Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. Juni 1994
Aktenzeichen: 6 U 230/93
(OLG Köln: Urteil v. 24.06.1994, Az.: 6 U 230/93)
1. Wirbt ein Optikerfachgeschäft für seine Produkte mit einer Anzeige, in der die Angabe "über 50%" groß herausgestellt wird, besteht die Gefahr relevanter Irreführung, wenn für den flüchtigen Leser offen bleibt, worauf sich die Prozentzahl bezieht und ernsthafte Zuordnungsmöglichkeiten bestehen, die dem tatsächlichen Angebot nicht entsprechen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bringt derartige "Prozentaussagen" in der Werbung bevorzugt mit Preisen und bei der Werbung eines Optikers in erster Linie mit Komplettbrillen in Verbindung. Erstreckt sich die "über 50%-Aussage lediglich auf Sonnengläser aus Kunststoff, nicht hingegen auch auf Brillengestelle, verstößt eine solche Werbung eindeutiger klarstellender Hinweise gegen § 3 UWG. 2. Zur Frage der Beseitigung der Irreführungsgefahr bei Blickfangwerbung durch erläuternde und aufklärende Angaben in einer Werbeanzeige.
Tatbestand
Beide Parteien betreiben Optikfachgeschäfte in Köln.
Im K. S.anzeiger vom 1. April 1993 erschien eine Werbeanzeige
der Beklagten, die auf der linken Seite in Großdruck quer zum
übrigen Text die Aussage "über 50 %" aufweist. Etwa in der Mitte
der Anzeige befindet sich die Abbildung eines Frauengesichtes mit
Sonnenbrille. Unter diesem Bild steht ebenfalls in Großdruck der
Hinweis "A. optik". Der Anzeigentext beginnt mit der drucktechnisch
hervorgehobenen Aussage: "Óber 50 % sparen Sie bei farbigen
Sonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz inklusive". Ein wenig
unterhalb dieses Textes befindet sich die ebenfalls drucktechnisch
hervorgehobene Aussage: "Paar nur 38,00 DM über 50 % reduziert".
Wegen der weiteren Ausgestaltung der Anzeige wird auf die im
Urteilstenor wiedergegebene Fotokopie Bezug genommen.
Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten mahnte die Klägerin
die Beklagte hinsichtlich dieser Anzeige ab, da sie deren
Ausgestaltung für irreführend hält. Die Beklagte lehnte die
geforderte Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Die Klägerin hat die Ansicht verteten, die Werbeanzeige sei
irreführend im Sinne von § 3 UWG. Hierzu hat sie behauptet, durch
das blickfangmäßige Herausstellen des Textteiles "über 50 %" gehe
ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher davon aus, es werde
eine allgemeine Preisherabsetzung von über 50 % angekündigt.
Auch durch den drucktechnisch hervorgehobenen Textteil "Óber 50
% sparen Sie bei farbigen Sonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz
inklusive" werde insbesondere durch die Verbindung mit dem
abgebildeten Frauengesicht mit kompletter Sonnenbrille suggeriert,
es handele sich bei dieser Anzeige um das Angebot einer besonders
günstigen kompletten Sonnenbrille. Umgangssprachlich sei es üblich,
eine Brille als "Gläser" zu bezeichnen. In Verbindung mit der
weiteren Werbeaussage "Paar nur 38,00 DM über 50 % reduziert"
ergebe sich bei flüchtiger Betrachtungsweise für den
Durchnittsleser dann der Eindruck, er könne eine komplette Brille
für 38,00 DM kaufen.
Sie hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die
blickfangmäßige Ankündigung "über 50 %" in Verbindung mit dem Foto
und dem kleiner gedruckten Werbetext sei auch deshalb irreführend,
weil der Leser durch den Blickfang "über 50 %" zunächst angelockt
werde, sich mit dem Angebot näher zu befassen, und erst bei
genauerer Betrachtung feststelle, daß lediglich Brillengläser für
38,00 DM verkauft würden, so daß die Aussage "über 50 %" nicht das
hielte, was sie auf den ersten Blick verspreche.
