR nach Dr. B K" auf. Er schreibe daher in eigene Sache, weshalb er keinen wissenschaftlichen Anspruch erheben könne.

Auch sei die angebliche Erstellerin der Dokumentation, das "Zentrum zur Dokumentation für Naturheilverfahren e. V.", eine eher zweifelhafte Organisation, deren Selbstverständnis in der Interessenvertretung von Außenseitermethoden liege. Der Kläger verweist insoweit auf die Satzung sowie die Anlage BE 9.

Bei der Hufelandgesellschaft, Herausgeberin des in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung angeführten Leistungsverzeichnisses für Therapieeinrichtungen der Biologischen Medizin, handele es sich um eine Vereinigung, deren Ziel die Verbreitung und Anwendung von Außenseitermethoden in der Medizin sei. Das Leistungsverzeichnis sei ohne jede Verbindlichkeit für die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen und beschäftige sich vornehmlich mit Gebührentatbeständen für die ärztliche Abrechnung von Außenseitermethoden. Mit der auf der 3. Umschlagseite des Leistungsverzeichnisses veröffentlichten ganzseitigen Anzeige der Beklagten (Anlage BE 11) dürfe es zusammenhängen, dass auf Seite 27 (Anlagenkonvolut B 10) die "B B diagnostik- und therapie" Erwähnung gefunden habe.

Diese Annahme liege umso näher, als der Bearbeiter des Leistungsverzeichnisses, Prof. Dr. R, die Trennung von Wirtschaft und Wissenschaft nicht sonderlich ernst nehme; wegen der Einzelheiten wird auf Seite 15, 1. Abs. des Schriftsatzes vom 09.07.07 verwiesen. Die Aufzählungen im Leistungsverzeichnis bedeuteten keinesfalls, dass hinter den Therapierichtungen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu ihrer Wirksamkeit stünden. Denn das Verzeichnis enthalte sich jeglicher wissenschaftlicher Bewertung und nenne auch keine Belege. Bemerkenswerterweise seien für die B therapie keine direkt anwendbaren GOÄ-Ziffern genannt, sondern ausschließlich Analogien.

Mithin habe die B therapie nicht einmal im breit gefassten Leistungsverzeichnis der GOÄ ihren Platz gefunden. Sie sei auch nicht im Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker aufgeführt, wie sich der als Anlage K 8 vorgelegten Entscheidung des OLG Karlsruhe entnehmen lasse.

Der Kläger hält das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.02.2009 für verspätet, da die Beklagte nach abgelaufener Berufungsbegründungsfrist zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nichts vorgetragen habe.

Die Beklagte erwidert, der zentrale Einwand des Klägers gegen die B therapie, nämlich dass es die körpereigenen magnetischen Wechselfelder gar nicht gebe, sei unrichtig. Die elektromagnetische Abstrahlung biologischer Systeme sei seit mehreren Jahrzehnten Gegenstand wissenschaftlicher Forschungen. Im Frequenzbereich des Infrarotlichts sei sie leicht zu messen und werde täglich in unzähligen Nachtsichtgeräten sichtbar gemacht. Bereits 1954 seien Lichtemissionen von Pflanzenzellen direkt gemessen worden. Spätestens seit 1967 sei die schwache spontane Photonenemission biologischer Systeme eine wissenschaftlich gesicherte Tatsache. Die Forschungen über die Abstrahlung elektromagnetischer Wechselfelder durch biologische Systeme von A und anderen Wissenschaftlern seien durchweg in renommierten Journalen "peer reviewed" veröffentlicht.

Es handele sich um ein von Jahr zu Jahr anwachsendes Forschungsgebiet, mit dem sich u. a. Fachgesellschaften in verschiedenen Ländern befassten. Neuere Veröffentlichungen, wie die als Anlagen B 71 und B 72 vorgelegten, befassten sich mit elektromagnetischen Wellen/Feldern und Rhythmen, die es nach Auffassung des Klägers nicht geben dürfe.

Im Zuge der genannten Forschungen hätten staatliche Universitäten in China von sich aus begonnen, Studien mit dem B-Gerät durchzuführen. Die Beklagte habe sie weder finanziert noch von ihnen bis vor 2 Jahren Kenntnis gehabt. Die Studien seien vor Ort überprüfbar, die chinesischen Wissenschaftler beherrschten die englische Sprache. Die Therapieberichte in den Dokumentationsordnern seien real, richtig und vollständig, sie seien lediglich zur Verwendung als Lehrmaterial in eine einheitliche Form gebracht worden.

Die Werbeangaben stützten sich vornehmlich auf die praktischen Erfahrungen, denn auch wenn die Wirkprinzipien der B therapie (Ziff. II 1 a)€ d) des Schriftsatzes vom 26.02.2009) unter den auf diesem Gebiet forschenden Wissenschaftlern unbestritten seien, rechtfertigten diese allein noch nicht die streitgegenständliche Werbung. Warum die Prinzipien existierten und wie die beobachteten Wechselwirkungen erklärt werden können, sei wissenschaftlich noch nicht geklärt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird mit folgenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

A.

1. Die Klagebefugnis für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HWG, § 3 Nr. 1 HWG, § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG wegen irreführender Werbung für ein Medizinprodukt folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte hat zwar die entsprechenden Angaben des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht jedoch im Ergebnis auch dann nicht aus, wenn man entgegen der Auffassung des Landgerichts das pauschale Bestreiten für wirksam erachtet. Denn der Kläger hat die Richtigkeit seiner Angaben durch seine Geschäftsführerin Frau Angelika Lange eidesstattlich versichert (Anlage K 15). Da keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich oder vorgebracht sind, genügt sie zum Nachweis der Prozessvoraussetzungen im Rahmen des Freibeweises (BGH GRUR 2001, 846, 847 € Metro V).

2. Die Beklagte hat die Richtigkeit ihrer Werbebehauptungen zu beweisen. Denn wer mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Aussage, die er dann auch beweisen muss (BGH GRUR 1991, 848 Rdziff. 14 € Rheumalind II).

Dass die Wirkung des B-Gerätes fachlich umstritten ist, ergibt sich bereits aus den Angaben auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten (Anlage K 13), wonach die B von der derzeit herrschenden Lehrmeinung der Schulmedizin noch nicht akzeptiert sei. Dieser vorangestellte Hinweis genügt andererseits aber nicht, um ihn hinsichtlich der einzelnen angegriffenen Behauptungen als Erwähnung der Gegenmeinung qualifizieren zu können, weil der angesprochene Verkehr beispielsweise durch entsprechende Suchmaschineneingaben zu den einzelnen, die Werbebehauptungen enthaltenen Internetseiten gelangen kann, ohne dass ihm dieser Hinweis zur Kenntnis käme. Dass es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach seinem Vorbringen nicht gelungen ist, durch entsprechende Suchmaschineneingaben direkt zu den einzelnen Internetseiten mit ihren Werbeaussagen zu gelangen, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Denn daraus ist nicht zwingend zu schließen, dass dies objektiv unmöglich ist.

3. Da ein wissenschaftlicher Nachweis der behaupteten Ursachenzusammenhänge, also warum die behauptete Rückleitung elektromagnetischer Wechselfelder in den Organismus die behauptete Heilwirkung habe, unstreitig nicht vorliegt, und selbst nach Auffassung der Beklagten die Wirkprinzipien der B therapie, wie sie im Schriftsatz vom 26.02.2009 unter Ziffer II 1 a)-d) dargestellt sind, allein nicht die streitgegenständliche Werbung rechtfertigen (a. a. O., Seite 13 = Bl. 644 d. A.), ist der Nachweis durch praktische Erfahrungen zu führen.

93Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Allheilmitteln, die wie auch das B-Gerät auf ein- und demselben Weg bei zahlreichen verschiedenartigen Erkrankungen Erfolg haben sollen, die Werbeangabe regelmäßig irreführend ist (Doepner, 2. Aufl., § 3 HWG Rdnr. 75). Zum heilmittelwerberechtlich zulässigen Nachweis durch praktische Erfahrungen müssen Beobachtungen zumindest bei einem größeren Personenkreis und regelmäßig über einen längeren Zeitraum zusammengetragen worden sein, einzelne Erfolgsfälle genügen nicht. Sogenannte Erfahrungsberichte von Ärzten, die das Heilmittel ohne Zuhilfenahme wissenschaftlicher Kontrollmethoden anwenden, den Erfolg intuitiv bewerten und das Heilmittel in allgemeinen Worten positiv beschreiben, haben gewöhnlich ebenso wenig Beweiskraft wie Gefälligkeitsgutachten, Dank- und Empfehlungsschreiben von Fachleuten und Verbrauchern. Skepsis ist auch dann angebracht, wenn die praktischen Nachweise im Widerspruch zu medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen. Dann gebührt letzteren der Vorrang, es sei denn, es handelt sich um ein nach wissenschaftlichen Methoden ermitteltes und aufbereitetes Erfahrungsmaterial (Doepner, a. a. O., Rdnr. 73).

