Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. März 2004
Aktenzeichen: I-23 U 66/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 23.03.2004, Az.: I-23 U 66/03)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. März 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.212,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 25.08.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 32 % und der Kläger zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat sieht gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes ab.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung. Nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen schuldet der Beklagte dem Kläger die Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse nur in Höhe von 7.212,14 EUR.

Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die bis zum 31.12.2002 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

1.

Der Beklagte ist von dem Kläger als Steuerberater und nicht als Rechtsanwalt mandatiert worden. Der Anspruch auf Rückzahlung von Vorschüssen beruht deshalb auf § 667 BGB in Verbindung mit den Gebührentatbeständen der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV).

a) Der Beklagte, der sowohl Steuerberater als auch Rechtsanwalt ist, sollte den Kläger im Rahmen eines Selbstanzeigeverfahrens gemäß § 371 AO beraten. Ein solcher Auftrag kann sowohl die Aufgaben eines Steuerberaters als auch die eines Rechtsanwalts betreffen. Nach §§ 3, 33 StBerG gehört zu den Aufgaben des Steuerberaters auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen, er kann zum Verteidiger in Steuerstrafverfahren gewählt werden, §§ 392, 410 AO. Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung (BGHZ 49, 244, 246; BGHZ 53, 103, 105). Andererseits gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts auch die steuerliche Beratung des Mandanten (BGH NJW 1994, 1405; NJW 1995, 3248, 3251). Dies folgt aus § 3 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt Berater und Vertreter des Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten ist, und wird durch die Regelungen für den Fachanwalt für Steuerrecht hervorgehoben. Kann die ausgeübte Tätigkeit beiden Berufen zugeordnet werden, dann kommt es für die Abgrenzung darauf an, welchem Beruf die Tätigkeit nach dem Willen der Vertragsparteien zugeordnet sein sollte. Fehlt hierzu eine Parteivereinbarung oder ist der Wille nicht sicher feststellbar, dann ist zu ermitteln, bei welchem Berufsbild der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtung liegt (BGH NJW 1994, 1405, 1406; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 130; Zugehör, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform, Rn. 7). Ist ein Rechtsanwalt zugleich Steuerberater, so ist, falls hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen fehlen, davon auszugehen, dass er die Beratung als Steuerberater schuldet, sofern die steuerlichen Fragen den wesentlichen Vertragsgegenstand bilden (BGH NJW 1994, 1406). Nach diesen Grundsätzen ist das dem Beklagten erteilte Mandat als steuerberatender Auftrag einzuordnen.

Die Beratung bezüglich einer Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft im Wesentlichen steuerberatende Tätigkeit, auch wenn die Selbstanzeige auf eine strafrechtliche Folge abzielt. Es handelt sich um eine Ergänzung der Steuererklärungspflichten (so auch Streck, "Die Selbstanzeige - Beratungssituation, DStR1996, 288, 292). Die unrichtigen und unvollständigen Angaben sind zu ermitteln, die hinterzogenen bzw. leichtfertig verkürzten Steuern zu berechnen, Verhandlungen mit der Finanzverwaltung sind zu führen und schließlich ist die Selbstanzeige mit Nachholung der unrichtigen und unvollständigen Angaben zu erstatten (vgl. Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, § 30 Anm. 4). Der Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Kläger von dem Beklagten erwartete, lag in der Wahrnehmung dieser steuerrechtlichen Interessen. Auf die Beratung strafrechtlicher Folgen und die bloße strafprozessuale Tätigkeit beschränkte sich das Mandat des Beklagten nicht. So hat der Beklagte von dem Kläger die Bankunterlagen angefordert, von diesem mit der Bitte um Prüfung erhalten und zusammen mit weiteren Ausführungen an das Finanzamt übersandt. Er hat nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Strafverteidigung die Unterlagen geordnet und weitergeleitet, sondern nach dem Willen des Klägers die steuerlich relevanten Belege geprüft. Dementsprechend hat er in seinen Vorschussrechnungen sein Mandat als steuerliche Beratung angegeben und der Kläger hat hierauf, ohne Einwände gegen die Rechnungsstellung zu erheben, gezahlt und zudem eine Vollmacht für das Verfahren der Selbstanzeige unterzeichnet. Der Beauftragung des Beklagten als Steuerberater steht nicht entgegen, dass der Kläger an seinem Wohn- und Geschäftssitz einen weiteren Steuerberater beauftragt hatte, denn das Mandat bei einer Selbstanzeige umfasst nicht die Buchführung, den Jahresabschluss, die Überschussrechnung, die Steuererklärung oder andere steuerberatende Leistungen (Eckert, a.a.O. § 30 Anm. 5).