Die Klägerin hat schließlich behauptet, der Durchschnittsleser
beurteile die Anzeige nur oberflächlich nach dem vermittelten
Gesamteindruck, der vorliegend insbesondere durch die Kombination
des übergroß hervorgehobenen Textteils "über 50 %", dem Foto eines
Frauengesichtes mit kompletter Sonnenbrille sowie der Aussage "Óber
50 % sparen Sie bei farbigen Sonnengläsern aus Kunststoff.
UV-Schutz inklusive" entscheidend geprägt werde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des
Fortsetzungszusammenhanges festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken, wie nachstehend wiedergegeben, mit dem
besonders herausgestellten Textteil, der auffällig groß und
senkrecht gedruckt ist "über 50 %" in Verbindung mit einem
herausgestellten Textteil "Óber 50 % sparen Sie bei farbigen
Sonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz inklusive." Sowie "Paar
nur 38,-- DM über 50 % reduziert" in Verbindung mit dem Foto eines
Frauengesichtes mit Sonnenbrille, zu werben: (Es folgt eine Kopie
der im Urteilstenor wiedergegebenen Anzeige).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltendgemacht, die beanstandete Anzeige sei eindeutig
und klar, so daß eine Fehlvorstellung des Publikums ausgeschlossen
sei. Die beworbene Preisreduzierung beziehe sich danach nur auf
Sonnengläser, und zwar nur auf solche aus Kunststoff, nicht aber
auf komplette Sonnenbrillen.
Die Blickfangangabe "über 50 %" werde vom Leser lediglich in
Verbindung mit dem herausgestellten Textteil "Óber 50 % sparen Sie
bei farbigen Sonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz inklusive."
und "Paar nur 38,00 DM über 50 % reduziert" gelesen.
Durch diese Aussagen sei eindeutig klargestellt, daß sich die
Reduzierung nicht auf das Brillengestell beziehe. Wenn aber
eindeutig Sonnengläser angeboten würden, käme auch ein nicht
unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nicht auf die
Idee, daß es sich um das Angebot von kompletten Sonnenbrillen
handele. Darüber hinaus werde blickfangmäßig hervorgehoben, daß
sich dieses Angebot nur auf ein "Paar" beziehe; hiermit könnten
nicht die Brillengestelle gemeint sein.
Die Abbildung eines Frauengesichtes mit Sonnenbrille führe zu
keiner Fehlvorstellung des Publikums, da dieses in dieser Abbildung
keinen Hinweis auf ein konkretes Angebot sehe. Bei einer Vielzahl
von werblichen Darstellungen werde ein komplettes Produkt
abgebildet, auch wenn nur für Teile geworben würde.
Weiterhin hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die
blickfangmäßige Angabe "über 50 %" in Verbindung mit dem
Firmennamen "A. Optik" sowie der Abbildung einer weiblichen Person,
die eine Sonnenbrille trage, sei aus sich heraus gar nicht
verständlich. Insoweit sei der flüchtige Durchschnittsbetrachter
gezwungen, die ebenfalls blickfangmäßig hervorgehobene Textaussage
zu lesen, aus der sich jedoch ergebe, daß sich die Preisreduzierung
nur auf Sonnengläser beziehe.
Schließlich sei, da mit zutreffenden Behauptungen geworben
werde, zur Feststellung einer Irreführung des Verkehrs eine
wesentlich höhere Quote erforderlich, als üblicherweise für eine
Täuschung im Sinne des § 3 UWG notwendig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens beider Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Durch Urteil vom 29. Juli 1993 hat die 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln der Klage stattgegeben. Die
Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, eine Irreführung
im Sinne von § 3 UWG werde durch die Blickfangangaben in der
streitgegenständlichen Werbung hervorgerufen; der weitere Text sei
nicht in hinreichendem Maße aufklärend. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 18. August 1993 zugestellte Urteil hat die
Beklagte mit einem am Montag, den 20. September 1993 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
entsprechender Fristverlängerung mit einem am 19. November 1993 bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig begründet.
