Kammergericht:
Beschluss vom 7. August 2007
Aktenzeichen: Not 4/07

(KG: Beschluss v. 07.08.2007, Az.: Not 4/07)

Zur Zulässigkeit eines Punktesystems bei der Bewertung von Bewerbern um eine Notarstelle, zur Beschränkung der Vergabe von Sonderpunkten auf notarspezifische Tätigkeiten, zur Unbeachtlichkeit der Möglichkeiten eines Einzelanwaltes als Notarvertreter tätig zu sein, zur Bedeutung des Status eines Bewerbers als Schwerbehinderter.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 9. März 2007 € € - wird nach einem Verfahrenswert von 50.000,00 Euro auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die 1954 geborene Antragstellerin studierte Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität in Berlin. Sie schloss das Studium 1978 mit dem Gesamtprädikat €befriedigend€ ab, daneben wurde ihr der akademische Grad des Diplom-Juristen mit dem Prädikat €gut€ verliehen. Im April 1990 wurde die Antragstellerin vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Ministerium für Justiz € als Rechtsanwältin zugelassen. Im März 1991 erfolgte die Zulassung der Antragstellerin bei dem Landgericht Berlin.

Die Antragstellerin bewarb sich auf eine der im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) ausgeschriebenen drei Notarstellen für Bewerberinnen und Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR. Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin mit, dass beabsichtigt sei, die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. Die in der Besetzungsliste auf den Plätzen 1 bis 3 geführten Bewerberinnen und Bewerber hätten Punktzahlen von 185,70 (Rang 1) bis 156,00 (Rang 3) erreicht. Ihre fachliche Eignung sei mit 72,00 Punkten zu bewerten.

Gegen diesen, ihr am 14. März 2007 zugestellten Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 27. März 2007 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Sie hält die Auswahlkriterien für rechtswidrig, da nur unzureichend berücksichtigt werde, in welchem Umfang der Bewerber eine notarnahe anwaltliche Tätigkeit ausgeübt habe. Aufgrund der Kappungsgrenze in Ziffer 2 Buchst. b) der Ausschreibung werde die Dauer der Anwaltstätigkeit mit maximal 30 Punkten bewertet. Zwar sehe die Ausschreibung vor, dass weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden könnten. Da nur 15 Sonderpunkte erzielt werden könnten, werde der Dauer und dem Umfang einer notarnahen Anwaltstätigkeit jedoch nicht genügend Gewicht beigemessen.

Die Antragstellerin macht geltend, über praktische Erfahrungen im Familien-, Steuer- und Gesellschaftsrecht € ihren Tätigkeitsschwerpunkten - zu verfügen. Demgegenüber falle nicht ins Gewicht, dass sie keine Beurkundungserfahrung habe. Die Zahl der Urkundsgeschäfte lasse Rückschlüsse auf die fachliche Eignung eines Bewerbers nicht zu. Das Punktesystem benachteilige überdies Einzelanwälte, die wegen des Aufwandes für Fortbildungskurse und Notarvertretungen Anwaltsmandate zurückweisen müssten.

Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin die Kenntnisse der russischen und kasachischen Sprache nicht berücksichtigt. In € und € betrage der Anteil der russisch- und kasachischsprachigen Bevölkerung etwa 20 Prozent. Das Hinzuziehen eines Dolmetschers verursache einen nicht unerheblichen Aufwand. Es bestehe daher ein örtliches Bedürfnis besonders nach russischsprachigen Notaren. Schließlich habe die Antragsgegnerin die besonderen Belastungen der Antragstellerin als dreifache Mutter und Schwerbehinderte nicht beachtet.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie zur Notarin zu bestellen,

hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf Bestellung zur Notarin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie meint, dass die Mitbewerber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung eine größere fachliche Eignung aufwiesen als die Antragstellerin. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin sei mit maximal 10 Jahren zutreffend berücksichtigt worden, da eine entsprechende Kappung aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung geboten sei. Im Rahmen der Anwaltstätigkeit gesammelte notarspezifische Erfahrungen könnten durch die Gewährung von maximal 15 Sonderpunkten angemessen berücksichtigt werden. Das Punktesystem enthalte die gebotene deutliche Verlagerung des Schwergewichts der berücksichtigungsfähigen Leistungen zugunsten notarspezifischer Eignungskriterien.

