Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 2. Dezember 2010
Aktenzeichen: 6 S 1756/09
(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 02.12.2010, Az.: 6 S 1756/09)
Die Regelungen zur Freistellung vom IHK-Beitrag in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl I, 1887) und in der Fassung vom 24.12.2003 (BGBl I, 2934) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 - 9 K 2888/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu IHK-Beiträgen durch die beklagte Industrie- und Handelskammer.
Die Klägerin, die als GmbH und Co. KG organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, ist auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebs elektronischer Terminals sowie der Vermarktung von digitalen Werbeflächen tätig. Sie hat ihren Sitz in Baden-Baden und wird durch ihre Komplementärin vertreten, diese durch zwei je einzeln vertretungsberechtigte Geschäftsführer. Ihr Gewerbeertrag betrug in den Jahren 2002 und 2003 jeweils 0 EUR.
Die Beitragsordnung der Beklagten vom 02.12.1998 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die IHK erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; &
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
(3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Haushaltssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.
&
§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 IHKG
(1) Nicht im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag zwei vom Hundert des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der jeweils maßgeblichen Fassung genannten Betrages nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Abs. 2 vom Beitrag freigestellt.
&
Die Beitragsordnung der Beklagten vom 25.03.2004 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die IHK erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; &
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
(3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Haushaltssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.
&
§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 IHKG
(1) Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Abs. 3 vom Beitrag freigestellt.
&
§ 15 Beitragsveranlagung
&
(3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der Kammerzugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrags oder - soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. &
&
§ 16 Vorauszahlungen
Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Haushaltssatzung regeln, dass die Kammerzugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben&
Die Haushaltssatzungen der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003 enthalten unter anderem folgende Regelungen:
&
II. Von nicht im Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200,-- EUR nicht übersteigt, wird ein Beitrag nicht erhoben.
III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
a. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.500,-- EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II greift,
51,-- EUR.
b. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 24.500,-- EUR bis 49.000,-- EUR
102,-- EUR.
2. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II greift, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 49.000,-- EUR
204,-- EUR.
&
Die Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2005 enthält unter anderem folgende Regelungen:
&
II. 1. Nicht im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200,-- EUR nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
&
III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
a. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 25.000,-- EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II greift,
51,-- EUR.
b. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 25.000,-- EUR bis 49.000,-- EUR
50,-- EUR.
2. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II greift, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 49.000,-- EUR
160,-- EUR.
&
VI. Es wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten der Kammer vorliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, des jüngsten Kalenderjahres erhoben.
Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 01.03.2005, nach Angaben der Klägerin dieser am 04.03.2005 zugegangen, zur Zahlung von Grundbeiträgen für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von jeweils 204,-- EUR sowie - im Weg der vorläufigen Veranlagung auf der Grundlage des für das Jahr 2003 bekannten Gewerbeertrags - für das Jahr 2005 zu einem Grundbeitrag in Höhe von 160,-- EUR herangezogen. Dem in den Akten der Beklagten befindlichen Ausdruck dieses Bescheids ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Mit nicht unterschriebenem, aber mit Briefkopf und im Unterschriftsfeld mit Zeichnungsleiste der Klägerin und dem maschinenschriftlichen Namen eines der Geschäftsführer ihrer Komplementärin versehenem Schreiben vom 29.03.2005 wurde gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Wann dieses Schreiben bei der Beklagten einging, ergibt sich aus deren Akten nicht.
Mit - nicht im Original bei den Akten befindlichem - Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei als Kammerzugehörige beitragspflichtig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen teilweisen oder vollständigen Erlass der Beiträge lägen nicht vor. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob und wann dieser Bescheid bei der Beklagten vor dem 21.10.2005 abgegangen ist, ebenso wenig, ob und wann er der Klägerin zugegangen ist.
Mit von einem der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin unterzeichnetem Schreiben vom 17.10.2005 verwies diese auf ihren mit Schreiben vom 29.03.2005 erfolgten Einspruch gegen den Bescheid vom 01.03.2005 und teilte mit, dass bislang eine Antwort auf dieses Schreiben nicht erfolgt sei. Daraufhin wies die Beklagte mit einem - mit dem Vermerk Einschreiben mit Rückschein versehenem und unterschriebenem - erläuternden Schreiben vom 21.10.2005 u.a. auf den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 hin und fügte einen nicht unterschriebenen Ausdruck dieses Bescheids dem Schreiben als Anlage bei. Mit Schreiben vom 25.10.2005 legte die Klägerin gegen die im Schreiben der Beklagten vom 21.10.2005 aufgestellten Behauptungen Widerspruch ein, teilte mit, dass ein Schreiben der Beklagten vom 08.04.2005 bei ihr nicht eingegangen sei und begehrte die Bescheidung des Widerspruchs vom 29.03.2005. Sie machte geltend, sie habe in den Jahren von 2001 bis 2004 keinen Gewerbeertrag erwirtschaftet, weshalb die in den Haushaltssatzungen vorgesehene Beitragsfreistellung eingreife. Außerdem stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragserlass. Nach weiterem Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 31.10.2005, in dem sie u.a. darauf hinwies, dass sie von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 ausgehe, legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2005 auch gegen die darin aufgestellten Behauptungen Widerspruch ein und erneuerte förmlich ihren Widerspruch vom 29.03.2005. Sie führte weiter aus, die Freistellung könne nicht auf Kammerzugehörige beschränkt sein, die nicht im Handelsregister eingetragen seien, da sonst der Verweis auf diese Regelung, der in der für sie maßgeblichen Grundbeitragsstaffel erfolgt sei, keinen Sinn ergebe. Außerdem zahle sie seit Jahren für ihre anderen Firmenteile Beitrag.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 03.11.2005 zurück. Der Bescheid ist weitgehend identisch mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005. Ergänzend ist ausgeführt, die Freistellungsregelung greife nicht ein, da die Klägerin im Handelsregister eingetragen sei. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung, die insoweit mit der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 übereinstimmt, kann gegen den Beitragsbescheid vom 01.03.2005 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden.