Die Beklagte vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie vertritt die Ansicht, auch wenn der "Einstieg" in
die streitgegenständliche Anzeige durch die besonders
herausgestellten Angaben "A. Optik" und "über 50 %" sowie die
Abbildung eines Kopfes einer jungen Frau mit Sonnenbrille erfolge,
sei damit nicht klargestellt, was es mit der Prozentzahl auf sich
habe. Der Leser der Anzeige könnte mit dieser Information nichts
anfangen, wenn die Anzeige keinen weiteren Text enthielte. Er
könnte lediglich spekulieren, ob hiermit die Prozentzahl der Käufer
bei ihr - der Beklagten -, der Prozentsatz der Brillenträger oder
der Prozentsatz einer Preisreduzierung gemeint sei.
Die streitgegenständliche Werbung sei daher darauf angelegt, daß
sich der Betrachter notwendigerweise mit dem weiteren Text der
Anzeige beschäftigen müsse. In diesem Text sei jedoch
blickfangmäßig mit den Angaben "Óber 50 % sparen Sie bei farbigen
Sonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz inklusive" und "Paar nur
38,00 DM" klargestellt, daß lediglich Sonnengläser aus Kunststoff
entsprechend reduziert seien. Diese Information sei nicht nur
vollständig, sie sei auch wahr und unmißverständlich. Der Leser,
der die Textangabe "Óber 50 % sparen Sie bei farbigen
Sonnengläsern* aus Kunststoff ..." sehe, werde gleichzeitig auf die
drucktechnisch hervorgehobene und besonders plazierte Angabe "Paar
nur 38,00 DM" aufmerksam. Da aber Brillen üblicherweise nicht
paarweise angeboten würden, könne sich der gesamte Text nur auf die
Brillengläser beziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der
Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19. November
1993 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom
29.07.1993 - 81 O 89/93 - die Klage abzuweisen;
ihr - der Beklagten - für den Fall der Anordnung einer
Sicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch Bürgschaft einer
deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank
zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß
sie Verurteilung der Beklagten begehre, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis "über
50 %" zu werben wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt die im
Urteilstenor wiedergegebene Kopie der Anzeige).
im Falle einer Sicherheitsleistung ihr - der Klägerin - zu
gestatten, die Sicherheit auch in Form der Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft und
ergänzend ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie vertritt die Ansicht, der "Einstieg" in die Anzeige erfolge
über die Firmenbezeichnung "A. Optik", die Aussage "über 50 %"
sowie über die Abbildung des Kopfes einer jungen Frau mit
Sonnenbrille und dem Anfangstext "Óber 50 % sparen Sie ...".
Hierzu behauptet sie, zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil
der angesprochenen Verbraucher erwarte aufgrund dieser Aussagen,
daß Sonnenbrillen - wie die abgebildete Brille - über 50 % im Preis
reduziert seien.
Sie vertritt die Auffassung, der gesamte Text der Anzeige biete
keine hinreichende Aufklärung, um dieses spontane Verständnis des
Verbrauchers zu entkräften. Schon wegen der Bedeutungsvielfalt des
Begriffs "Sonnenglas" komme dem weiterführenden Text "Óber 50 %
sparen Sie bei farbigen Sonnengläsern* aus Kunststoff. UV-Schutz
inklusive." keine Aufklärung zu; vielmehr werde hierdurch der
Eindruck erweckt, es handele sich um komplette Brillen. Dieser
Eindruck werde durch das abgebildete Frauengesicht mit kompletter
Brille unterstrichen.
Selbst der Verbraucher, der den Werbetext weiterlese, werde
durch den letzten Teil des Fließtextes "Sie haben bereits eine
Fassung€ Auch gut ..." darin bestärkt, daß sich die Aussagen zuvor
auf komplette Brillen bezögen.
Bei der streitgegenständlichen Werbeanzeige handele es sich um
einen klassischen Fall der Blickfangwerbung, bei der es bereits
ausreiche, daß der interessierte Leser angelockt werde, sich mit
dem Angebot näher zu befassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der
Klägerin wird auf die Berufungserwiderung vom 10.01.1994 Bezug
genommen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 3 UWG
begründet, denn die konkrete Ausgestaltung der
streitgegenständlichen Werbeanzeige ist irreführend im Sinne dieser
Vorschrift.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Werbung in
ihrer konkreten Form bei einem nicht unerheblichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck hervorruft, die
angekündigte Ersparnis von "über 50 %" beziehe sich nicht nur auf
Sonnengläser aus Kunststoff, sondern darüber hinaus auf komplette
Sonnenbrillen.
Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den von der
streitbefangenen Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören, in
Óbereinstimmung mit der Kammer des Landgerichts aus eigener
Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen, zumal es sich bei den
beworbenen Gegenständen um solche des täglichen Bedarfs
handelt.
Der Gesamteindruck der beanstandeten Werbung wird entscheidend
durch die fast 1/3 der Anzeige ausfüllende, überdimensional
großgeschriebene und durch drucktechnische Gestaltung
Aufmerksamkeit erregende Ankündigung "über 50 %", durch die
ebenfalls blickfangartig herausgestellte, fettgedruckte
Firmenangabe "A. optik" und durch die Abbildung des Kopfes einer
jungen Frau mit Sonnenbrille geprägt. Von dem Erfahrungssatz
ausgehend, daß Werbeankündigungen nur selten aufmerksam gelesen,
vielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich
nach ihrem Gesamteindruck, insbesondere nach dem sogenannten
Blickfang beurteilt werden (BGH GRUR 1989, 434, 436 -
"Gewinnspiel"; BGH GRUR 1987, 45, 47 - "Sommerpreiswerbung"
m.w.N.), wirken schon die drei genannten Blickfangangaben bei
isolierter Beurteilung ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der
Ankündigung irreführend.
Zwar wird durch die Angabe "über 50 %" - worauf die Beklagte
auch in der Berufungsinstanz hinweist - nicht klargestellt, worauf
sich diese Prozentzahl bezieht; ein nicht unerheblicher Teil der
angesprochenen Verbraucher setzt jedoch eine derartige
Prozentangabe in der Werbung mit Preisen in Verbindung, weil die
Preiswerbung mit Prozentangaben weit verbreitet ist und das
Interesse des Verbrauchers bei derartigen Werbeanzeigen in erster
Linie auf die Preisgestaltung des mit dieser Anzeige beworbenen
Produktes gerichtet ist. Sieht aber ein nicht unerheblicher Teil
der Leser der streitbefangenen Anzeige die überdimensional
herausgestellte Angabe "über 50 %" als Werbung für eine
Preisreduzierung an, erwartet er aufgrund der Kombination der drei
Blickfangangaben, daß sich diese Preisreduzierung auf komplette
Brillen bezieht, da es sich - wie sich aus dem Blickfang "A. Optik"
ergibt - um die Werbung eines Optikerfachgeschäfts handelt. Der
Verbraucher ist nämlich gewohnt, in erster Linie vollständige
Brillen - bestehend aus Gestell und Gläsern - beim Optiker zu
erwerben; derartig komplette Brillen sieht er auch als Hauptprodukt
des Optikereinzelhandels an.
Durch die Abbildung des Frauenkopfes mit Sonnenbrille wird
dieser Eindruck beim flüchtigen Betrachter noch verstärkt, da das
Produkt, auf das er die angepriesene Preisreduzierung bezieht, auf
der Abbildung vollständig wiedergegeben ist. Dabei kann in diesem
Zusammenhang dahinstehen, ob der flüchtige Verbraucher durch die
Abbildung einer Sonnenbrille seine Erwartung hinsichtlich der
Preisreduzierung insoweit einschränkt, daß sich das Angebot nicht
auf alle Brillen sondern nur auf Sonnenbrillen erstreckt;
jedenfalls wird er durch die Abbildung in seiner Auffassung
bestärkt, daß sich das Angebot auf komplette (Sonnen-)Brillen
bezieht.
Sollte der Verbraucher - veranlaßt durch die Abbildung - zu der
Auffassung gelangen, das Angebot beziehe sich nur auf
Sonnenbrillen, so wird er noch vielmehr geneigt sein, das Angebot
auf komplette Sonnenbrillen zu beziehen, da Sonnenbrillen ganz
überwiegend nur komplett mit Gestell und Gläsern angeboten und
dementsprechend von den Käufern erworben werden.