Sonderpunkte wegen einer besonderen Notarnähe der anwaltlichen Tätigkeit seien nicht anzurechnen. Eine Fachanwaltsbezeichnung habe die Antragstellerin nicht erworben. Ihr pauschales Vorbringen sei auch schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie die behaupteten zusätzlichen Leistungen und Erfahrungen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist in die Bewerbung eingebracht habe. Die Sprachkenntnisse qualifizierten nicht in besonderer Weise für das Notaramt und stünden auch in keiner Sonderbeziehung damit. Zudem ließe sich der zu den weiteren Bewerbern bestehende Punkteabstand durch die Vergabe von Sonderpunkten nicht überbrücken.

Dass die Antragstellerin als Einzelanwältin der Mehrbelastung einer dreifachen Mutter und einer Schwerbehinderten ausgesetzt sei, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Eine besondere fachliche Qualifikation für das angestrebte Notaramt folge daraus nicht. Etwaige Erziehungszeiten seien ggf. gemäß Ziffer 2 Buchst. b) S. 4 der Ausschreibung anrechenbar. An der Punktbewertung ändere dies allerdings nichts, da die Antragstellerin insoweit bereits die volle Punktzahl ausgeschöpft habe. Da sie fachlich weniger geeignet sei als der letzte Bewerber der Besetzungsliste, gebe auch die Schwerbehinderung keinen Anlass, von dem über das Bezugssystem gewonnenen Ergebnis abzuweichen.

Dem Senat lagen die bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin und der Rechtsanwaltskammer Berlin geführten Personalakten der Antragstellerin sowie die Bewerbungsakte der Antragstellerin für das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auswahlverfahren (€) vor.

II.

1. Der Antrag zur Hauptsache ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat er keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann weder verlangen, zur Notarin bestellt zu werden, noch steht ihr ein Anspruch auf Neubescheidung (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO) im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 9. März 2007 zu. Die Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum auf Grundlage des § 6 Abs. 3 BNotO, der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 22. April 1996 (ABl. Seite 1741), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) € AVNot 2004 - sowie der Stellenausschreibung 2005 zutreffend und erschöpfend angewandt.

Nach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren (§ 3 Abs. 2 BNotO) können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden. Die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist angemessen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Bewerbungsverfahren richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben (Abschnitt III Nr 12 der AVNot 2004).

Der Senat hat die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei deren Charakter als Akt wertender Erkenntnis zu beachten ist. Die Auswahlentscheidung ist nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGH, NJW 1994, 1874, 1875; BGH, NJW-RR 2006, 55, 56).

Auf dieser Grundlage ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

a) Die Ausschreibung von zwei getrennten Kontingenten für Bewerberinnen und Bewerber einerseits mit zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und andererseits mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR ist nicht zu beanstanden. Auch die Antragstellerin rügt dies nicht.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (NJW 2004, 1935, 1936) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt, weil die chancengleiche Bestenauslese nach diesen Maßstäbe nicht sichergestellt war. Die für die Auswahl der Bewerber geltenden Maßgaben werden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht.

Die Regelungen zur Berücksichtigung der Punktzahl in der Staatsprüfung, der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, der anrechenbaren Urkundsgeschäfte sowie der erfolgreichen Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen in Ziffer 2 Buchst. a) bis d) der Ausschreibung entsprechen nun inhaltlich im Wesentlichen § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden AVNot NRW 2004). Der Bundesgerichtshof hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben durch § 17 AVNot NRW 2004 in Beschlüssen vom 26. März 2007 (NotZ 38/06; ZNotP 2007, 234 € NotZ 39/06 -) Stellung genommen und das in Nordrhein-Westfalen durchgeführte Auswahlverfahren gebilligt. Der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, die für das in der Ausschreibung der Antragsgegnerin enthaltene Punktesystem entsprechend gelten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen. Danach greifen die Beanstandungen der Antragstellerin nicht durch.

c) Es bestehen keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1935) hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt. Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Der Antragsgegnerin wiederum, die das Bewerbungsverfahren auf Grundlage der Stellenausschreibung vom 8. April 2005 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Sie kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1142, 1143).

d) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ermöglichen die zugrunde gelegten Einzelkriterien eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Beurteilung der fachlichen Eignung. Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer €notarnahen€ Anwaltstätigkeit der Bewerber.

