Amtsgericht Köln:
Urteil vom 29. Oktober 2009
Aktenzeichen: 129 C 85/09
(AG Köln: Urteil v. 29.10.2009, Az.: 129 C 85/09)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist in Höhe von 123,60 EUR nebst Zinsen begründet, in Höhe von 0,25 Cent unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 75,60 EUR aus einem am 09.03.2007 zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsdienstvertrag zu. Wie sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Wortlautprotokoll ergibt, haben sich die Parteien an diesem Tag telefonisch über die wesentlichen Vertragsbestandteile, nämlich darüber geeinigt, dass die Klägerin während einer Laufzeit von 24 Monaten Verbindungsdienstleistungen im Wege einer dauerhaften Voreinstellung (sog. Betreibervorauswahl oder Pre-Selection) erbringen und der Beklagte dafür eine Grundgebühr von 18,90 EUR pro Monat zahlen sollte. Dies ist in den Monaten Mai bis November 2007 und Januar 2008 auch geschehen. Da die Klägerin die vereinbarten Dienstleistungen aber auch in den Monaten Dezember 2007 sowie Februar bis April 2008 erbracht, der Beklagte diese bislang jedoch nicht bezahlt hat, steht ihr noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4 x 18,90 EUR, mithin 75,60 EUR gegen den Beklagten zu. Zwar hat der Beklagte bestritten, überhaupt Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen zu haben. Dass dies der Fall gewesen sein muss, zeigt sich aber bereits daran, dass er mehrere ihrer Rechnungen beglichen hat. Im übrigen spricht auch der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweise, da die automatischen Gebührenerfassungseinrichtungen üblicherweise richtig arbeiten und zutreffende Angaben darüber enthalten, welcher Kunde welche Telefondienstleistung in welchem Umfang in Anspruch genommen hat.
Der Beklagte konnte seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung im Schriftsatz vom 19.07.2009 nicht mehr gemäß §§ 312 d, 355 BGB widerrufen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Beklagten ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Denn dieses ist nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB jedenfalls dadurch erloschen, dass der Beklagte die Dienstleistungen der Klägerin selbst veranlasst hat. Spätestens mit dem Erhalt ihrer ersten Rechnung konnte der Beklagte nämlich erkennen, dass durch die Benutzung seines Telefonanschlusses Verbindungen über die Klägerin hergestellt worden sind. Dennoch stellte er diese nicht ein, sondern telefonierte weiterhin und beglich mehrere Monate lang auch die dadurch veranlassten Rechnungen der Klägerin.
Eine wirksame Anfechtung liegt ebenfalls nicht vor. Selbst wenn der Beklagte davon ausgegangen sein sollte, dass er nach dem Abschluss des Vertrages mit der Klägerin keine Grundgebühr an die Deutsche Telekom AG mehr würde zahlen müssen und auch die Callby-Call-Verbindungen vom Tarif der Klägerin umfasst wären, hätte er nämlich sowohl die kurze Anfechtungsfrist des § 121 als auch die Jahresfrist des § 124 BGB versäumt. Denn spätestens mit dem Erhalt der von ihm selbst im Anlagenkonvolut B 1 überreichten Rechnung der Deutsche Telekom AG vom 23.11.2007, müsste ihm ein etwaiger Irrtum bzw. eine etwaige Täuschung durch die Klägerin bewusst geworden sein.
Schließlich würde die Wirksamkeit des Vertrages auch durch eine etwaige Verletzung des UWG nicht berührt, da sich aus § 8 Abs. 3 UWG ergibt, dass der einzelne Verbraucher daraus keine Rechte herleiten kann.
II.
Der außerdem geltend gemachte Anspruch in Höhe von 0,25 EUR für zwei vom Beklagten geführte Ferngespräche steht der Klägerin dagegen nicht zu. Dass sie mit dem Beklagten zusätzlich zur Grundgebühr eine gesonderte Bezahlung für Ferngespräche vereinbart hat, lässt sich ihrem Vorbringen nämlich nicht entnehmen.
III.
Die geltend gemachten Mahnund vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 48 EUR sind als Verzugsschaden erstattungsfähig.
IV.
Die der Klägerin zustehende Forderung in Höhe von 123,60 EUR ist nicht durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Denn der Beklagten hat keine Gegenforderung in Form eines Schadensersatzanspruchs aus c.i.c (§ 311 Abs. 2 BGB) i.V.m. § 312 c BGB gegen die Klägerin. Wie sich aus dem Wortlautprotokoll vom 09.03.2007 ergibt, hat diese den Beklagten jedenfalls über die wesentlichen Merkmale und den Preis ihrer Dienstleistung informiert. Darüber dass ihre Grundgebühr zusätzlich zu der der Deutschen Telekom AG anfällt, musste sie ihn nicht unterrichten. Dass die Flatrate eines Telekommunikationsproviders nur die Verbindungen und nicht auch die Vergütung für den Telefonanschluss erfasst, ist nämlich allgemein bekannt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin andere Informationspflichten gemäß BGB-InfoV 1 missachtet hat. Dass dem Beklagten dadurch ein Schaden entstanden wäre, ist nämlich nicht ersichtlich.
IV.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 ZPO.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300 EUR (§§ 3 ZPO, 43 Abs. 1, 45 Abs. 3 GKG)
AG Köln:
Urteil v. 29.10.2009
Az: 129 C 85/09
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