Die Erholung des angebotenen Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit der Werbeaussagen ist entbehrlich, auch wenn die Studien € wie weitgehend hier € zur Stützung der Aussagen nicht ausreichen. Die Irreführung ist dann darin zu sehen, dass die Aussagen jeder Grundlage entbehren, während der Verkehr annimmt, niemand werde ohne qualifizierte Grundlage derartige Behauptungen aufstellen. Der Beklagten kann der angebotene Sachverständigenbeweis insoweit nicht helfen, denn damit würde der Kern des Vorwurfs nicht getroffen werden, den Verkehr durch eine Behauptung, für deren Richtigkeit es keine Anhaltspunkte gibt, irregeführt zu haben (OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88, 89 € Chitosan).

B.

Der Kläger kann nach den durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unveränderten Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a, 3 Nr. 1 HWG, § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG verlangen, dass die angegriffene Werbung weitestgehend unterbleibt, weil sie irreführend ist, ausgenommen Ziffer I. 1. (teilweise) I. 2. und I. 9. des Ersturteils. Zu den Werbeaussagen und den zu ihrer Stützung vorgelegten Studien- und Erfahrungsberichten im Einzelnen orientiert sich der Senat vornehmlich an der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnung im Schriftsatz vom 19.02.2008. Die vorherige tabellarische Übersicht, Seite 13 ff. des Schriftsatzes vom 17.04.2007, ist damit überholt. Im Übrigen wäre es nicht Aufgabe des Senats, diese Tabelle daraufhin zu untersuchen, ob sich weitere Aspekte ergeben und die dort genannten Unterlagen auf ihre Relevanz hin zu durchforsten. In der Reihenfolge der Entscheidungsformel des Ersturteils ergibt sich folgendes Bild:

1. Die unter Ziffer 1. in ihrer Gesamtheit angegriffene Werbebehauptung ist bereits deshalb irreführend, weil für die Anwendungsgebiete Neurodermitis, Erkrankungen der inneren Organe, rheumatische Beschwerden und chronische Schmerzen die vorgelegten Studien nicht ausreichen. Darüber hinaus ist durch den "und/oder" € Zusatz die Werbung für die einzelnen Anwendungsgebiete isoliert angegriffen. Sie ist jedoch nicht für sämtliche Gebiete irreführend, weshalb insoweit das Ersturteil abzuändern ist.

a) Allergien

Die Beklagte legt hierzu die Anlagen B 19 € B 25, B 32 und B 45 € B 47 vor, die sie mit Ausnahme der Anlagen B 32 und B 46 in Gestalt der Anlagen B 11 und B 27 hat begutachten lassen. Aus dem Gutachten gem. Anlage B 27 geht hervor, dass der im Kinderkrankenhaus der Provinz Shanxi durchgeführten Untersuchung gem. Anlage B 22 keine Aussagen zur therapeutischen Wirksamkeit entnommen werden können und sie ungeeignet ist, um wissenschaftlich begründbare Aussagen zu B zu machen (Anlage B 27, Seite 14). Auch die Anlage B 23, ein Beitrag aus der "Zeitschrift über Lepra und Hautkrankheiten von China", Ausgabe September 2005, ist nach dem Gutachten ungeeignet, um wissenschaftlich begründbare Aussagen über B zu machen (Anlage B 27, Seite 11). Auf diese Studien kann sich die Beklagte somit schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mit Erfolg stützen.

Die Anlage B 46 (P. Sc, Biophysikalische Allergietherapie) genügt ebenfalls nicht zur Stützung der Werbebehauptung, denn wie sich aus Seite 816, rechte Spalte ergibt, wurde das endgültige Therapieergebnis nicht durch einen Arzt überprüft, sondern durch den Patienten selbst bzw. dessen Eltern. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass nähere Einzelheiten erst einer späteren Publikation zu entnehmen seien. Der Erfolg der Therapie wird lediglich "mit großer Wahrscheinlichkeit vorausgesagt". Es wird also nur ein bestimmtes Ergebnis angekündigt, nicht aber schon durch den Beitrag festgestellt.

Die Eingangs genannten Unterlagen B 19 bis B 25 und B 27 sind für die Entscheidung zu berücksichtigen, obwohl sie erst nach Ablauf der erstinstanzlich im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) gesetzten verlängerten Frist bei Gericht eingegangen und im Ersturteil (Seite 42) deswegen als verspätet zurückgewiesen worden sind. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorsitzende allein den durch die Kammer per Beschluss bestimmten Endtermin zum Einreichen von Schriftsätzen (15.12.2005) auf Antrag durch Verlängerung der Schriftsatzfrist für beide Parteien im Wege der Verfügung (Bl. 34 d. A.) auf den 22.12.2005 verlegen konnte, oder ob es eines Beschlusses der Kammer bedurft hätte, um einen neuen Zeitpunkt zu bestimmen, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleich steht. Denn aus der Sicht des Berufungsverfahrens handelt es sich um neues Vorbringen, das an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen ist (Zöller/Heßler, 27. Aufl., § 531 ZPO Rdnr. 22). Dass das Material erst nach dem oben genannten Zeitpunkt vorgelegt worden ist, beruht nicht auf Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), weil die erforderlichen Übersetzungen in die deutsche Sprache noch nicht fertig gestellt waren, wie bereits im Schriftsatz der Beklagten vom 21.12.2005, Seite 14 dargelegt. Dass der Beklagte von dem Material erstmals im Dezember 2005 erfahren habe (SS v. 18.01.2006, S. 6), ist angesichts der Veröffentlichungsdaten von März bis September 2005 in chinesischen Publikationen plausibel. Das Gutachten gem. Anlagen B 27 konnte naturgemäß erst nach Vorlage der übersetzten Studien gefertigt und eingereicht werden.

Der Kläger hat die Studien gem. Anlagen B 19 bis B 21, B 24, B 25 und B 45 lediglich damit angegriffen, dass sie osteuropäischer oder chinesischer Herkunft und damit nicht überprüfbar seien. Mit dem Gutachten gem. Anlagen B 11 und B 27, die diese Studien untersuchen, hat er sich hingegen nicht näher auseinandergesetzt. Diese Gutachten stellen substantiierten Sachvortrag dar, zu denen der Kläger sich entsprechend hätte äußern müssen, um der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen.

(1) Die Anlage B 24, veröffentlicht in der Ausgabe August 2005 der "Zeitschrift für Lepra und Hautkrankheiten für China" stellt die Ergebnisse einer von Januar 2004 bis Juni 2004 durchgeführten Beobachtungsstudie an 54 Patienten im Alter zwischen 2 und 53 Jahren vor, die an chronischem Nesselausschlag litten. Sie gelangt zu einer Wirksamkeitsquote von 66,66 %. Im Gutachten gem. Anlage B 27 (Seite 17 f.) wird die Studie als ausreichend dimensioniert bewertet und es werden ihr deutliche Wirksamkeitshinweise attestiert. Diese Bewertung hat der Kläger nicht angegriffen.

(2) Die in der Juni- Ausgabe der vorgenannten Zeitschrift veröffentlichte Anlage B 25 stellt die Ergebnisse der Beobachtungen an 56 Patienten mit chronischem Nesselausschlag vor mit einer Wirksamkeitsquote von 60,7 %.

Das Gutachten gem. Anlage B 27 (Seite 12 f.) sieht die Wirksamkeit zumindest bei jüngeren Patienten mit einer Quote von 90 % überzeugend dargelegt, da dies weit über dem durch Zufall zu erwartenden Effekt liege. Mit 56 Patienten sei die Studie ausreichend dimensioniert. Auch dieser Bewertung ist der Kläger nicht entgegengetreten.

(3) Die Studie gem. Anlage B 19, veröffentlicht in der medizinischen Zeitschrift "Zhe Jiang", Ausgabe 6/2005, betrifft die Behandlung von 97 an allergischem Schnupfen und 84 an allergischem Bronchialasthma leidenden Kindern. Die Heilungsrate wird bei den ohne zusätzliche Medikamente behandelten Kindern mit 85,4 % und 81,9 % ("austherapierte" Kinder) angegeben, bei den medikamentös mit Aminophyllin oder Tebutalin behandelten Kindern mit 76,7 %.

Das Gutachten Anlage B 27 (Seite 9 f.) attestiert der Studie einen hohen Evidenzgrad von 1 bis 2. Dies bedeute praktisch, dass die wissenschaftliche Gemeinde sie für sich allein betrachtet bereits als "grenzwertig beweisend" ansehen würde. Die in die Studie implementierte Kontrollgruppe zusammen mit der Randomisierung gebe eine hohe Aussagekraft.

Die statistische Auswertung folge einem etablierten und für die vorliegenden Daten angemessenen Verfahren. Der Kläger hat sich damit nicht auseinandergesetzt.

(4) Mit einer Wirksamkeitsquote von 89,9 % wartet die Studie aus der "Chinesischen Zeitschrift für praktische Medizin", Ausgabe März 2005, auf (Anlage B 20). Sie betrifft 79 Patienten mit allergischen Hautkrankheiten.

Das Gutachten gemäß Anlage B 27 (Seite 5 f.) bewertet die Studie als ausreichend dimensioniert. Die Nachbeobachtung von einem Jahr sei bemerkenswert lang und erhöhe das Vertrauen in die Studienergebnisse. Im Sinne der evidenzbasierten Medizin werde die Wirksamkeit der B-Therapie sehr glaubhaft gemacht. Die Studie genüge den Kriterien der in Deutschland gebräuchlichen Anwendungsbeobachtung, so dass sie für sich allein betrachtet zumindest ein geeignetes Werkzeug zum Erkenntnisgewinn über die Wirksamkeit von B sei und wenigstens als starker Wirksamkeitshinweis gewertet werden müsse.