Die Dauer der Anwaltstätigkeit des Bewerbers wird in Ziffer 2 Buchst. b der Ausschreibung angemessen berücksichtigt. Danach wird die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt maximal mit 30 Punkten bewertet. Die Kappungsgrenze von 30 Punkten trägt dem Umstand Rechnung, dass der spezifischen fachlichen Eignung für das Amt des Notars im Verhältnis zur allgemeinen Befähigung für juristische Berufe und zu den Erfahrungen aus dem Anwaltsberuf im Rahmen der chancengleichen Bestenauslese eine größere Bedeutung beizumessen ist (BVerfG, NJW 2004, 1935).

Der Bundesgerichtshof hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) - die Bedeutung einer auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten berufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (NJW-RR 2007, 63). Hat ein Bewerber in diesem Bereich Qualifikationen erworben, müssen sie das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Dieser Anforderung genügt das Punktesystem der Antragsgegnerin (vgl. BGH, ZNotP 2007, 234 zu den Regelungen in § 17 AVNot 2004 NRW). Es ermöglicht auch eine angemessene Berücksichtigung einer €notarnahen€ anwaltlichen Tätigkeit, da im Rahmen der Gesamtentscheidung weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerechnet werden können. Dies kommt in der Regel in Betracht für sonstige Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren (Ziffer 2 Buchst. f) cc) der Ausschreibung). Hierfür können bis zu 15 Punkte erworben werden.

Dass die Antragsgegnerin die behauptete €notarnahe€ Tätigkeit der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Antragstellerin zu den notarspezifischen Bezügen ihrer anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 6 b Abs. 4 Satz 1 BNotO schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie es in das Bewerbungsverfahren nicht eingebracht hat. Unabhängig davon ist angesichts des Vorsprungs der in der Besetzungsliste auf Rang 3 geführten Bewerberin von insgesamt 84 Punkten nicht erkennbar, dass eine Vergabe von Sonderpunkten geeignet wäre, die Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin zu beeinflussen. Der Abstand wäre auch durch die Vergabe der maximalen Anzahl von Sonderpunkten nicht zu überbrücken.

e) Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin ferner, dass ihr hinsichtlich ihrer Kenntnisse der russischen und kasachischen Sprache nicht zusätzliche Sonderpunkte gemäß Ziffer 2 Buchst. f) cc) gewährt worden sind. Eine Berücksichtigung dieser Kenntnisse war nicht geboten, da sie nicht in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren und auch in keiner Sonderbeziehung zum Notaramt stehen. Es handelt sich nicht um herausragende fachliche Leistungen, die gegebenenfalls durch Sonderpunkte das ihnen gebührende Gewicht erhalten müssen. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 16. April 2007 (Seite 7 f.). Kenntnisse in Fremdsprachen können für einen Notar zwar nützlich sein, da § 16 Abs. 3 Satz 1 BeurkG die Übersetzung durch den Notar selbst zulässt. Sie qualifizieren jedoch nicht in besonderer Weise für das Notaramt, da für die Übersetzung € falls der Notar nicht selbst übersetzt € ein Dolmetscher zugezogen werden kann und muss (vgl. Eylmann/ Vaasen, BeurkG, 2. Aufl., § 16 RNrn. 10 ff.). Es kommt hinzu, dass € wie bereits ausgeführt - der Unterschied bei der Bewertung der fachlichen Eignung auch nicht durch Vergabe von Sonderpunkten ausgeglichen werden könnte.

f) Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, die Belastung der Antragstellerin als dreifache Mutter und Schwerbehinderte gesondert zu berücksichtigen.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 BNotO enthält keine an das Geschlecht oder die familiäre Situation anknüpfende differenzierende Regelung, die nur ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerfG, NJW 1995, 1733 unter D I 1). Allerdings führt die Kindererziehung typischerweise dazu, dass Frauen deshalb ihre Berufstätigkeit für einen gewissen Zeitraum unterbrechen oder auch erst später aufnehmen als Männer. Solche faktischen Nachteile dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden, wobei es grundsätzlich - auch unter dem Blickwinkel der Wertentscheidung des Art. 6 GG - der Einschätzung des Gesetzgebers überlassen ist, wie er diesen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG, NJW 1992, 964, 965).