Die Klägerin hat am 07.12.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 aufzuheben. Sie hat ergänzend geltend gemacht, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Kammerzugehörige, die im Handelsregister eingetragen seien, nicht in den Genuss einer Freistellungsregelung kommen könnten. Die Unterscheidung zwischen Firmen, die im Handelsregister eingetragen oder nicht eingetragen seien, verstoße auch gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G, der eine Staffelung des Grundbeitrags nach der Leistungskraft der Kammerzugehörigen vorsehe. Die Eintragung in das Handelsregister lasse keine zuverlässige Aussage über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zu. Damit fehle es an einer wirksamen Festsetzung der Höhe des Grundbeitrages.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ergänzend geltend gemacht, eine Handelsregistereintragung rechtfertige als zulässiges Kriterium für die Leistungskraft eines Unternehmens nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 IHK-G eine höhere Grundbeitragsstaffel. Entsprechendes gelte für die Regelungen zur Beitragsfreistellung. Durch die in Ziff. III 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 enthaltenen Verweisungen auf deren jeweilige Ziff. II bzw. II 1 werde klargestellt, dass eine Beitragsbefreiung nur eingreife, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziff. II bzw. II.1 erfüllt seien, also nur, wenn bei Kammerzugehörigen keine Handelsregistereintragung vorliege. Von den unter Ziff. III 2 der Haushaltssatzungen fallenden Kammerzugehörigen könnten deshalb nur solche Kammerzugehörigen in den Genuss einer Freistellung kommen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, also Vollkaufmannseigenschaft besitze, die aber aus welchen Gründen auch immer nicht ins Handelsregister eingetragen seien.
Mit Urteil vom 19.12.2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Bescheiden mangele es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen für die Veranlagungsjahre 2002, 2003 und 2005 sei jeweils wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Bei den darin aufgeführten Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, handle es sich um solche Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen seien, weil sie es entgegen ihrer Pflicht aus § 29 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 HGB unterlassen hätten, ihre Firma zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Ziff. III.2 Halbsatz 1 der Haushaltssatzungen unterwerfe die pflichtgemäß eingetragenen und die pflichtwidrig nicht eingetragenen Kammerzugehörigen mit einem Gewerbeertrag bis 49.000,-- EUR gleichermaßen der Pflicht zur Zahlung eines Grundbeitrages. Ziff. III.2 Halbsatz 2 der Haushaltssatzungen ändere dieses Ergebnis jedoch, denn danach solle die Beitragspflicht nur bestehen, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II der Satzungen greife. Nach Ziff. II der Satzungen hänge die Freistellung vom Grundbeitrag allein davon ab, dass der Kammerzugehörige, dessen Gewerbeertrag die Freistellungsgrenze nicht übersteige, nicht in das Handelsregister bzw. das Genossenschaftsregister eingetragen sei. Dies habe zur Folge, dass Kammerzugehörige, die es pflichtwidrig unterlassen hätten, ihre Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und deren Gewerbeertrag die Freistellungsgrenze nicht übersteige, von der Beitragszahlung freigestellt und damit besser gestellt seien als Kammerzugehörige in der gleichen finanziellen Situation, die ihre Firma aber pflichtgemäß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hätten und Beiträge zahlen müssten. Für die genannte Ungleichbehandlung fehle es an einem sachlichen Grund. Eine Auslegung des Soweit-Satzes in Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 dahingehend, dass er nur die zu Recht nicht im Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen erfassen solle, deren Gewerbeertrag die Freistellungsgrenze nicht überschreite, komme nicht in Betracht. Eine solche Auslegung der Ziff. III.2 und der Ziff. II bzw. II.1 hätte allerdings zur Folge, dass der Soweit-Satz der Ziff. III 2 leerlaufen würde. Die Vorschrift betreffe nur die Beitragspflicht solcher Kammerzugehöriger, die im Handelsregister eingetragen seien und solcher Kammerzugehöriger, die nach § 29 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 HGB im Handelsregister eingetragen sein müssten, weil ihr Geschäftsbetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Auch eine Auslegung des Soweit-Satzes dahingehend, dass er eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines Grundbeitrages für alle von Ziff. III.2 Halbsatz 1 der Haushaltssatzungen erfassten kammerzugehörigen Vollkaufleuten vorsehen wolle, deren Gewerbeertrag die Freistellungsgrenze nicht übersteige und zwar unabhängig von der Frage der Eintragung, komme nach dem Wortlaut der Satzung und des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G nicht in Betracht. Die sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung werde zwar lediglich durch Halbsatz 2 der jeweiligen Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen ausgelöst. Die Nichtigkeit erfasse gleichwohl jeweils nicht nur diesen Teil der Vorschrift, sondern die gesamte Ziff. III.2.
Mit Beschluss vom 04.08.2009 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17.8.2009 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.10.2009 verlängert worden.
Die Beklagte trägt mit am 8.10.2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz zur Begründung ihrer Berufung vor, die Klage sei verfristet. Der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 sei der Klägerin am 22.10.2005 zugestellt worden. Der Zustellungswille der Beklagten bestehe bereits darin, dass diese der Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 (erneut) mit Schreiben vom 21.10.2005, in dem der Zustellungswille hinreichend zum Ausdruck komme, zugeleitet habe. Dass dieser Widerspruchsbescheid nicht unterschrieben gewesen sei, sei unbeachtlich, weil aus dem unterschriebenen Begleitschreiben hervorgehe, dass es sich um eine abschließende, für den Bürger bestimmte Entscheidung handele. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 sei ausdrücklich der Widerspruch vom 03.11.2005 und nicht derjenige vom 29.03.2005 zurückgewiesen worden. Dieser Widerspruch sei gegen das Schreiben der Beklagten vom 31.10.2005 und nicht gegen den Beitragsbescheid vom 1.3.2005 erhoben worden. Dieses Schreiben enthalte aber keine eigenständige Regelung, sondern erläutere lediglich das bisherige Vorgehen. Soweit sich in dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 dieselben Ausführungen wiederfänden wie im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen werde, dass gegen den Beitragsbescheid vom 01.03.2005 Klage erhoben werden könne, sei festzuhalten, dass es sich nur um einen wiederholenden Bescheid handele, der keine eigenständige Regelung entfalte.