Dieser Bewertung ist der Kläger nicht entgegengetreten.

(5) Die Studie gemäß Anlage B 21, veröffentlicht in der Ausgabe Juni 2005 der "Chinesischen Zeitschrift der Pädiatrie der Gegenwart" zeigt eine Wirksamkeitsquote bei 150 beobachteten Allergiepatienten von 94,6 %.

Das Gutachten (Anlage B 27, Seite 7 f.) sieht eine überzeugend dargelegte Wirksamkeit, da die Erfolge weit über dem durch Zufall zu erwartenden Effekt lägen. Die Studie sei ausreichend dimensioniert, sei aber hinsichtlich eines Langzeiterfolges wenig aussagekräftig.

Eine Stellungnahme des Klägers hierzu fehlt. Auch Einwände gegen die zusammenfassende Bewertung (Anlage B 27, Seite 21 f.), wonach sich durch die Studie B 19 gemeinsam mit den Studien B 20, 21, 24 und 25 ein ausreichender Wirksamkeitsnachweis ergebe, sind nicht erhoben worden.

Der Senat hat daher diese unbestrittenen Ergebnisse seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass es auf die weiteren Studien noch ankäme. Soweit der Kläger die Studien pauschal damit bestreitet, sie seien wegen ihrer Herkunft nicht überprüfbar und müssten falsch sein, weil die Therapie mangels körpereigener Schwingungen gar nicht funktionieren könne, kann er damit keinen Erfolg haben. Sowohl die sprachliche wie auch die räumliche Barriere lassen sich überwinden, eine Überprüfbarkeit ist damit gegeben. Da die Richtigkeit der Werbebehauptungen nicht nur durch einen naturwissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis, sondern auch durch Studien über Therapieerfolge geführt werden kann, würde diesen der Boden entzogen werden, wenn man sie mit dem vom Kläger angeführten Argument angreifen könnte. Die Auffassung des Klägers hätte zur Folge, dass nur noch der naturwissenschaftliche Wirkungsnachweis zur Stützung von Werbebehauptungen herangezogen werden konnte.

Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass die Werbebehauptung für das Anwendungsgebiet Allergien als irreführend verboten wird.

b) Neurodermitis

Für dieses Anwendungsgebiet reichen die dazu benannten Studien nicht aus; die Werbung ist daher irreführend:

Die auf Seite 21 f. des Schriftsatzes vom 19.02.2008 genannte Anlage B 32 der DEKRA liegt nur in zwei Seiten vor, und zwar ohne die zitierte Auswertungstabelle. Inwieweit die bei einer "Experimentalgruppe" erzielte "deutliche Verbesserung der Leberwerte", die sich aus dieser Tabelle ergeben soll, Aussagekraft für Neurodermitis besitzt, ist nicht ersichtlich.

Soweit auf die Anlage B 11 Bezug genommen ist (Seite 4 f., Dr. P. Sc) lassen sich dieser die behaupteten 45 Fälle von Neurodermitis und demnach auch die auf sie entfallenden Heilerfolge nicht entnehmen.

Die Studien B 22 und B 33 sind nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Gutachten gemäß Anlage B 27 ungeeignet.

c) Erkrankungen der inneren Organe

Diese Werbeaussage ist schon deshalb irreführend, weil der Verkehr sie dahin versteht, dass bei sämtlichen inneren Organen Heilwirkungen eintreten, dies jedoch nicht durch die vorgelegten Studien gedeckt ist.

Die auf Seite 11 f. der Anlage B 11 bewertete Studie betrifft nur Leberzellschädigungen unter Ausschluss von Zirrhose, akuter Hepatitis, Autoimmunerkrankungen, Alkohol-Abusus und Chemotherapie.

Den angegebenen Fundstellen in der Anlage B 33, einer Studie, die ausweislich des Deckblattes von der Beklagten gesponsert wurde, lässt sich nicht entnehmen, wie die darin zusammengefassten Studien durchgeführt worden sind, da sie sich in der Wiedergabe von Tabellen erschöpft. Sie können daher für diese Anwendungsgebiete keinen Nachweis erbringen: Für die Wirksamkeit bei Atemwegserkrankungen verweist die Beklagte auf die Seiten 39 bis 40. Dort sind im Wesentlichen zwei Tabellen abgedruckt, die für eine Zahl von 88 Patienten Wirksamkeitsquoten angeben. Was genau über welchen Zeitraum an Therapiemaßnahmen ergriffen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Eine Wirksamkeit für Atemwegserkrankungen kann damit nicht belegt werden. Entsprechendes gilt für die Seiten 45 bis 46, die die Wirksamkeit bei Herz-Kreislauferkrankungen attestieren sollen. Auch hier liegen im Wesentlichen nur zwei Tabellen vor, die bei einer Gruppe von 31 Personen bestimmte Erfolge ausweist. Die Studie ist aus den vorgenannten Gründen nicht nach vollziehbar. Dies gilt auch für die zwei Tabellen auf den Seiten 63 bis 64 für gastrointestinale Erkrankungen, die die Ergebnisse einer Studie von 118 Personen wiedergeben soll.

Die behauptete Wirksamkeit bei Leberparenchymschäden lässt sich den Tabellen auf S. 69 bis 70 nicht entnehmen, dort ist nur pauschal von Lebererkrankungen die Rede. Es ist nicht ersichtlich, um welche Leberschäden es sich handeln soll und mit welchen B Maßnahmen sie therapiert worden sein sollen. Auch diese, zudem nur an 14 Patienten durchgeführte Studie, reicht mangels Nachvollziehbarkeit nicht aus, um die Werbebehauptung zu belegen.

Auch zu den endokrinen Erkrankungen liegen im Wesentlichen nur zwei Tabellen vor (S. 81 bis 82), die aus den bereits genannten Gründen nicht ausreichen. Dies gilt auch für die lediglich an 17 Patientinnen erhobene Studie zur Wirksamkeit bei Menstruationsbeschwerden (S. 99 bis 100).

Soweit sich die Beklagte auf vier Fälle in der Anlage B 28 beruft, nämlich zwei Fälle von Morbus Crohn und je einen Fall von colitis ulcerosa und Pankreasinsuffizienz (S. 8 bis 10) können sie als vereinzelte Erfolgsfälle eine allgemeine Wirksamkeit bei diesen Krankheitsbildern nicht belegen (Doepner, 2. Aufl., § 3 HWG Rdnr. 73). Die zusammenfassende Beschreibung von 29 Fällen chronischer Gastritis (Seite 10) kann lediglich auf "Besserungstendenz unter B" hinweisen. Ein Wirksamkeitsnachweis ist mit dieser vorsichtigen Äußerung nicht geführt.

d) Rheumatische Beschwerden

Die Studien können die Wirksamkeit nicht hinreichend belegen, die Werbung ist daher irreführend.

Soweit sich die Beklagte auf die Anlage B 5, in deutscher Übersetzung als Anlage B 6 vorgelegt, beruft, scheitert der Wirksamkeitsnachweis schon daran, dass die Patienten das Rheumamedikament Diclofenac sowie andere Medikamente erhalten haben, was auch in der Studie bedauert wird ("Leider erhielten die meisten Patienten vor und während der B-Therapie Standardmedikamente").

Die Anlage B 51, eine Studie von 60 Fibromyalgie-Patienten, liegt nur als englischsprachiges Summary und als Beitrag in russischer Sprache vor, als nicht den Voraussetzungen des § 184 GVG entsprechend, kann sie nicht berücksichtigt werden.

Als Einzelfälle reichen die auf Seite 9 der Anlage B 28 geschilderten zwei Fälle von chronischer Polyarthritis bzw. Knieschmerzen bei Polyarthritis zum Wirksamkeitsnachweis für diese Indikation nicht aus. Zudem wurde beim ersten Fall zusätzlich eine Enzymtherapie angewendet, so dass der Behandlungserfolg auch darauf zurückzuführen sein kann.

Die Anlage B 47 (I) liegt nur in englischer Sprache vor, sie kann daher nicht beurteilt werden (§ 184 GVG).

Die Anlage B 48 ist sogar nur als englischsprachiges Summary im Umfang einer halben Seite eines russischen Artikels vorgelegt. Schon wegen § 184 GVG kann dieses Material nicht beurteilt werden. Daneben lässt die Kürze des Summary erwarten, dass sie die Studie an 74 Patienten nicht nachvollziehbar darlegt.

e) Chronische Schmerzen

Die Werbebehauptung ist durch die Studie nicht hinreichend belegt und daher irreführend:

Auf Seite 93 f. der Anlage B 33 ist nur von "Schmerzen" die Rede, so dass nicht ersichtlich ist, dass chronische Schmerzen therapiert worden wären.

Davon abgesehen liegen wiederum nur zwei Tabellen vor, die nicht auf die näheren Umstände der mit 30 Patienten durchgeführten Studie schließen lassen.