b) Der Steuerberater muss Vorschüsse, die er von seinem Mandanten erhalten hat, gemäß § 667 BGB zurückzuzahlen, wenn und soweit er sie nicht durch geleistete Arbeit verdient hat (BGH in NJW-RR 1988, 1264; OLG Düsseldorf in GI 1999, 275). Der Steuerberatervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter, bei dem der Steuerberater vorleistungspflichtig ist, er erhält seine Vergütung grundsätzlich erst nach Erledigung seiner Aufgabe, § 614 BGB, § 7 StBGebV. Fordert der Mandant geleistete Vorschüsse zurück, dann muss der Steuerberater daher darlegen und beweisen, dass er sie durch bereits erbrachte Leistungen verdient hat. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass er eine den Formerfordernissen des § 9 StBGebV entsprechende Abrechnung vorlegt. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Einforderbarkeit des Steuerberaterhonorars, sie ist Grundlage der Realisierung des Vergütungsanspruches durch den Steuerberater gegen den Mandanten. Bei der Abrechnung der Vorschüsse steht aber nicht die Frage der Einforderbarkeit des Honorars zur Entscheidung an, sondern die Frage, inwieweit eine Vergütung bereits verdient ist. Es genügt dafür eine Darstellung des Steuerberaters, aus der sich nachvollziehbar ergibt, welche Leistungen er erbracht hat und welche Gebührentatbestände hierdurch in welcher Höhe verwirklicht wurden. Diesen Anforderungen wird die Darstellung des Beklagten in seinem Schreiben vom 16.08.2001, die er in seiner Rechnung vom 16.07.2003 präzisiert hat, gerecht.

2.

Der Beklagte hat durch seine für den Kläger erbrachten Leistungen ein Honorar von 25.984,29 DM verdient. Dem stehen Vorschüsse von netto 40.000 DM gegenüber, so dass er dem Kläger 14.015,71 DM, das sind 7.212,14 EUR erstatten muss.

Die durch erbrachte Leistungen verdienten Gebühren sind gemäß § 47 a StBGebV nach der bei Auftragserteilung im April 1998 geltenden zweiten Novellierung der Gebührenverordnung wie folgt zu berechnen:

20/10 Gebühr gemäß § 30 StBGebV 16.222,00 DM

7,5/10 Gebühr gemäß § 31 StBGebV 6.083,25 DM

Tagegeld gemäß § 18 Abs. 2 StBGebV 95,00 DM

22.400,25 DM

16 % MwSt 3.584,04 DM

25.984,29 DM

a) Die Gebühr für die Tätigkeit des Beklagten ist gemäß § 30 StBGebV unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von 1.233.444,75 EUR zu berechnen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Wert des Interesses bei der Festsetzung des Gegenstandwertes nach den Bruttowerten der nicht deklarierten Einkünfte zu bestimmen ist (so Eckert, a.a.O., § 30 Anm. 6) oder ob allein der niedrigere Betrag der hinterzogenen oder verkürzten Steuern, gegebenenfalls einschließlich steuerlicher Nebenkosten, den Gebührenwert bilden, denn der Beklagte legt den zuletzt genannten niedrigeren Wert seiner Berechnung zugrunde. Der Einwand des Klägers, die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte seien nicht nachvollziehbar, ist unbeachtlich, denn ihm sind, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, die tatsächlichen Steuernachforderungen im einzelnen bekannt.