Die Klägerin sei auch rechtmäßig zu den festgesetzten Beiträgen veranlagt worden. Die vom Verwaltungsgericht gegen die Haushaltssatzung der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte würden nicht durchgreifen. Das Verwaltungsgericht unterstelle als Prämisse, dass als Kammerzugehörige, deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere (Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005), nur solche angesehen werden könnten, die nur deshalb nicht im Handelsregister eingetragen seien, weil sie es pflichtwidrig unterlassen hätten, ihre Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und die damit besser gestellt würden als diejenigen Kammerzugehörigen, die sich gesetzeskonform verhielten. Diese Alternative betreffe vielmehr diejenigen Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen werden müssten, gleichwohl aber einen einem kaufmännischen Betrieb vergleichbaren Geschäftsbetrieb aufwiesen und wie etwa Genossenschaften in das Genossenschaftsregister eingetragen würden. Diese würden gem. § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute gelten. Darüber hinaus könnten auch ausländische Unternehmen mit den verschiedensten Unternehmensformen kammerzugehörig sein und gleichzeitig einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aber auch dann nicht als richtig zu betrachten, wenn man davon ausginge, dass die pflichtwidrig nicht in das Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen unter Ziff. II bzw. II.1 der Haushaltssatzungen fallen würden. Es werde bestritten, dass es eine relevante Gruppe von Kammerzugehörigen gebe, die sich pflichtwidrig nicht habe ins Handelsregister eintragen lassen. Des Weiteren dürfe und müsse die Beklagte von dem rechtstreuen Verhalten ihrer Kammerzugehörigen ausgehen. Im Übrigen sei die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb vorliege, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, unter Umständen schwierig zu beantworten. Insofern habe der Satzungsgeber grundsätzlich an die Handelsregistereintragung angeknüpft und nur in Ausnahmefällen den in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb als Anknüpfungspunkt gewählt. Diejenigen Kammerzugehörigen, die ihrer Betriebsstruktur nach grundsätzlich ins Handelsregister eingetragen werden könnten, wogegen aber rechtliche Gründe sprächen, könnten ebenfalls zu einem ertrags- oder gewinnunabhängigen Grundbeitrag herangezogen werden. Da die Beklagte nicht in der Lage sei, sämtliche ihrer Kammerangehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen seien, auf das Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes zu überprüfen und auch nicht berechtigt sei, diese zur Eintragung anzuhalten, würden die pflichtwidrig nicht ins Handelsregister eingetragenen Kammerangehörigen unter die Gruppe der Kleingewerbetreibenden gemäß Ziff. II bzw. III. 1 der Haushaltssatzungen gefasst. Eine Überprüfung sei nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Genossenschaften, möglich.
Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Ziff. III Satz 2 der Haushaltssatzungen zutreffend wäre, könnte das Urteil keinen Bestand haben. Zu berücksichtigen sei, dass der Satzungsgeber an § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G gebunden sei. Insofern sei es der Beklagten verwehrt, von dem formalen Kriterium, das der Gesetzgeber vorgegeben habe, nämlich der Nichteintragung in das Handelsregister, abzuweichen und solche Kammerzugehörigen zu einem Grundbeitrag zu veranlassen, die in das Handelsregister hätten eingetragen werden müssen, dies aber pflichtwidrig unterlassen hätten. Ein Abstellen auf die Eintragungspflicht werde von § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G nicht gefordert und sei auch nicht erforderlich. Das Gleichheitsgebot verlange nicht, dass jeder Besonderheit Rechnung getragen werde. Sollte ein atypischer Fall vorliegen, lasse dies die Verfassungsmäßigkeit der Norm unberührt. Ausnahmefälle, in denen eine Beitragserhebung nicht gerechtfertigt erscheine, könnten über Stundung und Erlass berücksichtigt werden. Auch der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, seine Regelung an Kammerzugehörigen auszurichten, die sich gesetzwidrig verhielten, zumal § 14 HGB ausreichende Sanktionsmechanismen enthalte. Im Übrigen sei die Anknüpfung an die Registereintragung auch sachgerecht, da mit diesem Kriterium bei dem Großteil der Kammerzugehörigen ohne weiteres festgestellt werden könne, ob sie unabhängig von ihrem Ertrag oder Gewinn zu einem Grundbeitrag heranzuziehen seien oder nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 - 9 K 2888/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Beklagte habe bei Übersendung der Kopie des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 mit Schreiben vom 21.10.2005 keinen Zustellungswillen hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 gehabt, wie der Inhalt des Schreibens belege. Es sei eine Reaktion auf ihr Schreiben vom 17.10.2005, in dem sie sich darüber beschwert habe, dass sie nach ihrem Widerspruch vom 29.03.2005 keine Antwort, sondern nur eine Mahnung erhalten habe. Mit dem Schreiben vom 21.10.2005 habe die Beklagte ihr lediglich zeigen wollen, dass sie ihr bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 die Rechtslage erläutert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nicht einmal gewusst, dass das Schreiben vom 08.04.2005 ihr nicht zugegangen gewesen sei. Sie habe nämlich erst nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 21.10.2005 mitgeteilt, dass sie bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe. In ihrer Antwort vom 31.10.2005 berufe sich die Beklagte darauf, dass sie am 08.04.2005 das Widerspruchsschreiben versandt habe. Diese Reaktion bestätige, dass die Beklagte bei der Übersendung mit Schreiben vom 21.10.2005 keinen Zustellungswillen gehabt habe. Vor allem aber habe die Beklagte am 09.11.2005 einen Widerspruchsbescheid mit einer auch den Beitragsbescheid vom 01.3.2005 erfassenden Belehrung erlassen. Der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 sei damit nicht ein lediglich wiederholender Bescheid, sondern der einzige Widerspruchsbescheid, der ihr wirksam zugestellt worden sei.