Die beiden Einzelfälle chronischer Polyarthritis auf Seite 9 der Anlage B 28 genügen, wie bereits ausgeführt, nicht. Hinsichtlich der Anlage B 48 kann nach oben (II B 1 d) verwiesen werden.

2. "Die Zukunft gehört der B Therapie"

Diese Aussage stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz "auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat" (BVerfG GRUR 2001, 170, 172 € Benetton-Werbung I). Einschränkungen des Rechts der freien Meinungsäußerung bedürfen einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter (a. a. O., Seite 173), nämlich € im Rahmen des Irreführungsverbots € der Verbraucher und Mitbewerber. Solche schutzwürdigen Rechte und Interessen sind jedoch seitens des Klägers nicht dargetan, so dass es an einer Grundlage für die Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung fehlt.

3. "... angefangen von unspezifischen Symptomen über akut entzündliche Geschehen bis hin zu schweren chronisch degenerativen Erkrankungen kann sie in Ihren Händen ein wertvolles Instrument sein, Ihren Patienten zu helfen und ihnen das Leben wieder lebenswert zu machen."

In nicht einem der genannten Anwendungsgebiete ist die Wirksamkeit hinreichend belegt, so dass auch die nur insgesamt angegriffene Aussage irreführend ist:

a) "Unspezifische Symptome"

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Ziffer 4 der Anlage B 28 berufen, denn dort ist ausgeführt, dass die Übertragbarkeit der Ergebnisse der "In-Vitro-Untersuchungen" auf die Verhältnisse im menschlichen Körper (In-Vivo) nicht möglich sei.

Soweit die Beklagte auf "weitere Belege" verweist, die "sich aus den anderen Studien der idv, die als Anlagen B 11, B 27 und B 33 vorgelegt wurden", ergeben sollen, ist dies unbehelflich, da es nicht Aufgabe des Senats ist, aus den bis zu 119 Seiten (Anlage B 33) starken Unterlagen die möglicherweise relevanten Passagen herauszusuchen.

b) "Akut entzündliche Geschehen"

Die Beklagte nimmt nur pauschal Bezug auf die Anlagen B 5, 6, 11, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 32, 33, 45, 46, 47, 48 und 51 und führt aus, dass alles, was zu den Entzündungskrankheiten Allergien, Bronchialasthma, Dermatitis, Nesselausschlag, rheumatische Beschwerden und chronische Erkrankungen gesagt sei, auch für entzündliche Geschehen gelte. Inwieweit dies für die in der Werbung genannten " akut entzündlichen Geschehen" auch gilt, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Senat hat die Studien nicht von sich aus daraufhin zu prüfen, ob sie brauchbares Material hinsichtlich akuter Entzündungen enthalten.

c) "Schwere chronisch degenerative Erkrankungen"

Unter Ziffer 13.2.1 der Anlage B 33 findet sich nichts zu degenerativen Erkrankungen, sondern nur zu akuten und chronischen Infektionserkrankungen. Die unter Ziffer 13.2.9 genannten "Erkrankungen des Bewegungsapparats" lassen nicht erkennen, ob es sich um schwere Erkrankungen handelt, ob sie chronisch sind und degenerativen Charakter haben. Die Zusammenfassung auf Seite 115 befasst sich ebenfalls nicht mit der Wirksamkeit bei chronisch degenerativen Fällen schwerer Art.

Die Anlage B 51 soll die Wirkung bei Fibromyalgie betreffen. Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass es sich um eine chronische Erkrankung handele. Schon aus diesem Grund kann die Studie für Fälle schwerer, degenerativer chronischer Erkrankungen nichts beitragen. Zudem liegt nur das englischsprachige Summary eines russischen Textes vor (§ 184 GVG), das als solches nicht im Einzelnen nachvollziehen lässt, wie die Studie durchgeführt wurde.

Der Studienbericht gemäß Anlage B 47 (Dr. H) stammt vom Institut für Regulative Medizin, das unstreitig der Verkaufsförderung der Beklagten dient. Er relativiert sich bereits selbst dadurch, dass es auf Seite 102 heißt: "Die Beurteilung des Therapieerfolges durch den Patienten ... war nicht ganz unproblematisch. Nur unsere eigene Nachtestung kann hier Klarheit schaffen." Dass eine solche stattgefunden hätte, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Es fehlt demnach die erforderliche Klarheit des Ergebnisses, so dass die Studie die Werbebehauptung nicht stützen kann.

Die Anlage B 48 liegt nur als englischsprachiges Summary eines russischen Artikels vor (§ 184 GVG) und kann inhaltlich nicht beurteilt werden. Die dort angeblich wirksam behandelte Arthrose stellt zudem nur eine degenerative Erkrankung dar, die allein nicht den Schluss auf die allgemein für alle Erkrankungen solcher Art angepriesene Wirkung zulässt.

Soweit sich die Beklagte auf die in der Berufungsbegründung (Seite 72 bis 77) zitierte Umfrage unter Ärzten stützt, gibt diese nur die Meinung der Ärzte wieder. Es handelt sich nicht um ein nach wissenschaftlichen Methoden ermitteltes und aufbereitetes Erfahrungsmaterial.

1564. "Die B-B-Therapie hat sich bei folgenden Indikationen besonders bewährt: ..."

157Die Aussage ist in ihrer Gesamtheit und hinsichtlich der genannten 22 Anwendungsgebiete angegriffen. Sie ist schon deshalb in ihrer Gesamtheit irreführend, da die Beklagte die Wirksamkeit nicht in allen der 22 Anwendungsgebiete belegen kann. Im Einzelnen:

a) Allergien und Unverträglichkeiten

Zwar kann der Kläger von der Beklagten, wie oben dargestellt, nicht verlangen, die Werbung mit einer Wirksamkeit bei Allergien zu unterlassen, hier geht es aber zusätzlich um Unverträglichkeiten, also um Beschwerden, die beispielsweise vom Genuss bestimmter Lebensmittel herrühren, für die aber nicht, wie bei Allergien, das Immunsystem verantwortlich ist. So versteht auch der Verkehr den Begriff, denn schon durch die Gegenüberstellung von Allergien und Unverträglichkeiten wird ihm vor Augen geführt, dass es sich um unterschiedliche Phänomene handelt. Der Senat kann dies aus eigener Sachkunde beurteilen, da er zum angesprochenen Verkehr gehört. Dass die Unverträglichkeiten anders als eine Allergie nicht immunologisch bedingt sind, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, wie sich aus ihrer Bezugnahme auf die Anlage B 54, Seite 79 ff., ergibt. Nur wenn auch für Unverträglichkeiten die Wirksamkeit belegt ist, darf die Werbebehauptung in ihrer Kombination aufgestellt werden. Dies ist indes nicht der Fall: Die Anlage B 52 hält selbst die Beurteilung des Therapieerfolges durch den Patienten für nicht ganz unproblematisch (Seite 102), teilweise sei die Beurteilung des unmittelbaren Erfolges für den Patienten fast unmöglich (Seite 104). Nur die eigene Nachtestung könne hier Klarheit schaffen (Seite 102). Dass eine solche durchgeführt worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Damit stellt der Bericht keine taugliche Grundlage für die Werbebehauptung dar.

Aus Anlage B 24 ergibt sich, dass es dort um Allergien ging (Seite 1: "... um die Allergien des Patienten zu desensibilisieren ..."). Lediglich auf Seite 3 oben wird allgemein etwas zur Intoleranz, also Unverträglichkeit, des menschlichen Körpers gegenüber einer Substanz ausgeführt, ohne dass ersichtlich wäre, dass man mittels B eine Intoleranz erfolgreich behandelt habe.

Auch die Anlage B 25 hat die Behandlung einer Allergie zum Gegenstand (Seite 2: "... um die Allergie des Patienten zu desensibilisieren ..."), jedoch nicht erkennbar die Behandlung von Unverträglichkeiten.

Die Studie gemäß Anlage B 19 betrifft nach dem Vortrag der Beklagten allergischen Schnupfen und allergisches Bronchialasthma, also nicht Unverträglichkeiten. Entsprechendes gilt für die Anlage B 20, die allergische Hautkrankheiten zum Gegenstand hat. Zur Anlage B 18, einer an 300 an Asthma leidenden Kindern durchgeführten Studie, ist nicht vorgetragen, dass es sich bei Asthma um eine Unverträglichkeit handele.

Die Anlage B 45 betrifft eine Studie an 1.639 Patienten mit Allergien. Dem Sachvortrag der Beklagten lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass es sich um Unverträglichkeiten handele. Entsprechendes gilt für die Anlage B 21, die 150 Fälle der Kinder-Allergiekrankheit betreffen soll.

Die Anlage B 53 stellt nur eine Art Vorbericht dar, denn sie will nur einen "vorläufigen Überblick über die Zusammensetzung des Patientenmaterials und die Therapieergebnisse" geben und verweist für genauere Details auf eine spätere Originalpublikation (Seite 816, rechte Spalte). Der Bericht enthält demnach keine endgültigen Daten. Wenn die "endgültige Beurteilung des Therapieergebnisses ... 4 bis 10 Monate später durch den Patienten selbst bzw. dessen Eltern in Form einer Fragebogenaktion" erfolgt ist, also der laienhaften Beurteilung überlassen blieb, kann dies den Anforderungen an wissenschaftliche Studien nicht genügen.

