Bundesgerichtshof:
Urteil vom 19. Februar 2009
Aktenzeichen: I ZR 160/06
(BGH: Urteil v. 19.02.2009, Az.: I ZR 160/06)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Revision jeweils zur Hälfte.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Beklagte ist die unter anderem für die Stadt E. am Rhein zu- ständige K. Kl. . Sie hat den Mitgliedern der in ihr zu- sammengeschlossenen Handwerksinnungen, für die sie Forderungen erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hat, geraten, ihr für deren Beitreibung im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens und gegebenenfalls der Zwangsvollstreckung Vollmacht zu erteilen.
Die Kläger, zwei in E. ansässige Rechtsanwälte, haben in die- sem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln gesehen. Die Bestimmung des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG berechtige die Beklagte nicht zur Vertretung der ihr als Mitglieder angehörigen Handwerker vor Gericht.
Die Kläger haben zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, ihre Mitglieder in gerichtlichen Mahnverfahren und/oder Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kleve GewArch 2006, 167). Die von den Klägern dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren zunächst weiterverfolgt. Die Beklagte hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Sie hat sodann Unterlagen vorgelegt, nach denen sie seit 28. Juli 2008 im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich der Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleister eingetragen ist. Die Kläger haben hierauf mit Schriftsatz vom 30. September 2008 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit der Begründung widersprochen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen.
Gründe
I. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisionsverfahren einseitig erklärt werden, wenn - wie hier die Registrierung der Beklagten im Rechtsdienstleistungsregister - das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem von der Klagepartei behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie sich durch dieses Ereignis erledigt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder, soweit sie bereits in der Vorinstanz abgewiesen wurde, die Revision zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 21/02, GRUR 2004, 701, 702 = WRP 2004, 1029 - Klinikpackung II; Urt. v. 14.7.2008 - II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 Tz. 7).
II. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Hauptsache hat sich nicht erledigt, weil die Klage, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits vor der Registrierung der Beklagten im Rechtsdienstleistungsregister unbegründet war.
1. Das Berufungsgericht hat das von den Klägern beanstandete Verhalten der Beklagten als rechtmäßig angesehen und hierzu ausgeführt:
Die Beklagte betätige sich, soweit sie die Mitglieder der in ihr zusammengeschlossenen Innungen bei der Einziehung von Forderungen in gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren vertrete, in zulässiger Weise im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie verstoße daher nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Auch ein Verstoß gegen § 79 ZPO (a.F.) sei nicht gegeben. Sofern diese Bestimmung überhaupt eine Marktverhaltensregelung darstelle, stehe sie zumindest seit dem Zeitpunkt, seit dem Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Prozessbevollmächtigte tätig sein dürften, nicht mehr der Eignung juristischer Personen zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren entgegen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die beklagte Kreishandwerkerschaft (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) waren nach Art. 1 § 3 RBerG zur Rechtsberatung und Rechtsbetreuung im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt. Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG setzte sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, sondern ging von der durch das öffentliche Recht begründeten Zuständigkeitsordnung aus (BGHZ 144, 68, 73 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Im Streitfall ergibt sich aus der Aufgabenbestimmung des § 87 Nr. 3 HwO, dass die Beklagte sich mit ihrer von den Klägern beanstandeten Verhaltensweise im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu eigenem Verwaltungshandeln hielt. Nach dieser Bestimmung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen. Die Inkassotätigkeit von Kreishandwerkerschaften für die Mitglieder der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerksinnungen fällt in diesen Aufgabenbereich (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 54 = WRP 1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I). Die nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreie Rechtsbetreuung durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts schloss - anders als die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erlaubte Tätigkeit eines Inkassobüros (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - AnwSt (R) 5/05, DStR 2008, 2510 Tz. 10 = AnwBl 2008, 880) - eine etwaige Prozessvertretung ein (BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Die Frage der gerichtlichen Vertretung der Mitglieder der der Beklagten angeschlossenen Handwerksinnungen musste daher entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig in der gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 55 HwO aufzustellenden Satzung geregelt sein.
b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass (schon) nach § 79 ZPO a.F. eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren durch juristische Personen zulässig war, wie insbesondere aus § 59l Satz 3 BRAO, § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG folgt. Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. hat in dieser Hinsicht keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung gebracht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 79 Rdn. 10). Auf die Frage, ob das Gericht nach § 157 ZPO a.F. dem Vertreter der Beklagten den mündlichen Vortrag für das vertretene Innungsmitglied im jeweiligen Einzelfall gestattete oder versagte, kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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LG Kleve, Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 11/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2006 - I-20 U 214/05 -
BGH:
Urteil v. 19.02.2009
Az: I ZR 160/06
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