Einen solchen Ausgleich hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO geschaffen. Danach können nach Maßgabe landesrechtlicher Verordnungen (in Berlin der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung vom 20. Juli 1992 [GVBl. 237]) Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes auf die nach Satz 3 zu berücksichtigende Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt angerechnet werden. Diese Anrechnung gleicht die typischerweise Rechtsanwältinnen treffenden faktischen Nachteile hinreichend aus (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1564, 1565).

Auch die von der Antragstellerin geltend gemachte Behinderung hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei gewürdigt. Nach § 129 SGB IX soll, soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, schwerbehinderten Menschen bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung folgt hieraus jedoch nicht (PK-SGB IX/Kossens, § 129 Rn. 7). Einer über die Bestellung zum Notar entscheidenden Stelle ist vielmehr ein Ermessensspielraum eingeräumt, in welcher Weise die gesetzlich gebotene Bevorzugung von Schwerbehinderten geschehen soll (BGH, NJW-RR 1998, 1281). Dem ist die Antragsgegnerin mit der Regelung in Ziffer 5 der Ausschreibung nachgekommen, wonach schwerbehinderte Menschen gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern mit gleicher Punktzahl bevorzugt werden. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, wie die Behinderung sich konkret auf ihre berufliche Tätigkeit sowie die Möglichkeit ausgewirkt hat, notarspezifische Qualifikationen zu erwerben.

34g) Die Antragstellerin macht geltend, sie sei als Einzelanwältin gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt, die Sozietäten angehörten, in denen ein oder mehrere Mitglieder zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübten. Solche Bewerber erhielten bevorzugt Gelegenheit, durch Vertretertätigkeit Beurkundungserfahrung und damit die für den Nachweis der praktischen Vorbereitung auf den Notarberuf erforderlichen Punkte zu erwerben. Darüber hinaus liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch deshalb vor, weil sie Anwaltsmandate ablehnen müsse, um an Fortbildungskursen teilnehmen zu können.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Es lässt sich bereits die von der Antragstellerin behauptete generelle Diskriminierung einer ganzen Bewerbergruppe nicht erkennen. Sie übersieht, dass Anwaltsnotare nicht ausschließlich Kanzleien mit mehreren Berufsträgern angehören. Anwaltsnotare sind ebenso in von ihnen allein geführten Kanzleien tätig. Sie müssen, sollte sich Vertretungsbedarf ergeben, auf einen Kollegen aus der örtlichen Anwaltschaft zurückgreifen. Bei der Auswahl des Vertreters werden sie sich nicht daran orientieren, welcher Rechtsanwalt im Hinblick auf eine beabsichtigte eigene Bewerbung als Anwaltsnotar auf Beurkundungserfahrung angewiesen ist, sondern sich vorrangig von der Erwägung leiten lassen, welchem Kollegen sie persönlich und fachlich hinreichend Vertrauen entgegenbringen, um ihn die Amtsgeschäfte vertretungsweise führen zu lassen. Erfüllt der Kollege die in ihn gesetzten Erwartungen, wird es nahe liegen, ihn auch zukünftig als Vertreter - unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Rechtsanwaltschaft - zu berücksichtigen. Angesichts des nach § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO vorgesehenen Vorschlagsrechts des amtierenden Notars wird die Aufsichtsbehörde für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung in aller Regel den ihr benannten Vertreter auch tatsächlich bestellen, ohne dass andere, den Zweitberuf des Anwaltsnotars ebenfalls anstrebende Rechtsanwälte zum Zuge kommen (BGH, ZNotP 2007, 234).

Das in der Ausschreibung enthaltene Punktesystem zielt daher nicht auf eine Benachteiligung gerade der als Einzelanwälte tätigen Bewerber ab; eine absolute Chancengleichheit aller Bewerber wäre zudem mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (vgl. BGH, ZNotP 2007, 109).

Bei der Antragstellerin fehlt jede Beurkundungserfahrung. Notarspezifische Fortbildungskurse hat sie nur an zwei Halbtagen besucht. Eine Ausblendung der durch die berücksichtigten Mitbewerber erworbenen Beurkundungserfahrung oder ein völliger Verzicht auf notarielle Praxis - wie dies die Antragstellerin im Ergebnis verlangt - lässt sich nicht rechtfertigen, weil damit ein wesentliches Merkmal für die Eignungsprognose entwertet würde (vgl. BVerfGE 110, 304, 335).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1, 202 BRAO, § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.






KG:
Beschluss v. 07.08.2007
Az: Not 4/07


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