Auch wenn in der Anlage B 54, Seite 81, die Auffassung vertreten wird, für den Patienten sei es einerlei, ob er an einer Allergie oder einer Unverträglichkeit leide, entscheidend, sei, dass ein bestimmten Stoff eine krankmachende Wirkung auf ihn ausübe und er hiervon entlastet oder befreit werden könne, fehlt es dennoch an einem Wirkungsbeleg für Unverträglichkeiten, der die Werbebehauptung stützen kann.

b) Akute Infektionskrankheiten

Die angepriesene Wirkung bei allen akuten Infektionskrankheiten wird durch die Studien gemäß Anlagen B 33 und B 28 nicht belegt.

Den Tabellen auf S. 33 bis 35 der Anlage B 33 lässt sich eine Wirkung bei allen akuten Infektionskrankheiten nicht entnehmen, da sie nur allgemein Infektionskrankheiten zum Gegenstand haben. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, wie die Studie im Einzelnen durchgeführt wurde.

Die auf den Seiten 6 und 7 der Anlage B 28 geschilderten Fälle 1 bis 5 sind als Einzelfälle nicht geeignet für die jeweils genannten Indikationen (chronische Sinusitis, Abszess im Operationsgebiet, fieberhafte Bronchitis, eitrige Bronchitis, Bronchiopneumonie) die Wirkung hinreichend zu belegen. Für die pauschale Wirkungsbehauptung bei allen akuten Infektionskrankheiten genügen sie erst Recht nicht. In der Studie wird ihnen auch nur ein Evidenzgrad von 7 attestiert und dieser als "zweifelsfrei niedrig" bewertet (Anlage B 28, Seite 4). Dass er immer noch höher liegt als der unterste Evidenzgrad 8 ("rationale Vermutung" oder "allgemeiner Glaube"), ändert nichts daran, dass die Einzelfallwirkungen nicht ausreichen.

c) Asthma bronchiale

Auch hier reichen die vorgelegten Studien nicht aus:

Die Studie gemäß Anlage B 21 betrifft Fälle des allergischen Asthma bronchiale, sie kann daher die Wirkungsbehauptung für Asthma bronchiale allgemein, d. h. auch für das nicht allergische Asthma bronchiale nicht belegen.

Nur in englischer Sprache, und damit § 184 GVG nicht genügend, liegt die Anlage B 40 vor, nach ihrer Überschrift betrifft sie nur allergische Krankheiten.

Zur Anlage B 53 kann auf die Ausführungen oben unter II B 4 a verwiesen werden.

Die Untersuchung gemäß Anlage B 18 beschränkt sich ebenfalls auf allergisches Asthma (Seite 4: "Die therapeutischen Wirkungen auf das durch Allergien verursachte Asthma ...").

Gegenstand der Studie gemäß Anlage B 45 ist ebenfalls lediglich allergisches Asthma.

d) Autoimmunkrankheiten

Dem Studienbericht Anlage B 33, S. 51 bis 52, lässt sich nur entnehmen, dass an einer Gruppe von 26 Patienten prozentual aufgeschlüsselte Wirksamkeitserfolge erzielt wurden. Nähere Angaben zur Durchführung der Studie fehlen, so dass sie mangels Nachvollziehbarkeit die behauptete Wirkung nicht belegen kann, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob sie sämtliche Autoimmunerkrankungen abdeckt.

Die auf S. 8 bis 9 der Anlage B 28 genannten 7 Fälle können als Einzelfälle für die genannten Erkrankungen (je zwei Fälle Lupus erythematodes, Morbus Crohn und chronische Polyarthritis, ein Fall Colitis ulcerosa) die Wirksamkeit der Therapie nicht belegen. Da bei den unter Lupus erythematodes leidenden Patienten die B-Therapie mit schulmedizinischen Maßnahmen kombiniert wurde, ist die eingetretene Verbesserung nicht eindeutig auf B zurückzuführen.

Die Anlage B 47 (I) ist nur in englischer Sprache vorgelegt (§ 184 GVG). Soweit im Schriftsatz vom 19.02.2008, Seite 55, eine auszugsweise Übersetzung der Zusammenfassung vorgelegt wird, kann allein daraus nicht nachvollzogen werden, wie die Studie durchgeführt wurde.

Im Rahmen der Studie gemäß Anlage B 55 erfolgte eine gleichzeitige Behandlung der Patienten mit dem Rheumamittel Diclofenac, so dass sie keine aussagekräftigen Ergebnisse zeigt, wie auch auf Seite 27 anklingt: "Leider erhielten die meisten Patienten vor und während der B-Therapie Standardmedikamente".

e) Chronisch degenerative Darmerkrankungen

Die Anlage B 56, Autor Dr. med. R. O, berichtet über Fälle aus den Jahren 1988 bis 1993, davon 17 Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (Seite 28). Darunter seien 6 Morbus-Crohn-Patienten gewesen, von denen 3 geheilt worden seien. Den Ausführungen auf Seite 29 lässt sich entnehmen, dass 3 der 6 Patienten keine B-Therapie durchlaufen haben, also überhaupt nur 3 Patienten mit B behandelt worden sind. Es handelt sich also letztlich um 3 Einzelfälle, deren Behandlungserfolge mehr als 15 Jahre zurück liegen. Wenn seitdem keine belegbaren Therapieerfolge eingetreten sind, kann diese geringe Zahl die Werbeaussage nicht stützen.

Von den 11 Colitis-ulcerosa-Patienten sind nur 7 der B-Therapie unterzogen worden, davon seien 5 vollkommen geheilt worden (Seite 29). Auch hier handelt es sich um lange zurückliegende Einzelfälle, die nicht genügen, um die Werbebehauptung zu stützen.

Der in der Anlage B 28 unter Nummer 4 (Seite 8) ebenfalls von R. O geschilderte Fall von Morbus Crohn ist, wie sich aus den Angaben zur Patientin ergibt, mit demjenigen auf Seite 30 der Anlage B 56 identisch, so dass er keine weiteren Erkenntnisse vermitteln kann. Als Einzelfall reicht der unter Nummer 3 genannte Fall eines Morbus-Crohn-Patienten ebenfalls nicht aus. Ergänzend ist auf den bereits erwähnten niedrigen Evidenzgrad der Studie zu verweisen. Der Fall Nummer 5 auf Seite 8 der Anlage B 28 ist wiederum mit dem auf Seite 30 f. der Anlage B 56 geschilderten Fall einer 54 jährigen Colitis-ulcerosa-Patientin identisch.

f) Chronisch degenerative

In Verbindung mit dem Obersatz "... hat sich bei folgenden Indikationen besonders bewährt ..." ergänzt der Verkehr diese zunächst unvollständige Angabe auf Blatt 4 der Anlage K 2 zu "chronisch degenerative Indikationen".

Wirksamkeitsbelege dazu hat die Beklagte nicht vorgelegt, weshalb die Werbeaussage als irreführend zu qualifizieren ist.

g) Organerkrankungen

Auch hier liegen keine hinreichenden Wirksamkeitsbelege vor:

Die in der Anlage B 33, S. 39, 45, 63 und 69 angeführten Erfolge bei Atemwegs-, Herz-Kreislauf-, gastrointestinalen und Lebererkrankungen sind nicht nachvollziehbar, da es sich lediglich um tabellarische Übersichten ohne nähere Beschreibungen handelt.

Die Anlage B 57 betrifft Leberfunktionsstörungen. Sie kann daher für sämtliche Organerkrankungen keinen Wirkungsnachweis erbringen.

In der Anlage B 28 sind nur zwei Einzelfälle Morbus Crohn und ein Fall Colitis ulcerosa angeführt, die aus dem bereits unter II B 4 e) genannten Gründen die Werbebehauptung nicht stützen können, und zwar erst recht nicht für Organerkrankungen allgemein.

h) Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises

Die hierzu vorgelegte fremdsprachige Anlage B 47 (I) kann wegen § 184 GVG nicht zur Stützung der Werbebehauptung herangezogen werden.

Im Rahmen der ebenfalls von I stammenden Studie gemäß Anlage B 55 haben die Patienten Standardmedikamente erhalten, so dass die Wirkung nicht sicher auf die B-Therapie zurückgeführt werden kann. Auf Seite 27 wird diese Medikation ausdrücklich bedauert. Dementsprechend vorsichtig ist auch das vorangestellte Ergebnis formuliert, dass "Veränderungen des antioxidativen Systems in den Lymphozyten darauf hindeuteten , dass die B therapie Schutzmechanismen aktiviere" (Anlage B 55, Seite 26).

Die in der Anlage B 28, Seite 9, genannten zwei Einzelfälle chronischer Polyarthritis können auch unter Berücksichtigung des geringen Evidenzgrades der Berichte die Werbebehauptung nicht stützen.