Ausländische Unternehmen, die in ihrem Land in einem Register eingetragen seien, das dem deutschen Handelsregister vergleichbar sei, gälten wie die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister als beitragspflichtig. Im Übrigen gelte aufgrund der §§ 13d - h HGB für inländische Zweigstellen von Unternehmen verschiedener Rechtsformen mit Sitz oder Hauptniederlassung das deutsche Registerrecht, so dass ebenfalls Eintragungspflichten wie für deutsche Gewerbebetriebe bestünden. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nur auf ihre Ungleichbehandlung gegenüber den pflichtwidrig nicht eingetragenen Kaufleuten abgestellt habe und die Ungleichbehandlung gegenüber den im Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufleuten nicht ausdrücklich berücksichtigt habe, führe nicht zur Unrichtigkeit des Urteils. Denn zum einen betreffe diese Ungleichbehandlung nur die Beitragserhebung für die Jahre 2002 und 2003, weil die Beklagte in der Haushaltssatzung 2005 ebenso wie der Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G eine entsprechende Korrektur vorgenommen habe. Außerdem liege insofern ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Im Übrigen würde auch die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber der Gruppe der pflichtwidrig nicht eingetragenen Kaufleute ausreichen, um eine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Regelungen in den Haushaltssatzungen 2002 und 2003 anzunehmen.
Die Kammerzugehörigen seien sowohl nach der Beitragsordnung als auch nach § 9 IHK-G verpflichtet, der Beklagten Auskünfte über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen. Dabei könne die Beklagte Einsicht in die sich darauf beziehenden Geschäftsunterlagen nehmen. Die Beklagte sei daher prädestiniert für die Beurteilung, ob ein Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordere und damit eintragungspflichtig sei. Ferner müsse die Beklagte die Abgrenzung zwischen den nicht im Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen, deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordere, und solchen nicht im Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen, deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordere, immer dann vornehmen, wenn der Gewerbeertrag 5.200,-- EUR übersteige, wie sich aus Ziff. III.1 und III.2 der Haushaltssatzungen für die Jahre 2002, 2003 und 2005 ergebe. Die Beklagte habe damit die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, zu überprüfen, ob es eine Gruppe von relevanter Größenordnung der Kammerzugehörigen gebe, die sich pflichtwidrig nicht im Handelsregister hätten eintragen lassen bzw. zu beurteilen, wann ein Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordere und damit eintragungspflichtig sei, sowie ihre Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen seien, zu überprüfen. Sie sei auch berechtigt, in Zusammenarbeit mit den Registergerichten diese zur Eintragung anzuhalten.
Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass sie als Satzungsgeberin an § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G gebunden gewesen sei und deshalb nicht von dem vom Gesetzgeber vorgegebenen formalen Kriterium der Nichteintragung im Handelsregister habe abweichen können und sie deshalb auch nicht solche Kammerzugehörige zu einem Grundbeitrag habe veranlagen können, die in das Handelsregister hätten eingetragen werden müssen, dies aber pflichtwidrig unterlassen hätten, dass also der Bundesgesetzgeber mit der Fassung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G die Ungleichbehandlung ebenfalls vorgesehen habe, greife dieses Argument nicht. Das Verwaltungsgericht habe dargelegt, dass sich in den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift kein Hinweis finde, dass der Gesetzgeber das Problem der Kammerzugehörigen gesehen hätte, die es pflichtwidrig unterließen, ihre Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Dem Senat liegen die Beitragsakten der Beklagten sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Verfahren 9 K 2888/05 vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der von der Vorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht statt gegeben. Denn der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
1. Gegenstand der ausdrücklich erhobenen Anfechtungsklage sind der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 (s. dazu unten 2). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid auch eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass der Beitragsforderungen treffen wollte und ob insoweit eine Ausgangs- oder eine Widerspruchsentscheidung ergehen sollte; denn das Interesse an einem Erlass der Beitragsforderungen aus Billigkeitsgründen kann nicht mit der gegen den Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage, sondern nur mit einer auf den Billigkeitserlass gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 05.06.1985 - 2 S 1377/83 -).
2. Die Klägerin hat insbesondere auch ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt; auch waren Ausgangs- und Widerspruchsbescheid der Beklagten bei Klagerhebung noch nicht bestandskräftig.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29.03.2005 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 1.3.2005 eingelegt. Die Bezeichnung als Einspruch schadet nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 70 Rn. 5). Das fragliche Schreiben genügt insbesondere auch dem sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Erfordernis, den Widerspruch schriftlich zu erheben.
Zur Wahrung der Schriftform gehört zwar grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Widerspruchsschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift wird jedoch dadurch, dass § 70 VwGO die Schriftform vorschreibt, nicht zum zwingenden Formerfordernis derart, dass eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre. Ist die Widerspruchsschrift nicht unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (BVerwG, Urt. vom 17. 10. 1968 - II C 112.65 -, BVerwGE 30, 274 (276); vom 26. 05.1978 - 4 C 11/78 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14).
Schon allein aus dem Schreiben vom 29.03.2005 ergibt sich hinreichend sicher, dass dieses von der Klägerin herrührt und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen ist. Das Schreiben enthält im Briefkopf die vollständige Firma und Anschrift der Klägerin; die Firma wird in der Zeichnungsleiste wiederholt. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vornamen und Zunamen eines der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin unterzeichnet. Der "Betreff" ist durch Wiedergabe des Ausgangsbescheids und von dessen Aktenzeichen zutreffend gekennzeichnet. Das Schreiben wendet sich an die richtige Behörde. Es nimmt Bezug auf Vorkorrespondenz und lässt auch in seinem sonstigen Inhalt ein derartiges Vertrautsein mit den streitigen Sachfragen erkennen, dass es den zweifelsfreien Rückschluss auf die Urheberschaft der Klägerin rechtfertigt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben ohne den Willen der Klägerin in den Verkehr gelangt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Diese hat im Übrigen vielmehr im weiteren Gang des Verfahrens auf ihren Einspruch vom 29.03.2005 verwiesen und dessen Bescheidung angemahnt. Auch hat die Beklagte das Schreiben vom 29.03.2005 ohne Bedenken und ohne Nachfrage oder Ermittlung als Widerspruch angesehen. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass das Schreiben ohne den Willen der Klägerin der Beklagten zugegangen sein könnte, begründet vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass die Klägerin ihr an die Beklagte gerichtetes Schreiben dieser auch tatsächlich zuleiten wollte. Es genügt aber, wenn sich aus der Widerspruchsschrift "hinreichend sicher" der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, entnehmen lässt. Sprechen die Umstände außer für die Urheberschaft auch für den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, und fehlt es - wie hier - an jedem gegenteiligen Indiz, so genügt bereits ein an die Behörde gerichtetes, dieser auch tatsächlich zugegangenes, nicht handschriftlich (sondern maschinenschriftlich) unterzeichnetes Schriftstück den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO an den Verkehrswillen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26. 05.1978 - 4 C 11/78 -, a.a.O.).