Da die von der Beklagten in der streitgegenständlichen Anzeige
beworbene Preisreduzierung tatsächlich aber nur für Sonnengläser
und nicht für die Brillengestelle gilt, sind die drei
Blickfangangaben, durch die die Aufmerksamkeit des Publikums
erweckt wird, in ihrer Gesamtheit bei isolierter Beurteilung ohne
Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Ankündigung irreführend. Ob
der weitere Inhalt der Anzeige die Blickfangangaben richtig stellt,
hat grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, insbesondere, wenn die
klarstellenden Hinweise den flüchtigen Betrachtern nicht auffallen
(BGH GRUR 1962, 411 - "Watti"; BGH GRUR 1971, 516 -"Brockhaus
Enzyklopädie").
Zwar ist für die Feststellung einer irreführenden Werbung nicht
stets von einer isolierten Betrachtung des Blickfangs auszugehen;
es können besondere Umstände vorliegen, die einen Leser
veranlassen, vom Gesamtinhalt der Werbung Kenntnis zu nehmen, so
daß eine Irreführung entfällt (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 38; OLG Hamm WRP 1982,
593 - "Brillen-Chic zum Nulltarif"). Im Streitfall ist jedoch auch
der weitere Werbetext nicht geeignet, die irrige Auffassung eines
nicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher, komplette Sonnenbrillen
seien über 50 % reduziert, auszuräumen.
Wenn sich der Verbraucher über die genannten Blickfangangaben
hinaus mit der Anzeige beschäftigt, fällt sein Augenmerk in erster
Linie auf die drucktechnisch hervorgehobene Aussage zu Beginn des
Anzeigentextes "Óber 50 % sparen Sie bei farbigen Sonnengläsern*
aus Kunststoff. UV-Schutz inklusive". Die ersten Worte dieser
Werbeaussage "Óber 50 % sparen Sie ... " werden aber den flüchtigen
Betrachter der Anzeige sogar noch in seiner Auffassung bestärken,
daß es sich um eine Preisreduzierung für Brillen oder Sonnenbrillen
handelt. Allein die Verwendung des Begriffs "Sonnengläser" in der
darauffolgenden Zeile ist - sofern sie vom flüchtigen Verbraucher
überhaupt wahrgenommen wird - nicht in hinreichender Weise
aufklärend. Hierbei kann es dahinstehen, ob der Begriff
"Sonnengläser" nicht eindeutig ist, weil das Wort "Glas", wie die
Klägerin geltend macht, auch als Synonym für "Brille" verwendet
wird. Jedenfalls wird ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher,
der aufgrund der Blickfangangaben zu der irrigen Auffassung gelangt
ist, die 50 %ige Preisreduzierung beziehe sich ganz allgemein auf
komplette Brillen, durch den Hinweis auf farbige Sonnengläser aus
Kunststoff in dem Werbetext zu der unzutreffenden Auffassung
gelangen, die Preisreduzierung beziehe sich nicht nur auf optische
Brillen mit ungetöntem Glas, sondern darüber hinaus auch auf solche
Brillen mit farbigen Sonnengläsern und UV-Schutz oder auf solche
mit Gläsern aus Kunststoff. Auch dieser Teil der Verbraucher wird
in seiner Erwartung enttäuscht, da tatsächlich nur die so
angebotenen Gläser entsprechend im Preis reduziert sind.
Schließlich gibt auch der "Sternchenhinweis" hinter dem Wort
"Sonnengläsern", der grundsätzlich durch klarstellende Fußnoten die
Irreführungsgefahr entfallen lassen kann (OLG Stuttgart WRP 1984,
170 - "Sternchenwerbung"), keine nähere Aufklärung, da in der
Fußnote nur dargestellt ist, auf welche Gläserstärke, welche
Farbtönungen und welche Durchmesser der Gläser sich dieses Angebot
bezieht. Eine derartige Beschreibung der verwendeten Gläserstärken
und Farbtönungen ist aber auch erforderlich, wenn eine
Komplettbrille beworben wird.