Der nur auszugsweise, nämlich im Umfang von 2 von 10 Seiten, vorgelegten Anlage B 32, deren Weitergabe laut Fußzeile auf Seite 1 nur in vollem Umfang zulässig sein soll, lässt sich nur pauschal ein therapeutischer Nutzen der B therapie bei "bestimmten Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises (z. B. Fibromyalgie)" entnehmen. Nachvollziehbar dargelegt ist dieses Ergebnis nicht. Da es auf dem fraglichen Gebiet nur eine eingeschränkte Wirkung haben soll (" bestimmte Erkrankungen"), kann es zudem die vollumfängliche Wirksamkeit nicht belegen.

i) Gelenkserkrankungen

Die Ergebnisse der Anlage B 48 sind nicht nachvollziehbar, da es sich nur um eine ca. halbseitige englischsprachige Zusammenfassung eines Artikels in russischer Sprache handelt (§ 184 GVG). Zudem betrifft sie nur Osteoarthrose in den Kniegelenken. Ebenso kann die englischsprachige Anlage B 47 (I) nicht herangezogen werden.

Zur Studie gemäß Anlage B 55 kann auf die obigen Ausführungen (II B 4 a) Bezug genommen werden.

Die Anlage B 41 betrifft das Überlastungssyndrom von Hochleistungssportlern. Die Behandlung von Gelenkserkrankungen ist aus dieser Studie jedoch nicht ersichtlich.

j) Gynäkologisches Behandlungsspektrum wie Unterleibsentzündungen, Blasenentzündungen, Menstruationsbeschwerden, Hormonstörungen und Geburtsvorbereitungen

Zu den beiden Unterpunkten Unterleibs- und Blasenentzündungen kann die Beklagte nach eigenen Angaben (Schriftsatz vom 19.02.2008, Seite 67) keine speziellen Studien oder Therapieberichte vorlegen. Schon aus diesem Grund darf die unter einem Punkt zusammengefasste Werbebehauptung, die in ihrer Gesamtheit angegriffen ist, nicht aufgestellt werden. Nichts desto trotz sind auch die weiteren Unterpunkte nicht hinreichend belegt:

(a) Menstruationsbeschwerden

Auf S. 95 bis 101 der Anlage B 33 finden sich im Wesentlichen tabellarische Übersichten, jedoch keine nachvollziehbaren Angaben zur konkreten Durchführung der Studie. Diese sollen sich, wie auf Seite 96 erwähnt, "in Anhang D dieses Berichts" finden, der jedoch nicht vorgelegt ist. Auch angesichts der sehr schmalen Basis von nur 8 ausschließlich mit B behandelten Patientinnen (Seite 97), ist die Werbebehauptung nicht hinreichend gestützt.

(b) Hormonstörungen

Von denen auf S. 77 bis 83 der Anlage B 33 genannten 37 Fällen sind nur 17 allein mit B behandelt worden (Seite 79). Im Wesentlichen sind lediglich Tabellen vorgelegt. Da der Anhang D, der detailliertere Beschreibungen enthalten soll (Seite 78), fehlt, kann die Studie nicht verifiziert werden.

(c) Geburtsvorbereitungen

Der vorgelegte Bericht gemäß Anlage B 58 betrifft den Einsatz des B Gerätes in der Eröffnungsphase der Geburt. Bei 35 von 48 Fällen sei es zu einer raschen Eröffnung des Muttermundes gekommen. Der Autor hebt hervor, dass ihm das B Gerät inzwischen in der Geburtshilfe unentbehrlich geworden sei.

Die geschilderten Erfolge betreffen daher nicht die Geburtsvorbereitung, sondern den Geburtsvorgang selbst, so dass sie schon aus diesem Grund die Werbeaussage nicht decken.

k) Immundefekte verschiedener Genese

In der Anlage B 33 sind auf den Seiten 47 bis 53 Autoimmun- und rheumatische Erkrankungen in 26 Fällen behandelt. Es handelt sich im Wesentlichen um Tabellen; die detaillierten Beschreibungen, die sich laut Seite 48 im Anhang D befinden sollen, liegen nicht vor. Die Studie ist daher nicht nachvollziehbar und schon deshalb nicht ausreichend. Wie sich aus Seite 49 ergibt, wurden nur 6 Patienten ausschließlich mit B behandelt, die übrigen zusätzlich mit schul- und/oder ganzheitsmedizinischen, Maßnahmen. Die sehr schmale Basis von nur 6 Fällen genügt nicht zur Stützung der Werbebehauptung.

Die Anlage B 47 (I) kann als englischsprachiger Beitrag (§ 184 GVG) nicht genügen. Zur Anlage B 55 kann auf die Ausführungen unter II B 4 h) verwiesen werden.

Als Einzelfälle können die Fälle 1 bis 7 auf Seite 8 f. der Anlage B 28, die vier Krankheitsfälle betreffen, die Werbebehauptung insbesondere in ihrer Weite nicht stützen. Bei den 2 Patientinnen mit der Diagnose Lupus erythematodes wurden zusätzlich schulmedizinische Maßnahmen eingesetzt. Die bloße Überzeugung des Autors M S, dass der Behandlungseffekt durch die zusätzliche schulmedizinische Therapie alleine nicht zu begründen sei, stellt eine Einzelmeinung dar, die nicht ausreicht zur Stützung der angepriesenen Wirkungsbehauptung. Ergänzend ist auf den nur geringen Evidenzgrad der Berichte (Anlage B 28, Seite 4) zu verweisen.

l) Impfbelastungen

Es sind keine Studien oder Erfahrungsberichte vorgelegt, so dass die Werbung als irreführend zu qualifizieren ist.

m) Intoxikation und toxische Belastungen

Die Studie gemäß Anlage B 59 betrifft nur dentale Schwermetalle und kann daher von vornherein die Werbebehauptung in ihrer Breite nicht stützen. Davon abgesehen sind die nur 20 Behandlungsfälle von Medikation begleitet (Seite 129). Die Studie selbst hält ihre Grundlage für nicht ausreichend, da es auf Seite 133 heißt, dass für einen fundierten Nachweis ein größeres statistisches Zahlenmaterial erforderlich sei.

Auch die Anlage B 60 bezieht sich nur auf einen kleinen Ausschnitt der Werbebehauptung, nämlich auf Quecksilber. Die nur 8 Patienten wurden zusätzlich mit Medikamenten behandelt, 2 von ihnen haben die Behandlung abgebrochen. Von den verbleibenden 6 Patienten war eine nach Angaben der Autorin ohne die Gabe von Medikamenten nicht in der Lage, "das Hg auszuscheiden" (Seite 60). Zu einer weiteren Patientin riss der Kontakt ab (Seite 65). Eine türkische Patientin ist nicht wieder erschienen (Seite 65); dass "sie sicher schon wieder da gewesen wäre", wenn es ihr nicht gut ginge, stellt eine bloße Spekulation der Autorin dar. Bei einem 9 Monate alten Mädchen habe die Therapie mit der Bioresonanz keine dauerhafte Besserung gebracht, man müsse die weitere Entwicklung abwarten (Seite 65). Somit sind bei lediglich 2 Patienten abgeschlossene Behandlungen zu verzeichnen, die allerdings unter der Gabe zusätzlicher Mittel oder der Durchführung von Farbakupunktur erfolgt sind, so dass die Kausalität der B Behandlung zweifelhaft ist. Als Einzelfälle, die zudem rund 10 Jahre zurück liegen, können sie die Werbebehauptung nicht stützen.

Da auch die Anlage B 61 nur die Ausleitung von Quecksilber betrifft, kann sie nicht genügen, um die weiter gefasste Werbebehauptung zu decken.

n) Kopfschmerzen und Migräne

Der Beitrag gemäß Anlage B 47 (H) erwähnt nur beiläufig einen Fall von Migräne (Seite 106). Als Einzelfall kann er zur Stützung der Werbebehauptung nicht dienen.

Soweit die Beklagte pauschal auf die Anlagen B 18 bis 25, 32, 45 und 46 verweist und sie als "Belege für die erfolgreiche Behandlung von mykrosatierscjm und parasitären Belastungen" nennt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus den umfangreichen Unterlagen die Wirkungsnachweise herauszusuchen.

Zur Anlage B 32, die auch die allergische Migräne nennt, kann auf die Ausführungen unter II B 4 h) verwiesen werden. Da sie zudem nur die allergische Migräne nennt, deckt sie die Werbebehauptung nicht ab.

o) Mykotische und parasitäre Belastungen

Für die Behauptung, diese Belastungen spielten bei der Allergietherapie und vor allen Dingen bei Neurodermitis eine gravierende Rolle und sie würden automatisch begleitend mitbehandelt, bleibt die Beklagte beweisfällig.

p) Schmerzzustände aller Art

Auf S. 89 bis 96 der Anlage B 33 geben vornehmlich Tabellen Auskunft über Therapieerfolge bei Schmerzen. Ausschließlich mit B wurden nur 18 Personen behandelt, 12 weitere Personen wurden zusätzlich schul- und/oder ganzheitsmedizinischen Maßnahmen unterzogen (Seite 91). Die Einzelheiten der Durchführung sind nicht nachvollziehbar, der auf Seite 90 genannte Anhang D, der detaillierte Beschreibungen enthalten soll, liegt nicht vor. Das Material genügt daher nicht zur Untermauerung der Werbeangaben.