Es bedarf keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, ob der der Klägerin zugegangene Ausgangsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und wann der Widerspruch vom 29.03.2005 bei der Beklagten einging. Zwar ist es, vorausgesetzt, der nach Angaben der Klägerin ihr am 04.03.2005 zugegangene Ausgangsbescheid enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, denkbar, dass der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt ist. Dies stünde der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen, weil die Beklagte den Widerspruch sachlich beschieden hat und damit den Klageweg in der Sache wieder eröffnet hätte (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 70 Rn. 9 ff. m.w.N. zum Streitstand).
Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 beschieden. Dieser Widerspruchsbescheid hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, da er der Klägerin nicht zugestellt wurde. Sie hat eine Zustellung bestritten; den Akten der Beklagten lässt sich ein Zustellungsnachweis nicht entnehmen.
Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 der Klägerin auch nicht mit Schreiben vom 21.10.2005 oder später zugestellt. Es kann offen bleiben, ob eine Zustellung des Schreibens der Beklagten vom 21.10.2005 gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO erfolgt ist und ob der diesem Schreiben beigefügte, nicht unterschriebene Ausdruck des Widerspruchsbescheids zusammen mit dem unterzeichneten Schreiben den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG an die Schriftlichkeit (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 73 Rn. 6) genügt. Denn jedenfalls wollte die Beklagte mit dem Schreiben vom 21.10.2005 der Klägerin nicht den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 zustellen, da die Beklagte ausweislich dieses Schreibens davon ausging, dass über den Widerspruch bereits entschieden worden und dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin auch bekannt, also zugegangen sei, was gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO im Weg der Zustellung zu erfolgen hat. Die Beklagte wollte mithin in ihrem Schreiben vom 21.10.2005 lediglich auf den aus ihrer Sicht zugestellten Widerspruchsbescheid verweisen und diesen als Beleg ihrer Aussagen dem Schreiben beifügen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin mit Schreiben vom 17.10.2005 eine Entscheidung über ihren Widerspruch angemahnt hat und erstmals mit Schreiben vom 25.10.2005 darauf hingewiesen hat, dass ihr ein Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 nicht zugegangen sei. Auch in ihrem Schreiben vom 31.10.2005 weist die Beklagte nochmals darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen (BVerwG, Beschl. vom 31.05.2006 - 6 B 65/05 -, NVwZ 2006, 943; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 07.11.1997 - 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217).
Die Beklagte hat sodann mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 erneut über den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2005 entschieden. Dass in dem Widerspruchsbescheid ein Widerspruch vom 03.11.2005 zurückgewiesen wird, steht dem nicht entgegen. Das Schreiben der Klägerin vom 03.11.2005 bezieht sich zunächst auf ein Schreiben der Beklagten vom 31.10.2005. Dieses Schreiben hat keinen widerspruchsfähigen Inhalt, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2005 hiergegen Widerspruch eingelegt hat. Die Klägerin hat aber im Schreiben vom 03.11.2005 auch ihren Widerspruch vom 29.03.2005 wiederholt. Nur insoweit liegt überhaupt ein Widerspruch im Schreiben vom 03.11.2005 vor, über den mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 befunden werden konnte. Auch bezieht sich die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2005 - wie schon im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 - auf den Beitragsbescheid vom 01.03.2005. Dafür, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 über den Widerspruch vom 29.03.2005 erneut in der Sache entschieden wurde und nicht nur eine wiederholende Verfügung erging, spricht auch, dass dieser Bescheid zwar weitgehend inhaltsgleich mit dem Bescheid vom 08.04.2005 ist, zusätzlich aber die erst im zwischenzeitlichen Schriftverkehr von der Klägerin aufgeworfene Beitragsfreistellungsregelung behandelt. Für einen Zweitbescheid spricht auch die Rechtmittelbelehrung, die u.a. den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 als Klagegenstand erwähnt. Die Beklagte hatte auch Anlass zu einer solchen Entscheidung, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 nicht wirksam zugestellt worden war. Die Beklagte war an einer nochmaligen Entscheidung über den Widerspruch auch nicht gehindert. Sie hat damit insbesondere nicht die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 durchbrochen, da dieser bereits nicht zugestellt wurde.
Der Akte der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, ob und wann der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 der Klägerin zugestellt wurde. Dies bedarf im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits am 07.12.2005 Klage erhoben hat, keiner weiteren Aufklärung, da die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst dann eingehalten wäre, wenn der Widerspruchsbescheid am 09.11.2005, also zum frühesten möglichen Termin, zugestellt worden wäre. Der wirksam erlassene und der Klägerin spätestens am 07.12.2005 bekannt gewordene Widerspruchsbescheid könnte auch dann Klagegenstand sein, wenn er nicht (wirksam) zugestellt worden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 74 Rn. 4a).
II.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 IHK-G i.V.m. §§ 1, 3, 4, 6, 9 der Beitragsordnung der Beklagten vom 02.12.1998 (BeitrO 1999) und Ziff. III.2, V der Haushaltssatzung der Beklagten vom 06.12.2001 (HhS 2002) für das Veranlagungsjahr 2002 bzw. vom 05.12. 2002 (HhS 2003) für das Veranlagungsjahr 2003 sowie §§ 1, 3, 4, 6, 9, 15 Abs. 3, 16 der Beitragsordnung der Beklagten vom 25.03.2004 (BeitrO 2004) i.V.m. Ziff. III.2, V, VI der Haushaltssatzung der Beklagten vom 02.12.2004 (HhS 2004) für das Haushaltsjahr 2005.
Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erheben die Industrie- und Handelskammern Grundbeiträge und Umlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHK-G). Zur Industrie- und Handelskammer gehören gem. § 2 Abs. 1 IHK-G (in der hier maßgeblichen, bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung), sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige).