Lediglich der im weiteren Fließtext - allerdings ebenfalls
drucktechnisch hervorgehobene - Hinweis "Paar nur 38,00 DM" könnte
ein Hinweis dafür sein, daß nicht komplette Brillen, sondern nur
Brillengläser beworben werden, da üblicherweise Brillen nicht
paarweise erworben werden. Aber auch dieser Hinweis reicht in der
konkreten Aufmachung der streitgegenständlichen Anzeige - soweit er
vom Verbraucher überhaupt gelesen wird - nicht aus, um die bereits
begründete Irreführung zu entkräften. Diejenigen Verbraucher, die
diesen Teil der Anzeige überhaupt noch lesen, werden auch den in
derselben Zeile stehenden - etwas weniger hervorgehobenen - Hinweis
"über 50 % reduziert" wahrnehmen. Da diese Verbraucher schon durch
die bereits angeführten - blickfangmäßigen - Aussagen zu der
Erkenntnis gelangt sind, daß komplette Sonnenbrillen (oder
komplette Brillen) über 50 % reduziert sind, werden sie diese
weitere Auslobung dahin verstehen, daß sie daneben auch die Gläser
allein zu dieser Preisreduzierung erwerben können, wenn sie ihr
altes Brillengestell weiter verwenden möchten. In dieser Auffassung
würden diese Verbraucher sogar noch bestärkt, wenn sie den weiteren
Fließtext lesen, in dem unter anderem ausgeführt wird "Sie haben
bereits eine Fassung€ Auch gut. Wir setzen Ihnen die neuen Gläser
... gerne in Ihr altes Brillengestell ein".
Schließlich wird auch der Hinweis am Ende des Fließtextes
"A.-optik. Brillen für alle" den Verbraucher in seinem schon durch
die Blickfangangaben hervorgerufenen Eindruck bestärken, daß sich
die beworbene Preisreduzierung auf komplette Brillen bezieht.
Somit ist der gesamte Text der Werbeanzeige nicht geeignet, die
einmal durch die Blickfangangaben hervorgerufene Irreführung der
Verbraucher zu entkräften.
Diese Irreführung der Verbraucher ist auch relevant im Sinne von
§ 3 UWG. Preisreduzierungen von "über 50 %" sind geeignet,
Kaufinteressenten anzulocken und ihre wirtschaftlichen Entschlüsse
positiv zu beeinflussen. § 3 UWG bezweckt die Vermeidung der Gefahr
eines durch Täuschung erreichten, noch vor dem Kaufentschluß
liegenden Anlockens. Hierbei reicht es in rechtlicher Hinsicht aus,
wenn die in Rede stehende Angabe "irgendwie" von Bedeutung für die
Interessenten ist, so daß es genügt, wenn festgestellt wird, daß
die betreffende Aussage in die Óberlegung, ob man sich der
beworbenen Ware zuwenden soll, einbezogen wird, und daß sie dabei
positiv wirkt (BGH GRUR 1981, 71, 73 - "Lübecker Marzipan";
Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 89 m.w.N.).
Die Mitglieder des erkennenden Senats, die den angesprochenen
Verkehrskreisen angehören, können auch hinsichtlich der
wettbewerblichen Relevanz aus eigener Sachkunde feststellen, daß
die Kombination der blickfangmäßigen Angaben "über 50 %", der
Hinweis auf einen Optikerfachhandel und die Darstellung eines
Frauengesichts mit Sonnenbrille diese Voraussetzungen erfüllen.
Soweit die Beklagte einwendet, das Landgericht sei von einem
unzutreffenden Leitbild des Verbrauchers ausgegangen, findet diese
Auffassung in der von ihr zitierten Entscheidung des EuGH (Slg
1984, 1299 ff - "Bocksbeutel") keine Stütze. Bei der zitierten
Textstelle (a.a.O. S. 1306) wird lediglich die Auffassung eines
Prozeßbeteiligten wiedergegeben, die sich der Europäische
Gerichtshof jedoch nicht zu eigen gemacht hat. Der Gerichtshof
selbst hat sich im Urteil nicht zum Leitbild des Verbrauchers
geäußert, so daß der Senat keine Veranlassung sieht, von der
gefestigten Rechtsprechung, daß es vorliegend auf die Sichtweise
des flüchtigen Durchschnittsverbraucher ankommt, abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug den Antrag auf
Unterlassungsverurteilung neugefaßt hat, liegt hierin keine
teilweise Klagerücknahme oder Klageänderung, sondern lediglich eine
bessere Anpassung an die konkrete Verletzungsform.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO
festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres
Unterliegens im Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 24.06.1994
Az: 6 U 230/93
Link zum Urteil:
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