Die Anlage B 41 kann angesichts der geringen Anzahl von 12 Patienten und der nur auf Schmerzen aufgrund Überlastung beschränkten Untersuchung die Werbebehauptung über Schmerzen aller Art nicht stützen. Sie liegt ausweislich des Copyright-Vermerks mindestens 10 Jahre zurück. Wenn seitdem keine überprüfbaren Erfolge mehr verzeichnet werden konnten, bedeutet dies, dass letztlich nur 12 Patienten in 10 Jahren erfolgreich behandelt wurden. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass diese schmale Basis nicht ausreichen kann, um die Werbung zu stützen.

q) Neurodermitis und Ekzeme

Die Anlage B 46 mit 13 unter Ekzemen leidenden Patienten und 46 an Neurodermitis erkrankten stellt nur eine Art Vorbericht dar, denn nähere Einzelheiten sollen einer späteren Publikation zu entnehmen seien (Seite 816). Da der Erfolg der Therapie lediglich vorausgesagt wird, stellt der Bericht keine belastbare Grundlage für die Werbebehauptung dar.

Der Bericht gemäß Anlage B 45 stammt ausweislich der Fußzeile auf Seite 73 vom Institut für Regulative Medizin, das Verkaufsförderungszwecken der Beklagten dient. Es handelt sich also letztlich um Werbematerial, das entsprechend vorsichtig zu beurteilen ist. Die Beklagte bezieht sich auf die Zahlen, die sich in der Studie 4 auf Seite 5, eingeordnet zwischen den Seiten 74 und 75, finden lassen (Ekzeme: 188 Fälle, Neurodermitis: 55 Fälle) und auch in der Tabelle auf Seite 74. Nähere Angaben dazu, wie die Therapie durchgeführt wurde und die Erfolge überprüft wurden, fehlen. Der Text auf Seite 75 betrifft andere Krankheitsbilder. Er ist zudem im April 2005 erschienen, während die ein anderes Druckbild aufweisende "Seite 5" ausweislich der Fußzeile aus "04/06" stammt. Der Bericht ist daher nicht nur inhaltlich nicht hinreichend nachvollziehbar, sondern auch formal zweifelhaft, so dass er die angepriesene Wirkung nicht belegen kann.

Die Anlage B 47 (H) stellt keine belastbare Grundlage dar, da sie selbst die Beurteilung des Therapieerfolges durch den Patienten für nicht ganz unproblematisch erachtet. Nur die eigene Nachtestung könne hier Klarheit schaffen (Seite 102). Dass eine solche erfolgt wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan.

r) Sportverletzungen

Der hierzu vorgelegten Anlage B 41 lässt sich nur die Behandlung eines Überlastungssyndroms bei 12 Sportlern entnehmen, Sportverletzungen allgemein sind dadurch nicht abgedeckt.

s) Stoffwechselerkrankungen

Zu Anlage B 55 wird auf Ziffer II B 4 h) verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Erfolge bei Arthritis die Wirksamkeit bei Stoffwechselerkrankungen insgesamt nicht decken können.

Die Anlage B 47 betrifft ebenfalls nur Arthritis, sie liegt nur in englischer Sprache vor (§ 184 GVG).

Anlage B 48 hat nur die Osteoarthrose in den Kniegelenken zum Gegenstand, nicht Stoffwechselerkrankungen überhaupt. Als englischsprachiges Summary im Umfang einer halben Seite eines auf Russisch verfassten Beitrags ist die Studie zudem nicht nachvollziehbar.

t) Prä- und postoperative Behandlungen

Die Beklagte bezieht sich hier pauschal auf die Anlagen B 58, 41 und 51, die jedoch zur beworbenen Anwendung keine Aussage treffen:

Die Anlage B 58 befasst sich mit der Anwendung des B-Gerätes bei Geburten. Von überstandenen Operationen oder von einem Einsatz zur Vorbereitung einer Operation ist nicht die Rede. Auch die Anlage B 41 befasst sich nicht mit der Anwendung der B therapie vor oder nach Operationen. Entsprechendes gilt für die Anlage B 51.

u) Verkürzung der Rekonvaleszenz

Zur nicht hinreichenden Aussagekraft der Anlage B 41 kann auf die Ausführungen unter II B 4 p) verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die Studie allenfalls Therapieerfolge beim Überlastungssyndrom bei Hochleistungssportlern belegt, nicht jedoch allgemein eine Verkürzung der Rekonvaleszenz.

Der Anlage B 51 kann sich allenfalls eine Wirkung bei Fibromyalgie entnehmen lassen. Dies rechtfertigt aber nicht die Werbeaussage in ihrer Weite. Zudem handelt es sich nur um eine knappe englischsprachige Zusammenfassung eines russischen Textes (§ 184 GVG), die nicht nachvollziehbar ist.

v) Virale Folgebelastungen

Die Beklagte bezieht sich pauschal auf ihre Ausführungen zu Immundefekten und myokotischen und parasitären Belastungen. Da das dort vorgelegte Material nicht ausreicht, kann hier nichts anderes gelten. Es ist nicht Sache des Senats, das Material auf mögliche Aussagen über die Wirkung bei viralen Folgebelastungen hin zu durchforsten.

5. Anwendungsgebiete Zahnmedizin

Die Werbeaussage ist insgesamt und hinsichtlich der 5 im Termin vom 12.03.2009 seitens der Klagepartei einzeln genannten Anwendungsgebiete angegriffen. Da die Wirkung für keines der Anwendungsgebiete hinreichend belegt ist, ist die Werbung im Einzelnen und insgesamt irreführend.

a) Zahnärztliche Prothetik

Der Versuch der Beklagten, einige ausgewählte Unterpunkte zu belegen, hat keinen Erfolg:

(1) Zur "Verträglichkeitstestung zahnärztlicher Werkstoffe" verweist die Beklagte lediglich pauschal auf "die zu den Erkrankungen des allergischen Form des Kreises vorgelegten Studien und Therapieberichte" (wohl gemeint: des allergischen Formenkreises), da die Testung technisch und medizinisch dasselbe sei wie eine Unverträglichkeitstestung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, aus der Vielzahl von Studien und Berichten herauszufiltern, inwiefern sie für zahnärztliche Wirkstoffe relevant sind.

(2) Soweit sich die Beklagte zur "Messung von Mundstrom und Mundspannung" auf die Bedienungsanleitung bezieht (Anlage B 62, Seite 39 f.), kann diese die Funktion nicht beweisen, sondern nur die Behauptung des Verfassers, dass das Gerät diese Messung ermögliche.

(3) Zum Unterpunkt "Reduzierung von Unverträglichkeiten bei bereits inkorporiertem Material" verweist die Beklagte auf die "zu Ziffer 4.14 (in der Oxidation und toxische Belastungen)" vorgelegten Studien B 59 bis 61, gemeint ist wohl der Punkt "Intoxikation und toxische Belastungen". Dass diese Studien nicht ausreichen, ist oben dargelegt. Hinzu kommt, dass die Anlage B 59 die Situation nach Entfernung der Metalle betrifft und in Fällen der Anlage B 61 eine Amalgamsanierung vorausgegangen ist, so dass beide Studien nicht "bereits inkorporiertes Material" zum Gegenstand haben.

b) Zahnärztliche Chirurgie

Es sind keine Studien oder Berichte vorgelegt.

c) Konservierende Behandlung

Auch hierzu fehlt es an Material.

d) Parodontalbehandlung

Es ist kein Material vorgelegt.

e) Verwirklichung eines kausalen Therapiekonzeptes ...

Da jedenfalls für die Behauptung einer "Stabilisierung des Patienten vor längeren Behandlungssitzungen" kein Beleg vorliegt, ist der Punkt e) in seiner Gesamtheit irreführend. Die weiteren Unterpunkte sind nicht gesondert angegriffen.

6. Die unter Ziffer 6 des Ersturteils angeführte Werbebehauptung bei tierischen Patienten ist lediglich insgesamt angegriffen. Sie ist irreführend:

Die Beklagte stützt sich auf Therapieberichte aus der veterinären Medizin, vorgelegt in einem mit II gekennzeichneten Leitz-Ordner, dessen Inhalt die Wirksamkeitsangaben rechtfertige. Außerdem seien die humanmedizinischen Studien und Untersuchungen in einem begrenzten Rahmen übertragbar.

Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, herauszusuchen, welcher Therapiebericht welche Angabe rechtfertigen könnte und inwieweit humanmedizinische Ergebnisse herangezogen werden können.

7. Die Werbung für die unter Ziffer 7 genannten Anwendungsgebiete ist insgesamt und hinsichtlich der 13 Einzelgebiete irreführend, weil nicht hinreichend belegt.

Der pauschale Hinweis auf den Leitz Ordner II genügt, wie bereits ausgeführt, nicht.

Da lediglich für eines der Anwendungsgebiete, nämlich "Lahmheit", Belege vorgelegt werden, ist die Werbung für die übrigen Gebiete mangels Grundlage irreführend und daher auch für die Ziffer 7 insgesamt.

Als Einzelfall genügt der Bericht gemäß Anlage B 69, Seite 84 (Dackelweibchen Whisky) zum Beleg der Wirkungsbehauptung nicht, zumal er aus dem Jahr 1991 oder davor stammt, wie sich aus der Datierung des Kolloquiums, in dessen Rahmen der Bericht 1991 vorgestellt wurde, schließen lässt. Dass ein belegter Fall in 18 Jahren nicht ausreicht, bedarf keiner näheren Erörterung.