1. Die Klägerin erfüllt - vorbehaltlich des Vorliegens eines Freistellungstatbestandes (s. dazu unten 2.) - die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Grundbeitrag in den Veranlagungsjahren 2002, 2003 und 2005.
Die Klägerin ist kammerzugehörig. Sie ist Handelsgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB) und hat ihren Sitz und damit auch eine Betriebsstätte (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-Gesetz, 7. Aufl., § 2 Rn. 71 ff.) in Baden-Baden, das zum Kammerbezirk der Beklagten gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 IHKVO). Die Klägerin ist auch zur Gewerbesteuer veranlagt. Das Merkmal einer Veranlagung zur Gewerbesteuer ist bereits dann gegeben, wenn das Unternehmen der Gewerbesteuerpflicht unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.10.1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1), so dass es unerheblich ist, dass die Klägerin in den Veranlagungsjahren keine Gewerbesteuer bezahlt hat oder nur einen geringen oder keinen Gewinn oder gar einen Verlust erwirtschaftet hat (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., Rn. 39). Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich im Fall der Klägerin, die (auch) im Inland gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG tätig ist, aus § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Senat, Urt. vom 19.07.2004 - 6 S 6/04 -). Außerdem folgt sie daraus, dass das Finanzamt Baden-Baden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten einen die Klägerin betreffenden Gewerbesteuermessbescheid (Freistellungsbescheid) erlassen hat, die Klägerin also als grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig behandelt (vgl. dazu Senat, a.a.O., m.w.N.).
Die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Grundbeitrag sind somit für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre gegeben. Die Klägerin durfte für das Jahr 2005 gem. § 15 Abs. 3 BeitrO 2004 mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2005 zu der am 01.01.2005 entstandenen Beitragspflicht (§ 3 Abs. 1 BeitrO 2004 und Ziff. VI HhS 2005) auch vorläufig zum Grundbeitrag veranlagt werden (vgl. zu der zwischen den Beteiligten nicht streitigen und in der Rechtsprechung zumindest konkludent verneinten - etwa Senat, Urt. vom 30.09.2003 - 14 S 2250/02 - Frage der Erforderlichkeit einer (fehlenden) ausdrücklichen Regelung der vorläufigen Veranlagung bei bereits entstandener Beitragspflicht (nicht: der Vorauszahlung auf eine zukünftige Beitragsschuld) im IHK-Gesetz VG Würzburg, Urt. vom 08.03.1995 - W 10 K 94.1068 -, GewArch 1995, 293 m.w.N.).
2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung in den Veranlagungsjahren 2002, 2003 und 2005.
§ 3 Abs. 3 S.3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) sieht vor, dass nicht in das Handelsregister eingetragene Kammermitglieder, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 2 v.H. des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Betrages nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind. Dem entsprechen § 5 Abs. 1 BeitrO 1999 und Ziff. II HhS 2002 und 2003, diese mit der Maßgabe, dass die Freistellungsgrenze in Übereinstimmung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.d.F. vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1790) jeweils auf 5.200,-- EUR festgelegt wird.
§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) sieht vor, dass Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,-- EUR nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind. Dem entsprechen § 5 Abs. 1 BeitrO 2004 und Ziff. II.1 HhS 2005.
Zwar hatte die Klägerin in den für die jeweiligen Veranlagungsjahre maßgeblichen Bemessungsjahren 2002 und 2003 (vgl. § 9 BeitrO 1999/2004 und Ziff. V HhS 2002/2003 sowie Ziff. V und VI HhS 2005) einen Gewerbeertrag von 0 EUR. Eine Freistellung scheidet aber jeweils deshalb aus, weil die Klägerin in das Handelsregister eingetragen ist.
a) Weder die gesetzlichen Grundlagen der Beitragsfreistellung noch ihre satzungsrechtliche Umsetzung verstoßen gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist die sich hieraus ergebende Beitragsfreistellung für bestimmte Kammermitglieder einerseits bei gleichzeitiger Beitragsbelastung der übrigen Kammerzugehörigen andererseits nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Danach darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.06.1990 - 1 C 45/87 -, GewArch 1990, 1867). Auf die vom Verwaltungsgericht weiter aufgeworfene Frage, ob eine Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Freistellungsregelungen die Nichtigkeit auch der einschlägigen satzungsrechtlichen Gebührentatbestände zur Folge hätte, kommt es deshalb nicht an.
aa) § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Kammerbeitragrechts zu sehen: Die seit dem 01.01.1994 und bis zum 31.12.1998 geltende Regelung des Kammerbeitragsrechts hatte im Vergleich zu dem davor geltenden Rechtszustand dazu geführt, dass auch Kleingewerbetreibende zur Beitragspflicht herangezogen wurden, was habe zur Folge hatte, dass die Beitragspflicht nicht in jedem Fall der Leistungskraft und dem Äquivalenzprinzip entsprach. Gleichzeitig hatte sich der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Beitragsaufkommen unangemessen erhöht. Deshalb sollte eine Regelung eingeführt werden, die Kleingewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Beitragspflicht befreien sollte (BT-Drs. 13/9378, S. 1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber eine Freistellung auch vom Grundbeitrag für solche Gewerbetreibende, die eine nur geringe Wirtschaftskraft und damit regelmäßig keinen wesentlichen Anteil am Wirtschaftsleben haben, grundsätzlich mit Art. 3 Abs.1 GG vereinbar, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie im Vergleich zu den anderen Kammerzugehörigen einen geringeren Nutzen von der Kammertätigkeit haben und v.a. nur begrenzt belastungsfähig sind (BVerwG, Urt. vom 26.06.1990, a.a.O.).
bb) Diese Gruppe von Kammerzugehörigen wird durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) auch in zulässiger Weise bestimmt. Denn die Anknüpfung an einen geringen Gewerbeertrag oder einen geringen Gewinn aus Gewerbebetrieb bei gleichzeitigem Fehlen einer Handelsregistereintragung ist ein sachgerechtes Kriterium, um typischerweise besonders leistungsschwache Gewerbetreibende zu entlasten (vgl. Senat, Urt. vom 17.06.1998 - 6 S 38/98 -, GewArch 1999, 66, Rn. 27; BVerwG, Urt. vom 21.03.2000 - 1 C 15/99 -, DVBl. 2000,1796, Rn. 12 ff; jeweils zur Staffelung des Grundbeitrags).