Anders als von dem Beklagten veranschlagt, ist jedoch eine 20/10 Mittelgebühr und nicht die Höchstgebühr in Ansatz zu bringen. Die Höchstgebühr kann nur dann zugesprochen werden, wenn es sich um besonders bedeutungsvolle, umfangreiche und schwierige Angelegenheiten handelt. Dabei sind die Schwierigkeiten und der Zeitaufwand bei der Ermittlung der einzelnen Tatbestände, die Rechtsprobleme und die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen. Der Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, die Höchstgebühr zu begründen. Eine Selbstanzeige ist in der Regel für den Mandanten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch vor allem zur Abwendung des Steuerstrafverfahrens von erheblichem Interesse. Dies reicht jedoch zur Anwendung der Höchstgebühr nicht aus. Handelt es sich um eine Selbstanzeige von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad, ist - ebenso wie bei anderen steuerlichen Angelegenheiten (siehe dazu BGH NJW-RR 2001, 494 und Senat GI 2002, 72) - regelmäßig nur die Mittelgebühr gerechtfertigt. Dass besondere Interessen, wie etwa eine mögliche Insolvenz des Unternehmens, zu berücksichtigen waren, ist nicht dargetan. Aus den übereichten Unterlagen und dem Schriftverkehr sind keine besonderen rechtlichen Probleme erkennbar. Allein daraus, dass sich das Verfahren über längere Zeit hingezogen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass der Finanzverwaltung unvollständige Unterlagen überreicht wurden, lässt sich eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit nicht begründen.

Die 20/10 Mittelgebühr beträgt bei dem zugrunde zu legenden Gegenstandswert 16.222 DM.

b) Der Beklagte beansprucht zu Recht eine Besprechungsgebühr gemäß § 31 StBGebV für die Besprechung mit den Beamten der Steuerfahndung am 06.10.2000. Dieses Gespräch fand nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung und nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses durch das Amtsgericht Oldenburg statt. Es diente der Klärung der Vorstellung der Steuerfahndung bezüglich des weiteren Vorgehens sowie dem weiteren Informationsaustausch. Über eine bloße mündliche Ergänzung von Informationen, die mit der Gebühr des § 30 StBGebV abgegoltenen sind, ging diese Erörterung der Sach- und Rechtslage hinaus.

Auch insoweit sind aber keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Gebühr von 9/10, die der Beklagte veranschlagt, rechtfertigen könnte. Unter Berücksichtigung des Mittelsatzes von 7,5/10 beträgt die Gebühr 6.083,25 DM.

c) Für die Besprechung mit der Steuerfahndung kann der Beklagte zudem das Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß § 18 Abs. 2 StBGebV in Höhe von 95 DM berechnen.

d) Ein Honorar für die Besprechung mit den Herren P..... und S... kann der Beklagte hingegen nicht gemäß § 31 StBGebV mit Erfolg beanspruchen. Bei der Besprechung vom 29.08.1998, an dem neben dem Kläger auch Herr P..... teilgenommen hat, handelt es sich, wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, um eine Mandantenbesprechung. Die Vorschrift des § 31 StBGebV bezieht sich nur auf Gespräche mit Behörden oder Dritten in abgaberechtlichen Sachen; Besprechungen mit Mandanten erfasst die Vorschrift auch dann nicht, wenn neben oder anstelle des Mandanten einer seiner Mitarbeiter an der Besprechung teilnimmt. Deshalb ist auch das von dem Beklagten berechnete Gespräch mit dem Steuerberater S... nicht nach § 31 StBGebV abrechenbar. Der Steuerberater war als Vertreter des Klägers Teilnehmer der Besprechung, weil er als allgemeiner steuerlicher Berater die grundlegenden Daten der Besteuerung und der Auslandstransfers festgestellt hatte. Dieser Informationsaustausch ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Kläger selbst die Mitteilungen gemacht hätte.

Für diese Gespräche entfallen auch die von dem Beklagten in Ansatz gebrachten Tage- und Abwesenheitsgelder.

e) Soweit den Vorschüssen keine erbrachten Leistungen gegenüberstehen, kann der Kläger deren Rückzahlung verlangen, allerdings nur in Höhe der Nettobeträge, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass er die vom Beklagten in den Vorschussrechnungen berechnete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgesetzt hat (vgl. auch OLG Düsseldorf GI 1999, 275, 278). Gezahlt hat der Kläger unstreitig 40.000 DM netto, so dass nach Anzug der verdienten Gebühren ein Rückzahlungsanspruch von 14.015,71 DM verbleibt.

3.

Der Zinsanspruch ist aus Verzug gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert der Berufungsinstanz: 22.258,99 EUR

(D....) (D....) (Dr. X)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 23.03.2004
Az: I-23 U 66/03


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