Entsprechendes gilt zunächst für den 1992 vorgestellten Fall des Terriers Tamy auf Seite 51 der Anlage B 70. Da das Tier zusätzlich mit Homöopatika behandelt wurde, ist eine auf B zurückzuführende Wirkung nicht belegt.

8. Die Werbebehauptung unter Ziffer 8 betrifft chronische Krankheiten, bei denen "spürbare Erfolge erzielt" würden.

Diese pauschale Behauptung über die Wirkung bei chronischen Erkrankungen jeder Art ist jedoch nicht hinreichend belegt, wie bereits zu den behaupteten Wirkungen bei den verschiedenen chronischen Erkrankungen ausgeführt.

Das Ergebnis der von der Beklagten durchgeführten Umfrage unter B Therapeuten (S. 72 bis 77 der Berufungsbegründung) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte stützt sich auf die Beantwortung der Frage, mit welchem Erfolg wie viele schulmedizinisch "austherapierte" Patienten behandelt worden seien. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend schließen, dass die Ergebnisse ausschließlich bei chronischen Erkrankungen erzielt worden sind und insbesondere, dass sämtliche chronische Erkrankungen mit B erfolgreich therapiert werden können. In der Anlage B 93, die das Befragungsergebnis dokumentieren soll, sind im Anschluss an die Auswertung der Frage 4 auf 21 Seiten die benannten Erkrankungen aufgeführt. Es ist nicht Sache des Senats, die chronischen Erkrankungen herauszusuchen, um festzustellen, welche Krankheitsbilder angeblich therapiert werden konnten.

Auf die Schmerz- und Nebenwirkungsfreiheit der Therapie kommt es für die Zulässigkeit der Werbebehauptung nicht mehr an. Dieser Aspekt ist im Übrigen nicht gesondert angegriffen (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 12.03.2009).

9. Die Werbebehauptung unter Ziffer 9 des Ersturteils versteht der Verkehr dahin, dass Allergien schmerzfrei getestet und nebenwirkungsfrei therapiert werden können.

Die Unterlassung dieser Werbebehauptung kann der Kläger aus den unter II B 1 a) genannten Gründen nicht beanspruchen. Gegen die Nebenwirkungs- und Schmerzfreiheit wendet er sich nicht.

10. Die unter Ziffer 10.1 bis 10.5 des Ersturteils genannten Werbebehauptungen sind nach der teilweisen Berufungsrücknahme vom 12.03.2009 nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

11. Zur Werbebehauptung unter Ziffer 11 des Ersturteils verweist die Beklagte pauschal auf die "signifikanten therapeutischen Erfolge", die mittels B erzielt würden.

Der Verkehr versteht die Äußerung dahin, dass in den Körper eingedrungene Toxine wirksam behandelt werden können. Dies ist jedoch durch das zum Punkt "Intoxikationen und toxische Belastung" vorgelegte Material nicht belegt.

12. Unter Ziffer 12 wird B als "schmerzlose Behandlungsmethode für verschiedenste Erkrankungen" propagiert. Diese allumfängliche Wirksamkeit ist jedoch durch das vorgelegte Material nicht gestützt.

13. Mit der Werbeaussage unter Ziffer 13 wird eine Wirkung "für sehr viele Erkrankungen" behauptet. Denn "interessant" kann die B-Bi therapie in solchen Fällen nur dann sein, wenn sie wirkt.

Eine solche weitreichende Wirkung für einen nicht abgrenzbaren Bereich von Indikationen ist jedoch nicht belegt.

14. Nach der Werbeaussage unter Ziffer 14 soll die B therapie "in sehr vielen Fällen zur Gesundung" führen.

Da keine Abgrenzung nach Krankheitsbildern getroffen, keine Indikation ausgeschlossen wird, nimmt der Verkehr eine allumfassende Wirkung an, die nicht belegt ist.

15. Unter Ziffer 15 wird der behauptete Wirkmechanismus beschrieben und die Unterstützung der eigenen Abwehr- und Selbstheilungskräfte angepriesen. Aus der Aufzählung von "Fremdstoffen, wie z. B. Amalgam, Bakterien, Viren, Allergien, Pilzen etc.", deren abgespeicherte Schwingungen im Körper eines kranken Menschen dessen Schwingungsbild stören und dem Umstand, dass diese Schwingungen aufgenommen, umgewandelt und als Therapieschwingungen zurückgeleitet werden, schließt der Verkehr, dass in diesen Fällen mittels B unterstützter Abwehr- und Selbstheilungskräfte eine Heilung eintritt. Diese umfassende Wirkung ist jedoch nicht belegt.

16. Die Werbung für die unter Ziffer 16 genannten Krankheitsbilder wird € wie bereits ausgeführt € durch die vorgelegten Studien und Berichte € ausgenommen Allergien € nicht gestützt, für Narbenstörfelder fehlt jegliches Material. Sie ist daher in ihrer Gesamtheit, und nur so ist sie angegriffen, irreführend.

17. Die Werbebehauptung unter Ziffer 17 versteht der Verkehr dahin, dass die B-Therapie bei chronischen Schmerzpatienten und bei chronischer Müdigkeit Wirkung entfaltet. Denn wenn "diese und weitere Indikationen ... zur Notwendigkeit der Entwicklung des B 2000 geführt" haben, heißt dies, dass hiermit die von Schmerzpatienten gewünschte "nebenwirkungsfreie Therapie, die eine sofortige spürbare Linderung ihrer Beschwerden bringt" gefunden wurde.

Für die Wirkung bei chronischen Schmerzen liegen jedoch keine belastbaren Studien oder Berichte vor, wie bereits oben dargelegt, für die chronische Müdigkeit fehlen sie ganz.

18. Auch das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 05.01.2006 (AZ: 3 C 270/05, Anlage B 73) nebst dort erholtem Sachverständigengutachten (Anlage B 74) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung:

In dem Urteil ist ausgeführt, dass "der Wirkmechanismus der Btherapie nach strengen naturwissenschaftlichen Untersuchungen nicht zu erklären ist". Nach dem dortigen Gutachten (Anlage B 74, Seite 5) gibt es "keine physikalischen Nachweise des Wirkprinzips". Der dann noch mögliche Nachweis durch praktische Erfahrungen wird aber weder durch das Urteil noch durch das Gutachten geführt, denn das Verfahren hat nicht darauf abgezielt, therapeutische Wirkungen für bestimmte Indikationen zu belegen, sondern nur die Frage zu klären, ob es sich im Sinn der streitigen Versicherungsbedingungen bei der B-therapie um eine anerkannte Heilmethode der besonderen Therapie- und Fachrichtungen handelt. Das Amtsgericht hat sich letztlich nur auf die Anerkennung durch die Hufelandgesellschaft und darauf gestützt, dass auch die Weiterverbreitung der Btherapie für deren Wirksamkeit und die daraus resultierende Anerkennung spreche. Über die heilmittelrechtliche Zulässigkeit einzelner Werbebehauptungen ist damit nichts ausgesagt. Soweit im zweiten Abschnitt des Gutachtens ausgeführt ist, die B therapie habe sich für folgende Indikationsgebiete bewährt und werde dort vorwiegend eingesetzt

€ Therapie von Allergien

€ Neurodermitis

€ Schmerzzustände, Migräne

€ chronisch degenerative Erkrankungen (z. B. rheumatische Erkrankungen, chronische Entzündungen)

€ toxische Belastungen und darauf basierende Erkrankungen (z. B. Amalgambelastung), Entgiftung

€ Infektanfälligkeit

liegen im wesentlichen nur einige der im hiesigen Verfahren vorgelegten Studien zugrunde (Anlage B 74, Seite 7 ff.). Eine kritische Auseinandersetzung des dortigen Sachverständigen mit dem Material ist nicht ersichtlich. Soweit dort weitere Studien genannt sind, fehlt es im hiesigen Verfahren an entsprechendem Sachvortrag, inwieweit beispielsweise Studien an Kaulquappen oder Fliegen (Anlage B 74, Seite 9) therapeutische Wirkungen bei bestimmten Krankheiten belegen können sollen. Die Wirkung bei einzelnen Indikationen ist auch nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen, sondern nur, ob es sich um eine anerkannte Heilmethode der besonderen Therapie- und Fachrichtungen handelt, wie dem auf Seite 2 des Gutachtens wiedergegebenen Beweisbeschluss zu entnehmen ist.

19. Die als Anlagen B 95 bis 107 vorgelegten Erfahrungsberichte sind den einzelnen Werbebehauptungen nicht zugeordnet. Da nicht ersichtlich ist, dass die Btherapie unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Kontrollmethoden angewendet worden wäre, haben sie ebenso wenig Beweiskraft wie Gefälligkeitsgutachten oder Dank- und Empfehlungsschreiben (Doepner, 2. Aufl., § 3 HWG Rdnr. 73).

20. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 8.5.2009 ist nicht veranlasst, § 156 ZPO.

C.

Nebenentscheidungen:

1. Kosten: §§ 91, 92, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der Senat hat die von der Klagepartei vorgenommene Aufteilung in Teilstreitwerte gem. Schriftsatz vom 06.03.2009 zugrunde gelegt.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

3. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.






OLG München:
Urteil v. 14.05.2009
Az: 6 U 2187/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b531817a0891/OLG-Muenchen_Urteil_vom_14-Mai-2009_Az_6-U-2187-06




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