Der Eintragung im Handelsregister lässt sich umgekehrt im Regelfall eine gewisse Leistungsfähigkeit zuordnen. Denn der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen Kammerzugehörige in erster Linie gem. §§ 29, 33 und 106 HGB, wenn nämlich ihr Gewerbebetrieb zumindest einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB erfordert. Eingetragen sind ferner juristische Personen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien, für welche die Eintragung konstitutiv ist (vgl. etwa § 11 Abs. 1 GmbHG; § 41 Abs. 1 S. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG). Dabei handelt es sich gem. §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 3 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG um Formkaufleute, die sich gem. § 6 Abs. 2 HGB jedenfalls so behandeln lassen müssen, als lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vor. Das gleiche gilt gem. §§ 2 Satz 1, 105 II HGB bei freiwilliger Handelsregistereintragung (ebenso Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 74).
Von der in der Begründung zu § 3 Abs. 3 IHK-G i.d.F. vom 21.12.1992 (BGBl. I, 2133), der Vorgängerregelung, wiedergegebenen Einschätzung, dem formalen Akt der Handelsregistereintragung lasse sich keine zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens entnehmen, dürfte auch der Gesetzgeber gerade durch die hier einschlägige Freistellungsregelung abgerückt sein (vgl. bereits Senat, a.a.O.; BVerwG, a.a.O., Rn. 16).
Das Abstellen auf das Vorliegen bzw. Fehlen der Handelsregistereintragung stellt gleichzeitig ein einfach zu handhabendes Kriterium dar, während eine (zusätzliche) Eruierung der Eintragungspflicht in den Fällen nicht gegebener Handelsregistereintragung zu praktischen Problemen führen würde, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.
cc) Dem steht nicht entgegen, dass die angeführten gesetzlichen Regelungen der Beitragsfreistellung in Einzelfällen - wie im Fall der Klägerin - dazu führen können, dass im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige zu einem Grundbeitrag veranlagt werden, obwohl sie im Veranlagungsjahr keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaftet haben. Soweit damit eine tatsächliche Leistungsschwäche einher geht, kann dieser ggf. durch Stundung und möglicherweise Erlass des Grundbeitrags gem. § 19 BeitrO 1998/2004 unter den dort genannten Voraussetzungen Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 50).
Der Anknüpfung an die Handelsregistereintragung steht auch nicht - anders als das Verwaltungsgericht mit Blick auf die diese Regelung umsetzenden satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten meint - entgegen, dass dadurch auch solche Kammermitglieder in den Genuss der Beitragsfreistellung kommen, die sich - bei entsprechend geringem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb - nicht in das Handelsregister haben eintragen lassen, obwohl sie hierzu gem. §§ 29, 33, 106 HGB verpflichtet sind. Ein Ausschluss dieser Kammerzugehörigen von der Freistellung dürfte angesichts des Wortlauts der Regelung und mit Blick auf ihre Funktion, ein einfach zu handhabendes Unterscheidungskriterium zu normieren, ausscheiden (im Ergebnis ebenso Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 74 m.N. zur Gegenauffassung; anders noch dieselben, a.a.O., 6. Aufl., § 3 Rn. 74). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, führt aber eine Belastungsungleichheit, die auf nicht ordnungsgemäßem Erklärungsverhalten oder auf sonstigen Pflichtwidrigkeiten des Abgabenschuldners beruht, letztlich also durch ein - hier trotz der Regelung des § 14 Satz 1 HGB - immer wieder vorkommendes Vollzugsdefizit ausgelöst wird, grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Das Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Zusammenhang vielmehr erst für den Fall angenommen, dass sich eine Erhebungsregelung, die dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, gegenüber einem Abgabentatbestand strukturell in der Weise gegenläufig auswirkt, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, also zwar an sich die Gleichheit der normativen Abgabenpflicht gewahrt ist, aufgrund der Regelung der Abgabenerhebung aber die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt wird (BVerfG, Urt. vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239, Rn. 104, 108 ff.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin bereits nicht behauptet; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund besteht im Übrigen auch keine Veranlassung für die Beklagte, ihre diesbezügliche Verwaltungspraxis zu ändern.
Für den Senat stellt sich demnach die vom Verwaltungsgericht zur Vermeidung eines vermeintlichen Verstoßes der Freistellungsregelungen in der Satzung der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob die soweit-Regelung in den Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 dahingehend ausgelegt werden könne, dass von ihr pflichtwidrig nicht im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige nicht erfasst werden. Ebenso ist die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, eine solche Auslegung komme nicht in Betracht, weil dann die soweit-Regelungen keinen Anwendungsbereich mehr hätten.
§ 3 Abs. 3 S. 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil darin, anders als in der späteren Fassung vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934), die Beitragsfreistellung neben einem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb unterhalb der Freistellungsgrenze und dem Fehlen einer Handelsregistereintragung nicht auch vom Fehlen einer Eintragung im Genossenschaftsregister abhängig gemacht wird. Zwar liegt es nach den vorstehenden Ausführungen nahe, eingetragenen Genossenschaften, die gem. § 17 Abs. 2 GenG i.V.m. § 6 Abs. 2 HGB Formkaufleute sind, sich also so behandeln lassen müssen, als lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vor, eine gewisse Leistungsfähigkeit zuzuschreiben. Damit stimmt es überein, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) die Beitragsfreistellung auch vom Fehlen einer Eintragung ins Genossenschaftsregister abhängig gemacht hat. Allerdings erscheint dies dem Senat nicht zwingend zu sein, da eingetragene Genossenschaften, anders als sonstige Formkaufleute, keine Handelsgesellschaften sind (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Einl. vor § 105, Rn. 8) und nicht hauptsächlich erwerbswirtschaftliche Ziele anstreben dürfen (vgl. Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 1 Rn. 7). Dem kraft Gesetzes anzunehmenden Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs kommt vor diesem Hintergrund eine geringere Indizwirkung als bei Handelsgesellschaften zu, so dass die Ausgestaltung der Freistellungsregelung in beiden genannten Fassungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G gerechtfertigt ist.
b) Die Beklagte hat in § 5 Abs. 1 BeitrO 1999/2004 und Ziff. II HhS 2002, 2003 sowie Ziff. II.1 HhS 2005 die jeweiligen Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G umgesetzt.
Eine von der Klägerin angenommene - die Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G erweiternde - Auslegung dieser Satzungen dahingehend, dass die Klägerin trotz Handelsregistereintragung vom Grundbeitrag freigestellt werden könnte, ist - unterstellt, eine solche Satzungsregelung wäre nicht schon wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig - auch nicht deshalb in Erwägung zu ziehen, weil sonst für die soweit-Regelungen in Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 kein Anwendungsbereich verbliebe. Diesen Regelungen kommt bereits kein eigener Regelungsgehalt zu; sie verweisen lediglich deklaratorisch auf die bereits zuvor in den Ziff. II bzw. II.1 der Haushaltssatzungen angeordneten Freistellungsregelungen. Auch bezieht sich die soweit-Regelung nach ihrer systematischen Stellung und mit Blick auf die in den Ziff. II und II.1 enthaltenen Regelungen nur auf die Gruppe von Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, deren Gewerbebetrieb aber einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Im Übrigen bestünde ein Anwendungsbereich für die soweit-Regelungen selbst dann, wenn man dies anders sehen würde. Denn eine Freistellung nach diesen Regelungen kommt dann zwar nicht für in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige in Betracht, wohl aber für die weitere dort genannte Gruppe von Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, deren Gewerbebetrieb aber einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Darunter können für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 beispielsweise eingetragene Genossenschaften fallen, für das Veranlagungsjahr 2005 etwa bestimmte ausländische Kapitalgesellschaften (vgl. BR-DrS 68/07, S. 79 f.)
3. Auch die Höhe der für die Veranlagungsjahre 2002, 2003 und 2005 festgesetzten Grundbeiträge ist nicht zu beanstanden.
Der Grundbeitrag kann gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. § 6 BeitrO 1999/2004 sowie Ziff. III der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 sehen Staffelungen des Grundbeitrags vor.
Entsprechend ihrem Gewerbeertrag von jeweils 0 EUR in den Bemessungsjahren wurde die Klägerin als im Handelsregister eingetragene, nicht vom Beitrag freigestellte Kammerzugehörige mit einem Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von unter 49.000,-- EUR jeweils zu einem Grundbeitrag gem. Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen i.H.v. 204,-- EUR (Veranlagungsjahr 2002 und 2003), und 160,-- EUR (2005) herangezogen.
Die vorliegend relevanten, satzungsmäßigen Beitragsstaffelungen begegnen nicht den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine (weitere) Grundbeitragsstaffel für Kammerzugehörige vorzusehen, die - wie die Klägerin - im maßgeblichen Bemessungsjahr keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaften. Auch insoweit gilt, dass einer eventuellen tatsächlichen Leistungsschwäche ggf. mittels Stundung und Erlass des Grundbeitrags begegnet werden kann (vgl. dazu auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 50).
§ 14 BeitrO 1999/2004 und Ziff. III.5 HhS 2002, 2003 und 2005 tragen dem Umstand Rechnung, dass nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch ihre Komplementärin kammerzugehörig und beitragspflichtig ist; die Komplementärin der Klägerin wird nach diesen Vorschriften zu einem reduzierten Grundbeitrag veranlagt. Dem entspricht die Reglung in § 3 Abs. 3 Satz 8 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) bzw. § 3 Abs. 3 Satz 9 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934). Die danach vorgesehene Möglichkeit einer Beitragsreduzierung wegen mehrfacher Kammerzugehörigkeit kommt nur für die Komplementärin der Klägerin, nicht - und erst recht nicht zusätzlich - auch für die Klägerin in Betracht (zum wenig glücklichen Wortlaut dieser Bestimmungen vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 3 Rn. 80 f.).
Die Staffelung des Grundbeitrags in Ziff. III. 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 knüpft u.a. an der Handelsregistereintragung und am Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb der Kammerzugehörigen an. Dies ist als Ausdruck der Leistungskraft ein zulässiges Kriterium für die Staffelung des Grundbeitrags (s. dazu oben 2.). Unabhängig davon kann auch die Handelsregistereintragung für sich genommen ein weiteres Kriterium für die Beitragsstaffelung sein (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 49).
Soweit bei der Staffelung des Grundbeitrags auch danach differenziert wird, ob ein Kammerzugehöriger einen Gewerbebetrieb hat, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. Ziff. III. 1 und III. 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005), begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Von Ziff. III.2 Var. 2 HhS 2002 und 2003 bzw. Ziff. III.2 Var. 3 HhS 2005 werden nach dem Willen des Satzungsgebers solche Kammerzugehörigen erfasst, deren Gewerbebetrieb zwar einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die aber nicht in das Handelsregister eingetragen werden können. Bei diesen Kammerzugehörigen überprüft die Beklagte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch, ob sie über einen entsprechenden Geschäftsbetrieb verfügen. Nicht erfasst werden nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung durch diese Tatbestandsvariante solche Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die in das Handelsregister eingetragen werden können. Die Beklagte darf deren Beitragspflicht an die Handelsregistereintragung anknüpfen, solange kein relevantes Vollzugsdefizit bei der Eintragungspflicht besteht (s. dazu oben 2.a)cc)). Sie tut dies in Ziff. III.2 Var. 1 HhS 2002, 2003 und 2005 auch. Dass die entgegen §§ 29, 33, 106 HGB nicht in das Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen bei bloßer Berücksichtigung des Wortlauts der Ziff. III.2 Var. 2 bzw. Var. 3 HhS 2002/2003 bzw. 2005 auch hiervon erfasst würden, ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Aufklärungsbemühungen der Beklagten zum Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs bei nicht in das Handelsregister eingetragenen, aber eintragungsfähigen Kammermitgliedern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss vom 02. Dezember 2010
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG auf 568,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 02.12.2010
Az: 6 S 1756/09
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